Art. 17 Abs. 1 lit. a VDG; Art. 60 Abs. 1 and 2 Beamtengesetz; Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 and Art. 55 Beamtengesetz; the Federal Court's competence in civil service disputes is limited. A declaratory action may concern only a legal relationship and not a mere fact such as mental state or working capacity; a request framed as a declaration of normality is in substance an evidentiary motion. Reinstatement of a dismissed civil servant lies with the Federal Court only within its disciplinary jurisdiction. Where compensation is claimed for termination allegedly without cause, the Court may nevertheless examine whether invalidity existed to the degree excluding compensation; if such invalidity is established, the compensation claim fails (consid. 2-4).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Par ces rnotifs, le Tribunal fediral admet le' recours et confirme la dkision de la Caisse nationale soumettant l'entreprise de MM. Dornier Oie a l'assurance obligatoire. VI. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 65. Auszug US dem Urteil der Bte.mtenbmmtr vom 29. September 1930 i. S. S. gegen Xreisdirektion II S. B. B.
Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 und 55 deS Beamtengesetzes, Art. 40 Abs. 1 VDG, Art. 19 Ziff. 3 BG vom 1. Februar 1923 betr. die Or!2'anisation der S.B.B. : die Kompetenz zur Wiederein- setzung eines Beamten steht dem Bundesgericht nur im Ratl1llen seiner Disziplinarkompetenz zu; sonst aber hat es allenfalls nur zu prüfen, ob die Entlassung (neben dem Pensionsanspruch ) einen Entschädigungsanspruch begrünrle. (Erw 3.) 4. Art. 55 Abs. 5 des Beamtengesetzes : Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Entlassene tatsächlich in einem Mass invalid gewesen sei, das die Entlassung ohne Entschädigung recht fert,igte. A. -Der Kläger war seit Jahren im Dienste der S.B.B., und zwar am 31. Dezember 1927 als Bureaugehilfe I. Klasse der Kreisdirektion H. Mit dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes auf 1. Januar 1928 wurde er unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse eingereiht.
Am 27. April 1925, anlässlich der Reorganisation der Bundesba.hnen, hatte er das Gesuch um Pensionierung unter gleichzeitiger Zusprechung einer Entschädigung gestellt, weil er bei den Beförderungen nicht entsprechend seinen Verdiensten gewürdigt worden sei. Die General- direktion hat es am 2. Dezember 1925 mit Rücksicht auf das Alter des Klägers (unter vierzig Jahren) und auf dessen weitere Verwendbarkeit in der gleichen Stelle abgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes wurden die Bureaugehilfen I. Klasse teils -wie der Kläger selber -unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse (15. Besoldungsklasse), teils unter die Sekretäre und Revisoren (12. Besoldungsklasse) eingeteilt. Der Kläger beschwerte sich nun in einer Reihe von Eingaben gegen seine Einreihung in die 15. Besoldungsklasse und ver- langte die Versetzung in die 12. Klasse als Revisor. Er erhielt den Bescheid, seine Leistungen würden wohl anerkannt, doch ginge ihm die persönliche Eignung für eine Vorgesetztenstelle ab. Daraufhin unternahm der Kläger Schritte, um in den Ruhestand versetzt zu werden. Er wendete sich an den Arzt Dr. N. in Luzem, verzichtete dann aber auf dessen Zeugnis, weil dieser (gemäss einer später dem Oberbahn- arzt gegebenen Auskunft) zum Schlusse kam, dass die Erlebnisse des Klägers in der letzten Zeit wohl eine gewisse Störung seiner Arbeitsfähigkeit bedingen, dass aber auch seine Konstitution schuld daran sei, dass er so häufig Konflikte mit der SBB hatte 'und eine unüber- sehbare Reihe von Reklamationen und Eingaben machte. Diese meine Auffassung, die ich ihm mündlich ausein- andersetzte, veranlasste ihn, mich zu ersuchen, kein Zeugnis auszustellen, da er meine Meinung über seine seelische Struktur nicht teilen könne. Ursprünglich stellte ich ihm eine Privatrechnung aus, doch bestand er darauf, dass ich dieselbe der BB ausstelle, was ich mit dem aus- drücklichen Bemerken tat, dass keine spezialärztliche
Dafür ersuchte der Kläger seinen unmittelbaren Vor- gesetzten um Veranlassung einer psychiatrischen Exper- tise, welche am 28. Januar 1930 bewilligt und dem Pro- fessor Dr. H. W. Maier in Zürich übertragen wurde. Dieser Experte kam nach mehrtägiger Beobachtung zum Schluss, der Kläger sei derart geistig erkrankt und nicht im Prinzip besserungsfähig, dass wir ihn für dauernd als im Bahndienst nicht mehrarbeitbfähig erachten. -S. leidet an einer seit vielen Jahren beE'tehenden schleichend ver- laufenden Schizophrenie (Paranoid). Die neurologischen Untersuchungen ergaben keine Besonderheiten. Wir hal- ten ihn wegen seiner Psychose nicht mehr für arbeitsfähig in einem grossen Betriebe. ) Gestützt auf diesen Bericht teilte die Kreisdirektion dem Kläger am 14. März 1930 mit, dass er mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand auf Ende Juni 1930 der Pensionskasse überwiesen werde, dass er aber schon vom 17. März an krankheitshalber von der Arbeit fernbleiben solle. B. -Am 12. April 1930 reichte der Kläger beim Bundes- gericht gegen die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen Klage ein, mit den Begehren: I. Es sei über den Geisteszustand des Klägers ein gerichtliches Expertengutachten einzuholen, um fest- zustellen, ob der Kläger geistig normal und daher arbeits- fähig sei. 2. Der angefochtene Entscheid der Kreisdirektion II der S.B.B. vom 14./15. März 1930 sei aufzuheben und der Kläger wieder in das definitive Anstellungsverhältnis zurückzuversetzen. Beamtenrecht. N0 66. 406 3. Die S.B.B. haben anzuerkennen und an den Kläger zu bezahlen eine Schadenersatz-und Genugtuungssumme von 4000 Fr., eventuell gemäss richterlichem Ermessen. 4. 5. O. -Die Kreisdirektion II der S.B.B. beantragt, es sei auf die Begehren 1, 2 (und 4) nicht einzutreten und das Begehren 3 abzuweisen, eventuell es seien alle Begehren abzuweisen. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 2. -B e t reff end Re c h t s beg ehr e n 1. Mit diesem Rechtsbegehren verlangt der Kläger die Anordnung einer gerichtlichen Expertise über seinen Geisteszustand, zwecks Feststellung, dass er geistig normal und arbeitsfähig sei. Er erblickt darin eine Feststellungs- klage und behauptet, das Bundesgericht habe wiederholt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach eidgenös- sischem Recht vor Bundesgericht als einziger Instanz anerkannt. Er. beruft sich in dieser Beziehung auf das Urteil der Ersten Zivilabteilung vom 1. April 1924 i. S. Webuer c. SOCÜ3te des transports internationaux en liq. (BGE 50 II S. 51 ff.). In dem angerufenen Entscheid hat das Bundesgericht in Besnätigung einer schon bestehenden Praxis festgestellt, dass die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses vor Bundesgericht im Berufungs-wie im direkten Ver- fnhren davon abhänge, ob der Kläger an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses ein Interesse habe, wobei das Vorhandensein dieses Interesses wiederum von den Wir- kungen abhängt, die die Beurteilung des Feststellungs- begehrens zu Gunsten des Klägers haben könnte (BGE 50 II 56 und 57). Hier aber kann offen bleiben, ob unter den gleichen Voraussetzungen eine Feststellungsklage auch gestützt auf Art. 17 AbS. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Beamtengesetzes eingereicht werden könne, und ob
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. gegebenenfalls diese Voraussetzungen hier erfüllt wären. Denn die Klage. ist aus andern Gründen nicht zulässig. Eine solche Klage würde nämlich in erster Linie zur Voraussetzung haben, dass sie auf Feststellung eines vermögensrechtlichen Anspruches geht (Art. 17 Abs. 1 lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Beantengesetzes). Hier aber würde es sich überhaupt nicht um Feststellung. eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache (des Geisteszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers) handeln. Das Rechtsbegehren 1 ist überhaupt kein Klagebegehren im eigentlichen Sinne, sondern ein blosser Beweisantrag. Es könnte ihm deshalb nur dann Folge gegeben werden, wnnn das zur Beurteilung der andern Rechtsbegehren, soweit diese selber zulässig sind, erfor- derlich wäre. 3. - Be t r e f f end Re c h t s beg ehr e n 2. Auch dieses Begehren um Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst der Bundesbahnen ist vor Bundesgericht unzulässig. Durch Verfügung vom 14. :März 1930 hat die Kreis- direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Beamtengesetzes aus wichtigen Gründen das Dienstverhältnis des Klägers auf drei :Monate gekündet. Die Kompetenz dazu stand ihl: gemäss Art. 19 Ziff. 3 des BG betreffend die Organisation der Bundes- bahnen vom 1. Februar 1923.zu, und das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob die Generaldirektion gestützt auf Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes berufen war, auf Rekurs hin diese Verfügung auf ihre Begründetheit zu prüfen. Ebensowenig steht dem Kläger gegen diese Verfügung selber der Rekurs ans Bundesgericht zu. Die Kompetenz zur Wiedereinsetzung eines Beamten in sein Amt steht dem Bundesgericht nur im Rahmen seine.! Disziplinarkompetenz zu, also da, wo die Amtsentsetzung (zu Unrecht) als Disziplinarmassnahme getroffen worden ist (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 des Beamtengesetzes ; Art. 40 Aba. 1 VDG). Hier dagegen ist vom Bundesgericht nur
zu entscheiden, ob der vom Kläger aus der Dienstentlas- sung hergeleitete E n t s c h ä d i gun g san s p r u c h gemäss Art. 55 Aha. 4 des Beamtengesetzes begründet sei (rvgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, BBL 1924 III S. 192 Ziff. 4 Abs. 3). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch nicht zu entscheiden, ob die Kreisdirektion II der S.B.B. der Dienstentlassung des Klägers vorgängig diesen und seine Arbeitskollegen hätte einvernehmen sollen; denn wenn die Dienstentlassung infolge der Unterlassung dieser Ein- vernahme rechtsungültig wäre, so wäre zur Feststellung dieser Rechtsungültigkeit eben Iiur die Generaldirektion im Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständig. Die vom Kläger zur Begründung seines Standpunktes angerufenen Urteile BGE 50 I 276 i. S. Näf gegen Regie- rungsrat Schaffhau en und 43 I 162 i. S. Pinchassow gegen Regierungsrat Zürich betreffen etwas ganz anderes. Es handelte sich dort um kantonale Verfügungen, die mit staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 4 BV vor Bundes- gericht angefochten worden sind, während hier die Ver- fügung einer Bundesbehörde in Frage steht, gegen welche der staatsrechtliche Rekurs nicht ergriffen werden kann. 4. -B e t r e f f end R e c h t s beg ehr e n 3. J. IIit diesem Begehren verlangt der Kläger von den S.B.B. eine Entschädigung von 4000 Fr. wegen ungerecht- fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses. Die Kompetenz des BundeSgerichts zur materiellen Beurteilung dieses Begehrens wird nicht bestritten und steht ausser Zweifel (vgl. Erw. 3 zum Rechtsbegehren 2). Die S.B.B. verweisen aber diesem Begehren gegenüber auf Art. 55 Abs. 5 des Beamtengntzes, wonach der Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder aufgelöst worden ist. Auch steht ausser Zweifel, dass das Dienstverhältnis von den Bundesbahnen wegen
Verwaltungs. und Disziplinarl'6()htspflege. Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb. ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten sei. Art. 60 Aba. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: Bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht- wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig, ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinleger verschuldet ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität vorliegt.) Diese Vorschrift muss analog auch auf den Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht- fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä- digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent- schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. - Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung aus dem Bahndienst berechtigte. Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich ausgewiesen .... Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Klage wird, soweit auf f!!ie eingetreten werden kann, abgewiesen. VII. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -Voir n° 57, 59 et 65. Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.
TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
66. trrteil des Ea.ssationshofes Tom 13. Oktober 1930
i. S. lIobi gegen Bezirksamt trntertoggenburg.
von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "'(hinterzogene Taxe) nichts entgegen. Erw. 2. -in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu erkennen. (Erw. 2.) A. -Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels- reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel ( bei Geschäfts- leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder- verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden , Bestel- lungen aufzunehmen. Sie sprach dann aber auch u. a. bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, vor und wurde des- wegen dem StraTIichter überwiesen. Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations- klägerin am 19. Februar 1930 der Übertretung der Art. 2, 4, und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig