Art. 250 SchKG; contestation of a pledged right over parts and accessories of immovable property; no process gain where the challenge concerns only the extension of the pledge to accessories and the unchallenged mortgage on the principal property still fully secures the respondent's claim. In such a case, the creditor's admitted claim remains fully covered by the unchanged lien on the main asset, so the successful objection cannot reduce the creditor's participation in the estate. A process gain exists only if the challenge also affects the pledge on the principal property, at least to the extent that the admitted claim is no longer fully secured (consid. 1).
Sclmldbetreibungs-und Konlmrsrecht. N° 45. 45. Entscheid vom 17. Oktober 1930 i. S. Eieri-Xiinzi. Klage auf Anfechtung des kollozierten Pfandrechtes an Bestand- t,eilen und Zugehör. Kein Prozessgewinn i. S. von Art. 250 SchKG, trotz Gutheissung der Klage, wenn das (unangefochten gebliebene) Pfandrecht an der Hauptsache für die Forderung des Kollokationsbeklagten immer noch volle Deckung bietet Art. 250 Aba. 5 SchKG. Action en modificatioll de l'etat de eoUocation: eontestatioll d'un droit de gage portant sur des parties inwgrantes et Bur l'accessoire d'lme chose. Lors meme que cette action est reconnue fondee, il n'y a aucune gain du proces, au sens de l'art. 250 LP, lorsque le gage portant sur la chose principale n'a pas ew contesw et qu'il suffit, a lui seul, a couvrir entiere- ment la ereance du defendeur. Art. 250 a1. 3 LP. Azione diretta a modificare la gradu toria.: impugnazione d'un diritto di pegno ammesso, ehe grava le parti costitutive ed aceessorie d'un fondo. Anche se 11.10 domanda e diehia.rata. fondata. non v'e utile processuale a.' sensi deU'art. 250 LEF, allorehe il pegno ehe grava il fondo non fu impugnato e ba.sta da solo a eoprire interamente il eredito deI oonvenuto. Art. 250 cp. 3 LEF. A. -Im Konkurs über Karl Bieri wurde am 7 .. Dezem- ber 1928 die Liegenschaft des Gemeinschuldnen; auf öffent- licher Steigerung zum Preis von 58,700 Fr. zugeschlagen; über diesen Betrag hinaus hante der Erwerber gemäss Steigerungsbedingungen für die auf der Liegenschaft befindliche Kühlanlage 7193 Fr. zu entrichten. Als das Konkursamt Aarwangen diesen letztern Betrag aus- schliesslich unter die Grundpfandgläubiger verteilen wollte, führte die Rekurrentin, die Ehefrau des Kridars, dagegen Beschwerde mit dem Erfolg, dass das Konkursamt zu einer Ergänzung des Kollokationsplanes mit Bezug auf die Kühlanlage verhalten wurde. Das Konkursamt ver- fügte hierauf, dass die Kühlanlage zum Teil als Bestand- teil, zum Teil als Zugehör den Grundpfandgläubigem (I. Rang: Hypothekarkasse des Kantons Bem, 11. Rang: Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45.
Spar-und Leihkasse Steffil:lburg, IH. Rang: Kantonal- , bank von Bern) hafte. Diese Verfügung wurde von der Rekurrentin durch Klage gegen die genannten drei Hypo- thekargläubiger angefochten. Mit der Hypothekarkasse kam ein Vergleich zustande, in welchem die Gläubigerin erklärte, keinen Anspruch auf die Kühlanlage bezw. den Erlös aus derselben zu erheben; im übrigen wurde die Klage von allen drei Instanzen abgewiesen. Hierauf stellte das Konkursamt für die Verteilung des Steigerungs- erlöses zuzüglich Erlös aus der Kühlanlage, Miet-und Kapitalzinsen in Höhe von total 69,148 Fr. 25 Cts. eine Verteilungsliste auf, in welcher für Verwaltungs-und Verwertungskosten 1715 Fr. 45 Cts. vorweggenommen wurden, die ersten beiden Hypotheken mit 33,933 Fr. a Cts. bezw. 29,204 Fr. volle Deckung erhielten und der Rest von 4295 Fr. auf die IH. Hypothek (die infolgedessen mit 6804 Fr. zu Verlust kam) entfiel. Ausdrücklich ver- fügte das Konkursamt dabei, dass sich aus dem zwischen der Hypothekarkasse und der Rekurrentin zustande- gekommenen Vergleich kein Prozessgewinn ergeben habe. B. -Diese neue Verteilungsliste wurd.e von der Rekur- rentin mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Der Antrag' geht dahin, dass vom Erlös aus der Kühlanlage ein Betrag von 3619 Fr. 50 ets. der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. O. -:Mit Entscheid vom 19. September 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, worauf die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages an das Bundes- gericht rekurrierte. Die SckUldbetreibzmgs-'lmtl Kankufskammerziekt in Erwägung : Die Rekurrentin nimmt den Standpunkt ein, das KOnkursamt sei nicht befugt, dem Hypothekargläubiger im I. Rang volle Deckung aus dem Erlös aus der liegen- schaft allein zu verschaffen; für alle drei Hypothekar-
la Schuldbetreibung .. -und Konkursrecht. N° 45. gläubiger sei vielmehr die Deckung im Verhältnis der :h'orderungen sowohl dem Liegenschaften-als dem Zuge- hörerlös zu entnehmen, wobei der Anteil der Hypothekar- kasse am Erlös aus der Zugehör der Rekurrentin zufallen mÜSSe. Diese Auffassung beruht indessen auf einem Rechtsirrtum. Sie setzt nämlich voraus, dass jeder der drei Hypothekargläubiger mit zwei selbständigen Pfand- rechten kolloziert worden sei, einem Pfandrecht an der Liegenschaft und einem solchen an der Kühlanlage. Dem ist jedoch nicht so : Bei der Unterstellung jener Kühl- anlage unter die Pfandhaft hat man es nur mit der Frage nach dem Umfang der Grundpfandhaft zu tun. Ob sich das Grundpfandrecht auch auf die Kühlanlage erstreckt oder nicht, in heiden Fällen handelt es sich um das näm- liche' einzige Grundpfandrecht. Durch den Vergleich der Rekurrentin mit der Hypothekarkasse ist nun lediglich der letztem gegenüber die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Kühlanlage verneint worden, ohne dass dadurch das Pfandrecht an der Liegenschaft selbst irgelldwie ge- schmälert worden wäre (vgl. BGE 48 III S. 1,77 f.). Infolge- dessen hat die Hypothekarkasse nach wie vor Anspruch auf den Erlös aus der Liegenschaft bis zur vollen Deckung ihrer Forderung. Damit entfällt jede Möglichkait, den Anteil der Hypothekarkasse an-der Konkursmasse zu Gunsten der Rekurrentin herabzusetzen (Art. 250 Abs. 3 RchKG). . Um einen Prozessgewinll im Sinn der ehen genannten Bestimmung zu erzielen, hätte die Rekurrelltin mit einem Rechtsbegehren obsiegen müssen, das auf Aberkennung des Grundpfandrechtes der Hypothekarkasse nicht nur bezüglich der Kühlanlage, sondern auch noch hinsichtlich der Liegenschaft gegangen wäre -mindestens in einem Umfange, dass die zugelassene Forderung durch das ver- bleibende Pfandrecht nicht mehr voll gedeckt worden wäre. So wie die Klage jetzt gestellt war, konnte sie überhaupt nicht zum Ziel führen. Gegenüber den heiden andern Grundpfandgläubigern Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46.
hat die Rekurrentin infolge ihres Unterliegens im Prozess ebenfalls keinen Anspruch auf einen Teil des Erlöses aus der Kühlanlage. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Sentenza. aa ottobre 1980 nella causa. t1.tficio I. IG !'. di Be!lbmona.. All' AutoriM. di Vigilauza spetta 1a facolta. di deoidere, se un oredito non conte8tato rivesta la qualita. di un debito fallimeIl-tare ordinario 0 di un debito de11a matiBa (oonsid. 2). -Essa e pure competente per statuire, se ad un debito della massa spett i la priorita. di fronte alle pretese de11'Ufficio (0 dell'erario, se l'Ufficio deve versare a110 Stato le competenze percipite) per emolumenti seeondo la tariffa (oonsid. 2). Per massima, il credito dell'Uffioio (0 de11'erario) dipendente da11e oompetenze dev'essere taoitato solo dopo il soddisfaoi- mento integrale dei debiti de11a massa. : le apese inveoe debbono essere aocreditate a11'Ufficio subito e definitivamente (consid. 2). In ogni ca.so l'Uffioio deve restituire alla mas.'3a incapace di pagare i suoi debiti l'emolumento !Slobale (53 de11a tariffa) accrntatosi senza l'autorizzazione de11'autoritit competente (oonsid. 3). Per quanto oonoerne le altre tasse 0 emolumenti, l'Ufficio dov rifondere, allo soopo di ta.oitare debiti dell3 massa scopertl, solo quelli peroepiti per provvedimenti non ultimati e soltanto a datare da1 momento in oui era constatabile l'insufficienza de11a massa a soddisfare debiti esistenti 0 prevedibili (consid. 2). Die Entscheidung darüber, ob eine nie h t be s tri t t e n e Forderung M ass ave r bin d 1 ich k e i t ist, steht den Aufsichtsbehörden zu (Erw. 2). Ebenso sind die Aufsichts- behörden zuständig zu bestimmen, ob eine Massaverbindlich- ksit den Gebühren vorgeht, welohe das Konkursamt (bezw. der Fiskus, wo diesem die Gebühren vom Konkursamt abzu- liefern sind) gemäss Gebührentarü zn fordern hat (Erw. 2). G e b ü h ren f 0 r der u n gen des Konkursamtes (bezw. des Fiskus) sind grundsätzlich erst zu deoken, nachdem die Gläu- biger von Massa.verbindliohkeiten vollständig befriedigt sind ; die Aus lag e n dagegen kann sich das Konkursamt sofort und endgültig gutschreiben (Erw.2). In jedem Fall hat das