Art. 175, 178 Ziff. 2 OG; standing for constitutional complaint: a municipality has no legitimatio ad causam when it contests a cantonal government decision solely in the name of public interests of the state. The staatsrechtliche Beschwerde is a remedy for the protection of subjective rights and does not permit a popular complaint. Where the authority or municipality asserts only the safeguarding of general public welfare, there is no admissible grievance, even if the contested act concerns building police or other public-law interests (consid. 1).
V. ORGnSATION DER BnESREOHTSPFLEGE ORGANISATION JUDIOIAIRE FEDERALE 19. Auszug aus dem tJrteil vom 28. Kä.rz 1930 i. S. Munizipalgemeinde tJttwil gegen Jakob La.ib Ote und Regierungsrat des IttB. 'rhurgau. Art. 178 Ziff. 2 OG. Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, gegen einen Entscheid der Kantonsregierung zum Zwecke der Wah- rung der öffentlichen Interessen des Staates die staatsrecht- liche Beschwerde zu erheben. A. -Die rekursbeklagte Gesellschaft Jakob Laib Oie stellte beim Baudepartement des Kantons Thurgau das Gesuch, es sei ihr die Erstellung zweier Badehäuser auf dem Strandboden in Uttwil zu bewilligen. Darauf be- auftragte die Munizipalgemeindeversammlung von Uttwil am 3. Oktober 1929 den Gemeinderat, zur . Sicherung des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, sowie zur Wahrung des öffentlichen Baderechtes den Bau von Badehäusern auf dem Strand-und Seegebiet zu verhindern und private Baurechte auf diesem Gebiet zu exproprüeren. Der Regierungsrat erteilte jedoch der Rekursbeklagten am 24. Februar 1930 die Bew:illjgung zur Erstellung zweier Badehütten auf dem ihr gehörenden Teil des Strandbodens und hob den Expropriationsbeschluss der Gemeinde auf. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Uttwil den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit den Anträgen : Es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und 1. die der Firma Laib Oie erteilte Baubewilligung zu widerrufen und aufzuheben .... Es wird ausgeführt, dass die Erteilung der Baubewilli- gung an Laib Oie willkürlich sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes vom .21. Mai 1895 betr. die Korrektion und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer. Organisation der Bundesrechtspflege. No 19. 105 Zu Unrecht verneine der Regierungsrat auch, entgegen dem Gutachten von A. Böhi über die Uferwege, den Gemeingebrauch an dem im Privateigentum stehenden Strandboden ..... . Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen die Baubewilligung mit folgender Begründung nicht eingetreten: Für die Frage, ob das Baugesuch von Laib Oie vom Regierungsrat zu bewilligen war, sind massgebend die Bestimmungen des zit. Gesetzes vom 21. Mai 1895, und es kam dabei auch in Betracht, ob nicht etwa ein Gemein- gebrauch an dem privaten Strandboden der Baute im. Wege stehe. Wenn die Gemeinde Uttwil dem Baugesuch Opposition gemacht hat, so tat sie es nicht zum Schutze irgendwelcher subjektiver Rechte, die ihr als Korpora- tion zustehen würden, sondern ausschliesslich zur Wah- rung allgemeiner öffentlicher Interessen, die nach dem erwähnten Gesetze und dem von ihr vorgelegten Rechts- gutachten speziell als solche des Staates, nicht der Ge- meinde gelten. Von ihrem Standpunkte, wie auch von demjenigen des Regierungsrates aus handelt es sich somit dabei um nichts anderes als um die Sorge für das öffent- liche Wohl, die allgemeinen staatlichen Interessen und die Streitigkeit zwischen der Gemeinde und dem Regierungs- rat in der Frage der Baubewilligung ist lediglich eine Meinungsverschiedenheit über die Wahrung dieser Inter- essen. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde in diesem Punkte nicht legitimiert ist zum Rechtsmittel des staats- rechtlichen Rekurses, das dem Schutz subjektiver Rechte dient (Art. 175 3, 178 2 OG). Das Bundesgericht hat sogar dem privaten Interessenten die Befugnis abgesprochen, eine erteilte Baubewilligung im Wege des staatsrecht- lichen Rekurses anzufechten, weiler keinen persönlichen Anspruch darauf habe, dass die allein im. öffentlichen Interesse bestehenden baupolizeilichen Vorschriften so und nicht anders angewendet werden (BGE 53 I 400; beim. Entscheid i. S. Bättig gegen Bern vom 14. Februar 1930
wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen). Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu führen ,-Popularbeschwerde -(BGE 16 S. 323; 27 I S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde- behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti- miert, über die angeblich den öffentlichen Interessen schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim Bundesgerioht zu beschweren (BGE 30 I 634 ;34 I 472). Vgl. auoh Nr. 16 und 17. -Voir aussi n OS 16 e 17. Bundesrechtliehe Abga.ben. No 20. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.
Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -Anspruch auf die Vergünsti- gung der halben ErsatzleistlUlg nach Art. 6 l iStG haben Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleistet haben, nur, wenn sie während wenigstens 8.Jahren der MiIitärdienstpflicht lUlterstanden. Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der Aushebung il!l Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt. Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom- missionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom 9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich- tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921 die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927 sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten. Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G. mit den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen