Art. 144 Abs. 3 und 4 SchKG; Kosten der Verwertung gepfändeter Gegenstände; Kostentragung bei ungenügendem Erlös. Die Verwertungs- und Verteilungskosten werden vorweg aus dem Erlös gedeckt; reicht dieser nicht aus, darf der Ausfall nicht denjenigen Gläubigern auferlegt werden, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben. Das Verwertungsbegehren ist ein Gestaltungsrecht des einzelnen Gläubigers; wer davon keinen Gebrauch macht, haftet nicht für den durch das Begehren eines anderen verursachten Kostendefizit. Die Beteiligung am allfälligen Reinerlös rechtfertigt keine analoge Belastung mit dem Verlust (consid. 1-2).
118 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 27. am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei. Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv- geHel1schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten habe; um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen (ßGE 37 I S. 474). 3. - Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell- schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. 123 und 129 HGB ; Art. 564 OR ; WIELAND, Handelsrecht Bd. I S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden, die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen, von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder- lassung nicht entzogen bleiben. 4. - Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei- bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent- scheiden. Demnach erkertrtt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt. Seh1lldbetreibungs-und KonkUl'S1'OOht. N° 28. 119 28. lutacheiä. vom 12. Oktober 1929 i. S. Xämpf. Der zum VOl' US erklärte Verzicht Buf die Unpfänd- bark.eit ist unwirksam. On ne peut renc ncer cl'avance a l'insaisissabilite. Non e looito rinunciare prevntivamente all'impignorabilita. .Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende Rekurrent dem Rekursgegner folgendes an das Betrei - bungsamt Thon gerichtetes Schreiben aus :
12Q Schuldbetreiburigs-und Konkursrecht. N° 28. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen und dabei noch vorgebracht: Ich . habe in meiner Zuschrift an das Betreibungsamt Thun (24. April 1929) auf die Unpfändbarkeit meiner Ziegen verzichtet und diese als Pfand hinterlegt, doch mir für den Fall, dass meine Tochter aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Der Gerichtspräsident von Thun ver- weigerte jedoch die Annahme dieses Pfandes, weil dasseibe ungültig sei ; infolgedessen fühle ich mich jeder Haftbar- keit dem Gläubiger gegenüber entbunden. Die SchUliJ,betreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Freilich würde die Art der in Frage stehenden Gegen stände nicht gehindert haben, dass der Schuldner beim Pfändungsvollzug auf deren Unpfändbarkeit hätte wirk- sam verzichten können, und ebenso wäre er durch Ver- streichenlassen der zehntägigen Beschwerdefrist nach einet allfälligen Pfändung (oder nachträglichen Rückzug der Beschwerde) mit der Einrede der Unpfändbarkeit aus- geschlossen worden. Nichtsdestoweniger muss dem zum voraus erklärten Verzicht auf die Unpfändbarkeit jede vVirkung versagt werden. Nichts gegenteiliges ergibt sich a.us der Zulässigkeit der Verpfändung von unpfändbaren Gegenständen. Denn sie beruht nicht auf einem in der Verpfändung enthaltenen Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeit, sondern darauf, dass das Gesetz gegen- über der Inanspruchnahme verpfändeter Gegenstände zur Befriedigung des Pfandgläubigers die Einrede der Un .. pfändbarkeit nicht gewährt. Dies hängt damit zusammen dass der Schuldner ein Pfandrecht (an unpfändbaren Sachen) regelmässig nur dadurch bestellen kann, dass er sie unmittelbar aUS seinem Vermögen ausscheidet, womit die Entbehrlichkeit derselben dargetan ist. Inwiefern die -in den Vorschriften über die Unpfändbarkeit. zum. Ausdruck gelangende -öffentliche Ordnung einer solchen.. Entäusserung des Besitzes a.n unpfändbaren Gegenständen- chutdbetreibuH . und Koukursreebt. :So 2t . I:?I zur Sicherung der Befriedigung eines einzflnen Gläubigers entgegenstehen sollte, ist nicht erfindlich. Hat sie aber einmal stattgefunden, so entfal!en die für die Anordnung der Unpfändbarkeit masRgebenden Gründe. Homit bietet die Pfandbestellung allerdings ein Mittel dafür dar, Ge- genstände, die von Gesetzes wegen nicht für die Schulden ihres Eigentümers haften, der Haftung zugunsten eiru.elner Gläubiger zu unterwerfen. Anderseits würde es geradezu auf die Umgehung der Vorschriften über das Faustpfand hinauslaufen, wenn der vorgängige Verzicht auf die Unpfändbarkeit als wirksam erachtet würde. Während nämlich der bei der Pfändung ausgesprochene Verzicht oder das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist (bezw. der Rückzug der Beschwerde) mindestens auch noch gegen- über weiteren an der Pfändung allfällig teilnehmenden Gläubigern wirksam wird und insofern dem erstpfänden- dtn Gläubiger kein Vorzugsrecht verschafft, so müsste sich der Schuldner seinen zum Voraus ausgesprochenen Verzicht auf die Unpfändbarkeit natürlich von keinem andern Gläubiger entgegenhalten lassen als demjenigen, welcher ihn stipuliert hat. Letzterer würde also durch einen solchen Verzicht im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eine Stellung eingeräumt erhalten, welche das Gesetz nur dem Pfandgläubiger gewährt, und zwar trotz- dem es an dem für die Pfandbestellung gesetzlich auf- gestellten Erfordernis der Besitzesübertragung fehlt. Somit, muss eine derart gewillkürte Haftungsausdehnung auf unpfändbare Gegen,stände als geradezu gegen positive "y. orschriften des Zivilrechtes verstossend verpönt werden. Ubrigens können die Betreibungsbehörden solche Partei- vereinbarungen schon deswegen nicht berücksichtigen, weil sie doch nicht zuständig wären, streitigen Falles deren Verbindlichkeit zu beurteilen. Endlich muss dem Schuld- ner die Entschliessung über den Verzicht auf die Unpfänd- barkeit bis zum Pfändungsvollzuge vorbehalten blniben. wie ja auch der Entscheid des Betreibungsamtes über di Frage der Unpfändbarkeit nach Massgabe der im Zeit- AS (j6 III -1929 0
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70). Demnach erkennt die 8chUldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 29. Entscheid. vom 16. Oktober 19a9 i. S. Xonkursmasse Beer. Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für m ehr als ein enG 1 ä u h i ger gepfändet sind, die K 0 s t e n durch den Erlös n ich t g e d eck t, so können dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben. Si le produit de la reali8ation de biens saisis art profit de plu8ieur8 creanciers ne couvre pas les frai8, ceux-ci ne peuvent etre mis a la charge des creanciers qui n'ont pas requis la vente. Se il ricavo della realizzazione di beni pignorati per conto di parecchi creditori non eopre le spese, queste non possono essere aeeollate ai creditori ehe non chiesero la vendita. A. -Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andern Gläubigem zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger das Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a. nuf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach- nahme von 5 Fr. 05 eta. Die Konkursverwaltung löste die Nachnahme . zunächst ein, ohne zu wi8 en, wofür sie erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung . nbegehrt habe. B. -Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte, aber abgewiesen wurde. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. ::- 0 :W. -O. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonknrR- masse ßeer am 8. Oktober an das Bundesgericht. Die Schuldbet1'eibungs-und Konkut'i3kmntner zieht in Erwägung :
Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs- kOßten herangezogen werden können, wenn diese durch den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu- biger frd, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter- lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz- dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges Verwertungsbegehren verursacht hat. Eine derartige Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen. dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren ausgegangen ist, am Reinerlö trotzdem partizipieren würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte, hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs- begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän- dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen