Art. 16 Abs. III PatG; Nichtigkeitsklage und Einrede der Arglist. Die Nichtigkeitsklage steht jedem zu, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist; dieses Interesse kann auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen folgen. Die Klageausübung bleibt jedoch dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben unterstellt. Wer als Veräusserer oder Vertragspartner des Patentinhabers zur Schonung des Patents verpflichtet ist, kann die Nichtigkeitsklage nicht selber oder durch einen vorgeschobenen Dritten führen. Die Einrede der Arglist greift auch gegenüber dem Mitgesellschafter, wenn dieser in Kenntnis des Treueverhältnisses und bloss als Werkzeug zur Umgehung der persönlichen Klagebeschränkung handelt (vgl. cons. 2-4).
Erfindungsschutz. No 60. Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück- lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich dit' geschäft- liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper- nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten- mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge- stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End- lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten orientiert gewesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Beschwerde wird abgewiesen. VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 60. Orteil d.er I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1929 i. S. nirner gegen Gesellschaft für Xapitalwerte AAl. P a t e n t r e c h t. Legitimation zur Nichtigkeitsklage nach PatG Art. 16 Ahs. IH. Einrede der Arglist. A. -Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni 1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs- einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar 1926 der beklagten Gesellschaft für Kapitalwerte A.-G. Erfindungssehut;" No 60. 2'17 in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt für geistiges Eigentum. Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht und tragen die Nummern 119,171 und 119,650. Saaler war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G. Saalerwerke, und die Beklagte erteilte dieser die aus- schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich- tungen. Ende 1927 traten Otto Saaler und Hirner bei der A.-G. Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz- geschäft unter dem Namen: Otto Saaler G. m. b. H. in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte dabei, er sei von nun an auch wieder nach aussen Inhaber sämtlicher Rec .te an seiner Erfindung betreffend mecha- nischer Rechenreiniger und Abschwemmkanal. I) Als die Otto Saaler G. m. b. H. im Sommer 1928 mit der Elektra Birseck in MÜllchenstein und mit 2 deutschen Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be- klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht; übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar. B. -Nun erhob Hirner am 11. Juli 1928 beim aargaui- schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt
Erfindungsscllutz. N° 60. für geistiges Eigentum zu löschen. Er führt im wesent- lichen aus: Die Otto Saaler G. m. b. H. und der Kläger hätten zunächst nicht beabsichtigt, die Patente der . Beklagten nichtig erklären zu lassen, da sie bereits neue und bessere Erfindungen besitzen. Nun habe aber die A. G. Saalerwerke die Otto Saaler G. m. b. H. und den Kläger des unlauteren Wettbewerbes bezichtigt, unter Berufung auf die Patente der Beklagten, und darum müsse die Nichtigkeit derselben festgestellt werden. Dabei vertrete der Kläger nicht die Interessen des Otto Saaler, sondern seine eigenen, in der Eigenschaft als Teilhaber der Otto Saaler G. m. b. H., welche solche Rechenreini- gungsanlagen mit Abschwemmkanal erstelle. Es wird dann näher ausgeführt, dass dem Patentanspruch der Beklagten weder die Eigenschaft einer Erfindung, noch diejenig der Neuheit zukomme (Pat GArt. 4 und 16 Züf. 1 und 4). Beide in den Patenten beschriebenen Einrichtungen habe Otto Saaler schon in den Jahren 1913/1914(als Vertreter der Maschinenfabrik Saaler A.-G. in Teningen, Baden) hergestellt. Damals habe derselbe diese Einrichtungen ,in Deutschland zum Patent angemeldet, sei aber abgewiesen worden, weil keine Erfindung vorliege. Auf die mangelnde Neuheit habe Otto Saaler die Beklagte vor der Anmeldung aufmerksam gemacht. e. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, in erster Linie aus dem Gesichtspunkte der Arglist. Der Kläger habe selber kein Interesse an der Nichtigerklärung. Trotz dem Standpunkte, den Otto Saaler in seiner Noti- fikation an die Beklagte vom 4. Januar 1928 eingenommen habe, sei diese noch rechtmässige Eigentümerin der streitigen Patente. Otto Saaler selber habe die Anmeldung derselben in der Schweiz für die Beklagte dem Patenan- walt Dr. Schönberg in Basel übertragen, und die Anmel- dung des Rechenreinigers in Deutschland für die Saa1er- werke A.-G. dem Patentanwalt Hilleke in Berlin. Dabei habe Saaler wiederholt die Neuheit der Erfindung und ihre Patentierbarkeit betont, und zuhanden der amerika- nischen Anmeldung sogar eidesstattlich versichert, er Erfindungsschutz. N0 60. 279 wisse nicht, und glaube nicht, dass seine Erfindung jemals bnkannt gewesen oder benützt worden sei. Der Kläger Snl also nur der Strohmann des Saaler ; weil aber dieser mcht selber auf Nichtigkeit klagen könne so müsse der Gesellschaner seiner Ehefrau nun Nichtigkeitsklage er- heben. Allem nachdem Saaler im Auftrage der Beklagten welcher er seine Erfindung abgetret.en habe, und im Auf- trage der Saalerwerke A. G. als Lizenzträgerin die Erfin- dnmg als neu zum Patent angemeldet habe, könne er lCht dur?h den ?esellschnr seiner Ehefrau behaupten lassen, seme Erfmdung seI nicht neu. Die Eigenschaft ( es Klägers als Vorgeschobener des Otto Saaler ergebe SIch daraus, dass er mit dessen Ehefrau Teilhaber der (dessen Namen tragenden, offensichtlichen) Konkurrenz- fina Otto Saaler G. m. b. H. und deren Geschäftsführer Sei, und von den Beziehungen Saalers zur Beklagten und zur Gründung der Saalerwerke A.-G. volle Kenntnis habe. D. -Durch Urteil vom 16. Mai 1929 hat das Handels- gericht des Kantons Aargau, ohne auf das Materielle der Sninche einzutreten, die Klage abgewiesen, indem es die Emrede der arglistigen Klageerhebung für begründet erachtete. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
:rnrfjnnngFlSchutz N0 60. und KÜHLER führt in seinem Patentrecht S. 379/a aus, ein solcher Vertrag könne auch stillschweigend geschlossen werden, und darin liegen, dass jemand es übernehme, das Erfinderrecht des Patentträgers zu verteidigen und zu befestigen; denn wer sich hierzu verpflichte, der verpflichte sich natürlich vor Allem, nicht selbst die zur Nichtigerklärung führende Krise heraufzubeschwören. Eine solche Übernahme des Erfinderinteresses liege im Ver- kauf; wer ein Patent verkaufe und daher die verkaufte Sache gewähren müsse, sollte keine Nichtigkeitsklage anheben, wodurch der Käufer entwehrt würde; er ver- stiesse damit gegen das Treueverhältnis, das er schulde und welches von selbst darin liege, dass er für den unge- störten Genuss der verkauften Sache sorgen solle. Natürlich wirke ein solcher Vertrag nur unter den Vertragschliessen- den, nicht gegen Dritte ; jedoch könne auch einem Dritten die Vertragseinrede entgegengehalten werden, faUs er nicht im eigenen Interesse, sondern bloss als Mittelsmann des- jenigen handle, der im Vertrag auf die Nichtigkeitsklage verzichtet habe: also zwar im eigenen Namen, aber im Interesse dieses. Und zwar -fügt Kohler bei -würde dies gelten, wenn er vom Verzicht desselben nichts wüsste, auch wenn er aus anderen Gründen vorgeschoben zu sein vermeinte ; denn jedenfalls wäre es eine Gefährde, wenn er es geschehen liesse, dass er als Werkzeug benützt würde, um eine Vertragspflicb.t zu umgehen. Unter Berufung auf diese Ausführungen Kohlers hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1912 i. S. Schoch Co g. Huber Co (BGE 38 II S. 83 H.) die durch eine vom Erfinder und Veräusserer eines Paten- tes seit dem Verkaufe gegründete Kollektivgesellsehaft gegenüber dem Patenterwerber erhobene Nichtigkeitsklage wegen Arglist abgewiesen, indem es annahm, die Einrede sei auch in der Person des Mitgesellschafters begründet, weil dieser vom Übergang des Patentes ebenfalls Kenntnis hatte und seine Zustimmung dazu gab, im Namen der Gesellschaft eine Klage anzuheben, mit welcher sein lV itteilhaber (der Veräusserer des Patentes) ein Ziel Erfindungsschutz. :-/0 6H. anstrebe, aas ihm auf dem airekten Wege der persönlichen Klageführung versagt sei. 3. -Von den hier entwickelten Grundsätzen über die Bedeutung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mus..'l auch im vorliegenden Falle ausgegangen werden. Darnach ist fürs Erste der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Einrede der Arglist jedenfalls einer Nichtigkeitsklage entgegenstünde, die Otto Saaler selber erheben würde : denn die Vorinstanz hat in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt, nicht nur, dass die Abtretung der Patente an die Beklagte gegen Entgelt erfolgt ist, sondern auch (durch die Einvernahme des Patentanwaltes Dr. Schönberg), dass Otto Saaler selber anlässlich der Patentanmeldung diesem die nötigen Unter- lagen dazu gegeben hat. und zwar ausdrücklich für die Beklagte. Dadurch ist zweüellos zwischen Saaler und der Beklagten ein Treueverhältnis begründet worden, welches für den ersteren die Verpflichtung in sich schloss; die Patente nicht nachträglich anzufechten. Andrerseits ist es eine vorwiegend tatsächliche, und jeden- falls nicht gegen Sätze des eidgenössischen Privatrechts verstossende Annahme der Vorinstanz, dass die eine Gesellschafterin der Gesellschaft m. b. H. Otto Saaler, nämlich dessen Ehefrau, lediglich als Platzhalterin Saalers erscheine, und dass dem andern Geselh,chafter dem Kläger selbst, die früheren Beziehungen Saalers zur Erfindung des Rechenreinigers mit Abschwemmvorrich- tung bekannt gewesen seien. Das Bundesgericht hat daher auch von dieser Annahme auszugehen, und daraus folgt nach den Ausführungen in der angeführten bundesge- , richtlichen Entscheidung, dass die Einrede der Arglist der Nichtigkeitsklage auch in dem Falle entgegenstünde, wenn sie von ler Gesellschaft angehoben würde, welcher der Kläger angehört. 4. -Es bleibt zu untersuchen, ob es unter diesen Um- atänden anging, dass Hirner die Klageführung auf seinen eigenen Namen übernahm. Hierzu ist zu bermerken: Nach der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz erscheint es als
Edindungsschutz. No 60. ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich- tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell- schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell- schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits- klage im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen, wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage in sich schliesst. Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft sei eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson- dere, ihn persönlich belastende GrWld darin erblickt werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen. konnte, dass er mit sejner Kh1ge zum Werkzeug eines Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin- dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin war. Dernnach erkennt .das Bundesgericht : Die Beru.fung wird abgewiesen und dasJUrteil des Han- delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929 bestätigt. (x. I::lCHULDBEfR.ELBUNGS-UND KONKURS- RECHT'. --P.JURSUiTE Er FAILLITE Vg;. 111. Ttlil, NI'. 31, a2 und 42. -Voir IIIe partie, N0S 31, 32 et 42. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 60. tlIteil der II. Zivi1a.bteUung vom 12. Dezember 1929 i. S. Sektion Basel des SchweiZ. Verba.ndes a.es Personals öffentlicher Dienste gegen Gewerkschaftskartell Basel. Verhältnis zwischen örtlichen G ewe r k s c h a f t e n, dem Zentralverband solcher und dem Schweizerischen Gewerk- schaftsbund einerseits, einem örtlichen Gewerkschaftskartell anderseits. Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die weitere Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm. A. -Der Kläger ist ein Verband der im Kanton Baselstadt bestehenden gewerkschaftlichen Organisatio- nen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes stehen, mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen der Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft und der Mitarbeit an der Befreiung derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu erreichen gesucht wird durch die Zusammenfassung und das plan- mässige, zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaft- lich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere Arbeits- und Existenzverhältnisse. Die Organe des Klä- gers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung, der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission, das Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die Kartellver- sammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen und den von diesen gewählten Delegierten. Präsidenten oder Delegierte, welche dreimal an den Delegiertenver- sammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die Sektionen zu fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer Delegationen verpflichtet. Arbeitersekretariat ist das AS 55 II -1929