Art. 865 Abs. 4 OR; Art. 1 rev. Verordnung II vom 16. Dezember 1918; trade-register authorities may and must examine whether the notified seat of a sole proprietorship corresponds to reality. The principle of truthfulness governs all register entries and, given the evidentiary force of the trade register under Art. 9 ZGB, precludes uncritical deletion or entry. In determining the Hauptniederlassung, the decisive criterion is the centre of the business activity as a whole; for manufacturing undertakings, the place of technical production and of the business operations essential to market readiness and dispatch is particularly significant, while merely ancillary commercial activity elsewhere is insufficient (consid. 2-4).
Verwaltungs-und DisziplinarrechtspßE'ge.
Deutschen und Französischen rechtlich gleichgestellte
Landessprache
ist und eine Marke nicht geschützt werden
kann, die auch nur in einem Sprachgebiet und zudem
kleinen Teil des Landes, Anlass zu Täuschungen geben
kann. Der Zusatz Tragi ... ist nach der Zugabe der
Beschwerdeführerin und nach den den Wortschatz der
italienischen Sprache enthaltenden und erklärenden
Wörterbüchern (vgl. PIANIGI:ANI, Vocabolario etimologico
S.1452, und PANZINI, Dizionario moderno S. 566) eine
reine Phantasiebezeichnung. Als solche wäre das Wort
Tragi für eine Wortmarke zulässig, da es weder ein Frei-
zeichen, noch eine Beschaffenheitsbezeichnung darstellt.
Dagegen ist es nicht geeignet, den Zusatz ,Seide zu
entkräften, da es selbst keinen Sinn hat. Es kann die
Bedeutung, als ob es sich um Seide handle, einigermassen
verbergen, aber nicht beseitigen und daher immer noch
zu Täuschungen führen. Verstösst aber eine Bezeichnung
als Marke gegen die guten Sitten, weil sie zur Hintergehung
des Publikums führt, so macht es nichts aus, ob sie allein
oder in Zusammensetzung mit Elementen verwendet wird,
gegen die ihrerseits nichts einzuwenden ist. '(V g1. KOHLER,
Recht des Markenschutzes S.192, Warenzeichenrecht,
Demanch erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. Urteil der I. Zivila.bWlung vom 11. Februar 1930
i. S. Soheidegger gegen Regierungsra.t Appenzell A.-Bh.
Das kantonale Hande1sregisterbureau ist befugt, zu prillen, ob
die angemeldete Verlegung des Sitzes einer Einzelfirma der
Wirklichkeit entsprioht.
Merkmrue des Gesohäftssitzes bei einem Unternehmen, in dem
die eigentliche Handelstitigkeit gegenüber der Fabrikation
nebensächlicher ist. OR Art. 865 Abs: 4.
Registersa.chen. No 11.
A. ,-Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Walzen- hausener Mineralquellen in Walzenhausen. Seine Firma in Walzenhausen ist im Handelsregister des Kantons Appenzell A.-Rh. eingetragen. Im Jahre 1928 verlegte er seinen Wohnsitz von Walzenhausen nach St. Mar- grethen und hierauf nach St. Gallen. Im Jahre 1929 richtete er in St. Gallen in der von ihm gemieteten Woh- nung ein Bureau ein, von wo aus er Reisen unterniIlUIlt, Geschäftsbriefe empfä.:qgt und versendet, zwei-bis drei- mal in der Woche zurUeberwachung des Betriebes nach Walzenhausen fährt und wo er ausser dem Telephon ein Postscheckkonto eröffnet hat. Am 2. September wurde auf sein Gesuch im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen, dass der Sitz seiner Firma von Walzen- hausen nach St. Gallen verlegt worden sei. Gleichzeitig meldete er die Löschung im Handelsregister des Kantons Appenzell A.-Rh. an. Am 18. September 1929 lehnte das Handelsregisteramt des Kantons Appenzell A.-Rh. die Löschung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, beim Handelsregister den Wechsel des Wohnsitzes anzu- melden, da nur dieser, nicht der Geschäftssitz verlegt worden sei. Am 20. September 1929 erhob der Beschwerde- führer 'Einsprache gegen die Veneigerung 'der Löschung. Das Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell A.-Rh. erkundigte sicJ:t darauf bei den Polizei behörden der Stadt St. Gallen nach dem Umfang und Wesen der in St. Gallen ausgeübten Geschäftstätigkeit des' Beschwerdeführers. Hierauf hielt es in seinen Schreiben vom 4. und 7. Ok- tober 1929 an seinem Standpunkt fest. Als auch der Beschwerdeführer auf seinem Löschungsgesuch beharrte, unterbreitete es die Angelegenheit am 14. Oktober 1929 dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. zur Entscheidung, B, ""'" Durch Verfügung vom 31. Oktober 1929 hat der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. das Gesuch um Löschung im Handelsregister abgewiesen. ' '0. -:-Gegen diese Verfügung hat Franz Scheidegger
Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfJege. am 30. November 1929 die verwaJtungsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Mlgefoohtene Verfügung sei aufzuheben und das Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell A. Rh. sei zu verpflichten, die geforderte LösChung einzutragen, eventuell seien die Akten zur Anahme der angebotenen Beweise an den RegierUngsrat urückzuweisen. D. -Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat in seiner Beantwortung der Beschwerde vom 3. Ja- nuar 1930 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung seiner Verfügung' vom 31. Oktober 1929 beantragt. E. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment hat in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 1930 die Auffassung begründet, die Beschwerde sollte geschützt werden. Das BundMgericht zieht. in Erwägung :
Entscheidend für den Ausgang der Beschwerde ist die Rechtsfrage, ob der Sitz, d. h. die lIauptnieder- lassung des Geschäftes des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 865 Abs. 4 OR sich nunmehr in St. Gallen, oder immer noch in Walzenhausen befindet. Bevor diese . I!'rage jedoch beantwortet werden kann, ist zu unter- Registersachen. No 11.
suchen, ob das Handelsregisterbureau des Kantons Ap- penzell A. Rh. überhaupt befugt war, sie zu entscheiden, oder ob eS nicht verpflichtet gewesen wäre, dem Löschungs- gesuch zu entsprechen, es den Gerichten überlassend, die Frage in einem allfälligen Zivilprozess zu beurteilen. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat in einem Urteil vom 25. September 1929 in Sachen S. A. Institut et Pensionat Le Manoir ca. Tribunal cantonal vaudois et Dames Wakulsky et Decorvet (BGE 55 I S. 189, Erw. 2) erkannt, dass die Registerbehörde überhaupt nicht zu- ständig sei, zu untersuchen, wo sich der Sitz einer Gesell- schaft wirklich befinde, wenn er nicht Bestandteil der Firma bilde. Diese Auffassung lässt sich in dieser Allge- meinheit jedoch nicht aufrecht halten. Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918 müs- sen alle Eintragungen im Handelsregister der Wahrheit entsprechen, und sie dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Firma nichts Unwahres enthalten darf, sondern jede Eintragung, also auch der Sitz einer Firma, auch wenn er nicht einen . Teil der Firma bildet. Dieser Rechtssatz über die Wahr- heitspflicht aller Eintragungen wendet sich an jedermann, und die Registerbehörden haben ihn im Rahmen ihrer Zuständigkeit, also bei der Vornahme der Eintragungen und Löschungen, anzuwenden. Mit Recht verweist das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung darauf, dass das 'Handelsregister nach Art. 9 ZGB den gleichen Beweiswert besitzt, wie die offentliehen Urkunden. Diese rechtliche Eigenschaft des Handelsregisters lässt es nicht zu, dass die Registerbehör- den die angemeldeten Eintragungen unbesehen vornehmen und nicht prüfen, ob die Tatsachen gegeben sind, die eine Eintragung als wahr und rechtlich begründet erschei- nen lassen. Das Handelsregisterbureau des Kantons Ap- penzell A. Rh. war daher-berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Hauptniederlassung wirklich nach St. Gallen verlegt habe. Der Rekurrent
Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege. macht denn auch mit Recht nicht geltend, dass die appenzellische Registerbehördeihre Zuständigkeit über- schritten, sondern er behauptet, dass sie sie unrichtig ausgeübt hätte. . 3.-Bei der Entscheidung, wo sich die Hauptnieder- 18.l!lSung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 865 Abs. 4, OR befinde, sind ausschliesslich Sinn und Zwenk des Handelsregisters, nicht steuerrechtliche Gesichtspunkte massgebend. Es bleibt den Steuerbehörden der Kantone Appenzell A. Rh. d St. Gallen und im Streitfall dem Bundesgericht als Doppelbesteuerungsinstanz überlassen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Wohn- sitzverlegung und Einrichtung eines Bureaus in St. Gallen steuerrechtliehe Folgen zuzurechnen sind und ob dabei die Eintragung im Handelsregister zu berücksichtigen ist. 4. -Zur Eintragung im Handelsregister ist nach Art. 865 Abs. 4 OR verpflichtet, wer ein Handels-, Fabri- kations-oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Die für die Bestimmung der Haupt- niederlassung des Gewerbes massgebenden Kriterien wer- den infolgedessen vnrschieden sein, je nachdem ein Han- dels-oder ein Fabrikationsunternehmen in Frage steht. Es gibt Fabrikationsgewerbe, die. sich des Handels, d. h. der Verbindung mit dem offenen Markt fast oder ganz enthalten, die z. B. an einen oder wenige Kunden liefern und bei denen deshalb die kaufmännische Tätigkeit von geringem Umfang oder, wie' bei der Kalkulation und Fabrikbuchhaltung, auf das Technische gerichtet ist. Da das Gesetz ausser den Handelsfirmen auch diese Unter- nehmen zur Eintragung verpflichtet hat, ist klar, dass in solchen und ähnlichen Fällen der Ort des technischen Betriebes nicht unerheblich sein kann. Die Bedeutung der rein kaufmännischen Tätigkeit bei der Bestimmung des Sitzes eines Unternehmens hängt also davon ab, welche Rolle sie in seinem ganzen Rahmen spielt. Wollte man statt dessen ausschliesslich und in allen Fällen auf den Ort der oft nebensächlichen und geringen eigentlichen Registersa.chen. No 11.
Handelstätigkeit abstellen, so würden gerade dadurch die missverständlichen oder geradezu unwahren Eintra- gungen entstehen, welche Art. I der Verordnung von HH 8' verbieten will. Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass sich der Betrieb des Beschwerdeführers in Walzenhausen befindet. Das rührt zunächst daher, dass dort der ver- wendete Rohstoff, das Mineralwasser, gewonnen wird. Allein in Walzenhausen werden nicht nur die Flaschen abgefüllt, sondern dort wird alles vorgenommen, was zur Verkaufsbereitschaft des Erzeugnisses notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er anderswo als in Walzenhausen die Fabrikation oder die Vollendung der Fabrikation betreibe. Es ist also auch anzunehmen, dass, dleKohlensäure dem Wasser in Walzenhausen bei- gefügt werde. Aber auch von der Verkaufsbereitschaft des Wassers an spielt sich die Tätigkeit des Beschwerde- führers nicht in St. Gallen, sondern in Walzenhausen ab. Dort wird das Erzeugnis gelagert und von dort aus wird es versandt. Im Gegensatz zu einzelnen andern Unter- nehmungen der Getränkerzeugung, z. B. des Weinbaues und Weinhandels, aber auch der Mineralwasserbranche, wird niI vorliegenden Fall das Produkt vor dem Versand überhaupt nicht an den Ort der behaupteten kaufmänni- schen Tätigkeit verbracht. Da der gesamte, dem Fabrlkationsgewerbe dienende Betrieb in Walzenhausen ist, kann es sich nur noch fragen, ob der Beschwerdeführer eine andere als die technische, aber wesentliche Tätigkeit aus dem Betriebe ausgeschieden und an einem andern als dem natürlichen Fabrikationsort zu der Hauptniederlassung des Unternehmens ausgestaltet hat. Eine solche Ausscheidung kann vorkommen. Die Leitung des Unternehmens wird dann am Ort der Haupt- niederlassung sein, und sämtliche Lieferanten und Ab- nehmer werden sich im (, häftsverkehr aUsschliesslich dorthin wenden und von dQrt auch die Ware beziehen; In einem solchen Fall können die Handelsregisterbehörden
VE'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. die Löschung oder Eintragung . nicht mit der Begründung verweigern, alle Tätigkeit müsse an den natürlichen Her- stellungs ort gebunden sein. Im vorliegenden Fall aber ist die Frage zu verneinen. Die ka1ÜlJlännische Tätigkeit im Geschäfte des Beschwerdeführers ist an sich gegenüber der technischen von geringer Bedeutung ; das geht schon daraus hervor, dass er behauptet, sie allein bewältigen zu können und dabei nicht während der ganzen Woche be- schäftigt zu sein; Es ergibt sich ferner aus der Natur des Gewerbes. Nun ist aber nicht einmal diese geringe kaufmännische Tätigkeit vollständig nach St. Gallen verlegt worden. Die täglichen Aufschriebe über die Veränderungen der Aktiven und Passiven, also die lau- fende Buchhaltung, wird immer noch in Walzenhausen gemacht. Die Besorgung der Ab Chlüsse, Bilanzen und Revisionen durch die ostschweizerische Treuhandgesell- schaft in St. Gallen fällt ausser Betracht, denn sie geschieht unabhängig von der angeblichen Verlegung des Sitzes nach St. Gallen, und das Merkmal, wo Buch geführt wird, kann offenbar bei der Bestimmung des Sitzes nicht erheb- lich sein, wenn und soweit die Bücher gar nicht durch das Geschäft selbst geführt werden. Auch die Bestel- lungen und Zahlungen werden von den Kunden .wenig- stens teilweise nach Walzenhausen gerichtet, sei es, dass sie dorthin schreiben, sei es, dass sie sie den Wagenführern des Beschwerdeführers mündJich aufgeben. Scheidegger behauptet freilich, dass die Bestellungen schriftlich nach St. Gallen gesandt würden. Er hat es aber unterlassen, auch nur eine einzige solche Bestellung einzureichen, was ihm ein Leichtes gewesen wäre; statt dessen sind Korrespondenzen in's Recht gelegt worden, welche offen- sichtlich private Angelegenheiten des Beschwerdeführers betreffen. Es ist auch nicht angeführt worden, ass auf den Mineralwasserflaschen selbst nunmehr gedruckt wäre, die Hauptniederlassung befinde sich in St. Gallen. Da schliesslich, wie schon bemerkt wurde, auch der gesamte Versand vnn Walzenhausen aus geschieht, und da der Registersachen. No 11. 63 Beschwerdeführer dort einen kaufmännischen Angestellten unterhält, ist den zufälligen und nebensächlichen Um- ständen kein Gewicht beizumessen, dass in St. Gallen' ein Telephon und Postscheckkonto eröffnet wurden, .dass dorthin die Banken ihre Auszüge senden und dass von dort aus der Beschwerdeführer Reisen unternimmt und dort selbst Reisende empfängt. In Walzenhausen hat sich nichts Wesentliches verändert, sodass man sagen könnte, die Hauptniederlassung sei nicht mehr dort. Das . Motiv einer Sitzverlegung ist an sich unwesentlich. Es ist jedoch auffallend, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, irgendwelche, im Unternehmen selbst liegende Gründe anzuführen, welche ihn bewogen haben sollen, den Sitz zu verlegen. Aus den vom Rekurrenten erwähnten Entscheidungen des Bundesrates und des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes lässt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts ableiten, da ihnen ein anderer Tatbestand zu Grunde lag. In dem Erkenntnis i. S. Steiger vom 31. Mai 1910 (STAMFA, Sammlung von Ent- scheiden in Handelsregistersachen Nr. 2) wurde gerade ausgeführt, dass die Ha.uptniederlassung eines Geschäftes vom Wohnsitz des Inhabers zu unterscheiden sei. In dem Entscheid des J ustiz-und Polizeidepartements vom 8. Juni 1920 .i. S. S. A. de l'ancienne Maison Devaud, Kunstle eie (STAMPA Nr. 57) handelte es sich um die Frage, wie die Haupt-von der Zweigniederlassung zu unterscheiden sei. Wenn dabei ausgeführt wurde, dass der Fabrikort nicht .mit der Hauptniederlassung zusam- menfallen müsse, wurde damit nicht gesagt, welche Merk- male die Annahme einer vom Fabrikort verschiedenen Hauptniederlassung zulassen. Die vom Beschwerdeführer gestellten ßeweisanträge sind unwesentlich, denn auch weim alle vom Beschwerde- führer behaupteten und' nicht schon widerlegten Tat- .sachen bewiesen würden, könnte da8 Ergebnis in Wür- digung aller Umstiad.e Dicht anders sein Die Haupt-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. niederlassung ist in Walzenhausen geblieben und eine Löschung im Handelsregister des Kantons Appenzell A. Rh. würde der Wirklichkeit nicht entsprechen und daher zu Täuschungen Anlass geben. Es steht dem Rekurrenten aber selbstverständlich frei, die von ihm erwähnten Arbeiten weiterhin in St. Gallen zu verrichten und hiefür die Eintragung im st. gallischen Register als . Eintragung einer Zweigniederlassung bestehen zu lassen. Es kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wer- den, dass zahlreiche appenzellische Firmen der Textil- branche in St. Gallen Räumlichkeiten gemietet haben, wo sie an gewissen Tagen Reisende und Bestellungen empfangen und gewisse kaufmännische Tätigkeiten aus- üben, ohne dass .behauptet werden könnte, ihre Haupt- niederlassung sei deswegen in St. Gallen. Demnach erkennt das Bunde8gericht : . Die Beschwerde wird abgewiesen. 12. Arrit d.e 1a Ire Bection einle, d.u 4: mars 1830, dans la cause Dames WakulBki et Dicorvet contre 'l'ribunal tonal vaudois. Registre du CQmmerce. L'insoription de la sociew en nom collectif doit indiquer le domieile exact (commune politique) des associes. Art. 553 eh. 1 CO; !er et 2 ord. II rev.; 16 litt. b reglement de 1890. A. -A la suite de l'auet du Tribunal federa du 25sep- tembre 1929, auquel il y a lieu de se referer, les recou rantes ont requis a nouveau l'inscription au registre du commerce de Lausanne de la sooiere en nom oollectif constituee sous la raison sociale Mesdames Wakulski et Deoorvet, Pensionnat le Manoir . La prepose au registre a refuse, le 19 octobre 1929, d'inscrire la sooiere, par le motif que le domicile indique Registersachen. N° 12.
des associees est Ohamblandes sous Lausanne au lieu de Chamblandes (Commune de Pully ) et que l'art. 553 CO, ainsi que la circulaire du Conseil federal du 21 novembre 1916 prevoient expressement que, dans les inscriptions au registre du commerce, le domicile doit figurer a cöte du nom de familIe pour toutes les personnes qui doivent y etre mentionnees a un titre quelconque . Or, le domi- oile des associees est la commune de Pully et non Lau- sanne. Mesdames Wakulski et Decorvet ont recouru a l'autorite cantonale de surveillance du registre du commerce, en concluant ace qu'elle ordonne l'inscription de leur societe en nom oollectif dans la forme requise par elles. A leur avis, la question de l'exactitude de l'indioation relative au domicile des associees releve du juge, non de l'autorite administrative. Au surplus, disent-elles, il suffit d'indi- quer le nom usuel de la localire dans laquelle elles habi- tent, il n'est pas necessaire qu'elles indiquent la commune politique Sur le territoire de la quelle elles sont domici- liees. Le Tribunal cantonal a rejete le recours par decision du 26 novembre 1929, motivoo en resume ainsi qu'il suit : L'art. 553 CO exige pour l'inscription d'une sociere en nom collectif l'indication de la demeure de chaque associe. Las autorites de surveillance doivent contröler l'exac- titude de ces indications, l'examen des questions de fond etant reserve au juge. Or, Chamblandes ne fait pas partie de la commune et du cercle de Lausanne, mais est sur le territoire de Pully. Le prepose a donc eu raison d'exi- ger l'adjonotion Commune de Pully . L'arret du Tri- bunal federal du 25 septembre 1929 ne prejuge pas la question tranchee par le prepose. B. -Mesdames Wakulski et Decorvet ont forme contre oette decision un recours de droit administratif au Tri- bunal federa!. Elles reprennent leurs conclusions formulees devant l'autorite cantonale et font valoir en substanoo ce qui suit: AS 56 1-1930