Art. 35 al. 2 in Verbindung mit Art. 102 VZG; Versteigerung eines gepfändeten oder verpfändeten Eigentümerpfandtitels trotz bevorstehender Verwertung des belasteten Grundstücks; Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit. Die Vorschrift bezweckt die Verhinderung der Verschleuderung des Pfandtitels bei naher Grundstücksverwertung und schützt in erster Linie Schuldner und Pfandgläubiger, nicht aber in gleicher Weise die übrigen Gläubiger. Ihr Verstoss bewirkt daher keine absolute Nichtigkeit von Amtes wegen, sondern nur die Anfechtbarkeit durch fristgerechte Beschwerde. Der Betreibungsbeamte ist nicht befugt, eine bereits erfolgte Versteigerung nachträglich von sich aus als nichtig zu behandeln (consid. 1).
Schuldhetreihungs-und Konkursrecht. Poursuite et failliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREJBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRErS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 33. Entscheid vom 14. Oktober 1929 i. S. Rüegsegger. Die Ver s t e i ger u n g von gepfändeten oder verpfändeten E i gen t ü m e r p fall d t i tel n im Widerspruch zu Art. 35 Abs. 2 (102) der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, d. h. obwohl das belastete Grundstück selbst zur Verwertung gelaugt, iRt durch Beschwerde anfecht- bar. jedoch nicht nichtig. L'inobservatio11 de la prescription posOO a l'art. 35 sI. 2 ORI (Cf. art. 102), soit la vente apart d'Ull titre de gage orOO au nom du proprietaire et donne en nantissement ou saisi, slors que l'immeuble lui-meme est mis en vente. n'entrame pas de plein droit la nulliM de la vente, mais permet seule- ment d'en demander la nullite par voie de plainte. L'inosservanza deI prescritto deli'art. 35 cp. 2 R. R. F. (v. an. 102), ossia la vendita separata d'un titolo di pegno eretto al nome deI proprietario e dato in pegno 0 pignorato, quando il fondo stesso deve essere realizzato, non implica la nullitii. ipso jure delia vendita e da adito solo ad una domanda d'annullamento mediante reclamo. In der Faustpfandverwertungsbetreibung der Kantonal bank von Bern gegen Alfred Rüegsegger betreffend einen Eigentfunerschuldbrief auf der Liegenschaft Wagner- AB 55 HI -1929 II
138 1-lchuldbetreibungs und Konkursl'echt. N° 33. strasse Nr. 28 führte das Betreibungsamt Bern-Stadt am 3. Mai 1929 die erste Steigerung durch, die sich als fruchtlos erwies, und dann am 7 . Juni die zweite Steige- rung, an welcher der Schuldbrief dem Gottfried Rüegs- egger zugeschlagen werden konnte. Inzwischen hatte das gleiche Betreibungsamt am 8. Mai in einer Grundpfand- verwertungsbetreibung gegen Alfred Rüegsegger die (erste) Steigerung der Liegenschaft Wagnerstrasse Nr. 28 auf den 17. Juni öffentlich bekannt gemacht. Als das Betrei- bungsamt später gewahr wurde, dass die vorgenommene Versteigerung des Schuldbriefes gegen Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken (VZG) verstiess, hob es dieselbe am 2. September wieder auf und verlangte den Schuldbrief vom Ersteigerer zurück. Hiegegen führte dieser Beschwerde und, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde, Rekurs an das Bundesgericht. Die SchUldbetreibungs-und Konkurskamme1' zieht in Erwägung: Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 VZG schreibt vor, dass verpfändete oder gepfändete Eigentümerpfand- titel nicht gesondert versteigert werden dürfen, wenn das Grundstück selbst gepfändet und infolgedessen oder aber infolge Grundpfandbetreibung zur Verwertung gelangt. Diese Vorschrift muss gemäss)hrer allgemeinen Fassung auch dann angewendet werden, wenn der Faustpfand- gläubiger schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens bezüglich der Liegenschaft Betreibung auf Faustpfand- verwertung angehoben hatte, ja sogar wenn in dieser Betreibung die Verwertung des EigentÜIDerpfandtitels schon unmittelbar bevorsteht. Damit wird er ja nur in gleicher Weise von dem bereits beschrittenen Wege der Fahrnisverwertung abgedrängt und dem besonders wegen der Lastenbereinigung langsamen Grundstücksverwer- tungsverfahren unterworfen wie der gewöhnliche Gläu- biger, der schon frilher Betreibung angehoben und hiebei Schuldbetreibungs. und Konkursrechl. );0 ;;;1. 139 Pfändung eines EigentÜIDerpfandtitels, also beweglichen Vermögens erlangt hatte. Dieser Ordnung liegt das Bestreben zugrunde, der Ver- schleuderung von Pfandtiteln zu einem ihrem wahren Werte nicht entsprechenden Preis entgegenzuwirken im Falle,dass die genaue Bestimmung und Flüssigmachung ihres Wertes durch die bevorstehende Verwertung der belasteten Liegenschaft selbst in naher Aussicht steht (vgl. die Rechtfertigung des übereinstimmenden Art. 76 der Konkursverordnung in BGE 38 I S. 671 Erv. 4 Sep.-Ausg. 15 S. 252 Erw. 4). Hieran ist der Faustpfand- gläubiger wegen der dadurch gewährleisteten besseren Deckung interessiert, namentlich aber der Schuldner, dessen persönliche Haftung für den bei der Faustpfand- verwertung allfällig erlittenen Pfandausfall zu der Haftung für die ganze Schuldsumme des Pfandti.;els hinzuträte, welch letztere ebenfa1ls als persönliche Haftung aktueU würde, wenn der an der Liegenschaftssteigerung erzielte Erlös den .i: fandtitel nicht zu decken vermöchte (vgl. BGE 49 In S. 127/8). Freilich haben auch die übrigen (unversicherten) Gläubiger des betriebenen Schuldners ein Interesse damn, dass dessen sonstiges Vermögen nicht durch Pfandausfälle in Mitleidenschaft gezogen werde, namentlich nicht durch konkurrierende Pfandausfälle, die sich wegen einer und derselben Hypothek zunächst bei der Verwertung des verpfändeten EigentÜIDerpfandtitels und hernach noch einmal bei der Verwertung der belas- teten Liegenschaft ergeben können. Allein solange nicht der Konkurs über den Schuldner eröffnet ist, steht dahin, ob die übrigen Gläubiger aus der Vermehrung der Schulden durch Pfandausfälle irgendwie benachteiligt würden. Je- denfalls ist ihr Interesse an der Vermeidung von Pfand- ausfällen kein derart direktes und präsentes, dass zuge- geben werden könnte, Art. 35 Abs. 2 VZG habe ebensogut ihren Schutz im Auge wie den Schutz des Schuldners (und wie Art. 76 KV unzweifelhaft sämtliche Konkursgläubiger zu schützen bestimmt ist). Dem Interesse des Schuldners
Hchulrlbetreil UJlgs. Ulal Konklll'Srecht. Xo ::13. aber -wie übrigens auch des betreibenden Gläubigers - ist genügend Rechnung getragen damit, dass sie mittelst befristeter Beschwerde nachträgliche Aufhebung einer Versteigerung von Eigentümerpfandtiteln verlangen kön- nen, die von der in Hede stehenden Vorschrift untersagt war. Dass darüber hinaus zum Schutze der übrigen Gläu- biger des betriebenen Schuldners ein Bedürfnis danach bestehe, an die Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift geradezu die Nichtigkeit der vorgenommenen Versteige- rung zu knüpfen, kann nicht anerkannt werden. Müsste doch die Nichtigkeit jederzeit und unter allen Umständen von Amtes wegen berücksichtigt werden, a.1s0 selbst dann, wenn der Schuldner und der betreibende Gläubiger wie auch die iibrigen Gläubiger das Ergebnis der gesonderten Versteigerung eines EigentÜDlerpfandtitels als günstig beurteilen. Namentlich kann nicht mit der Vorinstanz aus der Art und Weise der Fassung des Art. 35 A bs. 2 VZG auf die Nichtigkeit geschlossen werden, da die Gross- zahl der Vorschriften der VZG nicht weniger kategorische Gebote oder Verbote aufstellen. Somit stand dem Betrei- bungsamt kein Grund zur Seite, um von sich aus nach Monaten wieder auf die Versteigerung des streitigen Eigen- tümerschuldbriefes zurückzukommen. Delltnach erkennt die Sck1tldbetr.-und Konlc urskammer: Der Rekurs wird begründet. erklärt und die angefoch .. tene Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 2. September 1929 aufgehoben. Schmdbetreibungs. und Konkursrecht. XO :J4.