Art. 3 Spielbankengesetz; game apparatuses are not subject to the gambling-house prohibition unless, by their automatic or other construction, they are intended for play against a stake for money gain. The decisive criterion is the objective design and purpose of the device, not a merely remote or exceptional possibility that players may wager on it. Where the coin inserted functions only as a usage fee for the apparatus, analogous to fees for billiards or bowling, the machine falls outside the prohibition, even if chance may play some role in the outcome. The operator’s indirect interest in the duration of play is insufficient to convert such a device into a gambling machine (consid. 1).
39' Verwaltungs. 1lld Disziplinarrechtapflege. Dem'IIßCk erke:nm das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepa.rtementes vom 27. Juni 1930 aufgehoben. 63. A.ung 'U Gem Urteil vom. 6. November 19SO i. S. tim gegen eidg. Juatis-und Poliseiclepartement- Spielappamte, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld- gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot. Aus dem Tatbesta1Ul : A. -Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement den Fuss- ball-Spielautomat Staar l) als unzulässig erklärt. Der Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent- lichen zutreffend wie folgt beschrieben : Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossen t durch welches im Innern des Kastens eine mit griinem Billard- tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen FussbaIlplatz darstellend, zu. sehen ist. An den heiden schmalen Seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor, befindet sich je eine kleine Figur, die einen Fussballspieler vorstellt. Jede dieser beiden Figuren kann durch einen Griff der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt, hin-und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe, die zur Hin-und Herbewegung der Figuren dienen, ist noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange- bracht ; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus- führt, wie der Fussballspieler, der den Ball schleudert. Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf-oder Zehnrappen- stückes dient. An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch Hebelwirkung aus dem Innem des Kastens ein Ball auf der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren in Bewegung setzen und mit dem .Ball Fussball spielen lassen; fällt der Ball in ein Tor und infolgedessen durch einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann aber erneuten Einwurf eines Geldstückes. Der Apparat ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus- geben kann . In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor- wiegend Glücksache sei Besonders habe der Spieler, der zuerst zum Schuss kommt, grössere Gewinnmöglichkeiten als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei denen der Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3 des Spielbanknngesetzes. verboten. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A. Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe des Fussballspielautomaten Staar . Es wird geltend gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel- bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt- zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt- tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den Glücksspielautomaten unterscheide. Das eidgen lsische Justitz-und Polizeidepartement beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht
Verwaltungs-und, Disziplinarreehmpflege. darauf an, dass der Apparat Sta.ar 1) kein Geld herausgebe, sondern auf die Tatsache, dass die Spieler selbst um beliebig hohe Einsätze spielen können. Ein Apparat, der nach Belieben ohne Einsatz als Unterhaltungsspiel oder mit Einsatz als Glücksspiel verwendet werden könne, sei zu verbieten, weil er die Möglichkeit des Glücksspiels offen lasse, sofern der Ausgang des Spiels nicht unverkennbar ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhänge, was hier nicht zutreffe. Aus den Motiven: (Der rechtliche Teil des Urteils beginnt mit nämlichen grundsätzlichen Ausführungen wie im Falle KneifeI, S. 390f( hievor, und fährt dann fort :) Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel- apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot fallen kann, ist also, dass er nach seiner automatischen oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel, und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel- automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt, Unter- nehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine chnung geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist. Das trifft nun aber beim Spielautomaten (! Staar nicht zu. Allerdings kann der Apparat nur nach Einwurf eines Geldstückes verwendet werden. Es handelt sich dabei aber nicht' um einen Einsatz, sondern um ein Mietgeld für die Benützung des Apparates, analog der Gebühr, die für die Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw. erhoben wird. Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer gewissen Spielleistung wird damit nicht erWorben und der Aufsteller des Apparates ist nur insofern am Spielaus- gang interessiert, als bei ungleichen Spielel,"Il die einzelnen Spiele in der Regel schneller verlaufen werden, als wenn sich Spieler gegenüberstehen, die sich gewachsen sind. Dies hängt damit zusammen, dass der Apparat bei Ein- Spielbanken , Lotterien. No 63.
wurf des Mietgeldes nicht für bestimmte Zeit, sondern solange geöffnet wird, bis zwei Bälle das Ziel erreicht haben, was aber rechtlich nicht von Bedeutung ist. Der Apparat. Staar) ist dazu bestimmt, dass zwei Spieler gegen einander, nicht aber einer oder mehrere zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter spielen. Wie beim Billard oder Kegelspiel wird dabei um das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geldbeträge gespielt werden. Dass gegen Einsätze gespielt wird, ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel, wird selten vorkommen, wenn es auch nicht absolut ausge- schlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegelspiel denkbar ist. Jedenfalls aber liegt das nicht in der Einrich- tung des Apparates und ist nicht seine Bestimmung. Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3 des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch nicht abgestellt werden. Der Apparat Staar) fällt danach überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht auf die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang Geschicklichkeit und Zufall spielen. Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich- tung und des Betriebes von Spielbanken betroffen werden sollte. Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als das Billard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der Laune des Zufalls rechnen muss. Während beim eigentlichen Spielautomaten jeder ein- zelnefür sich spielen kann, die Art des Spieles den Glück- spieltrieb anregt, der Unternehmer hierauf spekuliert und von der inangelnden Gewandtheit der Spieler profitiert, spielen am Staar ) und ähnlichen Apparaten zwei Spieler unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster Linie eines Gewinnes -wegen, sondern um sich zu unterhalten und zu üben.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben, womit auch die darin enthaltene Kostenverliigong dahin- fällt. Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zuriiekzuer- statten. V. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 64. .Amt 4u16 octobre 1830 dans la oause Oaiue nationale nlue d unrance In cu d'accicleata cont1'6 Office fed6r.d 4ee aanraca aocialu. Art. 16 eh. 3 da l'ordonnanea I BUr l'aasunmce accidants du 25 mars 1916 : Un depöt da 1000 a 1200 litres d'alcool a 92,5 degres est un depöt an grand d'esprit da vin" an sens da eßt artiela. A. -La. maison Dornier CIe, a FIeurier, fabrique des sirops et des spiritueux. Pour les besoins de la distil- Iation, elle a en depöt 1000 a 1200 litres d'alcool de la e, a 92,5 degres, qu'el1e conserve dans un reservoir ordinaire en fer. Par d6cision du 14 mars 1930, la Caisse nationale a, en application des art. 16 ch. 3, et 6 de l'ordonnance I sur l'assurance-accidents du 25 mars 1916, soumis les employes et oumers de MM. Dornier Cle a l'assurnnce obligatoire, avec effet a partir du 21 ferner 1929 pour las accidents professionneIs, et du 21 novembre 1929 pour les accidents non professionnels. Las employes de' bureau et les voyageurs ont ete exemptes de cette obligation. B. -MM. Dornier Cle ont defere cette dooision a l'Office federal des assurances sooiales. IIs en ont demande l'annuIation en faisant valoir que l'alcool en leur possession Sozial e""i"berung. No 64. 399 ne peut etre OOI18idere oomme UD depOt en grand I) au sens de l'art. 16 de l'ordon.nance I. Leur personnel a toujours ete assure aupres de oompagnies privees. Statuant le 3 juillet 1930, l'Office federnl des assurances sociales a admis le recours et annule la decision de soumis- sion du .14 mars. Il a estime que l'on ne peut assimiler 1'alcool possMe par MM. Domier ; Cie a l'esprit de vin I) vise par l'art. 16oh. 3 de l'ordonnance I et se refere a eet egard a une decision Branca contre Caisse nationale, du II juillet 1924. Mille a mille deux cents litres d'alcool ne peuvent etre consideres comme un depöt en grand l). La. Caisse nationale a, d'ailleurs, fait comprendre qu'elle accepternit sans difficulMs une interpretation restrictive de cette prescription. O. -La. Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents a interjete en temps utile un recours de droit administratif au Tribunal federat Elle conclut a l'annu- lation de la d6cision de l'Office et au rejet du pourvoi forme par MM. Dornier Cle contre leur soumission a l'assurance obligatoire. A l'appui de ces conclusions, elle fait valoir que la prescription de I'art. 16 eh. 3 de l'ordon- nance I, qui oblige l'entrepreneur a s'assurer, meme s'll n'est pas soumis a la loi sur le travail dans les fabriques, lorsqu'il a un depöt en grand d'esprit de vin 1), ne fait qu'executer le. prinoipe consacre par Part. 60 bis litt. b LAMA. Aux termes de oet artiele, le Conseil federnl est autorise a d6clarer l'assurance obligatoire applicable aux entreprises qui, a titre professionnel, produisent, emploient en grande quantite ou ont en depöt en grande quantite des matieres explosibles ou dangereuses pour la sante. Le fait que de grandes quantites d'une substa.nce aussi explosible. et inflammable que l'alcool sont eonservees dans une entreprise offre eertains risques pour le personnel. Ces risquoo sont identiques, qu'il s'a.gisse d'aleool fait aVee du vin ou d'aloool produit avec d'autres substances. TI se justifie done de soumettre 100 detenteurs de ces liquides aux memes prescriptions. Le terme esprit de AB 56 I -1930