Art. 67 Ziff. 3 SchKG; Anforderungen an die Angabe der Zinsen im Betreibungsbegehren und Folgen einer ungenauen Bezeichnung; das Betreibungsbegehren muss bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Zeitpunkt des Zinsbeginns so bezeichnen, dass der geschuldete Umfang der Betreibung für Schuldner und Betreibungsamt klar bestimmbar ist. Fehlen die notwendigen Angaben über die verlangten Zinsen oder über die einzelnen Zinsperioden nach Teilzahlungen, so ist dem Begehren insoweit keine Folge zu geben; wird die Betreibung dennoch durchgeführt, darf der Verlustschein nur auf den im Zahlungsbefehl ziffermässig bestimmten Kapitalbetrag lauten. Eine nachträgliche Zinsabrechnung kann den fehlenden Inhalt des ursprünglichen Begehrens nicht ersetzen, weil dem Betriebenen die Möglichkeit des Rechtsvorschlags gegen den so konkretisierten Zinsanspruch fehlt (consid. 2).
1 2 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 ,1. Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf- sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht- zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer Auffassung der Fall ist. 2. -Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an BGE 52 III S. 65 Erw. 1 den Rekurrenten die Legitimation zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger- versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergebnis der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist auch für sie schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein- bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde, namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt. Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die Mitteilung, sei es durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger, dass eine Verfügung der Kopkursverwaltung oder ein Gläubigerversammlungsbeschluss durch Beschwerdeent- scheid der Aufsiohtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt worden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto- nalen Aufsiebtsbehörden als vom Bundesgerioht Rekurse einzelner Konkursgläubiger gegen solche Besohwerdeent- f cheide auch noch nach Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken entgegengenommen worden. Die von der Vorlnstanz befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent- scheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon- kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die Schuldbetreibungs. und Konlrnrsrecht. N° 42. 163 Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor der Weiterziehung erfolgte mündliche lVfitteilung vom Beschwerdeentscheid an den Rekurrenten Pfenninger- Vonarburg, die übrigens den in Art. 34 SchKG aufge- stellten Erfordernissen nicht entspricht, brauchen sioh die übrigen Rekurrenten nioht entgegenhalten zu lassen, da ihm keine andere Vollmaoht als zur Stellung eines gemeinsamen Vergleiohsvorschlages erteilt worden war. 3. -Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die Mitglieder des Gläubigeraussohusses dadurch Rechnung tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den Ausstand treten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und die Beschwerde gegen den Gläubiger- versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird. abgewiesen. 42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli. Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen a. u e A n gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins enthält, da.rf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwohl geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag ein Ver 1 u s l- ach ein ausgestellt werden. SchKG Art. 07 Ziff. 3. L'office doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite qui ne l'enferme pas d'indications precises au sujet des intfrtta l'oolames. Si lB. poursuite a 13M neanmoins introduite, l'acte de dRfaut de biens ne devra etre delivre que pour le capital de 1a erea.nce. Art. 67 eh. 3 LP. L 'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad l.ma doma.nda esecuzione, ehe non indichi esatta.mente gli interessi reclamati. Se, non- dini.eno, l'esecuzione fu introdotta e condotta a termine, l'aUo di "arenza non sari!. emesso ehe per il capitale. -Art. 67 eil. 3 LEF.
HIt Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. Ne '2. Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim Betreibungsamt Hohenrain gegen den Rekurrenten das , Betreibungsbegehren gestellt für : Forderungssumme : 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1919, abzüglioh 1648 Fr. 90 Cts. für gemaohte Zahlungen, zuzüglioh Zins zu 5 % je seit erfolgten Zahlungen, vide unten. Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde : Alimentationsbeiträgelt. Vergleiohen vom 4. 10. 1919, erstmals fällig pro 1. 10. 1919 bis und mit
und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung: Kapital (3199 Fr. 55 Cts. -1655 Fr. 90 Cts. ) 1543 Fr. 65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr. 65 Cts., Kosten 12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cts. ; Ergebnis der Betreibung 377 Fr. 50 Cts. ; ungedeckt gebliebener Betrag 1557 Fr. 35. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Verlustscheines. Die untere Aufsiohtsbehörde ordnete eine Bankexper- tise über die Bereohnung der Zinsforderung an. Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930 die Beschwerde abgewiesen und dem Rekurrenten die Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KonkurBkammer zieht in Eru:ägung : Gemäss Art. 67 ZUfer 3 SchKG sind im Betreibungs- begehren anzugeben - und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1. enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe -: die Forde- rungssumme ... , bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Die derart bezifferten Beträge emschliesslich Betreibungs- kosten sind massgebend für den Umfang der Pfändung, der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des im Verlustscheine zu verurkundenden Verlustes (Art. 97 Abs. 2, 144 Abs. 4, 149 Abs. 1 SchKG), es wäre denn, dass jene Beträge durch Rechtsvorschlag, Abschlagszahlungen u. dgl. Reduktionen erfahren. Vorliegend wurde im Betreibungsbegehren zwar nicht die Forderungssumme selbst angegeben, für welche Be- treibung angehoben werden wollte. Indessen ist sie durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglichen Forderungssumme und der angegebenen Summe der geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass mit Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und Zah-
166 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 42. 1 ungshefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Ausserdem ist angegehen der Zinsfuss, dagegen dann nicht der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Vielmehr ist aus Betreihungshegehren und Zahlungsbefehl unzwei- deutig zu ersehen, dass Zins von 3199 Fr. 55 Cts. seit
nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Abliefe- rung des Reinerlöses und Ausstellung des Verlustscheines kein zureichender Grund mehr, um das gesamte Betrei- bungsverfahren aufzuheben, umsowenigcr, a13 von vorne- herein nur eine Pfändung vollzogen werden konnte, die bei weitem nicht einmal den geforderten Kapitalbetrag zu decken vermochte. Jedoch darf dem Verlustschein nur der Betrag der im Zahlungshefehl allein ziffermässig gemm angegebenen Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden, wie wenn überhaupt gar keine Zinsen gefordert worden wären, da dies ehen in einem durch Betreibungsbegehren und Zahlungshefehl nicht genau umschriebenen Umfange geschehen ist. Namentlich ist es unzulässig, ü'gendwie auf die nachträglich von der Gläuhigerin vorgelegte Zins- ahrechnung ahzustellen, nachdem der Betriebene keine Gelegen.heit hatte, sich gegen die hieraus hergeleiteten Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur 'Vehr zu setzen. Hievon abgesehen ist mit der rein rechnerisch,m Üherprüfmlg jener Staffelrechnung nichts gewonnen; denn ob der Zinsberechnung die richtigen Zahlungstage zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiehei nicht ermitteln, und eine Entscheidung darüher steht zudem keinesfalls den Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der ausgestellte Verlustschein durch Streichung der Zinsen und entsprechende Abänderungen der durch Addition und Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei auch der dem Betreibungsamt unterlaufene Rechnungs- fehler (1648 Fr. 90 Cts. statt 1655 Fr. 90 Cts.) herichtigt werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten des Rekurrenten aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern