Art. 55 CO; employer liability and liberatory proof; the liability is causal, tempered by the defendant’s strict burden to prove that all measures required by the circumstances were taken. Careful hiring and general instructions do not suffice if, overall, the employer cannot establish the absence of preventable omissions. Constant supervision is not required where it would be impractical or inappropriate, but the defendant still bears the risk of failing to discharge the statutory proof. If the liberatory proof fails, the court need not examine the employee’s fault or causation when no recourse claim is at issue.
dass Oury nach seinen Zeugnissen als ein äusserst zuver- lässiger Chauffeur gelten konnte, der während der zehn Jahre seiner Tätigkeit nie wegen Übertretung der Fahr- .vorschriften polizeilich gebüsst worden war. Der Beklagte hat demgemäss bei der Auswahl und Anstellung Oury's alle erdenkliche Sorgfalt angewendet. Aber auch zu seiner Instruktion hat er das Gebotene getan, denn es steht fest, dass er Oury wie auch den andern Chauffeuren wiederholt eingeschärft hatte, langsam und vorsichtig zu fahren. Ferner hat er ihm nicht zu viel Arbeit auf- gebürdet, sodass der Chauffeur auch nicht tatsächlich, entgegen der Instruktion, genötigt war, rasch und unvor- sichtig zu fahren oder sich zu ermüden. Unter diesen Umständen ist gar nicht ersichtlich, welche erforderlichen Vorsichtsmassregeln der Beklagte überhaupt unterlassen hat. Einzig eine ständige Überwachung fehlte. Eine solche aber war weder zweckmässig -da bei der Lenkung eines Kraftwagens grundsätzlich der Steuermann allein disponieren und ihm keiner dreinreden soll -noch zu- zumuten und geboten. Der Entlastungsbeweis ist dem Beklagten daher ge- lungen, und die Klage ist in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen abzuweisen .. Auf die Frage der Verursachung und der Verschuldung des angeblichen Schadens dureh Oury braucht nicht' eingetreten zu werden, da weder Oury eingeklagt, noch seine Regresspflicht streitig ist. De:mnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. April 1930 wird bestätigt. Obligationenrecht. X. 48.
sabilite causale temperee par la faculte de rapporter la preuve liberatoire precisee par la loi. Les defendeurs ont echoue dans cette preuve. 11 suffit a cet egard de constater qu'ils ont charge leur chauffeur de faire le service de nuit du cafe de I' A viation, alors qu'il avait commence sa journee de travail a sept heures du matin. En surmenant de la sorte leur employe, ils ont manque de la diligence exigee par l'art. 55 pour leur liberation. Rien ne permet en effet de dire que meme s'ils avaient confie ce travail a un chauffeur repose, l'acci- dent se serait quand meme produit. 11 est au contraire vraisemblable que Meyer, vu sa fatigue, n'etait plus ca- pable, vers trois heures du matin, de preter a la route l'attention voulue et que, presse de terminer sa longue journee de travail, il a eM induit a acceIerer son allure au mepris de la prudence la plus eIementaire. 49. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. September .1930 i. S. Dobler gegen Spar-und .oa.rlehenska.sse Linkenheim. Böser Glaube des Indossatars beim Erwerb des Wechsels: Grobe Fahrlässigkeit genügt nicht zum Schutz der e:r;ceptio doli. A. -Die Firma Alfred Meng G. m. b. H. betrieb in Linkenheim bei Karlsruhe eine Kochherdfabrik. Durch Vertrag vom 21. März 1928 verkaufte sie der Frau Therese Dobler in Zürich 200 Gasherde und verpflichtete sich, diese samt Zugehör zum vereinbarten Preise und gegen eine Anzahlung von 6000 Fr. nach Zürich zu liefern. Zur Erfüllung der Anzahlungspflicht sandte Frau Dobler am 29. März 1928 einen akzeptierten Wechsel an eigene Ordre, auf dem die Unterschrift des Ausstellers noch fehlte, in der Höhe von 6000 Fr. und mit Verfall am 15. Juli 1928 an Frau Meng, die Ehefrau des Gesohäfts-
führers der Alfred Meng G. m. b. H. Dem Wechsel legte sie ausnr einem Brief an Frau Meng ein Begleitschreiben an die Spar-und Darlehenskasse Linkenheim bei, worin sie diese Bank anwies, den Wechsel der Alfred Meng G. m. b. H .. nur auszuhändigen, wenn bis spätestens 15. April 1928 das Doppel des Frachtbriefes über die Versendung von 100 Herden durch die Firma Meng G. m. b. H. vorgewiesen werde. Nach Empfang des Wechsels teilte Frau Meng von Karlsruhe aus dem Ange- stellten Zwecker der Spar-und Darlehenskasse Linken- heim telephonisch mit, dass sie das Akzept erhalten habe. Zwecker trug ihr auf, dieses durch den zur Zeit allein in Linkenheim anwesenden Geschäftsführer DachseIt der Alfred Meng G. m. b. H. unterzeichnen zu lassen. Darauf fuhr Frau Meng am andern Tag nach Linkenheim und zeigte den Wechsel und die beiden Begleitschreiben Dach- seIt, der sie in die Hände nahm oder an sich riss, und der sich weigerte, sie zurückzugeben. Es kam zu einem Streit, bei dem Frau Meng sogar den Polizei diener herbeirufen lassen musste. Es gelang ihr aber nicht, wieder in den Besitz der Papiere zu gelangen. Sie machte dem Ange- stellten Lang der Spar-und Darlehenskasse, dem Bürger- meisteramt Linkenheim und Frau Dobler Mitteilung vom Verhalten Dachselt's. Frau Dobler antwortete ihr, sie werde der Bank eine Abschrift des Akzeptes zukommen lassen, und Frau Meng unterliess es darauf, weitere Schritte zu unternehmen. In einem Brief an Frau Dobler vom 2. April 1928 gestand Dachseit ohne Umschweife zu, dass es ihm gelungen sei, das Akzept in die Hände zu bekommen I). Er fügte bei, dass er absichtlich nur den Brief an die Bank weitergeleitet habe; das Akznpt habe er auf dem Bürgermeisteramt Linkenheim mit der Bestim- mung hinterlegt, es herauszugeben, wenn ein der Firma gehörender, Frau Meng in widerrechtlicher Weise durch den Geschäftsführer Meng übergebener EigentÜlliergrund- schuldbrief zurückerstattet werde. Auf dem Bürgermeister- amt blieb der Wechsel etwa zwei Wochen liegen. Inzwi-