Art. 4 BV; § 6 and § 41 Ziff. 1, 5 Zürcher Medizinalgesetz; substitution of cantonal by federal dental qualification: where cantonal law merely states the principle that a patent for dental practice requires examination, the competent authority may, within its discretion, require proof by examination and may lawfully replace former cantonal examination rules by the federal diploma system. No denial of justice, arbitrariness, or violation of the separation of powers arises from prohibiting continued practice by a person lacking the required patent, even if tolerated for years, and no enforceable right to a cantonal examination exists absent a specific statutory regulation.
Demnach erkennt der Ka8sationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. ---: .--- OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dm DE JUSTlOE) Vgl. Nr. 52. -Voir n° 52. --- .--- 11. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 52. t7rteU vom S. Oktober 1930 i. S. Egg gegen Zürich. Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung dar Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie- rungsrat einem Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische Za.hnarztdiplom, noch. ein zürcherisches Zahntachnikerpatent besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen Zahnarzt-oder Zahntachnikerprüfung zulässt. A .. -Nach 6 des zürch. Medi.zinalgesetzes vom 2. Weinmonat 1854 (1 können für Ausübung der zur sog. niedem Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für die Ausübung der Zahnheillrunst nach bestandener Prü- fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal- AS 66 1-1930
angelegenheiten besondere Bewilligungen (die sich vom Arztpatent unterscheiden) erteilt werden) . Es ist nach 41 Ziff. I Sache des Regierungsrates, eine Verordnung über die Prüfung der Medizinalpersonen zu erlassen, und nach 41 Ziff. 5 erlässt der Direktor der Medizinal- angelegenheiten unter Genehmigung des Regierungsrates eine Verordnung über die ! Ausübung der nie dem Chi- rurgie I . Demgemäss stellte die Direktion der Medizinal- angelegenheiten am 24. Wintermonat 1864 eine Verord- nung auf, worin sie bestimmte, dass die Zahnarztpatente von ihr auf Grund einer Prüfung ausgestellt würden. Diese Verordnung, die der Regierungsrat am 21. Januar 1865 genehmigt hat, wurde von ihm am 15. Mai 1880 durch eine neue ersetzt, die einerseits ein Zahnarztpatent zur Ausübung der Zahnheilkunde und andererseits ein Zahntechnikerpatent zur Anwendung bloss technischer Hülfsmittel gegen Krankheiten und Mängel der Zähne vorsah. Für jede Patentart wurde das Erfordernis einer Prüfung aufgestellt. Nachdem dann das eidgenössische Zahnarztdiplom eingeführt worden war,. beschloss der Regierungsrat am 18. Februar 1892, die Verordnung vom 15. Mai 1880 aufzuheben. B. -Der Rekurrent, der weder das eidgenössische Zahnarztdiplom, noch ein zürcherisches Zahntechniker- patent besitzt, hat seit dem Jahre 1920 in Andelfingen selbständig den Beruf eines Zahntechnikers ausgeübt. Der Bezirksarzt von Andelfingen stellte ihm am 5. Januar 1921 ein Zeugnis aus, dass die Eröffnung eines zahn- technischen Ateliers in Andelfingen wünschenswert sei. Nachdem dann aber am 25. Mai 1925 eine Initiative auf Wiedereinführung eines besondern Zahntechniker- patentes vom Volk verworfen worden war, befahl das Statthalteramt von Andelfingen dem Rekurrenten am 10. Dezember 1929, seine Praxis aufzugeben. Es wurde ihm hiefür eine Frist bis zum 1. Mai 1930 gewährt. Der Rekurrent führte hiegegen Beschwerde und verlangte, es sei zu bestimmen, dass er auf Grund seiner Zeugnisse Gewaltentrennung. N0 52. 321 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sei oder zu diesem Zwecke zu einer Prüfung zugelassen werden müsse. Die Direktion des Gesundheitswesens wies den Rekurs ab und der Regierungsrat bestätigte am 27. Februar 1930 diesen Entscheid, indem er u. a. ausführte: ! Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass der Regierungsrat kein Recht zur Aufhebung dieser Verord- nung (von 1880) gehabt habe. Hiezu ist zu bemerken. . . Nachdem es durch den Erwerb eines eidg. Patentes der ahnheilkunde jedem Inhaber ermöglicht war, sich an Jedem Ort der Schweiz niederzulassen und den Beruf als Zahnarzt auszuüben und nachdem es den Zahnarzt- kandidaten infolge Aufhebung der kantonalen Prüfungs- bestimmungen nicht mehr gestattet war, ein kantonales Examen nach bisherigen Bestimmungen zu bestehen, so hatte es auch keinen Sinn, die Verordnung vom 15. Mai 1880 noch länger aufrecht zu erhalten. Zur Aufhebung der fraglichen Verordnung war nun der Regierungsrat zweifellos befugt . . .. Selbstverständlich sind alle diejenigen, die unter der Herrschaft der aufgehobenen Verordnung noch das Patent als Zahntechniker erworben haben, erechtigt, den Beruf als Zahntechniker im Umfang des 6 der Verordnung vom Jahre 1880 auszuüben. Der Rekurrent fällt nicht unter diese Kategorie von Zahntechnikern und hat damit auch kein wohlerworbenes Recht auf Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit. . . . Die Patentierung von. Zahnärzten .... dauert fort findet nun aber nur auf Grund eines eidg. Exame beziehungsweise DiplOlns statt. . . . Dass der Rekur- rent einen Anspruch habe auf ungehinderte Ausübung der Zahnheilkunst gestützt auf seine Zeugnisse,. kommt aus den bereits angeführten Gründen nicht in Frage. Der Standpunkt des Rekurrenten, die Aufstellung von Prüfungsbedingungen für den Rekurrenten entsprechend dem heutigen zahnärztlichen Prüfungsreglement (eidg. Diplom) würde eine indirekte Verweigerung des gesetz- lichen Anspruches des Rekurrenten bedeuten, ist, gestützt
322 Staatsrecht. auf den Umstand, dass die kantonale Prüfungs-Verord;' nung seit beinahe 40 Jahren aufgehoben ist, und die Tatsache, dass heute nur noch das eidg. Diplom für die Erteilung des Zahnarztpatentes im Kanton Zürich in Betracht kommt, nach den gemachten Ausführungen unhaltbar. . . . Der Rekurrent wurde bereits im Jahre 1925 mit 50 Fr. gebüsst, weil er schon damals eine zahn- ärztliche Praxis ausübte, ohne im Besitze der erforder- lichen Bewilligung zu sein. Der Rekurrent hat damals laut Mitteilung des Statthalteramtes Andelfingen ohne weiteres die Busse bezahlt und damit auch den Tat- bestand anerkannt. I) a. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Egg die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu bestimmen, dass der Rekurrent zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde gestützt auf die von ihm produzierten Zeugnisse auf dem Gebiete des Kantons Zürich berechtigt sei, eventuell . . . . dass der Rekurrent, gestützt auf eine Prüfung im Sinne der Rekursbegründung zur selb- ständigen Ausübung der Zahnheilkund im Kanton Zürich zugelassen werden muss, und damit auch zu einer die Zahnheilkunde voraussetzenden Prüfung I). Der Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV, .... sowie auf die kantonale Garantie der Gewaltentrennung und führt aus : Aus 5 und dem hier wohl eher anwendbaren 6 des zürch. Medizinalgesetzes ergebe sich, dass die Bewilligung zur Ausübung der Zahnheilkunst sowohl auf Grund einer Prüfung, als auch auf Grund von Zeugnissen erteilt werden könne. Dieser Grundsatz sei auch in der Verordnung vom Jahre 1880 enthalten. Der Regierungs- rat könne eine Verordnung, zu deren Erlass er verpflichtet sei, nicht abschaffen und insbesondere das gesetzliche Recht des Bürgers, auf Grund einer Prüfung oder von Zeugnissen das Zahnarztpatent zu erwerben, nicht auf- heben. Das eidgenössische Recht verbiete es den Kanto- nen nicht, ihre kantonalen Patente für Zahnärzte beizu- OewalteJ:lt1'eDnung. NI 62. 323 behalten oder solche einzuführen. Auf Grund des Medizi- nalgesetzes und der frühern Verordnungen sei es denn auch bis 1892 im Kanton Zürich vorgekommen, dass man das kantonale Zahnarztpatent lediglich auf Grund von Zeugnissen über praktische Tätigkeit erteilt habe, so einem gewissen Doremus (Rechenschaftsbericht des Regie- rungsrates von 1877 S. 350). Werde der Rekurrent anders behandelt, so liege eine verfassungswidrige Ungleichheit vor. Es werde auch auf. die bundesgerichtlichen Urteile i. S. Fisch c. Zug vom 27. November 1917, i. S. Mollet c. Fribourg vom 6. November 1909, i. S. Stübi c. Luzern vom 11. Dezember 1914 und i. S. Herzer c. Schaffhausen vom 27. September 1918 verwiesen. Zudem bilde es Willkür, wenn die Behörde vom Rekurrenten eine Prüfung verlange, nachdem sie ihn auf Grund von Zeugnissen während 10 Jahren habe tätig sein lassen. Eventuell verlange der Rekurrent, zu einer Prüfung zugelassen zu werden, bei der dann aber auf praktische Kenntnisse abzustellen sei. D. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt: Schon seit 22. Juli 1867 bestand ein Konkordat, dem unter anderem der Kanton Zürich ngehörte und wonach sich die Konkordatskantone verpflichteten, die Ausübung der Arzneikunst nur den- jenigen zu gestatten, die das Examen vor einer Konkor- datsbehörde bestanden hatten. Damit hat sich der Kanton Zürich schon frühzeitig auf den Standpunkt gestellt, dass er für die Folge einen strengeren Masstab für die Patentierung von Medizinalpersonen verlange und dabei vor allem aus auf eine Prüfung und nicht mehr bloss auf Zeugnisse abstelle. Diesen Standpunkt hat er -alsdann auch in seiner Verordnung betreffend die Prüfung von Zahnärzten vom 15. Mai -1880 wiederum eingenommen. . Es ist richtig, dass diese bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen nicht ohne weiteres auch in den Kantonen und damit auch im Kanton Zürich zur Anwendung kommen konnten. Wenn
324 Staatsrecht. aber der Regierungsrat des Kantons Zürich, der zur Aufstellung einer Prüfungsverordnung allein und ohne Beschränkung zuständig ist, im Jahre 1892 die Auf- hebung der Prüfungsverordnung vom Jahre 1880 beschloss, so geschah dies als Folge des Gesetzes vom 2l. Januar 1886, das die Einführung der eidg. zahnärztlichen Prüfung vorsieht. Indem der Regierungsrat die Verordnung vom Jahre 1880 nach Einführung des eidg. zahnärztlichen Diploms im Jahre 1892 aufhob, wollte er selbstverständ- lich nicht jegliche zahnärztliche Prüfung abschaffen ; im Gegenteil, er wollte damit die Einführung der eidg. Diplomprüfung als Voraussetzung zur Erteilung des kantonalen Zahnarztpatentes . . . . . Das Bunde8geri!;ht zieht in Erwägung : Wie der Rekurrent selbst zugibt, bestimmt 6; nicht 5 des zürch. Medizinalgesetzes, unter welchen Voraus- setzungen die Direktion des Gesundheitswesens besondere Bewilligungen für die Ausübung der Zahnheilkunst erteilen kann. Danach sind solche allerdings auch bloss auf Grund von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kennt- nisse zulässig. Allein man darf annehmen, dass die Bestimmung es dem freien pflichtmässigen Ermessen der Direktion des Gesundheitswesens anheimstelle, ob sie in einem konkreten Falle die Bewilligung von einem Examen abhängig machen oder sich mit Zeugnissen begnügen will. Dazu kommt, dass die Verordnungen von 1864 und 1880 die Erteilung von Zahnarzt-oder Zahn- t-echnikerpatenten nur auf Grund einer Prüfung vorsahen und die Aufhebung der Verordnung vom Jahre 1880 im Jahre 1892 nach der Darstellung des Regierungsrates den Sinn gehabt hat, dass von da an Zahnarztpatente bloss noch auf Grund des eidgenössischen Diploms (oder nach 1 des BG über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals) und besondere Zahntechnikerpatente überhaupt nicht mehr erteilt werden dürfen. Freilich hätte der Regie- rungsrat das im Aufhebungsbeschluss vom 18. Februar
1892 richtigerweise ausdrücklich sagen sollen. Der Rekur- rent macht aber mit Recht nicht geltend, dass der Auf- hebungsooschluss, weil das nicht geschehen ist, den er- wähnten Sinn nicht haben könne. Dieser Beschluss steht auch, insoweit er bestimmt, dass das Zahnarztpatent nur den Inhabern des eidgenössischen Diploms (oder den andern in 1 des BG über die Frei- zügigkeit des Medizinalpersonals genannten Personen) erteilt werde, nicht im Widerspruch mit 6 des Medizinal- gesetzes, da es nach dessen 41 Sache des Regierungs'- rates oder der Direktion des Gesundheitswesens ist, die Vorschriften über die Prüfung der Zahnarztkandidaten aufzustellen, und da es 6 dem Ermessen dieser Behörden überlässt, ob sie das Patent auf Grund blosser Zeugnisse erteilen oder es von einem Examen abhängig machen wollen. Freilich hat das Bundesgericht in den vom Rekurrenten angeführten Entscheiden den kantonalen Behörden im Gebiet der Zahnheilkunde die Zulassung zu einer kantonalen -statt der eidgenössischEm -Prüfung vorgeschrieben. Indessen beziehen sich alle diese Ent-' scheide, soweit sie die Zulassung zu einer kantonalen zahnärztlichen Prüfung fordern, auf Kantone, deren G e set z e ausdrücklich oder unzweideutig durch nähere Bestimmungen hierüber eine k a nt 0 n ale Zahnarzt- prüfung vorgenhen haben, und im Fall Stübi gegen Luzern handelte es sich blOBS um die Bewilligung zur Ausübung der niedern Chirurgie und zum Zahnausziehen, nicht zur allgemeinen Ausübung des Berufes eines Zahnarztes oder Zahntechnikers. Das Medizinalgesetz des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zur Gesetzgebung der erwähnten andern Kantone in 6 nur den G run d s atz des Erfordernisses einer Prüfung für das Zahnarztpatent, ohne diese irgendwie näher zu regeln, während es in Beziehung auf die Prüfung für das Patent eines Arztes, Apothekers, Tierarztes oder einer Hebamme in den 3,
und 12 solche nähern Vorschriften aufstellt. Dass ein kantonales Gesetz, das nur grundsätzlich eine Prüfung
vorsieht, einer Verordnungsvorschrift, die die kantonale Prüfung durch eine eidgenössische ersetzt, nicht im Wege steht, hat das Bundesgericht beim Entscheid i. S. Herzer gegen Schaffhausen bereits festgestellt. Dazu kommt, dass die Verordnung vom Jahre 1892 nun schon 38 Jahre in Kraft steht und das V01k des Kantons Zürich sich durch Verwerfung einer Initiative im Jahre 1925 gegen die Wiedereinführung des nach der Verordnung vom Jahre 1880 bestehenden Zahntechnikerpatentes ausge- sprochen hat. Selbst wenn aber der Regierungsrat durch seinen Beschluss vom 18. Februar 1892 die Erteilung von Paten- ten auf Grund blosser Zeugnisse nicht gültig hätte aus- schliessen können, so könnte sich doch der Rekurrent darüber; dass ihm das Patent auf Grund seiner Zeugnisse nicht erteilt worden ist, beim Bundesgericht nur dann mit Grund beschweren, sofern hierin ein Ermessensmiss- brauch oder eine ungleiche Behandlung läge. Dass diese Voraussetzung zutreffe, ist nicht dargetan. Die Ver- weigerung des Patentes trotz der vom Rekurrenten vor- gelegten Zeugnisse erschiene höchstens dann als Ermes- sensmissbrauch, wenn es ganz klar wäre, dass der Rekur- rent nach diesen Zeugnissen in Beziehung auf seine .Berufs- bildung dem Inhaber eines eidgenössischen Diploms durch- aus gleichstehe. Der Rekurrent behauptet aber selbst nicht, dass dem so sei. Lediglich mit dem Hinweis darauf, dass im Jahre 1877, unter der Herrschaft der Verordnung von 1864, ein Zahnarztpatent einmal auf Grund blasser Zeugnisse erteilt worden sei, lässt sich sodann der Vor- wurf der ungleichen Behandlung nicht begründen. Der Rekurrent kann nicht dartun, dass im übrigen seit 1864 oder seit 1880 nicht die Praxis bestanden habe, das Zahnarzt-oder das Zahntechnikerpatent nur auf Grund einer Prüfung zu gewähren. Auch daraus, dass der Rekurrent seit 10 Jahren im Kanton Zürich tätig gewesen ist, muss nicht mit Not- wendigkeit geschlossen werden, dass ihm die zürcherischen
Behörden die Berufsausübung auf Grund seiner Zeugnisse weiter gestatten müssen. Der Rekurrent kann keine Gesetzesbestimmung -anführen, die notwendig zu diesem Schlusse führte. Es ist freilich misslich für ihn, wenn er nun seine Praxis, nachdem er sie 10 Jahre ausgeübt hat, aufgeben muss; allein er hat dazu nie eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erhalten, sondern ist bis Ende 1929, abgesehen von der Bussenauflage im Jahre 1925, lediglich von den Lokalbehörden, insbesondere vom-Bezirksarzt, auf Zusehen hin geduldet worden. Damit hat er nicht ein Recht auf Weiterführung seiner Praxis ersessen. Er hat auch nicht offensichtlich einen gesetzlichen Anspruch auf Zulassung zu einer kantonalen Zahnarzt- oder Zahntechnikerprüfimg. Wie bereits hervorgehoben worden ist, hat der Regierungsrat mit seinem Beschluss vom 18. Februar 1892 diese kantonalen Prüfungen rechts- gültig durch die eidgenössische zahnärztliche Prüfung ersetzt. DemnaCh erkennt da,s Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE 53. Arrit du la septembre 1930 dans la MUse BartholQi-Rerzig contre Genen. En presence des art. 6 et 85 eh. 7 Const. fM., le Tribunal fMeral n'est pas competent pour connaitra d'un recours dirige contra un artiele d'une constitution cantonale et fonde BUr le grief que cet article-sermt contra.ire aux dispositions de la consti tution fed6rale. En revanche il serait competent, tout au