Art. 111 SchKG; participation in seizure after foreign arrest; Art. 174 ZGB; the spouse’s right to join a seizure presupposes a supplementary seizure within the ordinary Swiss enforcement framework. It is excluded where the seizure serves to prosecute a foreign arrest, because such execution is limited to specific assets and does not amount to the comprehensive liquidation contemplated by the statute. The prohibition applies irrespective of whether foreign law allows or forbids other coercive enforcement and irrespective of the arrest creditor’s consent. A foreign spouse cannot invoke Art. 174 ZGB to expand Swiss enforcement rules beyond their intended scope (consid. 2-4).
Schuldbetreibungs-und Konkurs recht. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS UND KONKURSKAMMER ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES F AILLITES 43. Entscheid vom 10. Oktober 1930 i. S. Fra.u Schönhofer. Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Te i 1 nah m f', ge mäss Art. 111 SehKG, an der P f ä n dun g zur PrO!' equi". rung eines Aus I ä n der -A r res t e s unzulässig ist, gloich. gültig, ob anderweitige Zwangsvollstreckung durch das Illass gebende ausländische Recht verboten wird oder sonstwieunmö/1' lieh ist, und ungeachtet des Einverständnisses des ArrcRl gläubigers. . Confirmation de 1a. jurisprudence suivant laquelle le droit de participer a la sai8ie an a.pplication de l'art. 111 LP est exelu lorsqu'il s'agit d'une saisie consecutive a un sequestre opere contre un tMbiteur domicilit a l'etranger. Peu importe a eet egard que le droit etranger ignore ou interdise un autre mode d'exooution foroGe et peu importe egalement qlle le creaneier sequestrant consente a Ja partieipation. Conferma deUa giurisprudenza secondo cui Ja partecipa.zioUf al pignoramanto (Mt. III LEF) e esclusa ove si tratti di Hit pignora.mento conseeutivo ad un sequestro contro un debitor(' domieiliato aU'estero, indifferente essendo deJ l'esto. eh ' 1l diritto straniero ignori 0 proibisea. un altl'o l1lodo di esecuzionl' o che il orerutore sequestrante cOl1senti aUa. pa.rtecipazione. Gegen den in Mexico wohnenden Deutschen Dr. Fritz Schönhofer nahm dessen Schwiegermutter, eine in Holland wohnende Holländerin, einen Arrest für 34,493 'r. 70 Cts. auf dessen Guthaben bei der Zürcher Kantonalbank heraus, über deren Bestand und Höhe die Bank die AS 56 III -1930
tiO Sch111dbetreibungs-und Konk m;recht. N° 43. Auskunft verweigerte, weshalb sie nur auf 100 bezw. später 150 Fr. geschätzt wurden. An der in der Arrest- ,betreibung vollzogenen Pfändung dieser Bankguthaben erklärte die ebenfalls in Holland wohnende Ehefrau des Hchuldners für ihre Frauengutsforderung von 37,440 Fr. teilnehmen zu wollen, womit sie das Gesuch um Ergän- zungspfändung verband. Deren Mutter liess durch den gemeinsamen Vertreter erklären, dass sie gegen die Anschlusspfändung der Ehefrau Schönhofer keine Ein- wände erhebt und auf Beschwerde über deren Zulassung von vornherein verzichtet, da andernfalls ein Zugriff der Ehefrau während der Dauer ihrer Ehe auf das in Zürich liegende Vermögen des Ehemannes ausgeschlossen int, die Arrestgläubigerin aber nicht die Deckung ihres Gut- habens unter Schädigung d.er Ehefrau betreiben möchte . Nichtsdestoweniger wies das Betreibungsamt Zürich 1 die Anschlusserklärung als unzulässig zurück. Später wurde auüh nOQh der Ehefrau des Schuldners für ihre Frauen- gutsforderung ein Arrest auf dessen bei der Zürcher Kantonalbank liegendes Vermögen bewilligt. Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kanto- na en Aufsichtsbehörden an das Bundesgericht weiter- gezogenen Beschwerde beamragt die Ehefrau des Schuld- ners Anweisung an da Betreibungsamt. Zürich 1 zum vollzuge der verlangten Anschlusspfändung. Die 8ckuldbetreibunys-und KonknTskammer zieht in Erwägung : Das UUTIflf'sgcricht hat schon vor dem Inkrafttreten des ZGn ausgesprochen (BGE 36 I S. 152 ff. Sep.- Ausg. 13 S. 70 ff.) und kürzlich wieder mit einlässlicher Begründung bestätigt (BGR 53 III S. 33 ff.), dass aus Art. 111 SchKG nicht das Recht auf Teilnahme an einer Pfändung hergeleitet werden könne, die zur Prosequierung pines Au:,;länder-Arrestes vollzogen worden ist. Hiegegen kann die Rekurrentin nicht mit dem Hinweise darauf aufkommen, das Gesetz sehe eine derartige Einschränkung 8chuldbetreibungs-und Konkursrecht. Nu 43.
des Teilnahmerechtes nicht vor. Weniger als irgend ein anderes Gesetz ist das Schuldbetreibungs-und Konkurs- gesetz der biossen Auslegung nach dem Wortsinne zugäng-. lieh. Wer aber an webem nicht haften bleibt, kann nicht verkennen, dass das Recht zur Teilnahme an einer Pfän- dung gestützt auf Art. 111 SchKG, ebenso wie das Recht zur Teilnahme gestützt auf Art. HO SchKG, in Wechsel- beziehung mit der (freilich nur in Art. HO ausdrücklich vorgesehenen) Ergänzungspfändung steht. Sobald sich nun eine solche Ergänzungspfändung als unmöglich erweist, wie. dies bezüglich der zur Prosequierung eines Ausländer-Arrestes vollzogenen Pfändung zutrifft, weil das Schuldbetreibungs-und Konkursgesetz keinem schwei- :Gerischen Betreibungsamt die Zru;tändigkeit dafür ein- räumt, so drängt sich die Ifolgerung auf, es könne auoh nicht gestützt auf Art. 111 SchKG die Teilnahme an einer solchen Pfändung stattfinden. Damit ist gleich auch der Grund einerseits für die Unzulässigkeit der Ergänzungs- pfändung am blossen Arrestort, anderseits für die Zulässig- keit der Ergänzungspfändung am Wohnort des Schuldners angegeben, welch letzteren die Rekurrentin ganz unrich- tigerwnise in der Supposition sucht, die sie als heutzutage nicht mehr zutreffend bezeichnet, es befinde sich das Vermögen des Schuldners zur Hauptsache an seinem Wohnort ; diese Argumentation geht zudem achtlos dar- über hinweg, dass die am ordentlichen Betreibungsorte vollzogene Pfändung ergänzt werden kann durch Pfän- dung von irgendwo anders in der Schweiz gelegenem Ver- mögen, Art. 89 SchKG. -Das ZGB hat sodann in Art. 173 die Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten während der Ehe bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom Gesetze bezeichneten Fällen als zulässig erklärt und in Art. 174 die hier einzig in Betracht fallende Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot dahin umschrieben: Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die l'5chuldbetreibuug angehoben, so ist der andere Ehegatte befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung anzu-
Schuldhetreibnugs-und Konkul'sreeht. X 4:1 schliessen oder sich am Konkurse zu beteiligen.) Die Gleichstellung der Beteiligung am Konkurse mit dem Anschluss an die Pfändung zeigt, dass diese Bestimmung eine einigermassen umfassende Vermögensliquidation im Auge hat, wie sie nur am W ohnorle des Schuldners durch- geführt werden kann, während der Arrest, der in erster Linie Sicherungsmassnahme ist, nur zur Verwertung einzelner zum voraus bestimmter Bestandteile des Ver- mögens des Schuldners führt und daher von jener Bestim- mung nicht umfasst wird. Hievon abgesehen ist der Arrest nicht eine der Arten der Schuldbetreibung (vgl. die Titelüberschriften vor Art. 38, 88, 151, 159 SchKG einerseits und vor Art. 271 SchKG anderseits), und soweit zu dessen Prosequierung Betreibung anzuheben und durch- zuführen ist, handelt es .sich nicht um eine eigentliche Schuldbetreibung mit allen ihren spezifischen Wirkungen, indem sie namentlich nicht mit der Ausstellung eines Verlustscheines abgeschlossen werden darf (BGE 47 III S. 28). Gerade weil die Prosequierung des Ausländer- Arrestes nicht zu einer umfassenden Aunpfändung des Schuldners führt, bedarf die Ehefrau hier nicht des Schutzes durch Einräumung des Reohtes zur Teilnahme, weil sie auch ohne diesen Schutz nicht befürchten muss, hinsichtlich der Deokung ihrer Frauengutsforderung in wesentlichen Nachteil zu geraten. Gegenüber dieser Überlegung grundsätzlicher Ant kann n.icht der an und für sich denkbare Einzelfall ausgespielt werden, dass ausnahmsweise einmal der Arrestgegenstand den einzigen oder doch bedeutendsten Bestandteil des Vermögens des Schuldners ausmachen könnte, auf den die Ehefrau zu ihrer Deckung angewiesen wäre. Ebensowenig kann die grundsätzliche überlegung, dass die Teilnahme der Ehe- frau ,an der Pfändung infolge Ausländer-Arrestes aus- gesohlossen werden müsse, weil sie einfach auf eint' Benachteiligung der Arrestgläubiger hinausliefe, mit dem Hinweis auf den kaum allzuseltenen Fall bekämpft wer- den, wo die Teilnahme der Ehefrau an einer am ordent- Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht. Xc 43. 173 lichen Betreibungsorte vollzogenen Pfändung dem betrei- benden Gläubiger zum Nachteil gereicht, weil die Frauen- gutsforderung höher ist als das bei der Ergänzungs- pfändung noch zur Verfügung stehende Aktivvermögen ; in solcp.en Fällen kann sich übrigens der betreibende Gläubiger verhältnismässig, unter Berüoksichtigung des Vorrecht-es der Ehefrau, am Ergebnis der Gesamtliquida- tion beteiligen, erhält er also alles, worauf er füglich Anspruoh maohen kann, während er duroh die Teilnahme der Ehefrau an einer Spezialpfändung infolge Ausländer- Arrestes praktisch eigentlich ausgeschaltet würde. Der Rekurrentin kann die Teilnahme an der Pfändung zugunsten ihrer Mutter auch nicht unter dem Gesichts- punkte bewilligt werden, dass sie das einzige Mittel zu eigener Befriedigung für ihre Frauengutsforderung aus dem in der Schweiz liegenden Vermögen des Rekurs- gegners darstelle. An der im zuletzt angeführten Ent- scheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass das Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten nicht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit aufgestellii worden sei, ist festzuhalten (auch gegen HAAB, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 64 S. 449). Keinesfalls kann es von einem gar nicht in der Schweiz wohnenden ausländischen Ehegatten zu seinem Schutz in Anspruch genommen werdeIl, m. a. W. es steht einem Ausländer- Arrest für die' Frauengutsforderung gegen einen auslän- dischen Ehemann nicht entgegen. Ist es aber das massge- bende ausländische Eherecht, das eine solche Arrestnahme verbietet, so ist es nicht Aufgabe des schweizerischen Rechtes, die sich hieraus für die Ehefrau ergebenden Nachteile durch Gewährung des Rechtes der Teilnahme an einer Pfändung zufolge Ausländer-Arrestes abzuwenden, wozu es ja eben einer Auslegung der Vorschrift des Art. 174 ZGB bedürfte, die nach dem Ausgeführten dem mit ihr verfolgten Zwecke widerspräche: Wer in keiner Beziehung zum schweizerischen Ehegüterrecht steht, dem kann nicht zugestanden werden, diese nach den Besonderheiten des
Schnldbetreibtmgs-tmd Konkufflrecht. N° 44. schweizerischen Ehegüterrechtes zugeschnittene Vorschrift für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn der Rekurs- ,gegner in Mexico nicht belangbar sein sollte und die arrestierten schweizerischen Bankguthaben sein ganzes Vermögen ausmachen sollten, was beides durchaus dahin- steht, so würde die Billigkeit noch nicht verlangen, dass die Rekurrentin zur Teilnahme an der streitigen pfändung zugelassen werden müsste, ohne selbst rechtzeitig einen Arrest herausgenommen zu haben. Endlich kommt auf die Zustimmung der Arrestgläubi- gerin zur verlangten Teilnahme nichts an, zumal da sich der Schuldner ihr widersetzt. Demnach erkennt die Sckuldbetr.-und Konkufskammer: Der Rekurs wird abgewiesen, 44. Arret du 17 octobre 1930 dans la cause A.dministration de la. DWlse en faillite da 1a. Societe a.nonyme Fromages en bottes Excelsior. Confirmation de la jurisprudence salon laquelle Jes creanqes de Ia. ma.sse contre les creanciers du failli ne peuvent etre oompensees qu'avec le dividende, et que la oomi ensation doit etre opposee au moment du depöt du tableau de distribution. Si la masse doit nooessairement atj;endre a. ce moment-Ja. pour pouvoir fixer au creancier qui conteste la compensation un delai pour ouvrir action, en revanche rien ne l'emp he de faire reconnrutre ses droits en actionnant elle-meme 1e crean- cier des avant le depöt de tableau de distribution. Bestätigung der Rechtsprechung, gemäss welcher Forderungen der Masse gegen einen Konkursgläubiger nur mit dem Anspruch des letztern a.uf Konkursdividende verrechnet werden. können und zwa.r erst bei Auflegung des Verteilungsplanes. Vor diesem Zeitpunkt darf die Masse dem betr. Gläubiger, der das Recht auf Verrechnung bestreitet, keine Frist zur Klage ansetzen; dagegen steht dem nichts entgegen, dass die Masse ihrerseits schon' vor der Auflegung der Verteilungsliste gegen den Gläubiger auf Feststellung ihrer Ansprüche klagt. Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 44.
Conferma della giurisprudenza, secondo la quaIe i crediti della massa contro i creditori deI fallito possono essere compensati solo coi riparti fallimentari e la compensazione non pUD . ess opposta prima ehe 10 stato di ripartizione sia. depositato. PrIma. di questa data, la massa non pUD impartire aI creditore h ' ' ces' oppone alla compensa:lione, un termine per promuovere azione; nulla le vieta invece di promuovere, prima ehe 10 stato di rips.rtizione sia depositato, per propria conto uns. causa. onde far riconoscere i propri diritti. A. -Ensuited'une decision de l'assemblee des crean- ciers, l'administration de la maSse en faillite de la socieM anonyme Fromages en bOltes Excelsior I), qui avait re9u une offre d'achat d'une partie de l'actif, valable jusqu'au 4 avril1930, pour la somme de 44,000 francs, avait decide de prommer a une vente aux encheres le .2 du meme mois afin de pouvoir profiter de cette offre, si des offres supe rieures n'etaient pas faites. Sur une plainte de la maison Nyffeler, Schupbach Oe, l'autorite de surveillance ordonna le renvoi de la vente fixee au 2 avril, ce qui, d'apres l'administration de la faillite, eut pour effet de faire tomber l'offre de 44000 fr. Estimant que dans l'eventualite ou ce chiffre ne serait pas atteint, elle serait en droit de s'en prendre a Nyffeler, Schupbach Cie pour la difference, l'administration de la faillite suspendit sa decision sur l'intervention de cette maison, en se reservant de statuer lorsque le dommage serait etabli. Mais sur une nouvelle plainte de Nyffeler, Schupbach eie, demandant que I'administration f-at inviMe a se determiner sans delai sur son intervention de 8851 fr. 85, l'autoriM de surveillance ordonna a l'administration de Ia faillite de prendre une decision. En consequence, le 14 juin 1930, l'administration de la faillite adressa au conseil de la maison Nyffeler, Schup- bach Cie la lettre suivante : Statuant sur votre intervention au nom de l ßL Nyf- feIer, Schupbach (j1e, nous vous informons que la creance est admise en cinquieme classe par 8851 fr. 85 Cependant nous dev()ns attirer votre attention sur le fait