Art. 56 OG; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit als Berufungsvoraussetzung. Ein Streit über die Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an eine Grundbuchvermessung wegen angeblich unnötiger oder unsachgemäss ausgeführter Arbeiten betrifft die Veranlagung einer öffentlichen Abgabe und ist öffentlichrechtlicher Natur. Auch wenn die Gemeinde für widerrechtliche Handlungen ihrer Organe verantwortlich gemacht wird und das kantonale Recht hierfür den ordentlichen Richter vorsieht, bleibt die Streitsache im Sinne von Art. 56 OG keine Zivilrechtsstreitigkeit, da die Organstellung öffentlichrechtlich ist und kantonales Verantwortlichkeitsrecht massgebend bleibt. Die Vollstreckung über SchKG 38 oder die Zahlung im Betreibungsweg ändert an der Natur des Streitgegenstands nichts; aus dem Vollstreckungsweg kann nicht auf die zivilrechtliche Qualität des Anspruchs geschlossen werden.
Erwägungen ; Nach Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan- tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be- schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands- norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet, nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes, dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass- nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des Erblassers vorzunehmen seien. Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts- streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den kantonalen Entscheid als Zivil partei betroffen ist; denn nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig- keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil- partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor- mundschaftsbehörde von Zürich bestreitet dem Tei- lungsamt Luzern die Zuständigkeit zu den in Art. 551 ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig- keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. 125 und 126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB). Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus- getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche . Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG), Prozessrech . N° 52.
welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen eingereicht worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht ; Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 52. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. September 1930 i. S. ltorporationsgemeinde Luzern gegen ltorporationsgemeiDde Xriens. . Z i v i Ir e c h t s s t r ei t i g k e i t des Bundesrechtes als Bern- fungsvoraussetzung (OG Art. 56): Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch- vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge unsachgemässer und unkorrekter Durchführung der Arbeiten. Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e. (Erw. 1.) Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner- laubte Handlungen ihrer Organe und Beamt-en ist nach luzer- nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Unerheblichkeit des Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung stellt. (Erw. 2.) A. -In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund des 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem- ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des Kantons Luzern über den gleichen Gegenstand übertrug die Einwohnergemeinde Kriens durch den vom Regie- rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem Grundbuchgeometer Farner in Luzern. Nach der Durch- führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar- kung machten sie mehr als das Doppelte alls. Nachdem AB 56 II -1930 21
gegen den Kostenverteilungsplan zahlreiche Einsprachen erfolgt waren, u. a. auch von der Korporationsgemeinde Luzern, die zu den bedeutendsten Grundeigentümern auf . dem Gemeindegebiet Kriens gehört und nach dem Plan ausser den bereits bezahlten 8859 Fr. 39 Cts. und 655 Fr. 92 Cts. weitere 16,256 Fr. und 2897 Fr. 70 Cts. zu ent- richten gehabt hätte, ordnete der Regierungsrat eine Expertise über die Ursachen der erhebliohen Mehrkosten an. Der Sachverständige, Geometer Hans Meister in Aarau, kam zum. Ergebnis, dass die Arbeiten teilweise unzweckmässig durchgeführt worden und dass auch Un- korrektheiten geschehen seien. Darauf stellte die Korpo- rationsgemeinde Luzern mit anderJl Grundeigentümern das Gesuch, der Regierungsrat solle in Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die. Vermessung Kostenrechnung und Verteilung unter Berücksichtigung des Experten- berichtes äJidern. Durch Beschluss vom 5. Januar 1924 lehnte der Regierungsrat dieses Begehren im wesentlichen wegen Unzuständigkeit ab und fügte bei: Glauben die Eingabesteller, dass sie an die Gemeinde als Vermarkungs- kosten eine. Nichtschuld bezahlt haben oder zu bezahlen haben würden, oder glauben sie, dass der Geometerunter- nehmer sich bei der Vermarkung Unkorrektheiten habe . zu Schulden kommen lassen, die sich zu einer zivil-oder strafrechtlichen Verfolgung eignen., so ist' es ihnen unbe- nomm!3n, hiegegen den zuständigen Richter anzurufen und die Beträge, die ihnen ihres Erachtens in Abzug zu bringen sind, sowie die Verantwortlichkeiten durch dieSen feststellen zu lassen.) Die Einwohnergemeinde Krieus betrieb darauf die Korporationsgemeinde Luzern für die Kostenbeträge gemäss Verteilungsplan vom Juni 1922 samt Zinsen und Betreibungskosten. Die Schuldnerin schlug Recht vor. 'Beide kantonalen Rechtsöffnungs- richter nahmen jedoch an, der Kostenverteilungsplan sei infolge des regierungsrätlichen Entscheides und des darin festgestellten Ausschlusses eines weitem administrativen Rechtsmittels rechtskräftig im Sinne des 22 des kanto-
nahm Anwendungsgesetzes zum SchKG geworden und einem gerichtlichen Urteil gemäss Art. a Abs. 2 SchKG gleichzustellen, und sie erteilten die definitive Rechts- öffnung, indem sie erklärten, die Schuldnerin sei für die schon im regierungsrätlichen Erkenntnis vom 5. Januar 1925 vorbehaltenen Zivilansprüche, die allenfalls auf zivil-oder strafrechtlichem Weg erstritten werden könn- ten' auf die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86 zu verweisen. Nun bezahlte die Korporationsgemeinde Luzern ihr Betreffnis. B. -Am 29. April 1926 hat die Korporationsgemeinde Luzern gegen die Einwohnergemeinde Kriens Klage beim Amtsgericht Luzern-Stadt erhoben und das Rechts- begehren gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 18,132 Fr. 42 Cts. und 5 % Zins seit 10. Novem- ber 1925 zu bezahlen. Zur Begründung des gewählten Gerichtsstandes hat sie sich auf 45 Abs. 2 der ZPO des Kantons Luzern berufen, wonach Rückforderungsklagen wegen bezahlter Niohtschuld nach Art. 86 Abs. 2 SchKG beim Gerichte des Betreibungsortes angehoben werden können. O. -Die Beklagte hat in nicht einlässlicher Antwort die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes erhoben, da nach der bundes- gerichtlichen Praxis nur in Betreibung gesetzte Z i v i l- ans p r ü ehe auf dem Wege des Art. 86 SchKG zurück- gefordert werden könnten. D. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat die Einrede der Unzuständigkeit geschützt, das Obergericht des Kan- tons Luzem dagegen hat diesen Entscheid aufgehoben, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes bejaht und die Be- klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet.. E. -Gegen den obergerichtlichen Entscheid über die Vorfrage hat die Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Das Bundesgericht hat ihn jedoch durch seine staatsrechtliche Abteilung am 15. Juli 1927 abgewiesen (vgl. BGE 53 I S.25i ff.). Auf die Erwägungen dieses
frühern Entscheides wird im rechtlichen Teil zurückzu - kommen sein. F. -In der Sache selbst hat das Amtsgericht Luzern- Stadt am 23. Januar 1930 erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten, eventuell wird sie im Sinne der Motive abgewiesen. G. -Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht des Kantons Luzern am 9. Juli 1930 ( in wesentlicher Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage vollständig abgewiesen. H. -Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerin recht- zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt und Gutheissung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gen und so die Kosten vermehrt hätten und dass die Gemeinde dafür hafte. Zum ersten Punkt hat das Bundesgericht schon in seinem staatsrechtlichen Urteil ausgeführt: Ein zivil- rechtlicher Streit würde nun allerdings hier soweit kaum angenommen werden können, als die Klägerin lediglich behauptet, dass die Vermessung und Vermarkung sich bei zweckmässigerem Vorgehen technisch genügend und voll- ständig mit geringerem finanziellem Aufwande hätte durchführen lassen. Diese Entscheidung schafft für den vorliegenden Fall freilich keine Rechtskraft; denn die Rechtsfrage ist nicht die gleiche: Damals hatte das BUndesgericht zu entscheiden, ob die Bejahung der Zu- ständigkeit des Amtsgerichtes durch das Obergericht willkürlich im Sinne des Art. 4 der BV gewesen sei ; heute steht in Frage, ob eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung erfüllt sei. Mögen auch beide Entscheidungen ' davon abhängen, was unter einer Zivilrechtsstreitigkeit im Gegensatz zu einer öffentlichrenhtlichen zu verstehen ist, . so muss doch beachtet werden, dass, wie noch auszuführen . sein wird, der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit als Vor- aussetzung derZulässigkeit des Bundesrechtsmittels der Berufung (gemäss Art. 56 OG) nicht notwendig derselbe sein muss, wie derjenige, der nach kantonalem Recht der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung dient. Allein das Bundesgericht als Berufungsinstanz schIiesst sich der erwähnten Ausführung im staatsrechtlichen Urteil an. Soweit die Klägerin nicht eine Haftung der Beklagten und infolgedessen eine Minderung ihrer Leistung aus einem widerrechtlichen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen der Organe der Beklagten und des Unter- nehmers Farner ableitet, sondern die Beitragspflicht wegen unsachgemässer Vermessung und Vermarkung bestreitet, unterliegt die Klage unzweifelhaft dem kantonalen öffent- lichen Recht, sodass nicht nur keine Zivilrechtsstreitigkeit vorhanden ist, sondern auch kein Satz eidgenössischen Rechtes anwendbar war und verletzt sein kann. Die
308 Prozessrecht. N° 52. Grundbuohvermessung zählt zu den öffentliohen Auf- gaben, die den Kantonen durch den Bund übertragen worden sind, und wenn die zuständige Gemeindebehörde, . durch Gesetz oder Verordnung ermächtigt, die beteiligten Grundeigentümer oder weitere Personen zur Deckung der Kosten heranzieht, tut sie es nioht in Vertretung des Staates als Privatrechtsubjektes gegenüber gleichgestellten Reohtssubjekten, sondern in Anwendung zwingenden, öffentlichen Reohtes und in Erfüllung-einer ihr als Ge- meindeorgan obliegenden Pflioht. Der Beitrag, der von den Grundeigentümern in der Gemeinde Kriens durch diese gefordert wurde, war daher keine obligatorisohe oder andere privatreohtliche Leistung, sondern eine öffentliohe Abgabe, sei es, dass man ihn als Gebühr oder als soge- nannte Vorzugslast bezeiohne (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsreohtes 8. Auf!. S. 425 ff.; BLUMENSTEIN, Schweizerisches Steuerreoht I, S. 5 H.). Über die Veranlagung dieser Abgabe dreht sich der Rechtsstreit ; er ist also, soweit sich die Klägerin auf eine unzweckmässige Durohführung der Vermessung beruft - die ja das Äquivalent für den Beitrag ist -ein typischer (öffentliohrechtlicher) Verwaltungsstreit. Beruhte aber die Beitragspflicht der Klägerin auf dem öffentlichen Recht, so folgt daraus ohne weiteres, das, ,au ch die Rückforderungs- , klage vom öffentlichen Recht dns Kanton beherrscht ist, soweit damit nicht eine besondere Haftung der Gemeinde wegen widerreohtliohen Verhaltens der Beteiligten geltend gemaoht wird. Ob nämlich die Klägerin schon geleistet . bat oder noch nicht, bleibt sich völlig gleich: streitig ist in beiden Fällen, ob die Beitragspflichtder Grundeigen- tüner, in casu der Klägerin, bei richtiger Anwendung und Auslegung der massgebenden Gesetzes-und Dekrets- vorschriften in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe trotz allfälliger überflüssiger Kosten bestehe. An dieser Kennzeichnung des Reohtsstreites wird auch durch den Umstand niohts geändert, dass die Klägerin den ihr auferlegten Kostenanteil auf Betreibung hin ProZBl!lll"6oht. N° 52.
bezahlt hat. Ob ein Rechtsstreit zivilrechtlich oder öffent- lichrechtlich ist, kann sich oHenbar nicht daraus ergeben, ob er auf dem ordentliohen, für Zivilanspruohe vorgese- henen Weg vollstreokt werden konnte, sondern logischer- weise könnte nur umgekehrt allenfalls die Natur des Streit- gegenstandes über die Anwendbarkeit des Vollstreokungs weges entsoheiden. Nach schweizerischem Recht kann je- doch schon deshalb aus der Durchführung einer Betreibung nioht auf die Natur des Anspruches geschlossen werden, weil Art. 38 SchKG den Betreibungsweg auch für öffent- lichrechtliche Anspruche auf Geldzahlungen zur Verfügung stellt. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel für diese Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechtes, indem ja schon im Rechtsöffnungsverfahren der Kosten- verteilungsplan als vollstreckbarer Verwaltungsentscheid dem gerichtlichen Urteil gleichgestellt worden ist. :" 2. -Zum andern Punkt, der Haftung der Gemeinde Kriens für ein widerrechtliohes Verhalten ihrer Organe und Angestellten, hat das Bundesgericht in seinem staats- rechtlichen Urteil ausgeführt: Die Frage, ob eine solche Verantwortlichkeit undnung der Gemeinde Privaten gegenüber für rechtswine Handlungen und Unterlas- sungen der gedachten Organe und ffilfspersonen wirklioh bestehe und ob die erforderlichen tatsächlichen Voraus- setzungen dafür vorhanden sind, ist nun aber, wie auoh die Rekurrentin ausdrücklich einräumt, nach luzernischem Recht zweifellos Justizsache, sodass verbindlich darüber nur der Richter im ordentliohen Prozess urteilen kann, und zwar auch soweit für das Bestehen oder Niohtbestehen der Haftung nicht die Normen des OR, sondern kantonales Verantwortlichkeitsrecht zur Anwendung kommen sollte. Der Riohter muss daher auoh zur Entscheidung der wei- tern Frage angegangen werden können, welohe Wirkungen allenfalls mit der Annahme der behaupteten Haftung verbunden sind, ob daraus, wie die Rekurrentin behauptet, höchstens Sohadenersatzanspruche an sie entspringen könnten, die die Beitragspflicht der Grundeigentümer
nach Kostenverteilungsplan selbst unberührt liessen oder o nicht die weitere Folgerung zu ziehen sei, dass huolge dieser Ursache der Kosten ein Ersatza:Qspruch der Ge-
meinde an die Interessenten nach Art. 23 ff.des Gross- ratsdekretes vom 17. Juli 1912 von vomeherein nicht entstehen konnte, wie die Rekursbeklagte geltend macht. Denn auch hier ist es die privatrechtliche Verantwortlich- eit der Einwohnergemeinde für unerlaubte Handlungen lner Organe und Bediensteten, die rechtliche Tragweite eme sonchen "yerantwortlichkeit, die im Streite liegt und damIt eme bei der Verteilung öffentlioher Abgaben sich ergeb.ende . zivilrnchtliche Frage. An diese Ausscheidung hat slOh die Vormstanz gehalten, aber bei der materiellen Behandlung gefunden, dass die Haftung der Gemeinde als subsidiäre gemäss 15 des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit derBehörde und Beamten vom 10. Herbstmonat 1842 nur bestehe, soweit sie durch ihre amtlichen Handlungen Fehler oder Unterlassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter benachteiligen ohne dafür mitte1st ihrer eigenen Habe vollen Ersatz leisnn zu können, und dass die Klage gegen die Beklagte infolge- dessen abzuweisen sei. Das Ergebnis ist also das, dass sowohl das Bundesgericht, als dieVorinstanz den Rück- forderungsstreit, soweit durch den Hauptstandpunkt der Klage die Nichtschuld aus deip "Rechtsgrund der Haftung er eklagten abgeleitet wird,. als Zivilrechtsstreitigkeit 1m Sllllle des 6 der luzernischen ZPO bezeichnet und behandelt haben, und es frägt sich nun, ob das Bundes- gericht als Berufungsinstanz nicht deshalb auf die Beru- fung einzutreten habe, Allein die positivreohtliohen Untersoheidungen zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht können im Gegensatz zur wissenschaftlichen Unterscheidung auf ver- scnenene Kriterien abstellen und alle können richtig sem, Je nach dem Zweck, dem sie dienen (vg1. darüber BURCKHARDT, Der Vertrag im Privatrecht und im öffent- 1iche Recht, Berner Festgabe an das Bundesgericht 1924 Prozessrecht. N° 52. 311 S. 13). Es kommt also ganz darauf an, ob gefragt wird, was Zivilrecht im Sinne der Kompetenzbestimmung des Art. 64 BV, oder der Gerichtsstandsnorm der Art. llO und 114 BV, 48 und 50 OG, oder des Art. 56 OG, oder des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhält- nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891 oder der kantonalen Vorschriften über den ordentlichen Rechtsweg sei. Das Bundesgericht hat z. B. stets daran festgehalten, dass das Bedürfnis nach Rechtsschutz einem positivrechtlichen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit einen andem Inhalt geben kann (vgl. BGE 40 II S. 66, 46 I S. 150, 45 II S. 500, und BURcKHARDT, Kommentar der BV S. 771), obwohl derart auch praktische Unzukömm- lichkeiten entstehen können (vgl. SCHuRTER-FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht des Bundes S. 278). Daraus folgt nun, dass im vorliegenden Fall die Ein- tretensfrage unabhängig von der Kennzeichnung des Rechtsstreites als zivilrechtlich nach kantonalem Recht, nur im Hinblick auf Art. 56 OG zu beurteilen ist. Das Bundesgericht hat schon. in seinem Entscheid vom 7. Februar 1914 i. S. A.-G. Kappeier gegen Einwohner- gemeinde Turgi (BGE 40 II S. 66 ff.) erkannt, dass die Auslegung des Begriffes der Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG durch die Frage, ( ob Fälle wie der vorliegende nach kantonalem Prozessrecht als Rechts- sachen behandelt werden können, oder ob sie der Ver- waltungsgerichtsbarkeit unterliegen)l nicht berührt wird. (4 Der Umstand, dass eine Streitsache hienach als Rechts- sache vor den kantonalen Zivilrichter gehört, ist nicht präjudiziell für die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht. (Vgl. auch BGE 54 II S. 121.) Bei der Anwendung des Art. 56 OG hat das Bundes- gericht den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit streng aus- gelegt und mit der Entwicklung der Doktrin Schritt ge- halten (BGE 40 IIS. 86, 43 II S. 544, 45 II S. 500, 55 II S. 209, WEISS, Berufung S. 5). Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass die Rückforderungsklage nicht
Prozessreoht. No 52. unter diesen engen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit fällt, auch soweit damit die Haftung der Beklagten für ein widerrechtliches Verhalten ihrer Organe und Beamten . geltend gemacht wird. Denn die Personen, für die sie angeblioh verantwortlich sein soll, standen und -stehen zu ihr nicht in einem privatrechtlichen, sondern in einem -dem öffentlichen Recht angehörigen Verhältnis (BGE 50 I, S. 75 und die dort zit. Judikatur, 55 II S. 210). Dazu kommt, dass nach ZGB Art. 59 für die Haftung -der öffentlichrechtlichen Körperschaften der Kantone, zu denen die Beklagte gehört, ausdrücklioh das kantonale öffentliche Recht vorbehalten wird. An dieser Lösung wird auch dadurch nichts geändert, dass die Frage der Haftung der Gemeinde auf dem Wege einer Rüokforderungsklage wege Bezahlung einer Nicht- schuld aufgeworfen wurde. Allerdings hat das Bundes- gericht in seinem staatsrechtlichen Urteil vom 15. Juli 1927 und vorher schon in seinem Entscheid vom 30. Ja- nuar 1908 i. S. NestIe and Anglo Swiss Condensed Milk Company (BGE 34 I S. 61) erkannt, dass Art. 86 SchKG nur privatrechtliche Forderungen im Sinne habe und nur bei der Zahlung solcher infolge Betreibung dem Betrie- benen von Bundesrechts wegen das Mittel der Rück- forderung im ordentlichen Prozess wegen Nichtschuld einräume. Allein im vorliegenden Fall kann aus der Natur des Prozesses als Rüokfgrderungsprozess deshalb kein Sohluss auf die Natur des Rechtsstreites im Sinne des Art. 56 OG gezogen werden, weil SchKG Art. 86 gar nicht unmittelbar angewendet worden ist. Vielmehr hat der Kanton lediglioh davon Gebrauch gemacht, dass es ihm freisteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 53 I S. 257 ff.), eine gleiche Klage dem Betriebenen auch für Ansprüohe zu gewähren, die dem kantonalen öffent- liohen Recht (im Sinne des Bundesrechts) angehören. Demnach erkennt da8 Bunde8gerickt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Versioherungsvenrag. No 53. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 53. Auszug aus dem 11rteü der II. Zivilabteüung vom G. Juni 1930 i. S. Keyer gegen Assicuratrice Italiana S. A.
VVG 14: -Auch bei der Unfall-, überhaupt Personenversicherung kann für den Fall grobfahrlässiger Herbeiführung des befürch- teten Ereignisses die Haftung des Versicherers durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als Zessionar der aus der Unfallversicherung des Ernst Kalt bei der Beklagten begünstigten Erben desselben Zahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte schützt folgende allgemeine Versioherungsbedingung vor :. Ausgeschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahr- lässigkeit. A U8 den Erwägungen : Durchaus abwegig ist q.er auch in der heutigen Ver- handlung wieder eingenommene Standpunkt, der Aus- schluss grobfahrlässig selbstverschuldeter Unfälle von der- Versicherung, bezw. die Art und Weise, wie er stattgefun- den habe, sei rechtswidrig bezw. unsittlioh und verstosse gegen Treu und Glauben. Ist zwar zuzugeben, dass der Katalog der zwingenden Bestimmungen am Schlusse des VVG kein absolut erschöpfender ist, so -lässt sich doch dem Wesen der Unfallversicherung oder allgemeiner der Personenversicherung kein Anhaltspunkt dafür entneh- men, dass im Gebiete dieser Versicherung nicht nur Art. 14 Abs. 4 VVG, wie Art. 98 VVG vorsieht, sondern auch Art. 14 Aha. 2 nicht zuungunsten des Versicherungs- nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert wer-