Art. 16bis Abs. 2 MSchG; Art. 8 VDG; Art. 12 VVO zum MSchG; administrative complaint against an intermediate objection in trademark matters: appeal lies only against decisions that finally and independently dispose of the matter. A mere objection or reminder to cure defects is a preparatory measure, even if it contains a provisional substantive assessment. The authority may not be forced into immediate final adjudication through judicial review of such a step. If the applicant maintains the filing, the office must ultimately decide the application on the merits; only that final refusal or grant is subject to complaint. The expiry of the curing period may, depending on the posture of the applicant, lead to final rejection, but the court in the present case did not have to decide that question (consid. 1-4).
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. II. REGISTERSACHEN. REGISTRES. 57. trrteil der L Zivilabteiltmg vom 19. November 1980 i. S. Bubie Dlade Oorporation gegen lidg. Amt für geistiges IiSentum. Nie h t ein t r e t n auf eine verwaltungsgerichtliche Be- schwerde gegen eme Z w i s c h e n ver f ii gun g durch die ein Gesuch um Vbertmgung und Erneuerung einer Handels. n:arne beanstandet wordnn ist. Die Beschwerde ist grund- : li; nur gegen ErledIgUngSentscbeide gegeben. (Erw. 1 MSchG Art. 13, 14, 16 Ahs. 2, VDG Anhang I, VVO zum MSchG Art. 12, VDG Art. 8 und 10. RecI:tsverzögerung bei Anwendung von VVO Art. 12 ? (Erw. 3.) Versaumung der zur Verbesserung angesetzten Frist durch den Gesuchsteller, der an seinem Gesuch festhalten will ? VVO Art. 12 Abs. 3 (Erw. 4.) . Tatbestand (gekurzt): A. -A 1. März 1910 hatte Edwin Wilbur 'Spring, Kaufmann In London die Marke Nr. 27,097 für Rasier- r und RasierIingen.im Markenregister des Eidge- nosslBChe Amtes für geistiges Eigentum in Bern eintragen lassen. SIe besteht aus einer Linie in Form eines Oval , auf dessen Innenseite parallel der Linie oben das Wort Rubie, unten das Wort Razor und in der Mitte wagrecht die Bezeicnung Trade Mark steht. Der Eintragung in er SchweIZ war am 7. Februar 1910 eine Anmeldung In den Vereinigten Staaten von Nordamerika voraus- gegangen. Die amerikanische Marke, in der das Wort zo fent, die aber sonst mit der schweizerischen Fassung ubereInstlmmt, wurde am :n. Mai 1910 unter Nr. 76,212 durch das United States Patent Office eingetragen. Registersa.chen. Ne 57.
Edwin Wilbur Spring starb im Jahre 1923. Durch Vertrag vom 19. /26. Juni 1929, überschrieben ( Cession de Marque et acceptation de cession , übertrug Anna J. .label Spring alle Rechte an der schweizerischen Marke Nr. 27,097 für 100 Fr. der Rubie Blade Corporation in New York. B. -Am 22. April 1922 hat die Rubie Blade Corporation beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern das Gesuch gestellt, die Eintragung der Marke Nr. 27,097 sei zu erneuern und zugleich sei die Übertra- gung auf die Gesuchstellerin vorzunehmen, jedoch unter Weglassung des Wortes Razor, entsprechend der ameri- kanischen Marke. O. -Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hat die Gesuchstellerin am 20. Juni 1930 darauf aufmerk- sam gemacht, dass die amerlkanische Marke mit der schweizerischen, deren Übertragung verlangt werde, nicht übereinstimme, da darin das Wort Razor fehle ; für die Marke ohne die Bezeichnung Razor könne in der Schweiz nur eine Neueintragung in Frage kommen. Nach Empfang einer weitem Eingabe der Rubie Blade Corporation vom 26. Juni 1930 hat das Eidgenössische Amt am 5. August 1930 in einem als Antwort auf das Schreiben vom 26. Juni bezeichneten Bescheid auf seiner Ansicht be- harrt und das' Gesuch neuerdings beanstandet. D. -In einer nicht ausdrücklich als Beschwerde oder Rekurs bezeichneten Eingabe vom 16. August 1930 hat der bevollmächtigte Vertreter der Rubie Blade Corporation in der Schweiz den Antrag gestellt, das Bundesgericht solle das Eidgenössische Amt für geistjges Eigentum anweisen, die amerikanische Marke der Gesuchstellerin in Form einer Übertragung und Erneuerung der Marke Nr. 27,097 einzutragen. Das Wort Razor habe in den Vereinigten Staaten aus der Marke beseitigt werden müssen, weil es. als Sachbezeichnung keinen Schutz ge- niesse; das treffe auch für die Schweiz zu. AS 56 I -1930
3'52 Verwa.ltungs. undDisziplinarrechtspflege. E. -Da,s Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hat in seiner Antwort den Antrag gestellt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. F. -Über die Rechtsfrage, ob die verwaltungsgericht- liche Beschwerde gegen Zwischenverfügungen, insbesondere gegen die Beanstandung einer zur Eintragung angemeldeten Marke zulässig sei; hat das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ein Gutachten der Justizabteilung . des eidge- nössischen Justiz-und Polizeidepartementes eingeholt und dem Bundesgerichte unter Hinweis darauf eingereicht. Die JUBtizabteilung ist der Auffassung, der Instanzenzug der Verwaltung müsse erledigt sein, bevor die Beschwerde erhoben werden könne. Das müsse auch gelten 'für die Fälle, wo ein Bundesgesetz ein vorgängiges besonderes EinSPr'ache oder, Beanstandungsverfahren vorgesehen habe. . Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
364 VerwaltUBgs-und Disziplinarreclttepflege. Nur wenn die Rekurrentin die Frist einfach versäumt hätte, wäre das Amt getnäss Art. 12 Abs. 3 verpfliehtiet gewesen, nach Ablauf der zweiten Frist das Gesuch end gültig abzuweisen. . Es könnte nun freilich zuel'St die Frage a.ufgewoderi . werden ob die Voraussetzungen für eine solche weitere Beanstandung überhaupt gegeben gewesen seien ob das Eidgenössische Amt abschliessend hätte entacheiden sollen und ob das Bundesgericht, da darin eine Verletzung von Bundesrecht liege, die Zwischenverfügung deshalb aufheben dürfe und solle; denn es ist klar, dass eine zweite Beanstandung eines Eintragungsgesuches gemäss VVO Art. 12 nur ergehen darf, wenn das Gesuch wirklich unter Art. 13 bis und Art. 14 des Gesetzes fällt oder der Verordnung nicht entspricht. Allein mit der Auf'trerfung dieser Frage bewegt man sich, Wie die Justizabteilung mit Recht andeutet, im Kreisschluss, denn ob das Gesuch unter Art 13 bis und Art 14 des Gesetzes fällt oder gegen die Verordnungsvorschriften verstösst, wird verbindlich eben erst bei Gutheissung oder Abweisung desselben entschieden und wenn nur eine Beanstandung erfolgt; ist, hat das Bndesgericht nur zu prüfen, ob gegen die in einer solchen Beanstandung enthaltene vorläufige mate- rielle Entscheidung die Verwaltungsgeri.-chtsbeschwerde zulässig sei oder nicht, dagegen nicht, o die Von:: t zungen einer blossen Beanstandung statt ener en n Behandlung gegeben waren. Die Rekurrentm t ubngens nicht gerügt, dass das unrichtige Verfahren e n worden sondern dass die Beanstandung matenell unnchtIg sei, sodnss. das Bundesgericht schon deshalb keine Grund hat, die prinzipielle Frage zu untersuchen, ob em tJber- tragungsgesuch, das mit der bisherigen Eintragung egen Änderung einer Auslandsmarke nicht übereinstunmt, gemäss Art. 12 VVO zu beanstanden oder zum Vornherein abzuweisen sei. - 2 -Eine biosse Zwischenverfügung, mit der ein Rentereintragungsgesuch beanstandet wird, kann nicht Registersaehen. No 67.
als Entscheid eines Departementes oder einer andem eidgenössischen Amtsstelle und mithin grundsätzlich nicht als anfechtbar betrachtet werden. Das geht schon aus Art. 8 lit. a VDG hervor, wo bestimmt wird, dass nur die Entscheide der Departemente oder anderer eidgenössischer Ämter angefochten werden können, durch die eine Sache .. selbständig erledigt wird. Wenn diese Vorschrift zwar nur die Instanzen bezeichnen will, deren Anordnungen angefochten werden können, so wird doch gleichzeitig auch vorausgesetzt, dass eine Sache e r I e - d i g t sein soll, bevor die Beschwerde zugelassen wird. Diese Auffassung ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck des neuen Rechtsmittels, das den Bürger vor einer unrichtigen materiellen Rechtsauslegung und -anwendung durch die mit den Staatsinteressen verknüpfte Verwaltung schützen soll. Ob Bundesrecht durch die Beschwerde- gegnerin verletzt worden und die Voraussetzung für die Gutheissung der Beschwerde gegeben ist, soll das Bundes- gericht nicht entscheiden müssen, so lange die Verwaltungs- . behörde selbst noch nicht endgültig entschieden hat. Es ist also zwar nicht richtig,. dass eine Beanstandung nicht bundesrechtswidrig im Sinne des Art. 10 VDG sein könne, wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, denn auch eine solche Zwischenverfügung ist an sich einer materiellen Überprüfung an Hand des Markenrechtes durchaus zu- gänglich, und die Rekurrentin macht ja gerade geltend, dass ihr Gesuch materiell nicht zu beanstanden gewesen wäre. Der Grund, warum das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine Beanstandungsverfügung nicht eintreten kann, liegt ausschliesslich darin, dass noch un- gewiss ist, ob die behauptete Gesetzesverletzung aufrecht- erhalten wird oder nicht und dass deshalb auch nicht von einem Entscheid, sondern nur von einer vorläufigen Mitteilung und Erteilung einer Gelegenheit zur Korrektur gesprochen werden kann. 3. -Es versteht sich jedoch, dass das Beanstandungs- verfahren nicht endlos fortgesetzt werden kann und dass
Yt !'wa,ltllng . utld Di8ziplinarrechtnpflege. ein Gesuchsteller nach Empfa,ng der durch die Verordnung vorgesehenen zweiten Beanstandung unter Umständen einen Anspruch auf Erledigung hat, wenn er an seinem Gesuch festhalten will. Die Vorschrift des Art. 12 VVO, dass das Amt nach freiem Ermessen weitere Beanstan- dungen erlassen könne, wird im Wesentlichen auf die Fälle zu beschränken in, wo der Gesuchsteller zwar eine Änderung getroffen hat, aber eine ungenügende, und sie wird jedenfalls nicht so aufzufassen sein, dass das Amt nach Belieben auf dem gleichen Wege vorgehen könne. Sowohl die Justizabteilung, als die Beschwerdegegnerin haben ausgeführt, dass eine speditive Geschäftserledigung durch die Verwaltung verunmöglicht würde, wenn man den Rekurs an das Bundesgericht gegen Zwischenverfü- gungen zulassen würde. . Es ist jedoch zu beachten, dass eine rasche Erledigung der Gesuche durch überflüssige Beanstandungen noch viel mehr verzögert werden und dass darin eine Rechtsverweigerung für den beteiligten Bürger liegen kann. Im vorliegenden Fall war ohne Zweifel schon die angefochtene zweite Beanstandung sachlich ganz überflüssig, und sie lässt sich, sofern die Vorausset- zungen des Art. 12 VVO überhaupt gegeben waren, nur damit rechtfertigen, dass die Verordnung eben mindestens zwei Beanstandungen vorschreibt. Aus diesem Grund kann hier dahingestellt bleiben,' ob gegen eine dritte unnötige Beanstandung dann-die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Rechtsverzöge- rung zulässig gewesen wäre oder ob der Betroffene in einem solchen J 'all die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zu erheben hätte, auf die dieser eintreten müsste. 4. -Die Versäumung einer Erledigungsfrist hat nach Art. 12 Abs. 3 VVO die Zurückweisung des Eintragungs- gesuches zur J 'olge. Wenn der Gesuchsteller also innert der ihm angesetzten Verbesserungsfrist überhaupt nichts vorkehrt und schweigt, wird aus der blossen Beanstandung von Verordnnngswegen eine endgültige, materielle Zurück- Registerso.chen. N° 57.
weisung, d. h. das Eidgenössische Amt darf -Art. 12 Abs. 3 kann nur so verstanden werden -bei Versäumung auf seine Auffassung nicht mehr zurückkommen sondern muss endgültig abweisen. Im vorliegenden Falle scheint nun die Beschwerdegegnerin anzunehmen, die Rekurrentin habe durch die verfrühte Einlegung der Beschwerde gerade die ihr bis 5. September 1930 angesetzte Frist verpasst, und das Gesuch sei daher wegen Versäumnis abzuweisen. Art. 12 Abs. 3 bedeutet eine Härte für den Gesuch- steller, der auf der ursprünglichen Fassung seines Gesuches beharren will und der eben deshalb der Aufforderung zur Verbesserung innert der Frist nicht nachkommt, und es wird sich für das Bundesgericht früher oder später die Frage stellen, ob es materiell auf verwaltungsgerichtliche Beschwerden einzutreten habe, die gegen Zurückweisungen von Gesuchen wegen Versäumung der Verbesserungsfrist gerichtet sind und bei denen klar ist, dass die Frist nur versäumt wurde, weil der Gesuchsteller auf seinem Gesuch beharren wollte. Art. 12 Abs. 3 steht nämlich in einem Widerspruch mit der Behandlung der Beanstandungen als blosse Zwischenverfügungen ; denn wenn der Gesuch- steller darin eine blosse vorläufige Beanstandung erblicken und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde noch unter- lassen darf, so sollte er auch damit rechnen dürfen, dass das von ihm nun einmal gestellte Gesuch materiell behan- delt werde, ohne dass es weiterer Vorkehrungen seinerseits innert Frist bedürfte. Die Frage kann jedoch im vorliegen- den Fall dahingestellt bleiben, denn hier hat die Rekur- rentin durch die Erhebung der Beschwerde deutlich genug zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Gesuch, so wie es gestellt wurde, beharren will. Das Eidgenössische Amt hat es daher materiell zu behandeln; es darf es nicht wegen Fristversäumung zurückweisen, und der Rekur- rentin wird gegen eine allfällige materielle Abweisung die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht zustehen. Die Rekutrentin hat sich dadurch, dass sie
Verwaltungs-un l Disziplina.rrechtspßege. innert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben, und es kann auch nicht etwa davon die Rede sein, dass nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und ein neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu- schliessen hätte. Demnach erkennt das BuniJelJgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930 i. S. Fedier gegen Begierungsrat Ori. Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu Täuschungen (Verordnung II Art. 1). Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.) Beg r i f f des Kur s a a. I es: Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor- derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.) Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11 rechtskräftig. (Erw. 3.) Verfahren. (Erw. 4.) A. -Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander- matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer Pirmaänderung als ( Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier Kursaal in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander- matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 widerspreche und daher zu streichen sei. B. -Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs- Registersachen. N° 58.
kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet. dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die Bezeichnung Kursaal aus der Firma und den Auf- schriften zu beseitigen. O. -Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even- tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs- kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs- rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Verordnung über die Kursäle vom l. März 1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87(; Abs. 2, ZQB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden, denn nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs- klage zu erkennen. Art. 15 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs- bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft- treten der Verordnung, d. h. nach dem l. Januar 1919 erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet, weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält- nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde. Die Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz- neid gehandelt. D. -Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der