Art. 4 BV; change of settled case law and legal certainty in procedural time-limit matters. A court may, without acting arbitrarily, continue to apply an established interpretation it now regards as incorrect until the new view has been suitably published, especially where the rule concerns time limits or forfeiture consequences. In such a field, legal certainty weighs heavily against an immediate shift in adjudication. The balancing of material correctness and legal certainty depends on the legal domain; a change may be deferred unless the former practice is manifestly untenable or entails serious practical disadvantages. The analogy to non-retroactivity of legislation is admitted (consid. 2).
Staatsrecht rufene Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle an. Sollte auf das Gesuch der Rekurrentin oder anderer Anhänger der Ernsten Bibelforscher um Erteilung des Hausier- patentes eine so hohe Patentgebühr gefordert werden, das damit jene Wirkung verbunden wäre, so bleibt die Anru- fung des Bundesgerichtes dagegen vorbehalten. 3. Art. 31 BV gewährleistet nur, dass Handlungen, die sich als Ausübung von Handel oder Gewerben darstel- len, keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, als sie diese Verfassungsnorm zulässt, hindert dagegen die Kantone nicht, haft der ihnen zustehenden allgemeinen Polizeigewalt gleichartige Beschränkungen auch für andere Tätigkeiten einzuführen, die an sich keine gewerblichen im Sinne des Art. 31 BV sind, falls sich dafür sachliche Gründe geltend machen lassen. Mit der Behaup- tung, dass die Tätigkeit der Rekurrentin keine gewerbliche im Sinne der BV gewesen sei, ist daher für die Unzulässig- keit der ihr kraft kantonalen Rechts auferlegten Be- schränkung nichts gewonnen. Die Verfassungswidrigkeit der letzteren müsste sich aus anderen Verfassungsnormen herleiten lassen. Solche werden aber von der Rekurrentin. abgesehen von den nicht zutreffenden Art. 49, 50 BV, nicht angerufen. Demnach erkennt da.s Bundesgerioht. : Die Beschwerde wird abgewinen. 69. trrten vom 22. November 1930 i. S. Dettwiler gegen Obergericht 13aselland. Voraussetzungen, unter denen die Beibebaltung einer bestehenden Praxis, trotzdem sie nunmehr als unrichtig angesehen wird, vor Art. 4 BV zulä.ssig ist. .A. -Der Rekurrent war am 11. Juli 1929 vom Rekurs- beklagten für 780 Fr. a nebst Folgen belangt worden. Der Instruktionsrichter verfügte die Einreichung einer Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 69. HI schriftlichen Klage mit Frist bis zum 20. Juli 1929 und ordnete bei Annahme des Verzichts auf die Klage im Unterlassungsfalle die Leistung eines Kostenvorschusses von 30 Fr. bis zum 19. Juli 1929 an. Der Rekursbekla.gte unterliess die Leistung dieses Kostenvorschusses aus Ver- sehen seines Anwaltes, und daraufhin beschloss das Gericht a.m 12. Oktober 1929 gemäss 100 ZPO, die Klage abzuschreiben. Der Rekursbeklagte hatte aber inzwischen eine neue Klage mit dem gleichen Hauptbegehren eingereicht. Das Bezirksgericht wies diese zweite Klage wegen Verwirkung infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab, das Ober- gericht dagegen liess sie mit Entscheid vom 11. Juli 1930 zu, mit der Begründung : Allerdings entspreche die bis- herige Praxis, wonach eine wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses dahingefallene Klage neu eingereicht werden könne, dem Sinne des Gesetzes nicht. Allein das rechtssuchende Publikum habe sich bisher an diese Praxis gehalten. Sie könne deshalb erst aufgegeben werden, nachdem die neue Auffassung öffentlich bekannt gegeben sein werde. B. -Gegen diesen Obergerichtsentscheid erhebt der Rekurrent am 11. August 1930 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Diese wird darin erblickt, dass das Obergericht entgegen seiner eigenen Rechtsauf- fassung entscheide. O. -Das Obergericht Baselland und der Rekursbe- klagte schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Zwei Rechtsgedanken sind massgebend für die Beant- wortung der Frage, ob eine ständige Rechtsprechung aufzugeben oder beizubehalten sei, nämlich: einerseits der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit (des richtigen Rechts), nach welchem an sich das Gesetz in jedem Fall in der Auslegung anzuwenden wäre, welche die gerade mit dem Fall befasste Behörde für die richtigehält ;
andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge- gebene Auslegung soll verlassen können. Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts- gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine, bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts- sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da, wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus- legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE. 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen Praxis Zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte, deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf- fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab- gegangen werden könne, wenn die bisherige Anegung offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings die Sohlüssigkeit der hierfür gnltend gemachten Gründe vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann). Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und der Wirkungen der Fristversäumnis von sie hau s nicht ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig- neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70.
Letztern wird durch den allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein. Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten- versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent- sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat, weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor- den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas- sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht . und es ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar sein sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 70. t1rteU vom 5. Dezember 1930 i. S. La Genevoise gegen Ptister und Appella.tionshot des Xa.ntons Bern. Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel ohne Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann. A. -Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages filr 50,000 Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur- rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien- zahlung und mit Gewinnbeteiligung. Die Prämien wurden