Art. 287 Ziff. 1 SchKG; Anfechtung einer Verpflichtung zur Pfandbestellung; eine blosse Verpflichtung, eine Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts zu sichern, ist nicht die Begründung eines dinglichen Pfandrechts und daher nicht nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG anfechtbar, sondern fällt — als Rechtshandlung des Gemeinschuldners — allenfalls unter Art. 288 SchKG. Die besondere Anfechtungsregel des Art. 287 SchKG erfasst nur das dingliche Geschäft selbst; die vorgängige Sicherungsabrede bleibt nur nach Massgabe der allgemeinen Paulianischen Anfechtung angreifbar. Für Art. 288 SchKG ist zudem erforderlich, dass die Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht für die Gegenpartei erkennbar war (consid. 1).
124 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 31. gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 Sep.- Ausg. 14 S. 179). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEIL DER H. ZIVILABTEILUNG ARR:E T DE LA He SEarION CIVILE 31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1930 i. S. Huber gegen Xonkursmasse Merkur . Die Eingehmlg der Verpflichtung ZlU Sicherung einer Verbindlich keit durch Begründung ein.es Pfandrechtes kaml nicht gemäss Art. 287 Ziff. 1, sondern nur gemäss Art. 288 SchKG angefoch. ten werden. La stipulation par laquelle le debiteur s'est oblige a garantir lllle dette par la constitution d'un droit de gage ne peut pas etre attaquee par la voie de I'art. 287 a1. 1, mais lllliquement par la voie de l'art,. 288 LP. La stipulazione pella quale il debitore si e obligato a garantire il debito colla costituzione di tUl diritto di pegno, non puo essere impugnata in base aIl' art. 287 aI. 1, ma so.Iamente secondo l'art. 288 LEF. . Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines constitutum pos8e88orium Eigentümer des von ihm ge- kauften und bezahlten Automobils Nr. 43,688, als er Mitte August zum Rückkauf seitens der ( Merkur Hand bot. Indessen überliess er das Automobil der ( Merkur nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung Sicherstellung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest- gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig- keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte. Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit- tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und Schuldbetreibungs .. und Konhusrecht (: ivil ... bteilungen). N° 31. 125 31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene Verpflichtung zur SichersteIlung der Rückkaufpreisforde- rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser Sicherstellungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No- vember 1928 duroh Herausgabe des streitigen Automobils NI'. 43,786 ein Pfa.ndrecht des Klägers daran begründet worden (vgL BGE 38 II S. 315). Somit handelt es sich um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer (bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung sicherzustellen die ( Merkur schon früher verpflichtet war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. 1 SchKG entgegensteht. Freilich ist die Merkur auch diese Verpflichtung zur Sich erstellung erst innerhalb der letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten) Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1 SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An- fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung der blossen Verpflichtung zur Sicherstellung, sei es auch durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie bei de in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge- schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon- kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich- tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG, unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN- STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. l63 f.). Vor- liegend hatte sich die ( Merkur übrigens zur Sicher- steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928 vorhandene Benachteiligungs-bezw. Begünstigungsabsicht der ( Merkur I) für den Kläger erk6Dllbar gewesen sein sollte .....