MSchG Art. 12 Ziff. 1; novelty of industrial designs intended exclusively for export; exception to the territoriality principle. For an export design, the relevant public and market are those of the foreign destination territory, so the question of prior disclosure must be assessed with reference to the conditions in that market. Protection is excluded if, before deposit, the design was already made known to the relevant trade circles there. A single or repeated disclosure to interested customers in the destination market destroys novelty; without valid novelty-based protection, no action for damages for imitation can be maintained.
Markenschutz. XO 37. Die Frage, ob die Bezeichnung Cupro )) die Sache oder das Verfahren der Herstellung wiedergebe, kann aber offen gelassen werden; denn wenn es eine Sachbezeieh- nung wäre, wäre es auch die im Streite Ugende Marke der Beklagten Nr. 69,021, die ausser dem bereits als beschreibender Natur gekennzeichneten Wort Novaseta ) nur die Ausdrücke Soie cupro artificielle ) enthält, also einen Namen für Kunstseide, die in dem sogenannten Kupferverfahren hergestellt worden ist. Nimmt man dagegen an, die Wortmarke Cupro ) der Klägerin sei geschützt, so unterscheidet sich die Marke N ovaseta soie cupro artificielle ) durch keine wesentlichen Merk- male von ihr; denn das hauptsächliche Element ist Cupro ll, die genaue Wiedergabe der Marke der Klägerin. Der Gebrauch einer Vortmarke eines andern wird nicht dadurch erlaubt, dass Freizeichen als Bestandteile bei- gefügt werden; denn die Freizeichen sind durch das Gesetz nicht für die Bezeichnung der Waren bestimmter Fabriken zugelassen worden. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 8. April 1930 aufgehoben und die Klage, soweit sie nicht schon aner- kannt worden ist, geschützt.
Demgemäss werden die. von der Beklagten am
Oktober 1928 und 8. Januar 1929 beim eidgenössi- schen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken Nr. 69,004 Novaseta Cuprofil und Nr. 69,021 Novaseta Soie Cupro-Artificielle als ungültig erklärt, und es wird ihre Löschung im l 'Iarkenregister des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum angeordnet. Muster-und Modellschutz. No 38. VIII. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS
Auuug aus dem lJ'rteil der I. Zivilabtei1ung vom 6. Mal. 1930 i. S. Ja.kob Bohner A.-G. gegen ::r. EWer Oie. Für die Frage der Neuheit eines Musters kommen a.usnahmsweise auch die Verhältnisse im Ausland in Betracht, wenn es a.us- schliesslich für den Absatz im Ausland bestimmt ist. Begriff des Bekanntseins in den beteiligten Verkehrskreisen. :M:MG Art. 12 Züf. 1. Aus den Erwägungen:
--'-Wie das Bundesgericht am 31. Januar 1928 i. S. Alfred Bühler A.-G. gegen A.-G. MöbelIabrik Horgen- Glams (BGE 54 II S. 58 H.) und mit einlässlicher Begrün- dung am 29. Januar 1930 i. S. Textor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. (BGE 55 TI S. 71 ff.) erkannt hat, kommen für die Frage der Neuheit eines Musters grundsätzlich nur die Verhältnisse im Inland in Betracht. Daran ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten festzu- halten. Das Bundesgericht hat jedoch schon in dem zuletzt erwähnten Entscheid die Frage aufgeworfen, ohne sie damals beantworten zu müssen, ob nicht dann eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu machen sei, wenn es sich um ein Muster einer schweizerischen Export- industrie handelt, das überhaupt nur im Ausland abgesetzt wird. Diese Frage ist nun zu bejahen. Da sich der Markt solcher Ware und damit auch die beteiligten Verkehrs- kreise im ausländischen Absatzgebiet befinden, wäre, praktisch gesprochen, wie das Bundesgericht ebenfalls schon betont hat, die Neuheit eines Musters überhaupt nicht mehr eine Voraussetzung des Schutzes; denn die einzige oder wenigstens hauptsächliche Möglichkeit, wegen der ein solches Muster nicht mehr neu sein könnte, fiele nicht in Betracht, wenn man ausschliesslich und ohne AB 66 II -1930 16
Muster. und Modellscllutz. N° 38. Ausnahme auf die Verhältnisse im Inland abstellen würde. Das würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Auch ein solches Muster soll des Schutzes nur teilhaftig sein, wenn es nicht vor der Hinterlegung denen bekannt gegeben worden ist, für die es bestimmt ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich zugegeben, die drei fraglichen Muster seien ausschliesslich für den Verkauf im nördlichen Teil Afrikas bestinimt gewesen. Der gekennzeichnete Ausnahmefall liegt also vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den beteiligten Verkehrskreisen des afrikanisChen Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien. Auch daran kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vor- liegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin feststeht, dass nicht .nur ein einmaliger Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten Kreisen angehörenden Kunden an verschiedenen Orten eröffnet worden sind. Wenn das Bundesgericht in dem mehrfach erwähnten Fall Textor A.-G. gegen die Klägerin (BGE 55 II S. 71 ff.) gefunden hat, es liege nahe, dass ein Exporteur vor der Hinterlegung prüfen wolle, ob ein Muster zügig sei, und dass ein einmaliger Verkauf vor der Hinterlegung der Neuheit nicht schaden könne, wenn er mit einem Vertrauensmann des Musterinhabers erfolge, so konnte das doch nicht die Meinung haben, dass ein Muster vor Erlangung des Schutzes allgemein in dem Absatzgebiet zur Auslieferung gelangen I) dürfe, wie es die Klägerin selbst bezeichnet. Da die drei Muster der Klägerin in den beteiligten Ver- kehrskreisen vor der Hinterlegung somit bereits bekannt gewesen sind, fehlt es an ihrer Neuheit und dalnit an der- Gültigkeit des Schutzes und der rechtlichen Grundlage für eine Schadenersatzklage wegen widerrechtlicher Nach- ahmung. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Schuldbetnibungs. und Konkursrecht.
IX.SCHULDBETREIBUNGS-UNDKONKURSRECHT POURSUITE ET F AILLITE Vgl. III. Teil No. 24. -Voir IIIe partie No 24. OFDAO Offset-, Formular-und Fotodruck AO 3000 Sem