Art. 25 Abs. 1 ASV; Verwirkung des Rekursrechts bei Nichtabgabe der Ersatzerklärung; Voraussetzung des tatsächlichen Zugangs des Deklarationsformulars. Die Verwirkungsfolge setzt voraus, dass dem Ersatzpflichtigen das Formular samt Fristansetzung tatsächlich zugestellt worden ist. Fehlt es an der sicheren Feststellung des Zugangs, kann weder aus der Nichtabgabe der Erklärung noch aus der von Amtes wegen vorgenommenen Veranlagung auf den Verlust des Rekursrechts geschlossen werden. Der Ausschluss des Rechtsmittels ist als Eingriff in eine wesentliche Rechtsschutzgarantie nur bei klar erfüllten Voraussetzungen zulässig (consid. 2).
34 Verwaltungs und Disziplinarrechtl'pflege. der vorliegende Rekurs nicht wegen Beweisverweigerung abgewiesen werden.. Auch die weitem allgemeinen Dar- legungen des Rekursentscheides vermögen die Veranla- gung des Beschwerdeführers für Einkommen nicht zu rechtfertigen. .2. -. 8. Auuug aus dem t1rteU vom B. Kirs 1980 i. S. A.13. gegen Zürich. Mi li t ä r p flic h t er s a. t z. Art. 25, Abs. '1 ASV, wonach Ersatzpflichtige das Rekursrecht verwirken, wenn sie binnen v?:rgeschriebener Frist keine Ersatzerklärung einreichen, findet nIcht Anwendung, wenn nicht feststeht, dass der Ersatzpflich- tigedas Dekla.:rationsformula.r erhalten hat. A. -Der Beschwerdeführer, der als Versicherungs- inspektor tätig ist, hat :für das Jahr 1929 keine Selbst- schatzung für Militärpflichtersatz eingereicht ... Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat in einer Verfügung vom 27. August 1929 einen gegen die Taxation erhobenen Rekurs uneinlässlich abgewiesen mit der Be- gründung, der Rekurrent habe das Rekursrecht dadurch verwirkt, dass er keine Sohatzungserkläng eingereicht habe... . B. -In Seiner Beschwerde an das Bundesgerioht macht der Beschwerdeführer unter anderm geltend, er habe ein Steuererklärungsformular nicht erhalten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, eine Steuererklärung einzu- reichen... .. O. Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt; AbWeIsung der Beschwerde." B. habe wegen Nichtein- reiohung der Steuererklärung von Amtes wegen taxiert werden müssen, was den Verlust des Rekursrechtes zur Folge habe.. Dass er kein Formular erhalten' haben wolle, sei unerheblich, da die Versendung des Formulars Bundesrechtliehe Abgaben. No 8. 35 vom Konsulat bezeugt werde und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, selbst ein Formular zu ver- langen, wenn ihm keines zugekommen sein sollte ... D.-Die eidgenössische Steuerverwaltung hält die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Rekursrecht verwirkt, für unzutreffend ... Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg"ung : 1.- '. ". A. '. 0... 2. -Die Vorllstanz stützt ihren Nichteintretensent- scheid auf Art. 25, Abs. I der Verordnung vom 2. Dezember 1921 betreffend die "Veranlagung und der Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern (ASV) , wo- nach die Nichtabgabe der Steuererklärung binnen der vorgeschriebenen Frist den Verlust des Rekursrechtes Zlll" Folge hat. Diese Bestimmung ordnet 4ie Verwirkung des Rekurs- rechts nicht allgemein für die Auslandschweizer an, die keine Deklaration abgegeben haben, sondern beschränkt sie auf die Fälle, in denen dies während der vorgeschrie- benen Frist nicht geschehen ist. Sie nimmt damit -auf -Art. 23, Abs, 1 ASV Bezug, wonach die Konsulate zu Beginn' des Jahres den in ihren Registern enthaltenen ersatzpflichtigen Schweizern das Deklarationsformular zustellen. mit ,dei" Aufforderung, es bis zum 31. Januar, in einzelnen Fällen binnen einer vom Konsulat zu bestim- menden, spätestens am I. .März auslaufenden Frist ein- ,zureichen. Sie lässt dagegen diejenigen Fälle ausser Betracht, in denen der Ersatzpflichtige kein Formular erhalten hat. Pflichtige, bei denen diese Voraussetzung zutrifft, haben 'allerdings eine Deklaration ebenfalls ab zugeben. Sie sind gehalten, das Formular zu diese Zwecke beim Konsulat oder unter Umständen" beim Beimatkanton zu verlangen (Art. 22 ASV). Eine Frist hiCiür ist ihnen. indessen durch die Verordnung nicht gesetzt, weshalb Art. 25, Abs. 1 ASV auf sie nicht An- wendung finden kann. Die Auffassung der Vorinstanz,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. die Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 25, Aha. 1 ASV trete ein, wenn der Ersatnpflichtige die Einreichung der Deklaration unterlassen hat und die Veranlagung aus diesem Grunde durch die Behörde von amteswegen vorgenommen werden muss, ist mit der Bestimmung nicht vereinbar. Im vorliegenden Falle ist dem Pflichtigen nach Mit- teilung des zu. tändigen .Konsulats am 7. Januar 1929 ein . DeklarntionsformuIar . zugestellt worden; womit . die Fristansetzung ohne weiteres verbunden ist. Der Adressat erklärt indessen, das Formular nicht erhalten zu haben. Ein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Behauptung besteht nicht. Nach Angabe des Konsulats ist die Sendung zwar nicht zurückgekommen, was an sich den Schluss zulässt, . dass sie tatsächlich bestellt worden ist. Indessen ist der Verlust der Sendung doch nicht ausser dem Be- reiche der Möglichkeit. Dies umsomehr, als der Be- schwerdeführer offenbar in der kritischen Zeit sein Domi- zil gewechselt hat. Unter diesen Verhältnissen kann nIcht mit Sicherheit festgestellt werden, dass .das Formular wirklich in die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist und dieser von der Fristansetzung Kenntnis nehmen konte. Das Recht des Ersatzpflichtigen, die ihm gegenüber getroffene Veranlagung im Rekurs-und Beschwerdever- fahren überprüfen zu lassen, ist efue der wichtigsten Rechtsschutwinrichtungen des modemen Staates. Es darf dem von einer Einschätzung Betroffenen nur ent- zogen werden, wo kein Zweüel darüber besteht, dass die hiem vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies trüft bei der Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 25, Aha. 1 ASV nicht zu, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine Sicherheit darüber besteht, dass der Ersatz- pflichtige von einer ihm gestellten Frist für die Rück- sendung des Deklarationsformulars Kenntnis erhalten hat. Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach nicht haltbar und muss aufgehoben werden. Vorbehaltenbleibt Bundesrechtliehe Abgann. N0S.
dabei die Frage, ob eine Verwirkung des Rekursrechts wegen Nichtabgabe . der Ersatwrkl auf dem Ver- orQnungswegeaufGrund der den Bundesbehörden nach Art. 13, Aba. 2 und Art. 15 MStG eingemumten Befug nisse überhaupt angeordnet werden konnte. 3. - 4. . 9. OrteU vom 18. 14ärz 19S0 i. S. L. B. gegen !erD. M i I i t ä r p fl i l h t e r 8 atz. -1. Die Rijckerstattung be- zahlter Militärsteuerbeträge im Falle von Dienstnachholung ist nicht auf Wiederholungskurse beschränkt, die nach bestan- dener Rekrutenschule versäumt und später nachgeholt werden. Sie gilt auch für Dienstleistungen von Wehrpfliehtigen, die infolge verspäteter Rekrutierung die Rekrutenschule Ünd die Wiederholungskurse später als im. gesetzlich vQrgeschriebenen Alter bestehen. . 2. Der Rückerstattungsanspruch entsteht mit dem Bestehen der Rekrutenschule oder des Wiederholungskurses und unterliegt der fünf jährigen Verjährung nach Art. 11 Iit. a MStG. A. -Der Beschwerdeführer ist 1898 geboren. Er wurde bei der Aushebung im Jahre 1917 auf 2 Jahre, 1919 auf ein weiteres Jahr zurückgestellt und schliess1ich im April 1922 taqglich erklärt. Er hat im gl!,)iohen Jahre die Rekrutenschule und in den folgenden Jahren 1923---1929 die 7 obligatorischen Wiederholungskurse geleistet. Für die Jahre 1918, 1919 und 1920 hat er Ersatz bezahlt. Er fordert die Beträge zurück, weil er die ihm obliegenden Dienste nachgeholt habe. B. -Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Be- schwerde, hauptsächlich darum, weil der Beschwerde- führer nicht Wiederholungskurse sondern während drei Jahren die Rekrutenschule versäumt habe, und für deren Nachholung sei keine Rückerstattung vorgesehen. Beim . übertritt in die Landwehr werde der Beschwerdeführer nur 10, nicht 13 Dienstjahre hinter sich haben,wie seine