Art. 1, 2, 8 lit. c Handelsreisendengesetz; Art. 161 Abs. 2 OG: The green traveling-salesman card authorizes the solicitation of orders only from persons who resell the goods or use them in their business. Persons who keep poultry solely for household purposes are not business users; where the article is offered for such private use, the traveler acts as a detail salesman and is punishable for acting without the required red card. A cantonal criminal court may, under federal law, decide incidentally on a public-law claim for unpaid patent tax; the Federal Court reviews such a claim on cassation as to federal law compliance.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb. ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten sei. Art. 60 Abs. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: ( Bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht- wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig, ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinieger verschuldet ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität vorliegt. Diese Vorschrift muss analog auch auf den Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht- fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä- digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent- schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. - Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung aus dem Bahndienst berechtigte. Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich ausgewiesen .... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. VII. VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -Voir n° 57, 59 et 65. Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.
TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
66. Urteil des lta.ssationshofes ",om 13. Oktober 1930
i. S. Hobi gegen Bezirksa.mt tTntertoggsnburg.
von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei- lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "(hinterzogene Taxe) nichts entgegen. Erw. 2. -in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu erkennen. (Erw. 2.) A. -Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels- reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel bei Geschäfts- leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder- verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden , Bestel- lungen aufzunehmen. Sie spraoh dann aber auch u. a. bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, yor und wurde des- wegen. dem Strafriohter überwiesen. Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations- klägerin am 19. Februar 1930 der übertretung der Art. 2, 4 und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig
Stra.frecht. erklärt und zu 30 Fr. Geldbusse (bei tJnerhältlichkeit drei Tage Gefängnis) sowie den Kosten und zur Nach- bezahlung der 100 Fr. entgangene Taxe verurteilt. Einen dagegen eingereichten Rekurs hat die Gerichtskommission Untertoggenburg am 23. :Mai abgewiesen, weil die Kassa- tionsklägerin in der Tat unbefugt, d. h. ohne im Besitz der roten Taxkarte zu sein, bei Privaten Bestellungen aufgenommen habe. B. -Gegen den am 4. Juni 1930 in schriftlicher Aus- fertigung zugestellten. Gerichtskommissionsentscheid hat die Kassationsklägerin rechtzeitig und formrichtig am 14. Juni 1930 Kassationsbeschwerde angemeldet und am 24. Juni 1930 eingereicht. Sie macht geltend, die Besteller des Ungeziefervertilgungsmittels hätten dasselbe bestim- mungsgemäss für ihr Geflügel, d. h. also in ihrem Gewerbe verwendet. Dass die Geflügelhaltung von einzelnen der von ihr aufgesuchten Personen nur als Nebnmgewerbe betrieben werde, vermöge daran nichts zu ändern. Die Kassationsklägerin sei also schon auf Grund ihrer grünen Karte berechtigt gewer:sen, hei solchen Geflügelhaltern vorzuspreohen. . Das Bezirksamt sei nicht kompetent gewesen, neben der Busse noch auf die Pflicht zur Nachzahlung der Taxe zu erkennen. über die Pflicht zur Taxna!Jhzahlung hätte vielmehr nur das Patentamt zu entscheiden gehabt, dessen Entscheid dann an die höhern Verwaltungsinstanzen hätte weitergezogen werden können. Der Kassationshof zieht in Er'wägung :
angeboteneUngeziefer-Vertilgungsmittel in ihrem Ge- werbe verwenden . Nun ist unzweifelhaft der Landwirt ein Gewerbe- treibender in diesem SiIme (SALlS II S. 742 Nr. 913 ; BGE 36 I S. 285; dagegen Zitate bei RAHM, Vorschriften für Handelsreisende S. 6 ZUf. 4); und zwar muss auch die von ihm bloss nebenbei betriebene Geflügelhaltung als Bestandteil seines Gewerbebetriebes behandelt werden. Die Kassationsklägerin durfte also auf Grund ihrer grünen Karte das Ungeziefer-Vertilgungsmittel auch Landwirten zur Verwendung in ihrem Geflügelhof anbieten. Anders verhält es sich mit Personen, die neben der Ausübung eines andern -selbständigen oder unselb- ständigen -Berufes für den Hausbedarf Geflügel halten. Die von solchen gemachten Aufwendungen für ihren Geflügelhof sind nicht Aufwendungen zur Erzielung eines gewerblichen Einkommens, was doch die wesentliche Voraussetzung einer Verwendung im Gewerbe ist, sondern sie bedeuten die Verwendung von anderswo gezogenem Einkommen für den Hausbedarf. Der Handels- reisende, der für solchen Zwecken dienende Handelsartikel Bestellungen aufsucht, ist ein Detailreisender im Sinne von Art. 2 des Halldelsreisendengesetzes, der mit dem ortsan- sässigen Kleinhandels-und Kleingewerbestand in Konkur- renz tritt; und gerade darauf hat der Bundesgesetzgeber bei Einführung der Handelsreisendentaxe abstellen wollen (vgl. Beilage zur Botschaft vom 29. Mai 1891, BBL 1891 III spez. S. 45 und 78 ; vgl. auch Botschaft vom 11. Januar 1929 betreffend das Bundesgesetz iiber die Handelsreisen - den, BBL 1929 I S. 61 i. f. und SALlS II S. 742 Ziff. 5). Die Kassationsklägerin hat nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz solche Privatpersonen auf- gesucht. Sie ist damit, da sie das Recht dazu (rote Karte) nicht besass, iIn Sinne von Art. 8 lit. c BG vom 24. Juni 1892 bussfällig geworden. Die ausgesprochene Busse hält sich im gersetzlichen Rahmen. Vorhandene Milderungs- gründe sind berücksichtigt.
-Die Kassationsklägerin bestreitet dem Strafrichter (hier erstinstanzlioh dem Bezirksamt) die Kompetenz, um . ausser über die Busspflicht auoh über die Pflioht zur Naohbezahlung der Taxe zu erkennen. Allein einer adhä- . sionsweisen Beurteilung des Taxanspruohes durch den kantonalen Strafrichter steht von Bundesrechtswegen niohts entgegen; und wenn das naoh kantonalem Reoht unzulässig sein sollte, so hätte das mit staatsreohtlioher und nioht mit Kassationsbeschwerde geltend gemacht werden sollen. Die Tatsaohe, dass die Vorinstanzen über die Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe erkannt haben, bildet also keinen Kassationsgrund. Dagegen hat nun der Kassationshof gemäss Art. 161 Abs. 2 OG den vorinstanzlichen Entscheid über die Pflioht der Rekurrentinzur Naohbezahlung der Taxe materiell auf seine Bundesreohtsmässigkeit zu prüfen. (Dass der adhäsionsweise beurteilte Anspruch nicht zivil-sondern öffentliohrechtlicher Natur ist, vermag daran nichts zu ändern.) -Doch besteht diese Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe -was eigentlich auch nicht bestritten wird, - zu Reoht. Es sei in dieser Beziehung bloss auf das bundes- rätliohe Kreisschreiben vom 2. April 1897, abgedruokt bei SALIS II S. 739 Nr. 911, verwiesen. Demnach erkennt der K(J,88ationskof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Luftverkehr. No 67. II. LUFTVERKEHR CIRCULATION AERIENNE
Sentenza. 22 novembre 1930 della. Oorte penale f.demle nel prooesso Xinistero Pubblico li'edera.le eontro J3assanesi e coimputati. ConstituzionalitA deI deereto 27 gennaio 1920 deI Consiglio federale eoncernente la eircolazione aeres. in Svizzera (Consid. 1). Crikri ehe differenziano la eontravvenzione dal delitto. La viola- zione delle disposizioni di polizia. deI deereto 27 gennaio 1920 eonstituisce eontravvenzione. In manca.nza di una disposizione espressa ehe li diehiari applieabili, gli art. 18, 19, 20 e 21 deI eornee penale ehe non riguardano ehe i erimini ed i delitti, non possono essere applieati come norme eomplementari deI decreto 27 gennaio 1920. (Consid. 2). Equivalenza dei brevetti e licenze rilasciati della autorita francesi 3d un pilota di un a.eroplano im:ma.trieolato in Franeia eon quelli svizzeri. 11 pilota padrone del suo appa.reeehio non pue, atterrare ehe in Iuogo autorizzato (eonsid. 3). Nozione della eorreita applieabile a.l deereto 27 gennaio 1920 (consid. 4). La gravita di una contra.vvenzione deve essere valutata. tenendo conto delle eircostanze in cui fu eommessa (eonsid. 5). Nel mese di. giugno delI 'anno corrente, aleuni aderenti dell' organizzazione antifascista Giustizia e Liberta) a Parigi, tra cui i prevenuti Tarchiani e Rosselli, ooncepirono il progetto di un'azione di propaganda consistente nel laneio di manifesti e proclami a mezzo di un aeroplano sorvolante la eitta di Milano. L'inoarieo dell'esecuzione fu affidato a Giovanni Bassa- nesi, da tre anni rifugiato in Francia, in quel tempo titolare di un brevetto francese di pilota di 1
grado, ehe l'autorizzava ad eseguire soltanto dei voli entro un raggio massimo di 10 km. attorno ad ,un aerodromo, edella relativa licenzaj e ehe successivamente, in data 3 luglio 1930, ottenne dalla direzione dell'aerodromo Farman un