Art. 20 Abs. 2 und 3 Automobilkonkordat; Art. 19 Abs. 4 KV Zürich; Art. 4 BV; Abgrenzung von Gebühr und Steuer sowie Zulässigkeit der Gebührenbemessung nach Kostendeckung: Gebühren sind Entgelt für eine durch den Pflichtigen veranlasste staatliche Sonderleistung; als Kosten dürfen nicht nur die unmittelbaren Aufwendungen des Einzelfalls, sondern auch ein angemessener Anteil an den allgemeinen Kosten der zuständigen Verwaltungseinrichtung berücksichtigt werden (consid. 1). Ein gewisser Einnahmeüberschuss lässt die Abgabe nicht schon zur Steuer werden; massgebend bleiben die Gesamtumstände, namentlich die absolute Höhe der Abgabe und ihr Charakter als Gegenleistung. Die Berücksichtigung des Interesses des Pflichtigen an der staatlichen Leistung ist bei der Kostenverteilung innerhalb des Gebührenhaushalts zulässig, bildet aber keine selbständige Rechtfertigung für eine von vornherein steuerartige Abgabe. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn die Gebühren unterschiedliche administrative Leistungen bzw. Tariffälle betreffen (consid. 2).
510 Sta.a.tsrecht. wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN, ZPO 38 II la ; HELLWIG, ZPRecht II 279 ; DJZ 1907, 1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER, Kommentar SchKG Art. 219 N 9). 2 ..... Demnach erkennt da8 Bundesgericht: die Beschwerde wird abgewiesen. IV. GEWALnENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930 i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich. Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung der Führerbewilligung i. S. von A . 12 ff. des Automobil- konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren- ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech- tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun- gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.). Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr- zeugen, zur Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel- lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen Gebühren erheben . Die Höhe der Steuern und Gebühren wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt. Gewwtentrennung. No 81.
Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge- bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt in 1 : Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam- ten und Angestellten der Staats-und Bezirksvel'waltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats-und hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be- stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a. nach 2 zu entrichten: a) fürBussenverfügungen, Ver:' warnungen -Aus we i s e, -je nach Umfang, Zeit- und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache 50 Cts. bis 50 Fr ; c) für die Erteilung von BewilIigungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr von 5-2000 Fr . Dazu kommen die Schreibgebüh- ren nach 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest-und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit- aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet ( 6). Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923 die Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer-(Fahr ) bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto- mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil- führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er- wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan- tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren, es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr 1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.
Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof. Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die Auffassung vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle eine unzulässige verschleierte Steuer dar. Die Polizei- direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April 1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr. fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver- fügung hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats- rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest- gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan- tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus- gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die übrigen in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr- zeugkontrolle). Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt- einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt- unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und 334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal- tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf- wendungen der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass diese, selbst wenn die Erneuerungsgebühr nach dem Antrag des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man den Einnahmeposten ( Staats-und Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die fragliche Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen Gewaltentrennung. No SI.
ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch nehme, könne auch dem Konto Staats-und Schreibgebühren nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun- kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über- schüsse der Erneuerungs- ( Staats-und Schreib-I gebüh- ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund 167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für 1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref- fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3). Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver- ursachten Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV, wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe, auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden Ausweises für den Träger berufen. Denn auch dieses Bedeutungsnoment könne für die Bemessung der Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt- heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli- gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend (was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor- fahrzeugkontrolle bei der Erneuerung der Führerbewilli- gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine grössere als diejenige der kantonalen StaatskanzIei bei der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie hier, abgesehen von der Führung einer bezüglichen Re- gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie
Staatf!reeht. auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend- welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden. Eigne sich ein Führer nicht mehr zur Führung von Motor- fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort entzogen, d. h. es werde ihm das Führerheft polizeilich abgenommen. Bei der Erneuerung brauche deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn bei gleicher Beanspruchung der staatlichen Organe im einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen von 10 Fr. erhoben werde. Entscheidungsgr'Ünde :
Begriffes der Steuer von demjenigen der Gebühr nicht und es wird auch nicht behauptet, dass sich eine solche in einer anderen Verfassungsvorschrift fände. Massgebend muss demnach die durch die WISsenschaft und Recht- sprechung herausgearbeitete Unterscheidung sein, wonach die Gebühren als besonderer Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staats- gewalt, die Steuern dagegen als nicht durch die Voraus- setzung einer solchen bestimmten Gegenleistung bedingte Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Von den beiden der Gebühr wesentlichen Merkmalen trifft das. eine auf die hier geforderte Abgabe zweifellos zu : sie wird im Anschluss an eine bestimmte zu Gunsten des Abgabepflichtigen vorgenommene behördliche Ver- richtung, die Erneuerung der im Automobilkonkordat vorgesehenen Führerbewilligung, erhoben. Um als Gegen- leistung (Äquivalent) für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu jener Tätigkeit stehen. Dieses Erfordernis darf aber, entgegen der Ansicht des Rekurrenten, hier ebenfalls als erfüllt angesehen werden selbst wenn man den Masstab für das Vorliegen jenes. Verhältnisses !1usschliesslich in der Deckung der dem Staate verursachten Kosten erblickt und das andere Moment des Interesses des Abgabepflichtigen an der Vornahme des abgabepflichtigen Aktes ausser Acht lässt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 53 I 282 ff. und die dort angeführten früheren Urteile) kommen als dem Staate erwachsene Kosten, die durch die Gebührenerhebung gedeckt werden dürfen, nicht bloss die Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung in Betracht : es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die in Frage stehende behördliche . Verrichtung vornehmen
zu können (so bei den in jenen früheren Fällen streitigen vormundschaftlichen Gebühren, Stempeltaxen auf im . Zivilprozessverfahren verwendeten Schriftstücken, Grund- buchgebühren an den Kosten der Verwaltung des Vormund- schaftswesens, der Rechtspflege, des Grundbuchwesens im allgemeinen). Erst wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der betreffenden Gattung die Gesamtkosten für die betreffende staatliche Einrichtung übersteigen sollten, kann sich demnach die Frage erheben, ob nicht eine Auflage mit Steuercharakter vorliege. Auf diesen Boden stellt sich denn auch der Rekurrent. Er weist zwar auf die nach seiner Auffassung sehr geringe Mühe- waltung hin, die der in Betracht kommende Akt, Erneue- rung der Führerbewilligung, selbst wenn man die damit zusammenhängende Registrat.ur berücksichtige, den staat- lichen Organen verursache. Doch nicht um daraus zu schliessen, dass schon deshalb allein eine Abgabe von 10 Fr. dafür als Steuer und nicht mehr als Gebühr betrach- tet werden müsse (wie es das Gutachten Fleiner auf Seite 4 oben annimmt), sondern nur um gelnnd zu machen, dass es mit Rücksicht hierauf nicht angehe, die Abgabe so hoch anzusetzen, während sie für einen anderen analogen Akt, die Verlängerung der Reisepässe, bloss 1 Fr. "betrage, also um die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge rechtsungleicher Behandlung zu begründen. Vielmehr stellt auch er für den Steuercharakter der Auflage ent- scheidend auf d Verhältnis der gesamten Gebührenein- nahmen des Dienstzweiges, der die fragliche Verrichtung vornehme, nämlich der kantonalen Motorfahrzeugkon- trolle, zu den Gesamtunkosten desselben ab, indem er anbringt, dass jene Einnahmen nach den Staatsrechnungen diese Unkosten seit Jahren um sehr erhebliche Summen überstiegen. Abgaben, die derartige Reingewinne abwerfen, seien aber nicht mehr Gebühren, sondern Steuern. Allein die Einnahmen der Motorfahrzeugkontrolle stammen eben nicht bloss BUS den Gebühren für die Erneuerung von Bewilligungen, dem Posten ( Staats-und Schreib-
gebühren)) her, E;Ondern entfallen nach der eigenen Rech- nungsaufstellung des Rekurrenten zu einem noch grösseren Teile auf andere Abgaben, nämlich diejenigen für die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrern und für die Abgabe von Kontrollschildern. Die ReenungsüberschüsseJ auf die der Rekurrent sich beruft, sind demnach schon deshalb noch nicht geeignet, um das Begehren zu rechtfertigen, dass gerade die Erneuerungsgebühr auf einen Betrag herabgesetzt werde, wie der Rekurrent ihn noch als zulässig anerkennen will. Denn ebensogut wie von einer übermässigen Ansetzung der letzteren Gebühr können sie auch von einer zu hohen Bemessung jener anderen Abgaben herrühren. Nachdem der Rekurrent diese. nicht anficht, kann er auch die Behauptung, dass die Erneuerungsgebühr in Wirklichkeit eine verschleierte Besteuerung enthalte, nicht in jener Weise begründen, sondern höchstens damit, dass, auch wenn man den Ertrag der Erneuerungsgebühren allein mit dem auf sie eIitfallenden Teile der Gesamt- unkosten des Dienstzweiges vergleiche, sich immer noch entsprechende Überschüsse ergeben. Dieser Einsicht ver- schliesst sich denn auch der Rekurrent nicht, indem er in einer zweiten Rechnung dem Posten Staats-und Schreiogebühren )) einen verhältnismässigen Bruchteil der rechnungsmässigen Gesamtunkosten der Motorfahrzeug- kontrolle gegenüberstellt und auch bei dieser Aufstellung noch zu jährlichen Reingewinnen von 167,000-242,000 Fr. in den Jahren 1927-1929 kommt. Indessen trägt diese Rechnung von vorneherein insofern etwas Unsicheres an sich, als es kaum möglich ist, den prozentualen Anteil der Gesamtunkosten des fraglichen Dienstzweiges, der richtigerweise auf die Erneuerungstätigkeit ,. Q.esselben zu verlegen ist, genau zu bestimmen und bei einer höheren Bemessung sich auch die errechneten Reinerträgnisse entsprechend vermindern würden. Die Begründung, mit der der Rekurrent dazu gelangt, jenen Prozentsatz auf bloss 1/10 der Gesamtunkosten anzusetzen, ist denn auch. . nichts weniger als zwingend, wenn man bedenkt, dass es AS 56 -li30
sich um einen Verwaltungsapparat handelt, der, auch wenn er durch die in Frage stehende Tätigkeit allein nur während einer beschränkten Zeit in Anspruch genommen werden mag, nichtsdestoweniger das ganze Jahr hindurch unterhalten werden muss. Doch brauchen diese Bedenken wie auch andere Einwendungen, die gegen die Rechnungs- aufstellung der Beschwerde zu erheben nahe liegen würde, nicht näher erörtert zu werden. Denn die Beschwerde muss auch dann abgewiesen werden, wenn man sie auf der vom Rekurrenten geltend gemachten tatsächlichen Grundlage beurteilt. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Kosten der Einrichtung einer Dienststelle, die mit der Besorgung gewisser Verwaltungsaufgaben betraut ist, nicht zum VOl'aus genau berechnen lassen, zumal wenn es sich um einen Dienstzweig, wie hier die Motorfahrzeug- kontrolle handelt, dessen Inanspruchnahme infolge der fortwährenden Entwicklung des Automobilwesens ständig wächst. Der Grundsatz der Kostendeckung als Grenze der zulässigen Gebührenerhebung darf daher nicht in der Weise eng und mathematisch ausgelegt werden, wie der Rekurrent es tun möchte. Vielmehr müssen die Gebühren so bemessen werden können, dass sie zur Deckung der Unkosten auf alle Fälle und zwar reichlich genügen. Es ist daher auch ein überschuss des Gesamtgebührenertrages über die Unkosten noch nicht ohne weiteres ausreichend, um die unter dem Namen von Gebühren erhobenen Abgaben in Steuern zu verwandeln. Vielmehr wird dabei auch die absolute Höhe der im einzelnen Falle erhobenen Abgabe berücksichtigt werden dürfen undlmüssen. Be- schränkt sie sich auf einen runden, an sich mässigen Betrag, so wird sie auch dann noch als Gebühr gelten dürfen, wenn der Gesamtertrag aus der Abgabe über die Deckung der Unkosten hinaus einen gewissen mässigen Überschuss ergibt. Im vorliegenden Falle ist aber der Betrag, der vom einzelnen Abgabepflichtigen zu entrichten ist, 10 Fr., absolut gesprochen unbedeutend. Und auch die vom Rekurrenten behaupteten Reingewinne gehen bei Gewaltentrennung. N° 81. 519 einem Kanton von dieser Grösse und wenn man die ge- samte Zahl der Akte bedenkt, aus denen sie herrühren, llicht über einen verhältnismässig mässigen Ein.nahme- überschuss hina.us (nach der Eingabe der Sektion Zürich, des Automobilklubs der Schweiz an den Regierungsrat vom 2. Dezember 1927 betrug schon in den Jahren 1925 und 1926 die Zahl der erneuerten Führerbewilligungen
und 10,800). Mag auch durch dieses Reinerträgnis ein gewisses Steuerelement in die Abgabe hineingetragen werden, so ist es doch zu untergeordnet und tritt vor dem Charakter eines Entgeltes für die in Anspruch genommene amtliche Tätigkeit, wie er sich aus den übrigen oben erörterten Momenten, insbesondere dem absoluten Be- trage der Auflage, ergibt, allzusehr zurück, als dass es genügen könnte, der Auflage den Gebührencharakter abzusprechen (vgl. die analoge Erwägung in BGE 33 I 132 E. 3 am Ende). Es ist deshalb nicht nötig zu der zwischen den Parteien streitigen Frage Stellung zu nehmen, wieweit bei der Bemessung der fraglichen Gebühr neben dem Kostenersatz auch das andere Moment der Bedeutung der erteilten Bewilligung, des Interesses des Pflichtigen an dem betreffenden Akte, berücksichtigt werden dürfte. Das Urteil BGE 52 I 44, wo es als statthaft erachtet wurde, die Taxen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung des Kostenauf- wandes für den Betrieb der Anstalt nach dem Vorteil zu bestimmen, den der Benützer aus der Anstaltsnutzung zieht, bezog sich auf industrielle Unternehmungen von Gemeinwesen (wie Gas-und Elektrizitätswerke). Bei a.n- deren staatlichen Einrichtungen und Anstalten ist dieses Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen ;Leistung bisher jeweilen nur für die Ver t eil u n g de r G e- samtkosten der staatlichen Anstalt auf die ver s chi e den e n Ben ü t zer, die Abstufung der Gebühren im einzelnen Fall ein n e r t die se r G ren z e' b e r ü c k s i c h- t i g t worden. Hierum würde es sich aber im vorliegenden
Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die :Frage die, ob eine Berücksichtigung des Interesses auch über die erwähnte Schranke hinaus zulässig sei. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil- konkordats Art. 20 n der Begriff der Gebühr bezw. der Deck der (! gehabten Kosten in einem anderen, strengeren Sinne zu verstehen sei als bei der Anwendung .von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift 'auch die weitere der Konkordatsverletzung erledigt. (! 2. -Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur nach ein einfacher Ausweis im Sinne von 2 ader Gebühren- ordimug' ist, fällt der Führerschein als Polizei erlaubnis unter die Bewilligungen nach 2 c ebenda, wie auch das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be- messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder andem ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet. Es kann auch die Behauptung, dass die' Arbeit der Ver- waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend sein, wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä- gung loben richtigerweise geschehen muss, nicnt bloss nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge- samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst. Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän- gerung der Reisepässe auskommen zu köIi.nen glaubt, lässt sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt- kostenaufwand für einen verwandten Akt die nämliche Bemessung Platz greUen müsse. Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahnädern. :1 0 8:? 521 V. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN CIRCULATION INTERCANTONALE DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitede gc gen Landgericht und Obergericht t1ri. Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, ,die mehr als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können), vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind, selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3 des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). - Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto- nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über- tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1). .A. -Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte, vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte Regle- ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last- autos mit Personenbeförderung )) verlangt in Art. 2 für die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor- liegen der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in ZUf. 1 f. : Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten- falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person 45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die