Art. 3 MO; Art. 1 MStG; military exemption tax and missed repeat course due to illness: a serviceman who is prevented by personal illness from performing an ordered service and is therefore medically discharged has not fulfilled his military duty and remains liable for the exemption tax. By contrast, servicemen discharged as surplus at the reporting date are not liable, since the service is waived for organizational reasons and they are treated as not having missed the course. Prior repeat courses or active service may be credited only if the law so provides; administrative practice cannot create such credit (consid. a).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROlT FEDERAL 5. Auszug aus dem 'O'rteU vom 16. Januar 1930 i. S. B. lL gegen Zürich. Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Wehrpflichtige, die beim Ein- rücken in einen obligatorischen Wiederholungskurs a.ls über zählig na.ch Ha.use entla.ssen werden, sind nicht entzpflicntig, wohl a.ber Wehrpflichtige, die. durch KrankheIt an emer obligatorischen Dienstleistung verhindert sind. Früher t3n dene Wiederholungskurse werden bezüglich der ErsatzleIstung auf den versäumten Kurs nieht angerechnet. A. -Der im Jahre 1891 geborene Beschwerdeführer ist heute in der I. Kompagnie des FüsiliernBataillons 128 militärisch eingeteilt. Er hatte im Jahre 1929 laut Aufge botsplakat mit seiner Einheit zum Landwehr- wiederholungskurs einzurücken. Er meldete sich am Einrückungstage krank, wurde vom Truppenarzt vor U. C. gewiesen und von dieser wegen chronischer Bron- chitis nach 112 Ziffer 47 ffiW vom Wiederholungskurs und für ein Jahr vom Militärdien t dispensiert. Ein Rekurs gegen die daraufhin vorgenommene Ver- . Bundesrechtliche Abgaben. N0 5.
anlagung zur Ersatzieistung für 1929 ist von der Militär- direktion des Kantons Zürich abgewiesen worden. B. -H. erhebt rechtZeitig verWaltungsrechtliche Be- schwerde beim Bundesgericht. Er werde ungerechtfertig- terWeise anders behandelt als Wehrpflichtige seines Jahrganges, die beim Einrücken als überzählig nach Hause entlassen wurden : einem Feldweibel sei ein Wieder- holungskurs angerechnet worden, den er im Jahre 1922 freiwillig bestanden habe, als überzählig entlassene Train- mannschaften der Jahrgänge 1891 und 1892 seien nicht besteuert worden, dagegen werde er als ärztlich Dispen- sierter zur Ersatzleistung herangezogen, trotzdem er in- folge vorzeitiger Absolvierung . der Rekrutenschule einen Wiedemolungskurs (1911) mehr bestanden habe als seine Jahrgänger und den laut Eintrag im Dienstbüchlein' doppelt anrechenbaren Aktivdienst vom 11. August bis 8. September 1918 geleistet habe. . ........ . O. -Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das BUlndf,:'!J6rwM zieht in Erwägung : Die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1929 beruht auf Art. 3 MO und Art. 1 MStG, wonach der Wehrpflichtige, der die Militärdienstpflicht (Art. 8 und 9 MO) nicht erfüllt, die Militärsteuer zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer hat den Landwehrwiederholungs- kurs des Jahres 1929, zu dem er aufgeboten war, wegen vorübergehender Dienstuntauglichkeit versäumt und hat deshalb Ersatz zu leisten. Die Einwendungen, die er dagegen erhebt, sind nicht begründet. a) Wehrpflichtige, die am Einrückungstag als über- zählig entlassen werden und die infolgedessen den Wieder- holungskurs nicht bestehen, können nicht zum Ersatz herangezogen werden, weil bei ihnen auf die ErfÜllung der betreffenden Dienstleistwig aus dienstlichen Gründen
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
verzichtet wird. Sie sind in der gleichen Lage wie die
Wehrpflichtigen, die im betreffenden Jahre überhaupt
nicht aufgeboten sind und deshalb keinen Dienst ver-
säumen. Sie genügen ihrer Militärdienstpflicht, wenn sie
ihre übrigen militärischen Pflichten erfüllen, und unter-
liegen unter dieser Voraussetzung der Ersatzleistung nicht.
Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128, wie
der Beschwerdeführer behauptet, als überzählig nach
Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig.
Einer Anrechnung früher freiwillig geleisteten Dienstes
bedarf es dabei nicht.
Beim Beschwerdeführer verhält es sich anders. Er war
aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Dienst-
leistung verhindert und musste deshalb von einem Dienste,
zu dem er nach Aufgebot verpflichtet war, dispensiert
werden.
Er hat die ihm obliegende Militärdienstpflicht
nicht erfüllt (Art. 3 MO).
Der Wiederholungskurs des Jahres 1911 kann auf den
im Jahre 1929 versäumten. Dienst schon deshalb nicht
angerechnet werden, weil er keine freiwillige Dienst-
leistung war. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre
1910 die Rekrutenschule absolviert hatte, war er zu diesem
Wiederholungskurs verpflichtet.
Übrigens wäre es nach
bestehender, sachlich gerechtfertigter Praxis unzulässig,
den Kurs des Jahres 1911 als Ersatz für versäumte
Wiederholungskurse späterer Jahre gelten zu lassen (Ver-
fügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
5. August 1926, Militäramtsblatt 1926, S. 99).
Der Beschwerdeführer hat einen Wiederholungskurs
mehr bestanc .. m als seine im gesetzlichen Alter eingetre-
tenen Alterskameraden, weil die Regelung der Militär-
dienstpflicht nach Militärorganisation während des Welt-
krieges durch den Aktivdienstzustand ersetzt worden ist.
Für die Militärsteuer ist aber eine Berücksichtigung solcher
Verhältnisse
nicht angeordnet. Sie kann. auch nicht auf
dem Wege der Praxis ohne gesetzliche Grundlage einge-
führt werden. Es besteht weiterhin keine Vorschrift, wonach
Bundesrechtliehe Abgaben. o 6. 25
der Aktivdienst im August jSeptember 1918 bei der Fest-
stellung der Ersatzpflicht wegen Dienstversäumnis in
einem späteren Jahr zu berücksichtigen wäre.
ö) . . . . . . . . . . . .
Demnach erkenut das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6.
Urteil vom 30. Januar 1930 i. S. It. W. S. gegen Bern.
Kr i e g s s t eu e r. 1. Der verwaltungsrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht unterliegen alle nach Inkrafttreten
des VDG ergangenen Entscheide kantonaler Rekurskommis-
sionen. Unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten han-
delt, die früher durch die eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission
beurteilt und dabei an die kantonale Rekursinstanz zu neuer
Untersuchung und Entscheidung zurückgewiesen worden
waren.
2. Die ErgebniSse der amtlichen Untersuchung der Beschwerde-
sache sind stets und in allen Stadien des Untersuchungsver-
fahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie
eiue nicht streitige Position betreffen.
tons Bem vom 8. Juli 1926 gegenüber mit Eingabe vom
30. August 1926 bei der eidgenössischen Kriegssteuer-
Rekurskommission Beschwerde
erhoben und dabei Herab-
setzung des steuerbaren Vermögens verlangt. Die Erwerbs-
einschätzung wurde nicht angefochten.
Mit Entscheid vom 23. März 1927 hat die eidgenössische
Kriegssteuer-Rekurskommission
den Rekurs im Sinne der
Erwägungen teilweise begründet erklärt und die Akten
an die kantonale Rekurskommission zu neuer Unter-
suchung und Beurteilung zurückgewiesen. Es handelte
sich u. a. um die Feststellung von Verlusten, die die
Rekurrentin in der Zeit zwischen dem 1. Januar und
30. Juni 1921 erlitten haben wollte.