Art. 2b MStG; refund of military replacement tax after later exemption and alleged service completion; reimbursement is excluded unless the missed service has actually been made up. Service performed, or claimed to have been performed, only after a declaration of unfitness cannot count as make-up service. A later exemption from replacement tax does not operate retroactively to extinguish a tax that was validly due for an earlier year; otherwise the duty for that year would remain unfulfilled contrary to law. Sanatorium or hospital stays after unfitness are not equivalent to military service within the meaning of the reimbursement rules.
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dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut wie nur leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können. Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr, dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch los- gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An- schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein- trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren, wie vorübergehender Privater und der Familienglieder und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus, was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner- träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund 'drängt. Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all- gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent- schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli- tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter Über- legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten staatlichen Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu- stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein- zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen davon, Bundesrechtlicbe Abgaben. No 73.
ob derartige Demonstrationen ' überhaupt ein geeignetes Mittel bilden konnten, um auf die Steuerpolitik ) der Re- gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran- lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg davon vernünftigerweise haben versprech n können,was zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547). ) B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE , I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 73. t1rteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X. gegen St. Gallen. M il i t ä r p fl ich t e r s a. t z. Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versämnte Dienst nachgeholt worden ist. Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge- schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver. bunden ist, Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach- holungsdienst.
Mit Eingabe vom 5. August 1930 ersuchte er das Kreis- kommando Buchs (St. Gallen) um Rückerstattung der für 1924 bezahlten Steuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Entscheid des Militärdepartementes des Kantons St. Gallen vom 28. August 1930. B. -Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde vom 20. September beantragt der -Rekurrent, es sei ihm unter Aufhebung des Entscheides vom 28. August die für 1924 bezahlte Steuer zurückzuerstatten. Er begründet das Begehren im wesentlichen wie folgt : l. Ez: wäre verpflichtet gewesen, den versäumten Wiederholungskurs nachzuholen und zwar wäre der Nachholungsdienst nach 1927 zu 'leisten gewesen. Von 1927 an sei er aber gemäss Art. 2 b MStG vom Ersatze befreit. Es sei praktisch so, dass mit der Befreiung nach Art. 2 b MStG jeder bezahlte Ersatz für eine Dienstleistung, die nachgeholt werden müsste, eo ipso rückzahlbar werde, da er noch nicht endgültig verfallen gewesen sei. 2. Überdies sei der Dienst durch die dienstlichen Krankentage nachgeholt worden. Die Gleichstellung de1' Spitaltage mit dem Dienst ergebe sich aus der vorgeschrie- benen Eintragung der Spitalaufenthalte im Dienstbüch'- lein unter der Kolonne Dienstleistung oder Bezahlung der Militärsteuer)) (Dienstb. S. 20/21). Auch der Bundes- ratsbeschluss vom 27. Mai 1921 betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung des Militärpflicht- ersatzes erhärte diese Auffassung, da er in Art. 2 d vor- Bundnreehtlnhe A.bnn. N0.7a. "7 fl'hreibe, die iIQ. Dienstbüchlein einet1'agene, infolge des ,vdiens in Etappennnitätsa.nstalten, Spitälern oder Banatorien zugebrachte Krankenzeit anzurechnen. Die Obertragung dieser Bestimmung auf anderen obligatori- sehen" Dienst sei bei der grossen Zahl seiner Krankheits- tage und wegen seiner Invalidität durchaus billig. O. Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab- weisung der Beschwerde. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : l. -Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für 1924 zu Recht die Ersatzsteuer bezahlt hat, weil er, obwohl dienstpflichtig, den Wiederholungskurs infolge Erkrankung nicht bestehen konnte. Dagegen ist streitig, ob später Ereignisse eingetreten sind, die einen Rückerstattungs , anspruch begründen. 2. - Nach der Verordnung vom 24. April 1885 über Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes, ist die Steuer bei Nachholung des Dienstes zurückzuerstatten, Rekurrent behauptet, er habe den Dienst durch seine langen Aufentnte im Militärsanatorium seit 1927 nach- geholt.' Das ist aber unrichtig. Er ist am 5. Oktober 1926 dienstuntauglich erklärt worden, seither also nicht mehr dienstpflichtig und nicht mehr in der Lage l.filitär- dienst zu tun. Es ist schon darum unmöglich, ihm seine Aufenthalte im Mittärsanatorium seit 1927 als Dienst- nachholung anzurechnen. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Berufung auf Art. 2 d der Verordnung betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung nur auf Krankheit vor der Untaug- cherklärung bezieht, wie sich mit Sicherheit aus Art. 1 und 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 ergibt, zu dem die Verordnung gehört. Ob der Standpunkt des Rekurrenten auch noch aus andern Gründen, insbesondere gemäss Art. 16 ff. der
(68 Verwaitungs-und Disziplnbtspflege. Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, kanri. darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer- den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art .. 19 bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig- stens 6 Tagen als Wiederholungnurs gilt. Diese Bestim- mungen stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind. 3. -Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär- pflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen, er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach- holung des Wiederholungskurses verhindert worden und dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre 1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.j Würde ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er in diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz- lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausna:hme- zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge- mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste-- ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann, gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird "als unbegründet abgeWiesen. RegiBtersache l'T
II. REGISTERSACHEN. REGISTRES. 74. Orteil der I. Zivilabteilung vom S. Dezember 1930 i.S. MasnJlineDöI-Import-GesellsCJlsft m. b. B. gegen Eidgenössisches Amt tür geistiges Eigentum. H a n deI s m a r k e K rem 1 in für nichtrussische Ma- schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h- ren In haI t es. (Erw. 1 und 2.) MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Züf. 2. Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.) MSchG Art. 18. Tatbestand (gekürzt) : A. -Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember
und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland unter Nr. 128,998 die Wortmarke Kremlin für mine- ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage) eintragen lassen. Am 16 .. Juni 1930 hat sie diese Marke unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze des geistigen igentums in Bern angemeldet. Dieses ha.t die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens über die internationale Eintragung von Handelsmarken dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit- geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau bekannt gegeben, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er zeugnisse verwendet werde. Kremlin sei der allgemein bekannte Name der Festung Moskaus, und es .bestehe ein Anlass zu Täuschungen und. daher ein Verstoss der Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Aha .. 2 Ziff. 3 der,