Art. 24 Ziff. 4 OR; Grundlagenirrtum kann sich auch auf einen von den Parteien ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhobenen Sachverhalt beziehen; massgebend ist, ob die irrige Vorstellung nach Treu und Glauben als condicio sine qua non für den Vertragsabschluss erscheint. Die Geltendmachung des Grundlagenirrtums wird durch die Möglichkeit der Wandelung nach Art. 205 OR nicht ausgeschlossen; beide Rechtsbehelfe stehen nebeneinander, sofern der Gesetzeswortlaut nichts anderes bestimmt. Art. 210 OR; übernimmt der Verkäufer im Kaufvertrag eine Echtheitsgarantie, so kann diese nach Sinn und Zweck eine Haftung über die einjährige Verjährungsfrist hinaus begründen, wenn die Zusicherung ihrem Wesen nach eine vergangene Tatsache betrifft und nicht auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt ist.
'2' Obligationenrecht. N° 73. In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be- einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor- derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge- setzten in sich schliesst, . gilt die Instruktion für die erstere gleichzeitig auch fÜr die letztere, und es ist lediglich noch eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder Beiratschaft anzuordnen sei. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. November 1980 i. S. Schläfti gegen Jordi. Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR).Begriff.-Ein solcher kann sich auch auf einen Ver t r s g s b e s t a n d - t eil beziehen (Erw. 2). -Die Möglichkeit der W sn d e . 1 u n g skI s g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendma.chung eines Grundla.genirrlums nicht us (Erw. 3). W a n deI u n g s k 1 s g e. Durch' die beim Verka.uf eines G e - m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Ga.ra.ntie, dsss dieses von einem bestimmten Ma.1er gemslt worden sei, wird die einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Abs. 1 OR SUB- geschlossen (Erw. 4). A. -Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern, verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eIDe italienische F'amilienszene darStellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei Um ein Original des bekannten Genremalers Leopold Robert, der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben ist, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am
Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-
gutachtens getroffene Festntellung, dass das im Streite liegende Gemälde nicht von Leopold Robert stamme, ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht . verbindlich. Sie wird auch vom Beklagten nicht ange- fochten. Dieser bestreitet auch nicht, dass der Kläger sich diesbezüglich bei Kaufsabschluss in einem Irrtum befunden habe, der von entscheidendem Einfluss auf seinen Kaufswillen gewesen seL Dagegen stellt er, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, in Abrede, dass hier ein gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlicher Grund- lagenirrtum vorliege. Er macht unter Hinweis auf die Dissertationen von RApPOLD (Der Irrtum über die Grund- lage eines Vertrages im schweizerischen Obligationen- recht, Zürcher Diss. 1927 S. 31 f.) und BACHMANN (Der Irrtum nach Art. 23 ff. des schweizerischen Obligationen- rechtes, Berner Diss. 1928 S. 67) geltend, unter einem Grundla.genirrtum i. S. dieser Gesetzesbestimmung ver- stehe man einen Irrtum im Motiv i eIn solcher beziehe sich aber nur auf die Grundlage der Verträge, nicht auf deren Inhalt. Die vom Bundesgericht in mehreren Ent- scheiden, insbesondere in seinem Urteil in Band 48 II S. 239, vertretene Auffassung treffe nicht zu, wonach ein Irrtum nur dann gestützt auf Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich sei, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betreffe, der einen Bestandteil des Vertragsinhaltes . bilde. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in seiner früheren Recht- . sprechung die Wesentlichkeit eines Grundlagenirrtums an die erwähnte Voraussetzung geknüpft hat. Hieran wurde jedoch in der Folge nicht festgehalten, sondern es wurde das Unterscheidungsmerkmal gegenüber einem gewöhn- lichen Irrtum im Motiv lediglich darin erblickt, dass es beim Grundlagenirrtum nicht nur auf die subjektive Vorstellung des Irrenden ankomme, sondern daneben auf ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstel- lung sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als condicio sine qua non für den
Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden könne (vgl. BGE 53 II S. 153). Braucht sich somit ein Irrtum, um gemäss Art. 24 ZUf. 4 OR wesentlich zu sein, nicht auf einen Vertragsbestandteil zu beziehen, so kann daraus jedoch -entgegen der Auffassung der vom Beklagten zitierten Autoren -nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich auch unter keinen Umständen auf einen solchen beziehen d ü r f e. Wohl ist richtig, dass der Grundlagenirrtum des Art. 24 Ziff. 4 OR seinem juri-. stischen Charakter nach einen Irrtum im Motiv darstellt, d. h. sich auf einen gewissen Sachverhalt bezieht, den eine Vertragspartei als Grundlage für ihre Entschliessung angenommen hat. Nun hört aber eine solche Vorstellung über einen Sachverhalt nicht auf, Motiv, d. h. Beweggrund für den Vertragsabschluss zu sein, wenn sich die betref- fende Vertragspartei -wie dies hier geschehen ist -im .. Vertrag selber ausdrücklich gegen ein allfälliges Fehl- gehen ihrer Vorstellung sichert. Es bleibt dabei, dass der Vertrag aus diesem Motiv abgeschlossen worden ist, und wenn sich die betreffend Partei hiebei geirrt hat, liegt nach wie vor ein Irrtum i.ln Beweggrund vor. 3. - Der Einwand de : Beklagten, dass der Kläger sich vorliegend nicht auf Art. 24 ZUf. 4 OR berufen kÖnne, könnte daher nur gehört werden, wenn angenommen werden müsste, dass diese Bestimmung nicht je den IrrtUm über einen als Grundlage für den Vertrag angenom- menen Sachverhalt beschlage, sondern nur die irrtümliche Arinahme über einen solchen Sachverhalt, der von den Parteien nicht auch zum Vertragsinhalt erhoben worden ist; so dass also die Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegend deshalb dahinfiele, weil der Beklagte die Echtheit ausdrücklich vertraglich zugesichert hatte. Von einer solchen Einschränkung des Anwendungsgebietes des Art; 24 Ziff. 4 OR steht jedoch im Gesetze nichts. Man kann auf eine derartige Auslegung nur verfallen, wenn man glaubt. in Betracht ziehen zu müssen, dass, wenn der Verkäufer dem Käufer eine vertragliche Zusicherung
428 Obligationenrecht. N0 73. über das Bestehen des von letzterem angenommenen Sachverhaltes hinsichtlich der Kaufsache, also über eine bestimmte Eigenschaft derselben, gegeben hat, der Käufer seine Interessen an dem Vorhandensein dieses Sach- verhaltes (d. h. der fraglichen zugesicherten Eigenschaften) unter Berufung auf die mangelnde Erfüllung des abge- schlossenen Kaufvertrages gletend machen kann. Letz- teres . ist zweifellos richtig; allein daraus folgt lediglich, dass dem Käufer, der an den Kaufvertrag, so wie er erfüllt worden ist, nicht gebunden sein will, in diesem Falle zwei RechtsbeheHe zustehen: nämlich den Vertrag gemäss Art. 24 Ziff .. 4 OR wegen Irrtums als unverbind- lich erklären zu lassen, oder aber ihn nach Art. 205 OR mit der Wandelungsklage rückgängig zu machen. Dass die Möglichkeit des letztern RechtsbeheHes die Inan- spruchnahme des erstern ausschliesse, ist eine petitio principii, da weder der Sinn noch der Wortlaut des Gesetzes einer derartigen Einschränkung rufen. Wer sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, soll sich gründsätzlieh darauf berufen können, es wäre denn, dass das Gesetz dies ausdrücklich versagt. Es kann auch im Hinblick auf den verschiedentn Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes für die Erwabrung der beiden Klagen (beim Irrtum Zeitpunkt seiner Entdeckung, Art. 31 Abs. 2 OR; -für die Wandelungsklage Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufhache, Art. 210 OR) nicht gesagt werden, dass es überflüssig sei, dem Käufer in solchen Fällen die Anfechtung auf Grund von Art. 24 Ziff. 4 OR zu gestatten (vgl. auch VON TUHR OR I S. 258). Die gegenteilige Auffassung, wie sie vom Beklagten vertreten wird, würde zu dem eigenartigen und unbefriedigenden El'gebnis führen, dass der vorsichtige Käufer, der sich vom Verkäufer eine Garantieerklärungausstellen liess, schlechter gestellt wäre, als derjenige, der sich mit der mündlichen Zusicherung begnügte. 4. -Muss die Klage somit schon gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR gutgeheissen werden, so mag immerhin noch beige- Obligationenrecht. No 73. 429 fügt werden, dass' diese, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch auf Grund von Art. 205 OR begründet erscheiht. Die Garantie der Echtheit eines Gemäldes ist unbestreitbar eine Zusicherung, welche die Haftung des Verkäufers nach Art. 197 OR begründet und wonach daher der Käufer beim Fehlen der fraglichen Eigenschaft den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen kann. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt ; sie glaubte aber, einen Wandelungsanspruch gemäss Art. 205 OR hier deshalb nicht anerkennen zu können, weil der Kläger einen solchen Anspruch gar nicht erhoben habe und dieser ohnehin verjährt wäre, da seit der am 25 .. Mai 1927 erfolgten Ablieferung des Gemäldes bis zur Ladung .zum Aussöhnungsversuch, die am 5. April 1929 erging, mehr als ein Jahr (Art. 210 OR) verstrichen sei. Diese Argumentation geht jedoch.fehl. Nach dem Obligationen-. recht sind die Ansprüche, welche sich aus den von ihm geregelten Tatbeständen ergeben, nicht als spezifische actiones gestaltet, sondern es genügt, dass der Kläger einen bestimmten Tatbestand behauptet und. dargetan hat, aus welcnem sich nach der Rechtsordnung des Obligationenrechtes die Begründetheit des Klagebegeh- rens ergibt, selbst wenn er in seiner juristischen Deduktion fehlgegriHen hat; es wäre denn, dass ein Kläger etwa ausdrücklich erklärt hätte, er wolle seine Klage aus- schliesslich nur auf Grund der von ihm vorgetragenen juristischen GesichtspuIikte gutgeheissen wissen. Nun hat aber der Kläger unzweifelhaft den Tatbestand, aus welchem ihm ein Gewährleistungsanspruch nach Art. 197 und 205 OR erwächst, behauptet und auch dargetan, da der Beklagte nicht mehr bestreitet, dass das Gemälde, dessen Echtheit er ausdrücklich garantiert hatte, nicht von Leopold Robert stammt. Und in ebenso unzweifel- hafter Weise hat der Kläger auch in seinem Klagantrag die Rechtsfolge, die nach Art. 205 OR an diesen Tatbe- stand geknüpft ist, gezogen, indem er die Rückgabe des seinerseits Geleisteten anbegehrte (Art. 208 Abs. 2 OR).
430 Obligationenrecht. No 73. Mit Bezug auf die Verjährung dei Wandelungsklage bestimmt Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung der betreffenden Sache an den 'Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht zu; denn der Beklagte habe nur dafür garantiert, dass das Gemälde von Leopold Robert stamme, doch habe er eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen. Es ist jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR im Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet, sondern nach dem Sinn, den e Parteien ihr nach Treu und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache, beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber hier kaum angehen anzuneh:ID.en, dass diese bloss für ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei. Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die zugesicherte Eigenschaft des Bildes diesem während einer bestimmten längeren oder' kürzeren Zeitdauer anhafte; sie bezieht sich ihre Natur nach überhaupt nicht auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss sein könnte. Es ist die Zusiche , dass Leopold Robert das Bild gemalt habe, und nicht die Zusicherung, dass es während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sei, schliesst daher nach der Natur der Kaufsache, dem. Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte es überhaupt als echt verantworte, so dass der Kläger sich daher bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungs- frist -welche unter allen Umständen als Maximalgrenze zu gelten hat (vgl. .auch VON Tmm OR II S. 607 ; OSER,
Komm. I. Aufl. zu Art. 210 OR Note 2lit. d) -jederzeit hierauf berufen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 13. März 1930 bestätigt. 74. trrteU der I. ZivUa,bteilung vom 11. November 1930 i. S. Cementkontor Aa.rau A.-G. gegen lIunziker Co, A.-G. Boy kot t. dessen Unzulässigkeit T Übersicht über die bis- herige Praxis. (Erw. 1.) Unzulässig, wenn in den hiebei angewandten Mit tel n ein unlauteres Verhalten zu erblicken ist (i. c. Abspenstigrnachen von Kunden des Boykottierten durch direkte und indirekte Rabatt-und Prärniengewährung). (Erw. 2.) Anspruch des Boykottierten auf Unterlassung künftiger derartiger Veranstaltungen. (Erw. 3.) A. -Die KIägerin, Aktiengesellschaft Hunziker Cle, in Zürich, befasst sich seit Jahren mit der Fabrikation und dem Verkauf von Cementwaren aller Art, insbesondere von Cementröhren. Hiezu bedarf sie grosser Mengen Cementes, den sie früher bei verschiedenen aargauischen Cementfabriken bezog, welche dem die gesamte schweize- rische Cementindustrie umfassenden Kartell, der EG Portland, angehören. Diese Fabriken besitzen eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Verkaufsorga- nisation, die A.-G. Cementkontor Aarau, die heutige Beklagte. Im Jahre 1928 fasste die 'Klägerin, angeblich weil sie von den erwähnten Fabriken mit schlechtem Material beliefert worden sei, aber auch um sich von der EG Portland unabhängig zu machen, den Entschluss, eine eigene Cementfabrik zu errichten, welchen sie in der Folge auch ausführte. Im Anschluss hieran hat sich ein harter Konkurrenzkampf zwischen der EG Portland und der Klägerin entsponnen, an dem sich auf Seiten der