Art. 117 Zivilstandsdienstverordnung; Art. 34 and 49 ZGB; death registration of a missing person following a foreign civil-status record. A foreign civil-status document stating that a person is dead has no automatic binding effect for Swiss register authorities where it appears that no body was seen and the death was only inferred from circumstances. In such a case the document proves only the indicia recorded therein; the Swiss authority must independently assess whether the substantive requirements for death registration are met. Immediate death registration is permissible only where death is established with certainty, i.e. where the person was affected by an event that necessarily caused death. Mere high probability is insufficient and points instead to the missing-person procedure (consid. 2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtilpflege. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 83. -Voir n° 83. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE REGISTERSACHEN REGISTRES 81. A11SZug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S. gegen iegierungsrat des Xantons Glarus. Tod e s r e gis tri e run g. . . I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. urch dl eme Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZIVllstandsdienst- verordmmg. (Erw. 2 a.) Registersachen. No 84.
N-Breite und
O-Länge. Hergangsschilderung : Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka- binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr. Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See- ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach- lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau F ... M ... , die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge- schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich gehen können. B. -Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge- sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs- tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be- schwerte sich der Vater von Frau 1 '1., worauf die kantonale Justizdirektion als untere Aufsichtshehörde durch Ent- scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages
'erwaltungs, und Disziplinarrechtspflege. verfügte, weil der Auszug aus dem Schiffstagebuch keine für die Schweiz wirksame Todeserklärung :darstelle und der Eintrag nach Art. 49 ZGB anderseits nur auf Weism;g der Aufsichtsbehörden hätte vorgenommen werden dürfen; mch sei der Tod von Frau M ... , nicht nachgewiesen. e. -' Am 14. November 1929 stellte J, T" der gewesene Ehemann der Frau M, als 'gesetzlicher Vertreter des aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes Jolantha bei der kantonalen Justizdirektion das Gesuch, es sei die 'Wieder- herstellung des gemäss Entscheid vom 25, August 1928 gelöschten Eintrages im Todesregister des Zivilstandsamtes Schwanden anzuordnen. Die kantonale Justizdirektion wies das Gesuch ab, der Regierungsrat als Oberansichtsbehörde hiess es auf Be- schwerde hin gut und ordnete die Wiedereintragung an mit der Begründung, dass sowohl die im Auszug aus dem Schiffstagebuch figurierende Todeserklärung an sich (nach Art. 117 der Zivilstandsdienstverordnung) wie die ange- führten Todesindizien (nach Art, 49 ZGB) eine genügende Grundlage dafür bilden. D. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 1930 reichten der von der V'ormundschafts- behörde Zürich der unbekannt abwesenden Frau M. be- stellte Beistand und ihre Mutter, Frau M.-v. G., verwal- tungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Eintragungsbegehren 'sei abzuweisen und machen geltend, die Aufsichtsbehörden hätten nicht mehr auf den Entscheid vom 25. August 1928 :zurückkommen dürfen; ausserdem seien die Voraussetzungen für den Eintrag nicht gegeben. Zum Beweis dafür, dass der Tod von Frau M. nicht feststehe, wird ein gerichtsmedizinisches Gutachten von Professor H. Zangger in Zürich vor- gelegt. Der Vater des Kindes Jolantha T. beantragt Abweisung der Beschwerde. Ebenso hält das eidg. Justiz-und Polizei- departement in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Beschwerde unbegründet sei. Registersachen. Xc 8 , Das Bundesym'icht zieht in Erwäy uny
-In materieller Hinsicht frägt es sich, ob entweder die im Auszug aus dem Schiffstagebuch enthaltene Todes- feststellung als solche oder die vorhandenen tatsächlichen Indizien zur Registrierung des Todes von Frau 1 '1. führen müssen. a) Die Vorinstanz und das eidg. Justiz-und Polizei- departement gehen von der Auffassung aus, dass nach Art. 117 der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai
über den Zivilstandsdienst ausländische Zivilstands- urkunden für die schweizerischen Behörden vollen Beweis bilden und die darin verurkundeten Tatsachen deshalb ohne weitere materielle Prüfung im Register einzutragen seien, gleich wie das mit den Mitteilungen inländischer Zivilstandsämter zu geschehen hat; um eine ausländische Zivilstandsurkunde handle es sich hier aber, indem die Eintragung von Zivilstandstatsachen im Schiffstagebuch nach deutschem Recht die standesamtliche Registrierung darstelle. Ob die letztere Annahme zutrifft -die Mei- nungen der deutschen Juristen gehen darüber auseinander -mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Auszug aus dem Schiffstagebuch zivilstandsamtlichen Charakter hat, so ist ihm nicht ohne weiteres die von der Vorinstanz und dem eidg. Justiz-und Polizeidepartement angenommene Folge zu geben. Die Todesregistrierung darf gemäss Art. 34 u. 49 ZGB grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Leiche gesehen worden ist. Der Grundsatz gilt seinem Wesen nach allgemein. Warum er sich nicht auf diejenigen Fälle erstrecken sollte, in denen als formelle Grundlage für die Registrierung eine ausländische Zivilstandsurkunde in Betracht kommt, ist nicht einzusehen. Auch Art. 117 der Zivilstandsdienst- verordnung will und kann nichts anderes bestimmen. Liegt eine ausländische Zivilstandsurkunde vor, in der eine Per- AB 56 I -1930
5 () Verwaltungs-und DisziplinarrechUlpflege. son ohne nähere Angaben als tot bezeichnet ist, so wird man allerdings im allgemeinen präsumieren dürfen, die . Leiche sei gesehen worden. Wenn sich aber aus der Urkunde selbst ergibt oder sonst irgendwie feststeht, dass dies nicht der Fall war, sondern dass lediglich aus andern Umständen auf den Tod der Person geschlossen worden ist, so berech- tigt diese Todesfeststellung an sich keineswegs zur Ein- tragung im schweizerischen Register. Die Urkunde hat dann vielmehr Beweiswert nur für die Indizien, welche darin zu Gunsten der Todesannahme geltend gemacht werden; ob der Schluss auf den Tod der Person zulässig sei, ist von den sch" Yeizerischen Behörden selbständig an Hand von Art. 34 und 49 ZGB zu prüfen. b) Nach Art. 34 und 49 ZGB kann die Todesregistrie- rung von der Aufsichtsbehörde trotz Nichtauffindung der Leiche dann verfügt werden, wenn die Person unter Umständen verschwunden ist, welche ihren Tod als sicher erscheinen lassen. Dieser Tatbestand nähert sich stark demjenigen der Verschollenheit infolge Verschwindens in hoher Todesgefahr (Art. 35 ZGB). Der Unterschied ist dennoch ein grundsätzlicher, nicht bloss ein gradueller. Er besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes darin, dass für die Ver.schollenerklärung hohe Wahrscheinlichkeit; für die unmittelbare Registrierung Sicherheit des Todes voraus- gesetzt wird. Als sicher kann aber der Tod nur angenom- men werden, wenn für das Leben einer Person bei der Art ihres Verschwindens gerade im Gegensatz zum Falle der Verschollenheit nicht nur eine grosse Gefahr bestanden hat, sondern wenn die Person nachgewiesenermassen von einem Ereignis betroffen worden ist, das notwendig ihren Tod zur Folge haben musste. Das allein vermag ja auch zu rechtfertigen, dass zur sofortigen Feststellung des Todes geschritten und anders als bei der Verschollenerklärung nicht noch während einer bestimmten Zeit das Ausbleiben von Lebensäusserungen seitens des Vermissten abgewartet wird. Gegeben ist der erwähnte Tatbestand beispielsweise dann, wenn eine Person in einem brennenden und durch Regisrersachen. No 84.
die Feuersbrunst zerstörten Hause geblieben, von einer Lawine verschüttet worden oder in eine Gletscherspalte gefallen ist, aus der es kein Entkommen mehr gab. Mit einem Fall dieser Art hat man es hier nicht zu tun. So nahe die Annahme liegt, die an Asthma leidende Frau M. sei infolge Unvorsichtigkeit durch das Kabinenfenster ins Meer gefallen -die Selbstmordthese der Schiffsleitung hängt schon mangels aller psychologischen Anhaltspunkte in der Luft -so fehlt doch der dafür erforderliche strenge Nachweis. Es ist nach dem Gutachten von Professor Zangger nicht ausgeschlossen, dass Frau M. ihre Kabine durch die Türe verlassen hat und der innere Riegel dann durch eine besondere Einrichtung von aussen wieder zu- geschoben worden ist. Nähme man aber auch an, sie sei wirklich durch das Fenster ins Meer gefallen, so stände nicht unUIDStösslich fest, dass sie, eine tüchtige Schwim- merin, sich nicht auf ein anderes Schiff oder auf eine Insel habe retten können; denn ob sich nicht Schiffe oder klei- nere Inseln in der Nähe befunden haben, ist gänzlich unabgeklärt. Wie wenig Wahrscheinlichkeit alle diese Hypothesen für sich haben, wird nicht verkannt. Das genügt aber nach dem, was oben ausgeführt wurde, zur Todesregistrierung nicht, sondern verweist auf das Ver- schollenerklärungsverfahren. Demnach erkennt da8 Bundesgericht Die Beschwerde wird glltgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 1930 aufgehoben und das Registrierungsbegehren abgewiesen.