Art. 4 Abs. 1 AuslVtr; Art. 10 Auslieferungsgesetz; politische Delikte im Auslieferungsrecht: Ein gemeines Delikt erhält den Charakter eines vorwiegend politischen Vergehens nur, wenn neben dem politischen Beweggrund und Endzweck auch ein hinreichendes Verhältnis zwischen Zweck und Mittel besteht. Terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Behörden oder zur Vorbereitung eines künftigen politischen Kampfes sind grundsätzlich nicht politisch. Werden bei Sprengstoffanschlägen unbeteiligte Private in ihrer Gesundheit oder ihrem Leben erheblich gefährdet, so überwiegt das gemeine Element; die politische Beziehung tritt zurück, selbst wenn die Taten gegen staatliche Gebäude gerichtet sind (E. 1).
St .... tsrecht .. des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gericht- stand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetig- keit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann dem- gegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon, dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufent- haltsortes sich mit dem französischen und dem italieni- schen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde. Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die Bestimmung des Art. 24 Abs: ' 2'" ZGB -bci der Gesetzes- beratung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervor- gehen soll, ist nicht einiusehen. Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussehe im erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalauf- enthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof in Luzern beibehalten und 'den Schlüssel zu einem Schrank in ihrem ehemaligen Wnhnzimmer, wo sich noch ihr gehörende Sachen befanden, mit sich genommen hatte, deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den Schweizerhof nach Luzern zurückkehren. wollte. Da sie hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und dem Postmeister des Hotels Schweizerhof wiederholt erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern die- jenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erb- schaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht. Demnach erkennt das Bundesger icht : Die Klage wird abgewiesen. Intern .. tion .. les Auslieferungsreoht. N0 72. V. STAATSR.ECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS Vgl. Nr. 71. -Voir n° 71. 4-57 VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 72. Auszug a.us dem Urteil vom 17. Oktober 1930 i. S. Ea.phengat. Auslieferuugsvertrag mit Deutschland. Auslieferungsbegehren wegen Sprengstoffvergehen nach 5 und 7 des deutschen Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 in Idealkonkurrenz mit vor sätzlicher Brandstiftung. Einwendung politischer Natur der Straftaten i. S. von Art. 4 Ahs. 1 des Auslieferungsvertrages und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes. Zurückweisung. Gegen den deutschen Staatsangehörigen Alfred Kap- hengst wurde vom preussischen Justizministerium, ge- stützt auf Art. 1 Ziff. 20 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages und ausgetauschte Gegenrechts- erklärungen (B Bbl. 1927 I S. 40), das Auslieferungs- begehren wegen folgender Vergehen gestellt : Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche- rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- stoffen: a) 5. Vorsätzliche Herbeiführung von Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben anderer durch Anwendung von Sprengstoffen ;
Staatsreeht. b) 7. Herstellung, Anschaffung, Bestellung oder Inbe- sitzhaben von Sprengstoffen, in der Absicht, dnh An- wendung derselben Gefahr für das Eigentum, die Gesund- heit oder das Leben eines anderen entweder selbst herbei- zuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Ver- brechens in den Stand zu setzen ; in Idealkonkurrenz ( 73 RStG) mit c) vorsätzlicher Brandstiftung nach 306 Ziff. 2 und 3 und 311 RStG. Der Tatbestand, der diesen Anschuldigungen zu Grunde liegt, ist in dem dem Auslieferungsbegehren beigelegten Haftbefehl des Unter.suchungsrichters beim Landgericht I Berlin wie folgt angegeben: Ende 1928 entstand unter der Landbevölkerung der Preussischen Provinzen SChleswig-Holstein und Hannover eine Bewegung, die die Unzufriedenheit gegen die Steuer- politik der Regierung durch Versammlungen, Massende- monstrationen und Steuerverweigerungen zur Geltung zu bringen suchte. Dieser Bewegung, der sog. Landvolkbe- wegung, bemächtigten sich einige radikale Führer, insbe- sondere der Landwirt Claus Heim in St. Annen, der es sich zum Ziele setzte, die Bewegung der Landbevölkerung in terroristische Bahnen zu lenken. Er gewann Anhänger in der Person des Schriftstellers Herben Volck, des Bühnen- malers Herbert Schmidt und des flüchtigen Alfred Kap- hengst. Diese vier Personen kamen im Januar 1929 mehr- fach in Altona zusammen und berieten die praktische Ausführung von Gewaltmassnahmen gegen Regierung und Finanzbehörden, um die Regierung einzuschüchtern und den steuerlichen Wünschen der Landwirte gefügig zu machen. Es wurde beschlossen, bei verschiedenen Regie- rungsgebäuden Bomben anzulegen und Schmidt und Kap- hengst erhielten den Auftrag, Bomben anzufertigen. Diesen Auftrag führten Kaphengst und Schmidt aus und stellten in einer eigens dazu gemieteten Werkstatt in Hamburg nach wochenlangen Versuchen betriebsfertige Sprengstoff- bomben her, die mit elektrischer Zeitzündung versehen Inte;na.tionales Auslieferungsrecht. No 72.
waren. Die So hergestellten Bomben, die mit Bergwerks- sprengstoff Ammonit I gefüllt waren, wurden andern Per- sonen überbracht, welche in der Zeit vom 22. Mai bis 6. September 1929 in Holstein und Hannover sowie Berlin im ganzen acht Bombenanschläge ausführten. Die Täter sind bis auf den Anschlag in Berlin ermitnlt und zur Unter- suchung gezogen. Alfred Kaphengst selbst hat gemeinsam mit Herbert Schmidt, wie dieser bei seiner gerichtlichen Vernehmung eingestanden hat, am 9. Juli das Bomben- attentat auf das Wohnhaus des Landrates in Niebüll, Provinz Schleswig-Holstein, ausgeführt. Ferner hat Kap- hengst die für die vier Bombenanschläge in Oldenburg am 2. /3. Juni 1929 und in Lüneburg am 1. August und 6. Sep- tember 1929 bestimmten Bomben den Tätern persönlich übergeben. Sämtliche Bomben sind, wie Herbert Schmidt eingestanden hat, von Kaphengst mit seiner Unterstützung in der Bombenwerkstatt in Hamburg hergestellt worden. ) Beim Anschlag auf das Wohnhaus des Landrates zu Niebüll in der Nacht vom 9. auf 10. Juli 1929 entstand, wie sich aus der vom Auszuliefernden zu den Akten ge- brachten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft gegen seine Mitangeschuldigten ergibt, erheblicher Sachschaden; ausserdem wurde das Töchterchen des Landrates im Gesicht geringfügig durch Glassplitter verletzt. Der Anschlag zu Oldenburg in der Nacht vom 2. auf 3. Juni 1929 richtete sich gegen das Gebäude des Finanzamtes und der Finanz- kasse, beschädigte diese Gebäude und zertrümmerte auch zahlreiche Fensterscheiben umliegender Bauten. In Lüne- burg wurden in der Nacht vom 31. Juli auf 1. August 1929 Bomben am Haus des Rechtsanwaltes Dr. Strauss und am Haus der Landeskrankenkasse gelegt. Am ersten Orte entstand Sachschaden; am zweiten versagte die Zündung, sodass kein Schaden angerichtet wurde. Der letzte im Haftbefehl erwähnte Anschlag endlich, ebenfalls zu Lüneburg, in der Nacht vom 6. September 1929 ging gegen das Regierungsgebäude und hatte Sachschaden an diesem Gebäude zur Folge.
Kaphengst, der auf den Haftbefehl hin in der Nähe von Lugano festgenommen worden war, widersetzte sich der Auslieferung, indem er u.a. einwendete, dass politische Vergehen vorlägen. Was er unternommen habe, sei alles ohne egoistische Beweggründe geschehen, in der Absicht dadurch die Ziele der ( Landvolkbewegung zu fördern, die in erster Linie auf eine Änderung der für die Bauern und den ländlichen Mittelstand unerträglichen Steuer- gesetzgebung, darüber hinaus aber auch der weimara- nisch-sozialdemokratischen Reichsverfassung im natio- nalen Sinne gingen. :Man habe es dabei mit Demonstra- tionen gegen eine bestimmte Regierungsform zu tun, wodurch die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Lage der Bevölkerung in den betr. Provinzen, insbesondere den übermässigen Steuerdruck, habe gelenkt werden sollen : Episoden einer weitverbreiteten Bewegung, die , wenn sie auch nicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, die :Macht im Staate (il vero e proprio potere) an sich zu bringen, doch fest umrissene staatliche Ziele verfolge. Darum seien auch die Anschläge ausschliessIich gegen Staatsgebäude und nicht gegen Privatwohnungen gerichtet und niemand sei dabei getötet worden. Die politische Natur der Vergehen folge übrigens auch schon aus der Darstellung des Haft- befehls selbst, aus verschiedenen (näher bezeichneten) Bemerkungen der Anklageschrift gegen die Mitangeschul- digten, aus den Personalien dnr letzteren, die alle eines gemeinen Vergehens unfähig wären, und aus den Aussagen des :Mitangeklagten Volck in der Hauptverhandlung des betreffenden Prozesses, über die zwei Zeitungsausschnitte vorgelegt werden. Die Auslieferung wurde bewilligt, gegenüber der eben erwähnten Einwendung mit der Begründung : Was den Einwand von Vergehen politischer Natur i.S. VOll Art. 4 Aba.l des Auslieferungsvertrags und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes anbetrifft, so kann ven vorneherein Internationales Ausliefel'ungsrecht. No 72.
!on einem schlechthin politischen Vergehen, bei dem der Angriff gegen den Staat und dessen fundamentale Ein- richtungen zum objektiven Tatbestand gehört (wie Aufruhr, Hochverrat und dgl.), hier nicht die Rede sein. Fraglich ist einzig, ob nicht politische Vergehen im weitern Sinne (sog. relativ politische Vergehen) vorliegen, d.h. Hand- lungen, die zwar die Merkmale eines gemeinen, in der Liste der Auslieferungsdelikte aufgezählten Vergehens auf- weisen, die aber infolge ihres Bew ggrundes, Zwecks und der begleitenden Umstände einen vorwiegend politischen Charakter erhalten (vgl. dazu BGE 50 I 257/8 ; 54 I 211 E. 1 mit Zitaten). Auch dies ist zu verneinen. Nach der Darstellung Kaphengst's, der in der Denk- schrift des preussischen Justizministeriums auf die Ein- sprache gegen das Auslieferungsbegehren nicht wider- sprochen wird, verfolgt zwar die sog. Landvolkbewegung nicht bloss den Kampf gegen die Steuerpolitik der Re- gierung und eine Änderung der Steuergesetzgebung, sowie der Praxis bei Anwendung der Steuergesetze im Interesse der ländlichen Bevölkerung, die nach Auffassung der Parteimitglieder durch den gegenwärtigen steuerlichen Zustand in ihrer Daseinsfähigkeit bedroht wird. Sie ist darüber hinaus eine national eingestellte Gegnerin des deutschen Reiches weimaranisch -sözialdemokratisc-her Ver- fassung l), die als solche, wenn nicht geradezu eine Ände- rung der Staatsform, so doch eine durchgreifende Um- gestaltung der inneren Verfassung und im Zusammenhang damit auch der äussern Politik des deutschen Reiches (letzteres namentlich hinsichtlich der Kriegsschulden- lasten) anstrebt. Doch ist nicht ersichtlich, dass in der kritischen Zeit eine auf die Verwirklichung dieser weiteren Ziele gerichtete unmittelbare gewaltsame politische Aktion im Gange gewesen wäre, in deren Zusammenhang die Atten- tate gebracht werden könnten, welche Gegenstand des Haftbefehls bilden, und aus der sie einen Ausschnitt dar- stellen würden. Der Zweck der Anschläge konnte daher, soweit dabei lediglich jenes allgemeinere Ziel der Partei
ins Auge gefasst wird, höchstens die Verbreitung von Furcht und Schrecken, Einschüchterung der Regierung und weiterer Bevölkerungskreise sein, in der Absicht, dadurch die spätere Durchführung der betreffenden For- derungen zu fördern und vorzubereiten. Einem solchen Terror, der nicht eine blosse Episode eines auf die unmittel- bare Herbeiführung einer staatlichen Umwälzung gerich- teten Unternehmens bildet, sondern ausschliesslich dem Zwecke der Einschüchterung zur Erleichterung des künf- tigen eigentlichen politischen Kampfes dienen soll, hat aber die bundesgerichtliehe Auslieferungspraxis immer den politischen Charakter abgesprochen und es abgelehnt, die in solcher Absicht begangenen Vergehen als politische gelten zl1 lassen, wovOn abzugehen kein Anlass besteht (vgl. BGE 27 I 67/8 ; 34 I 555 ; 49 I 276 ; 54 I 213 E. 5 ; Urteil in Sachen Bamberger vom 25. März 1922 S.14/15 und 17). In Betracht könnte daher nur das andere mit den Anschlägen zunächst, unmittelbar verfolgte Ziel fallen: die Abwehr gegen die Steuerpolitik und Steuereintreibungs- massnahmen der Regierung und ihrer Beamten. Im Gut- achten der Bundesanwaltschaft wird insoweit den im Haft- befehl erwähnten strafbaren Handlungen schon deshalb der Charakter politischer Vergehen abgesprochen, weil dieses Ziel-die Änderung der Steuergesetzgebung oder Steuer- praxis im Interesse bestimmter dadurch bedrohter Be- völkerungsklassen - nicht als ein politisches in dem Sinne gelten könne, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes diesen Begriff umschrieben habe. Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden. Denn der politische Be- weggrund und Endzweck einer Handlung genügt für die Behandlung einer an sich gemeinen Straftat als vorwiegend politischen Vergehens sowenig wie ihre Eignung, jenen Zweck zu verwirklichen oder zu fördern. Die Praxis hat dafür stets auch noch ein gewisses Verhältnis zwischen dem Zweck und den für seine Verwirklichung gewählten Mitteln gefordert, dergestalt, dass die an den Zweck sich knüpfenden idealen Interessen stark genug sind, um die Internati nales AusIieferungsrecht. No 72. (63 mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung pri- vater Rechtsgiiter, wenn nicht als gerechtfertigt, so docll als entschuldbar und den Täter als des Asylschut würdig erscheinen zu lassen (BGE 32 I S. 540 ff., insbesondere
oben; .34 I 548/9 ; 50 I 259 ; 54 I 214 E. 6). Als ein solches durch den Zweck gerechtfertigtes Kampfmittel können aber Sprengstoffattentate der vorliegenden Art im Kampfe um eine Änderung der Fiskalgesetzgebung nach schweizerischer Auffassung nicht gelten, und zwar auch dann nicht, wenn man auf Grund der Darlegungen des Auszuliefernden und der übrigen Akten als erwiesen ansehen wollte, dass die Anwendung der bestehenden Steuergesetze in den betreffenden Provinzen bei der sonstigen schlechten WIrtschaftsla.ge wirklich zu einem übermäBsigen, für die mittleren und kleinen Bauernbetriebe nicht wohl tragbaren Drucke geführt und dass sich wegen der Pfändungen vOn Vieh und anderen landwirtschaft- lichen Betriebsmitteln für Steuerforderungen weiter Bevöl- kerungskreise in jenen Gegenden eine erhebliche Erregung bemächtigt hatte und wenn man ferner die besonderen noch fortwirkenden Spannungen im Deutschland der Nachkriegszeit in Betracht zieht. Kaphengst und nach der von illln eingelegten Anklageschrift zum Teil auch seine Mitangeschuldigten machen allerdings geltend, dass die Anschläge aus,schliesslich gegen staatliche Gebäude ge- richtet gewesen und die Bomben so gelegt und bemessen worden seien, dass daraus höchstens Gebäudeschaden habe entstehen können und Menschenleben nicht gefährdet worden seien. oder doch, wie die Einspracheschrift vom 3. August vorsichtig beifügt, diese Gefährdung sehr gering gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich mit der, ersteren Einwendung die Anschläge gegen das Haus des Rechts- anwaltes Strauss und der Landeskrankenkasse doch wohl kaum begründen lassen, ist indessen klar, dass die Folgen der Entzündung von Bomben, die immerhin, nach dem in den einzelnen Fällen angerichteten Sachschaden, einer. sehr erheblichen Sprengwirkung fähig waren, nicht in AB 66 I -1930
dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut wie nur leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können. Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr, dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch 1013- gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An- schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein- trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren, Wie vorübergehender Privater und der Familienglieder und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus, was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner- träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund drängt. Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all- gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent- schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli- tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter über- legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten staatlichen Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu- stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein- zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen da von, Bundesrechtliche Abgaben. No 73.
ob derartige Demonstrationen überhaupt ein geeignetes Mittel bilden konnten, um auf die ( Steuerpolitik der Re- gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran- lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg davon vernünftigerweise haben versprecru:n können, was zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547). I) B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE . I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL 73. tTrteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X. gegen St. Gallen. M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versäumte Dienst nachgeholt worden ist. Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge- schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver- bunden ist. Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach- holungsdienst.