Art. 2, 3 Spielbankgesetz; Art. 35 BV, Art. 113 Abs. 3 BV: Ein Spielapparat fällt nur dann unter das Spielbankverbot, wenn er nach seiner Bestimmung und Einrichtung dazu dient, dass gegen Leistung eines Einsatzes um Geldgewinn gespielt wird. Das blosse Aufstellen eines Apparats, der lediglich gegen Entrichtung eines Benützungsentgelts benützt werden kann und bei dem der Unternehmer am Spielausgang nicht interessiert ist, genügt nicht. Art. 3 ist als Spezialfall des allgemeinen Glücksspielbegriffs im Lichte von Art. 2 auszulegen; im Zweifel ist eine verfassungskonforme Interpretation geboten. Nicht entscheidend ist, dass bei einzelnen Spielweisen theoretisch auch Einsätze vorkommen könnten, sofern dies weder in der Einrichtung noch in der Zweckbestimmung des Apparats angelegt ist.
Verw ltungs. und Diszi:plinarrechtspflege. 62. lirteil vom 80. Oktober 1930 i. S. Xneif!l gegen eidg. Justiz-und POliseiciel) l'tement. Spielapparate, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld- gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverbot. A. -Durch Entscheid vom 27. Juni 1930 hat das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement den Spiel- apparat Rola als unzulässig erklärt. Der Appara.t und der Spielvorgang werden dabei zutreffend wie folgt be- schrieben: Der Apparat Rola )) besteht aus einem halbkreisför- migen Tisch. Dessen gerade Seite (der Kreisdurchmesser) ist dem Spieler zugekehrt. Dem abgerundeten Teil des Tisches entlang läuft eine hölzerne Rinne, welche, zur Rechten des Spielers beginnend, um den Tisch führt:und im Bogen gegen die Mitte der geraden Seite des Tisches ausläuft. Sie dient als Laufbahn :für den Billardbällen ähnliche aber etwas kleinere Kugeln. Die von dieser Bahn umrahmte Tischfläche ist mit Billardtuch belegt und es sind in ihr, im Dreieck angeordnet, drei Löcher, etwas grösser als die Bälle, so dass letztere in das Innere des Tisches fallen können. Hinter -der Spielfläche, aber vor der Kugellaufbahn, ist in der Mitte ein hölzerner Aufsatz, der fünf mit Zahlen bezeichnete Tore enthält, durch welche eine Kugel von der Spielfläche aus eintreten kann, worauf sie ebenfalls in das Innere des Tisches fällt. -Wo die oben beschriebene Kugellaufbahn in die Spielfläche ein- mündet, besteht deren äussere Wand aus einem elastischen Meta.llstreüen, der mitte1st eines Handgriffes gebogen werden kann. Damit wird es dem Spieler ermöglicht, den letzten Teil der Kurve, . welche die Kugel durchläuft, enger oder weiter zu gestalten und damit die Richtung zu beeinflussen, mit welcher die Kugel in das Spielfeld eintritt. -Auf die ha.lbkreisförmige Anlaufbahn kann ein Automat aufgesetzt werden. der diese abscb.Iiesst und sie Spielbanken 1Uld. Lotterien. N0 62.
nur gegen Einwurf eines 20 Cts.-Stückes für einebestimm zeit (1/4 Stunde) öffnet. Geld oder Spielmarken gibt der Automat nicht ab, er kann also nur zur Aufnahme des für die Beützung erhobenen Mietbetrages, nicht aber zur Auszahlung von Gewinnen benützt werden. Gespielt wird mit einem roten Ball und mehreren weissen Bällen. Der rote Ball wird vom Spieler irgendwo auf das Spielfeld gesetzt; dann stösst der Spieler mit einem besonders geformten Stock einen weissen in die rechts beginnende Laufbahn eingelegten Ball so an, dass er durch die Bahn in das Spielfeld läuft. Der Hebel beim Einlauf ins Spielfeld soll so gestellt werden, da.ss der weisse Ba.ll Richtung gegen den im Spielfeld stehenden roten erhält und mit diesem karamboliert. Das Gewinnen hängt davon ab, ob nach dem Zusammenprallender heiden Bälle der eine von ihnen oder beide in einem der Löcher oder Tore landen, und in welchem. Je nach den Spiel- regeln, die übrigens von den Spielern beliebig festgesetzt werden können, darf der gleiche Spieler mehrere Male nacheinander stossen, weshalb 6 weisse Bälle vorhanden sind. Er kann dann eventuell auch gegen einen von fr.üher her noch im Spielfeld liegenden Ball zielen . Entscheidend ist aber immer, ob der aus der Laufbahn kommende Ball zuerst mit einem andern zusammenstösst und ob dann :ßälle in einem Loch oder Tor landen, wie viele, und wie hoch das Loch oder Tor zählt. Bei mehreren Stössen des gleichen Spielers wird die Summe der Nummern der Löcher 'und Tore gezogen, und gewonnen hat von mehreren Spielern derjenige mit der höchsten Summe.) In dem Entscheide wird sodann geprüft, ob nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken, der Spienausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, was für den Durchschnittsspieler schon beim Spiele mit einem Ball, für den geübten für das mit mehreren Bällen verneint wird. Der Spielausgang ist bei diesem Spiel für den Durchschnittsspieler unter allen Umständen vorwiegend. wenn nicht vollständig,
390 Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspfiege. Glückssache. Das bloose Aufstellen solcher Spielapparate, bei denen nicht in unverkennbarer Weise der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, gilt aber nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes snhon als verbotene Glückspielunternehmung. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Interessent Robert Kneifel in Genf rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er macht geltend, der Apparat Rola sei ein Geschicklichkeitsspiel und nicht schwieriger zu spielen als das grosse Billard und andere anerkanntermassen erlaubte Unterhaltungsspiele. Der Spiel apparat sei nicht auf die Verabreichung von Gewinnen eingerichtet. Er sei ein Unterhaltungsspiel und habe mit Hasardspielen nichts zu tun. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Spielapparat Rola unterscheide sich darin von den anerkannten Geschicklichkeitsspielen, wie Billard-, Kegel-und sport- lichen Spielen, dass der Spielausgang nicht unverkennbar auf Geschicklichkeit beruhe. Dass der Apparat selbst kein Geld abgebe, sei unerheblich. Es könne an ihm mit beliebig hohen Einsätzen gespielt werden und auf ein allfälliges Spie1reglement, dessen Einhaltung nur durch eine besondere polizeiliche Kontrolle gewährleistet. werden könnte, sei nicht abzustellen. O. -Im Verfahren vor Bundesgericht ist der Spiel- apparat Rola vorgeführt ul d der Spielvorgang erklärt worden. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : Art. 2 Abs. 1 des Spielbankgesetzes definiert die Spiel- bank, deren Errichtung und Betrieb nach Art. 35 Abs.
BV, wiedergegeben in Art. 1 des Gesetzes, verboten ist, als Glückspielunternehmung. Und in Art. 2 Abs. 2 wird der Begriff des Glückspiels erläutert als Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein ganz oder teilweise vom Zufall abhängiger Geldgewinn in Aussicht steht. Wenn Art. 3 bestimmt, dass das Aufstellen von Spiel- Spielbanken Wld Lotterien. N 6.2.
automaten und ähnlichen Appamten als Glückspielunter- nehmung gilt, sofern nicht der SpieIausgang in unverkeim- barer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, so ist diese Vorschrift, um richtig verstanden zu werden, in den allgemeinen Rahmen des Art. 2 zu stellen, und man darf bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht aus dem Auge lassen, dass es sich um einen Spezialfall des verfassungsmässigen Spielbankverbots handelt. Gewiss ist das Gesetz für den Richter verbindlich, ohne Rücksicht darauf, ob es nach seiner Anschauung mit der Verfassung übereinstimmt (BV Art. 113 Aba .. 3) ; aber im Zweifnl ist das Gesetz doch so zu interpretieren, da.ss es mit der Verfassung in Einklang steht. Art. 3 erweitert in Hinsicht auf die Spielautomaten den Begriff der Glückspielunternehmung . des Art. 2. Während beIm Spiel im allgemeinen, damit es ein Glück- spiel ist, der Zufall überwiegen muss, genügt es beim Spielautomaten, dass nicht das Geschicklichkeitsmoment überwiegt, was noch durch die Worte in unverkennbarer Weis verschärft wird. (Auch gilt schon das biosse Aufstellen des Spielautomaten als Glücksspielunterneh- mung). Allein es ist anzunehmen, dass abgesehen von jener Nuance was das Verhältnis von Geschicldichkeits- und Zufallsmoment anlangt, mit dem Spielautomaten doch auch der allgemeine Charakter des Glückspiels verbunden sein muss, dass nämlich gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht gestellt ist. Als Glückspielunternehmung kann das AufsteHen von Spiel- automaten nur gelten 1), wie sich Art. 3 ausdrückt, wenn der Begriff der Glückspielunternehmung im Sinne von Art. 2 zutrifft, soweit Art. 3 nicht selber eine Abneichung statuiert. Es können daher nur solche Spielautomaten für das Verbot in Betra. :ht kommen, bei denen gegen Leistung eines EiIl,Satzes ein Geldgewinn in Aussicht steht. Es gehört übrigens wohl schon zum Begriff des (Geld-) Spielautomaten,.. dass gegen Einwerfen des Einsatzes der Apparat in Funktion tritt und dass er, wenn ein gewisser
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. Erfolg erreicht ist, dem Spielenden selbsttätig den Gewinn auszahlt; Im Aufstellen des Spielautomaten liegt seitens des Unternehmers die Einladung an das Publikum, gegen Einsatz zu spielen, und das Versprechen, dass bei einem bestimmten Spielerfolg ein Geldgewinn ausbezahlt wird. Und die ähnlichen Apparate werden wohl diejenigen sein, bei denen der Einsatz nicht eingeworfen wird und die Gewinnauszahlung nicht selbsttätig erfolgt, bei denen aber nach ihrer Bestimmung mit Einsatz um Geldgewinn gespielt wird (vgl. BGE 56 I S. 305 ff. betr. Spielapparat Lumina). Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel- apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot fallen kann, int also, dass er nach seiner automatischen oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel, und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel- automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt, Unternehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine Rech- nung geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist. Jenes Moment fehlt nun aber gerade beiin Spielapparat
Rola . Ohne die Sperrvorrichtung ist es überhaupt und von vornherein kein Spielautomat oder älpilicher Apparat, sondern eine Spieleinrichtung, vergleichbar dem Billard, der Kegelbahn usw. Die Sperrvorrichtung hat aber nur den Zweck, in einfq,cher, automatischer Weise die Abgabe für die Benützung aes apparates zu erheben. Die 20 Rappen, auf deren Einwurf hIn aer .apparat sich für eine Viertelstunde öffnet, sind kein Spieleinsatz, sondern nur ein Mietgeld, analog der Gebühr, die für die Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw. erhoben wird. Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer gewissen Spielleistung wird damit nicht erworben, und der Auf- steIler des Apparates ist am Spielausgang nicht interes- siert. Der Apparat (I RoIa ) ist dazu bestimmt, dass daran mehrere gegeneinander, nicht aber einer, oder mehrere zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter
spielen. Wie beim Billard. oder Kegelspiel wird dabei um das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geld- beträge gespielt werden. Dass gegen Einsätze gespielt wird, ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel, wird selten vorkommen, wenn es auch nicht absolut ausgeschlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegel- spiel denkbar ist. Jedenfalls liegt das aber nicht in der Einrichtung des Apparates und ist nicht seine Bestimmung. Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3 des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch nicht abgestellt werden. Der Apparat Rola fällt danach überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht auf die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang die Geschicklichkeit und der Zmaii spielen. Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich- tung und des Betriebs von Spielbanken betroffen werden sollte. Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als das BilIard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der J ... aune des Zufalls rechnen muss. Während beim eingentlichen Spielautomaten jeder einzelne:rür sich spielen kann, die Art :des Spiels den Glftcksspieltrieb .anregt, der Jn1iernehmer hierauf speku- liert und von der mangemden Gewandtheit der Spieler profitiert. spielen am RoIa und. ähnlichen Apparaten mehrere unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster Linie, eines Gewinnes wegen, sondern um sich zu unter- halten und zu üben. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben, womit auch die darin enthaltene Kostenverfügung dahin- fällt. Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten.
Dem'lUJCÄ erke'1/.nt daIJ B n.desgeridt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 27. Juni 1930 aufgehoben. 63. Aauag U Gam Urten vom 6. Nonbar 1DSO i. S. (liuU gegen ei4 Justis-und Polisel4epartement. Spielappamte, die nicht dazu. bestimmt und darauf eingerichtet sind. dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld- gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot. A'U8 dem Tatbestan.d: A. -Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement den Fuss- ball-Spielautomat Sta.a.r) als unzulässig erklärt. Der Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent- lichen zutreffend wie folgt beschrieben: Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossen durch welches im Innern des Kastens eine mit grünem Billard- tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen Fussballplatz darstellend, zu. sehen ist. An den beiden schmalen seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor, befindet sich je eine kleine FigUl', die einen Fussballspieler vorstellt. Jede dieser heiden Figuren kann durch einen Griff, der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt, hin-und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe, die zur Hin-und Herbewegung der Figuren dienen, ist noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange- bracht ; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus- führt, wie der FussbaJ.lspieler, der den Ball schleudert. Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf-oder Zehnrappen- stückes dient. An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch Hebelwirkung aus dem Innern des Kastens ein Ball auf der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren in Bewegung setzen und mit dem Ball Fussball spielen lassen ; fällt der Ball in ein Tor und infoJgedeseen durch einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann aber erneuten Einwurf eines Geldstückes. Der Apparat ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus- geben kann.) In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor- wiegend Glücksache sei. Besonders habe der .spieler, der zuerst zum Schuss kommt, gröBBere Gewinnmöglichkeiten als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei denen aer Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3 des Spielbannngesetzes. verboten. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A. Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe des Fussballspielautomaten Staar . Es wird geltend. gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel- bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt- zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt- tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den Glücksspielautomaten unterscheide. Das eidgenössische Justitz-und Polizeidepartement beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht