Art. 61 OG; Art. 683 Abs. 2 OR: A dispute concerning membership in a cooperative is, by its nature, not susceptible of pecuniary valuation and is therefore admissible as a federal appeal irrespective of the financial consequences for the parties. For accession after incorporation, the written declaration required by Art. 683 Abs. 2 OR may be made by signing the cooperative statutes, since such signature sufficiently manifests the will to join and satisfies the form requirement. However, cooperatives may impose stricter statutory requirements; where the statutes expressly require eigenhändige Unterzeichnung, personal signature is a mandatory form requirement. A signature by an authorized third person does not satisfy that requirement and renders the accession declaration void; the party may invoke the defect later without violating good faith.
Obligationenrecht. N0 50., 50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980 i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich. Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s- sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG Art. 61 (Erw. 1). .. Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e- nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der Genossenschaftsstatuten erfolgen (Erw. 3). -Muss dies eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683 Abs. 2 (Erw. 4). A. . Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis- wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am 13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907 ins Handelsregister eingetragen worden. Sie verfolgt gemäsa 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes , was sie durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf- geführten Mitteln zu erreichen sucht. 3 bestimmt, dass alle handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die Annahme geschepe durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige Unterzeichnung der Statuten . Die angenommenen Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen- schaftsversammlung ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah- len. Und 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom- menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts- vermögen hiefür nicht ausreiche. Diese Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern per Dr. Obligationenrecbt. No 50.
Frölich Walter JoBS ) unterzeichnet, und es wurde der Kläger laut' Protokoll buch der Beklagten in der Haupt- versammlung der Beklagten vom 26. Februar 1916 mit 16 andern Personen als J fitglied in die Genossenschaft aufgenommen, nachdem er, bezw. sein Knecht für ihn, schon im Laufe des Jahres 1915 das vorgeschriebene Eintrittsgeld von 5 Fr. erlegt hatte'. Ende 1928 oder anfangs 1929 stellte es sich heraus, dass die Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, wobei eine Unterbilanz von ca. 200,000 Fr. vorhanden sein soll. Diese Feststellung veranlasste den Genossen- schaftsvorstand, am 7. April 1929 129 Mitglieder, worunter auch den Kläger, ins Handelsregister eintragen zu lassen. B. -Gestützt hierauf verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage die gerichtliche Feststellung, dass er nicht J fitglied der Beklagten sei, weil er seinerzeit weder seinen Beitritt erklärt noch die Statuten, die er überhaupt nie zu Gesicht bekommen,' unterschrieben habe. O. -Mit Urteil vom 11. Juli 1930 hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Klage zugesprochen und dem- gemäss festgestellt, dass der Kläger nicht Mitglied der beklagten Genossenschaft sei. D. -'Hiegegen hat die Beklagte am 2. September 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Auf4ebung des angefochtenen Entscheides zu erklären, dass der Kläger Mitglied der Beklagten sei. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das B,,!ndesgericht zieht in Erwäg7tng : I. -Wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGE 31 II S. 677), ist eine Klage über die Mit- gliedschaft einer Genossenschaft als ein Streit, dessen Gegenstand nach einer Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt, zu erachten, so dass die vorliegende Berufung gemäss Art. 61 OG, unbekümmert um die für den Kläger im Spiele stehenden finanziellen Interessen,
zuzulassen ist. Selbst wenn aber auch der vorwürfige Prozess nach Art. 59 OG eine Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Anspruche darstellen würde, so wäre der für die Zulässigkeit der Berufung nötige Streitwert ohne Zweifel gegeben angesichts der solidarischen Haft- barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts- schulden, die sich auf ca. 200,000 Fr. belaufen sollen. 2. -Gegen die Zulässigkeit der Klage, die sich als negative Feststellungsklage darstellt, kann vom Stand- punkt des Bundesrechtes aus nichts eingewendet werden ; ob aber nach dem kantonalen Prozessrecht die Voraus- setzungen hiefür gegeben waren, vermag das Bundesgericht, dem nur die überprüfung der Anwendung des eidgenössi- schen Rechtes zusteht, nicht zu beurteilen. 3. -'Es steht fest, dass der Kläger die Statuten der Beklagten nicht persönlich unterzeichnet hat, auch konnte von der BekJ,agten nicht erstellt werden, dass der Kläger sonstwie eine eigenhändige schriftliche Beitrittserklärung abgegeben habe. Dagegen hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich als erwiesen enachtet, dass der Kläger seinerzeit seinen Knecht Joss zur Unterzeichnung der beklagtischen Statuten ermächtigt habe, welche Unterzeichnung dann auch erfolgt ist. Genügte nl,;lll aber dieses Vorgehen, um die Mitgliedschaft des Klägers rechts- . gültig zu begründen 1 Es handelt sich hier um einen Beitritt nach erfolgter Eintragung der Statuten. Hiefür schreibt Art. 683 Abs. 2 OR als gesetzliches l findest- erfordernis (vgl. BGE 53 II S. 294 f.) eine schriftliche Beitrittserklärung vor Eine solohe muss aber zweifellos auch in der Unterzeichnung der Statuten durch das angehende J lIitglied erblickt werden, zumal wenn die Sta- tuten, wie dies hier der Fall ist, die Beitrittserklärung in dieser Form verlangen bezw. gestatten. Das in Art. 683 Ahs. 2 OR aufgestellte Requisit der Schriftlichkeit verfolgt den doppelten Zweck: einerseits den Beitretenden auf die Bedeutung seines Handelns noch besonders aufmerksam zu machen und ihn so vor unüberlegten Schritten zu
bewahren und andererseits, mit Bezug auf die Mitglied- schaft eine klare Rechtslage zu schaffen. Diese Erforder- nisse werden aber auch durch die blosse Unterzeichnung der Statuten erfüllt ; denn wer seinen Namen unter die Statuten einer Genossenschaft setzt, gibt damit unzwei- deutig zu erkennen, dass er Mitglied dieser Genossenschaft werden wolle, zumal wenn die Statuten -' deren Kenntnis dem Unterzeichner zugemutet werden darf -diese Form der Beitrittserklärmig noch ausdrücklich vorschreiben. Die gebotene Klarheit wird dadurch zweifellos geschaffen. Und was das erstgenannte Erfordernis anbelangt, so wird man diesem noch in vermehrtem Masse gerecht, wenn man von den angehenden Mitgliedern die Unterzeichnung der Statuten verlangt, da die Betreffenden dadurch besonders veranlasst werden, vom Inhalt der Statuten , aus dem sich die aus der Mitgliedschaft fliessenden Rechte und Pflichten ergeben, Kenntnis zu nehmen. 4. -Kann somit in dem Umtltande, dass vorliegend die Beitrittserklärung in Form der Unterzeichnung der Sta- tuten erfolgte, . kein Grund erblickt werden, der die Mit- gliedschaft des Klägers als nichtig erscheinen liesse, so fragt sich nun aber, ob eine Nichtigkeit nicht deshalb vorliege, weil diese Unterzeichnung nicht vom Kläger persönlich, sondern durch seinen Knecht für ihn erfolgt ist. Das muSs in übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beklagten bejaht werden. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie diese Frage zu entscheiden wäre, wenn sie auf Grund von Art. 683 Abs. 2 OR beurteilt werden müsste (das deutsche Reichsgericht hat, trotzdem 15 des Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften eine von den Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung verlangt, die Unterzeichnung durch einen nur mündlich beauftragten Stellvertreter als zulässig erachtet; vgl. Juristische WOchenschrift 1906 S. 39 f. Nr. 51). Die Vorschrift des Art. 683 Abs. 2 OR stellt, wie bereits be- merkt, nur ein Mindesterfordernis dar, und es steht den
300 ObIigBtionenrecht. No 50. Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor- derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen Statuten in 3 ausdrücklich die eigenhändige Unter- . zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus- geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten- vorschrift unzulässig. Die von Joss für den Kläger schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen ; denn dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus, sondern sehen diese in 6 gegenteils ausdrücklioh vor. Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, .d. h. es muss darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden, deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes- gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form- mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes Recht in Anspruch nimmt ; denn andernfalls würden ja die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom lL Juli 1930 bestätigt.
V. PROZESSRECHT PROC:EDURE 51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich gegen Teüungsbehörde der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern. Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e- r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts- streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde, welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87 Zifi. 30G. Aus dem Tatbestand: A. -.-Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be- schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei- lungsamt der Stadt Luzern sei ar ..zuweisen, in der Nach- lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus- zugeben und die Inventarjsation einzustellen. B. -Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts- behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht- liohe Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren ein.