Art. 339 OR; employer's duty to instruct and prevent dangerous use of work equipment; Art. 44 OR; mitigation for contributory negligence. The employer's duty under Art. 339 OR is not limited to installing safeguards, but also includes adequately informing the employee of the dangers inherent in the equipment and intervening against improper or hazardous use. Where the employee is young, reckless or otherwise in need of special care, a mere general prohibition may be insufficient, especially if an isolated tolerated exception has weakened the warning. If the injured party knowingly exposes himself to an obvious danger, his contributory negligence may justify a substantial reduction of damages under Art. 44 OR.
befand, hinunter zur Talstation, hing eine dort herum7 liegende, für' die Beförderung der Ladungen bestimmte Rolle an das Drahtseil, band sich mit einem Seil daran und begab sich so, sich mit den beiden Händen am Draht- seil haltend, ca. 25 bis 30 m weit hinaus zur stecken gebliebenen Ladung. Hiebei fiel er aus einer nicht völlig abgeklärten Ursache vom Seil etwa 20 m in die Tiefe, wobei er sich die linke Hand brach, was eine sofortige Überführung in den Kantonsspital von Stans nötig maohte. Daselbst verschlimmerte sich der Zustand des Klägers, und es musste ihm der linke Arm unterhalb der Schulter- spitze abgenommen werden, was naoh einem von Dr. Egger für die Armenbehörde von Kerns -der Heimatgemeinde des Klägers -abgegebenen Gutachten für den Kläger eine Erwerbseinbusse von 75 % zur Folge hatte. B. -Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden, nämlich für 1138 Fr. 5 Cts. Umtriebe und 20,250 Fr. als Entschädigung für seine Erwerbseinbusse. C. -Mit Urteil vom 3. Mai 1930 hat das Obergericht von Unterwaiden nid dem Wald die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen hat der Kläger am 5. Juni 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage ersuchte, eventuell seien die Akten zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Obligationenrecht. o 46. adäquate Verursachung, für die der Beklagte einzustehen hätte, zu erblicken wäre, braucht hier jedoch nicht unter- sucht zu werden, da die Haftbarkeit des Beklagten, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz,' auf alle Fälle auf Grund von Art. 339 OR gegeben ist. Darnach hat der Dienstherr, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienstleistung ihm billigerweise zugemutet werden darf,' für genügende Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen. Diese Vorschrift legt nun, wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 45 II S. 430 und den ungedruckten Entscheid i. S. Scherler gegen Cottier vom 9. Oktober 1929) dem Dienstherrn nicht nur die Pflicht auf, an den in Frage stehenden Anlagen Schutzvorrich- tungen anzubringen, sondern sie verhält ihn auch, den Dienstpflichtigen über die Gefahren, die solche Anlagen und deren Bedienung in sich bergen, in angemessener "Weise zu unterrichten und gegen eine unsachgemässe, gefa,hrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage einzuschreiten. Dass nun ein solches Hinausfahren auf dem nur für Varen-, nicht aber für Personenbeförderung bestimmten Drahtseil unsachgemäss und zugleich gefähr- lich war, steht ausser Zweifel und" wurde vom Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt. Dagegen behauptet dieser, er habe dadurch, dass er --wüi übrigens auch seine Frau -dem Kläger ein derartige Benützung des Seiles wiederholt verboten habe, seiner Warnungspflicht Genüge geleistet. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger, der im Zeit- punkt des Unfalles erst 16 Jahre zählte, ein etwas be- schränkter und waghalsiger Junge war, was dem Beklagten nicht entgangen sein kann. Das hätte den Beklagten veranlassen sollen, besondere Vorsicht anzuwenden, wenn er den Kläger trotzdem zu den Arb;iten am Drahtseil, die immer Gefahren in sich bergen, zuzog. Diese Vor- sichtspflicht hat aber der Beklagte nicht im vollen Um- fange erfüllt. Wohl steht fest, dass er sowohl wie seine
2!U Ehefrau dem Kläger mehrfach verboten haben, sich auf das Seil hinaus zu begeben. Doch ist anderseits aber auch erstellt, dass der Beklagte diesem Verbot nicht im vollen Umfange Nachachtung zu verschaffen gesucht hat, indem er es selber einmal zugelassen, dass der Kläger vor seinen Augen sich auf das Seil hinaus begab; um eine stecken gebliebene Last zu lösen. Wohl war dieses" Vor- gehen dam'als mit keinen erheblichen Gefahren verbunden, . da die fragliche Last nach der nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz an einer Stelle stecken geblieben war, wo das Seil nur noch ca. 2 m über dem Boden hing. Allein angesichts der Jugendlichkeit, der Beschränktheit und des leichtsinnigen Charakters des Klägers, der schon mehrfach das Verbot des Beklagten übertreten hatte, hätte der Beklagte überhaupt keine Ausnahme zulassen dürfen, da er beim Kläger nicht voraussetzen durfte, dass dieser die " damals obwaltenden Umstände richtig zu würdigen ver- stehen und deshalbin der Lage sein werde, die ihm damals stillschweigend erteilte Bewilligung der Übertretung des Verbotes als eme auf. der besondern Sachlage beruhende Ausnahme zu erkennen. Die damals geübte Nachsicht musste also die Wirkung des erteilten Verbotes notwendig schwächen. Der Beklagte hätte daher allen Anlass gehabt, sein Verbot, als der Kläger sich am'Unfalltage von ihm entfernte, um nach der Talstation zu eilen, mit allem Nachdruck zu wiederholen. Dass dies geschehen sei, hat er ber selber nicht behauptet und ist durch nichts erwie- sen. Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe den Kläger damals nicht hinuntergeschickt, um die stecken gebliebene Ladung selber zu lösen, sondern um seine, des Beklagten, Ehefrau zu benachrichtigen, damit diese unter Mithilfe des Klägers die Lösung vorp.ehme. Allein selbst wenn dies auch richtig sein sollte, so drängte sich eine Wiederholung des Verbotes dennoch auf, da der Beklagte damit rechnen musste, dass der Kläger der Versuchung, die Lösung allein' zu besorgen -und zwar auf die geschil-
Obligationenreeht. N" 46. derte verbotene Weise -, nicht werde widerstehen könnnn. Ob der Beklagte von seinem Standorte aus die Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende stecken geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt ebenfalls keine Rolle, da er, wenn dies nicht der Fall ge- wesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte, dass die Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei. 2. -Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden des Beklagten und damit auch seine Haftbarkeit für den " eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen. Dagegen muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezei. lhnet werden, während gegenteils den Kläger selber ein schweres Mitverschulden trifft; denn wenn dieser auch geistig etwas beschränkt ist, so war doch die mit seinem Vorgehen verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die Verwegenheit seiner Handlung, auch abgesehen von den ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne weiteres bewusst sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches Vorgehen erheischt habe. Aus den Akten ergibt ch, dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an emer Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und da- selbst um die betreffende Lad'llll.g geschlungen wird, mühe-und gefahrlos herabgezogen werden können, ein Verfahren, das auch vom Beklagten und" dessen Ehefrau stets angewendet wurde und dns infolgedessen dem Kläger zur Genüge bekannt war. Wenn dieser sich daher dennoch und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses volle 20 m über dem Boden hing, so lag darin ein grober, durch nichts entschuldbarer Leichtsinn. 3. -Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten sind durch die bei den Akten liegenden Belege a.usgewiesen und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach ni lht bestritten. Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger durch den Unfall eine Erwerbseinbusse von 75 % erlitten habe, diese betrage höchstens 5f1 %. Der von Dr. Egger a.bgege- Obligationenrecht. N° 47. 283 bene Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne weiteres Beweiskraft beigemessen werden kann. Es braucht indessen diese Frage nicht näher untersucht zu werden, da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig wäre, der dem Kläger entstandene Schaden dennoch mindestens den vom Kläger eingeklagten Betrag von 21,000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von nur 1440 Fr. ausgegangen ist, d. h. von dem Betrage, den er als 16jähri.ger Bursche verdiente. Es ist aber anzu- nehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient hätte. Dieser Schaden ist nun aber vom Beklagten im Hinblick auf das geringe Mass seines Verschuldens und das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44 OR nur zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar rechtfertigt es sich, seine Ersatzpflicht unter Würdigung aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu bemessen. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht',' Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes von UnterwaIden nid dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die Klage im Betrage von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1927 geschützt wird. 47. tJrteil der I. Zivila.btellung vom 17. September 1930 i. S. Fischer gegen Sauter. H a f tun g des G e !'l c h ä. f t s her r n nach OR Art. 55. Voraussetzung ist weder ein Verschuldeu des Angestellteu, noch des Dienstherrn, aber die Verursachung eines Schadeus durch jenen bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung. (Erw. 1.) Natur des E n t 1 ast u n g s b ewe i s s uud Auforderuugen an diesen bei Haftung für eineu Chauffeur. (Erw. 2.) - A. -Karl Fischer erlitt am 4. Dezember 1925 durch einen Unfall einen bleibenden Nachteil und eine dauernde