Art. 1 und 4 Rev. Verordnung II über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt; Firmenbildung im Bereich der Heil- und Zahnpflege: Eine Firmenbezeichnung ist unzulässig, wenn sie beim Publikum den Eindruck einer öffentlichen oder öffentlich unterstützten Einrichtung erweckt und dadurch Täuschungsgefahr schafft. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen mit dem Wort “Volks-” im medizinisch-zahnärztlichen Bereich, da dort solche Begriffe regelmässig soziale oder staatliche Trägerschaft suggerieren. Zudem sind in der Firma jegliche Angaben verboten, die bloss Reklamezwecken dienen; ob die behauptete Preiswürdigkeit sachlich zutrifft, ist dann nicht mehr zu prüfen (vgl. Erw. 1 und 2).
128 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. lich entscheidend Umfang und Natur des Benriebes, also Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung begründen (vgl. Z1!lERLEDER, Über das Han- delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen- vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323; HAFTER, Kommentar-Note 9 fi. zu Art. 61 ZGB, Bundes- blatt, 1904 IS. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei- den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere den Entscheid des Eidg. Justizdeparrementes und des Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel-und Traktatgesell- schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 H.). 3. -Besteht aber für den rekurrierenden Verein als solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur noch, ob sich seine Pension ( Burg Iseltwald als eine Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4 OR an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkalen in das Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der dortige Betrieb. durch die damit betrauten Personen selbstäridig geführt wird oder nicht. Aus deD; tatsächlichen Erhebungen des Regierungsrates des Kantons Dern, die dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor, dass das Erholungsheim in Isentwald kein Nebenbetrieb ist, sondern ein Betrieb für sich mit verhältnismässig sehr ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen und Schülerinnen, wie im Verkehr mit den Lieferanten müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig- keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw., mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde. Durch den blossen Zustimmungs-und Genehmigungs- vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt- personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass Registersachen .. N0 24.
dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte- ment betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver- bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch- geführt werden kann. Schliesslich ist auch im tetesse des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und Liefe- ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus, dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf- schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 24. Urteil der L Zivilabteilung vom 7. Mai 1930 i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössische Amt für das Eande1sregister. Unzulässigkeit der Firma Pro Dente, A.-G. für V 0 I k s zahn- kliniken für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen reklamehafter Verwendung einer Bezeichnung. Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. I und 4. A. -Unter der Firma Pro Dente A.-G. wurde am 12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks- zahnkliniken mit klinischen, poliklinischen und techni- schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu eröffnen und zu. betreiben, solche Kliniken anzukaufen und zu veräussern, sich a.n gleichen oder ähnlichen Unter- nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Ge6ellschaftskapital beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve- AB 56 I -1930
130 Verwaltungs-und DisziplinarreQhtspflege. fonds mit 10 % soll der Reingewinn zur Auszahlung einer Dividende von 5 % verwendet werden; der Rest fällt dem Chefzahnarzt und dem Verwaltungsrat zu. Jede Klinik steht unter einem eidgenössisch diplomierten Zahn- arzt, das ganze Unternehmen unter einem Chefzahnarzt. Bis Ende Dezember 1929 bestand eine Klinik in Schüpf- heim, seither hat die Gesellschaft weitere Niederlassungen in Luzern, Winterthur-Töss und Wettingen errichtet. In Luzern wurden vom 27 . Tanuar bis 26. März 1930 im Ganzen, jedoch ohne Berücksichtigung der Passanten, 328 Personen verschiedener Berufe und Altersstufen zahn- ärztlich behandelt. B. -Am 31. Dezember 1929 stellte die Pro Dente A.-G. beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister das Gesuch, es sei ihr die Änderung ihrer Firma in (1 Pro Dente, Aktiengesellschaft für Volkszahnkliniken ) zu be- willigen. Zur Begründung wurde angeführt, die Errichtung der Gesellschaft hänge zusammen mit der Erkenntnis, dass die Zahnheilkunde durch die breite Öffentlichkeit in Anspruch genommen werde, dass Aufklä:.:ung über die vitale Bedeutung der Pflege und Instandhaltung gesunder Zähne und ihres allfälligen Ersatzes durch künstliche Ge- bisse nötig sei. Da der Gedanke der Zahnklinik im Aus- land Fuss gefasst habe und da. die Gefahr bestehe, dass sich in der Schweiz Zahntechniker seiner bemächtigen, liege es nahe, dass von berufel.ler Seite der Zahnärzte ein einwandfreies, streng kaufmännisch geführtes Unterneh- men geschaffen werde, das nach einem mässigen, aber festen Tarif arbeite und Barbezahlung verlange und das eine moderne Einrichtung habe, unter ständiger Kontrolle stehe und nur tadellose Materialien verwende ; die (1 Pro Dente A.-G. wolle den Vorteil des gleichzeitigen Betriebes mehrerer Kliniken, des Grosseinkaufes der Materialien, der einheitlichen Verwaltung und der festen Besoldung der Zahnärzte ausnützen; sie wolle aber überdies bei Gelegenheit vertraglich die Führung von Schul-, Militär- und Gemeindekliniken übernehmen. Eine beigelegte Ta- Registersachen. N0 24.
riftabelle beweise, dass und wie die (1 Pro Dente A.-G. ) billiger schaffe, als andere Unternehmen. G. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister holte ein Gutachten des Schweizerischen Handels-und Industrievereins ein, der sich seinerseits an die Schweize- rische Ontologische Gesellschaft wandte. Gestützt auf die erhaltenen Auskünfte hat es das Gesuch der Pro Dente A.-G. ) am 3./4. März 1930 abgewiesen. In den Erwägun- gen hat es ausgeführt, dass unter einer Volkszahnklinik regelmässig eine aus öffentlichen Mitteln errichtete oder doch ganz oder teilweise unterhaltene Einrichtung ver- standen werde. Da diese Voraussetzung bei der Gesuch- stellerin nicht zutreffe, könnte durch die verlangte Än- derung der Firma im Publikum der falsche Eindruck erweckt werden, es handle sich um ein soziales, durch Staat oder Gemeinde unterstütztes Unternehmen, das auf diese Weise die zahnärztliche Behandlung besonders billig übernehmen könne, während es in Wirklichkeit eine rein kommerzielle, private Gesellschaft sei. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Pro Dente A.-G. ) rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, er sei 'aufzuheben und die nachgesuchte Firmaänderung sei zu gestatten und in das Handelsregister einzutragen. Die Einwendnngen des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister seien in Wirklichkeit gegen die Bezeich- nung als Poliklinik gerichtet ; unter einer solchen werde allerdings gewöhnlich ein vom Staat unterhaltenes oder unterstütztes Institut verstanden. Die Bezeichnung als Volksklinik hingegen setze keine Hilfe aus öffentlichen Mitteln voraus, sondern nur erschwingliche Preise für die breiten Volksmassen bei einwandfreier Bedienung. Auch Namen wie Volkshaus , Volksküche ) , Volkstuch A.-G. seien zulässig, obwohl der Staat dabei nicht mit- wirke, sofern sie nur für das Volk eine Ersparnis bedeuten. E. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment, vertreten durch das eidgenössische Amt für das
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom 14. April 1930 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es hat sich für seine Auffassung auch auf Ausserungen des eidgenössischen Gesundheitsamtes, der Sanitätsdirektion des Kantons Bern und des Stadtarztesvon Bern berufen die übereinstimmend gefunden haben, dass die Benennun einer privaten Unternehmung als Volkszahnklinik zu Täuschungen Anlass gebe. Der durch die Rekurrentin in einer beigelegten Tabelle angestellte Vergleich sei überdies z. T. nicht haltbar, da die Ansätze für Bern zum Beispiel zu hoch seien. Auch könne nicht gesagt werden, dass die Pro Dente A.-G. alle Arbeiten besonders billig besorge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
daher nicht einzutragen sei, darf in diesem Verfahren nicht untersucht werden, denn das eidgenössische Amt für das Handelsregister hat sie zugelassen. Der Umfang des Rechtsstreites im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird gemäss Art. 16 VDG durch die Rechtsbegehren und durch die angefochtene Verfügung bestimmt, sodass eine reformatio in pejus, mit Ausnahme der Kriegssteuersachen, nicht statthaft ist. (V gl. KIRCHHOFER, Die Verwaltungs- rechtspflege beim Bundesgericht, Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F. 49 S. 37 H.) Unter einer Poliklinik Oder Volksklinik wird in der deutschen Schweiz, auf welche die Rekurrentin ihre Tätig- keit u. a. ausdehnen will, eine Einrichtung verstanden, die den Minderbemittelten zur unentgeltlichen oder doch billigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung zur Verfügung steht und die dazu im stande ist, weil sie durch den Staat oder die Gemeinde in Verbindung z. B. mit einem Spital oder einer Hochschule betrieben oder weil sie doch von ihnen unterstützt wird. Die Rekurrentin ist eine reine Erwerbsgesellschaft, wie ihre Statuten durch die Bestimmungen über die Organisation und über die Gewinnverteilung beweisen und wie auch nicht bestritten ist. Wird ihr erlaubt, eine Firma mit einer Bezeichnung einzutragen, die auf eine öffentliche Führung oder Mit- wirkung schlinssen lässt, so entsteht ohne weiteres die Gefahr von Täuschungen ; das Publikum glaubt irrtümlich sich in die Behandlung einer öffentlichen Institution zu begeben, um weniger aufwenden zu müssen, oder aus andern Gründen. Die Beschwerdeführerin hat nach dieser Richtung anerkannt, dass bei der Verwendung des Namenß Poliklinik für eine private Klinik diese Täuschungsgefahr bestehe; sie macht jedoch zu Unrecht einen Unterschied . -gegehuoor-V-olksldillik ; denn larUhter wird lla;sselblf ver- standen, und Volksklinik ) ist nur die sinngemässe Übersetzung des aus dem Griechischen stammenden Wortes Poliklinik , da.s wörtlich bedeutet Stadtklinik oder Volksklinik .
IM Venraltlmgs 1IDd Disziplinarreehtspflege. Mit :Bezeichnungen, welche das Wort Volk führen, um anzudeuten, dass die betreffenden Einrichtungen für das Volk bestimmt sind, wenlen, wie auch die eingeholten GntaehieD bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der Knmkenpflege und Heillmnde leicht Institutionen ge- meint, die auf siaatlicher, gemeinnütziger oder liebes- tätiger ,Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken- kassen, Stadt-, Gemeinde-und Schulärzte, Schul-und Gemeindezahnkliniken, Fürsorgestellen für Kranke usw. sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der Eintragung in das Handelsregister versagt wird. Die Besehwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass auch andere Unternehmen, sich Namen mit Volk. bei- gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus, Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb unbehelflich, weil auf andern Gebieten als auf dem der Heilpflege eine Verwechslungs-und Tänhungsgefahr nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist und daSs die Banken des Staates und . mit staatlicher Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be- zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund- lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet worden sind und unterhalten werden. 2. -Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma- änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht- fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak- ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale
Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs- wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach- frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu einem besonders günstigen Angebot fähig ; wie die Rekur- . rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an- derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus- 'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup- tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Firma zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie begründet ist, mit andem Worten, ob die eingelegten Tabellen und Vergleiche stimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. lüi 1980 L S. Milchgenossenschaft Aarburg gegen Eidgenössisches Amt für das llandelsregister. Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur die Eintragung und Veröffentlichung 0 f f e n s ich t 1 ich r e c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw. 2 und 3). Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3). A. -In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930 beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten