Art. 713, 715, 885 ZGB; Art. 198 OR: Eintragung des Eigentumsvorbehalts an Tieren ausserhalb des Viehhandels; lebende Tiere sind bewegliche Sachen im Sinn von Art. 713 ZGB. Der Eigentumsvorbehalt ist nach Art. 715 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zulässig; der Ausschluss nach Art. 715 Abs. 2 ZGB betrifft nur den Viehhandel im Sinne von Art. 198 OR, d.h. ausschliesslich Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine. Für andere Tiere besteht kein gesetzlicher Ausschluss, weshalb die Eintragung nicht verweigert werden darf, sofern die Anmeldung einzeln bestimmte Tiere betrifft (vgl. Erw. 2).
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 51. grenze hinaus ausgeübt werden, jedenfalls nicht gegenüber Ausländern (vgl. LISZT, Völkerrecht, 9. A. S. 75). Ob und inwieweit nun durch die inländische Gesetzgebung Aus- nahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden können, mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht für Fälle der vorliegenden Art keine derartige Sondervor- schrift. Wenn die Vorinstanz demgegenüber darauf ver- weist, dass Art. 91 in Art. 275 ausdrücklich als anwendbar erklärt werde, so setzt sie voraus, was erst noch zu beweisen wäre, nämlich, dass Art. 91 auch gegenüber dem im Ausland wohnhaften Schuldner gelte. Eine dahinzielende Absicht des Gesetzgebers ist nun nicht schon damit dar- getan, dass weder Art. 91 noch 275 einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des im Ausland wohnhaften Schuld- ners aufweisen ; vielmehr hätte es im Hinblick auf de:f erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz einer ausdrück- lichen gegenteiligen Erklärung bedurft. Eine solche fehlt jedoch. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass Art. 271 Ziff. 4 SchKG überhaupt einen Arrest ulässt, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt ; denn mit der Arrestierung als solchen wird noch keine Zwangsgewalt über die Landesgrenze hinaus ausgeübt. Dem im Ausland wohnhaften Schuldner wird durch die Arrestlegung selbst noch kein bestimmtes Handeln zur Pflicht gemacht, das er vom Ausland aus zu bewerkstelligen hätte, vielmehr wird damit lediglich ermöglicht, auf das im Inland gelegene Vermögen des ausländischen Schuldners zu greifen. Die Schaffung dieser Möglichkeit beruht ihrerseits auf der Gebietshoheit des Schweiz, welcher sich auch der Aus- länder wenigstens mit dem Vermögen unterworfen hat, das er in die Schweiz verbrachte. Anderseits setzt der Vollzug dieses sogenannten Ausländemrrestes keineswegs in jedem Fall mit Notwendigkeit die Verletzung fremder Gebietshoheit voraus; nämlich überall da nicht, wo das Betreibungsamt sich auch ohne Mithülfe des Schuldners von der Existenz der Arrestobjekte überzeugen und deren Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 52. 2Q5 Wert schätzen kann. Die blosse Zustellung der Betrei- bungsurkunden, die ja den Schuldner noch nncht zu einem bestimmten persönlichen Verhalten verpflIchten, kann nicht als direkte Ausübung von Zwangsgewalt im Ausland betrachtet werden, zumal wenn sie durch Vermittlung der ausländischen Behörden erfolgt. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 52. Bescheid vom 17. November 1980 an das Polizeidepartement des Xantons Soloth111'D. Die Eintragung des E i gen t ums vor b haI t s .80 n anderen T i e ren als Pferden, Eseln, MaultIeren, RmdVleh, Schafen, Ziegen und Schweinen darf nicht verweigert werden. ZGB Art. 713, 715, 885; OR Art. 198. On ne doit pas refuser d 'inscrire les pactes de resenJe de r-0prietB portant sur d'autres animaux que les chevaux, les anes, les mulets, la rooe bovine, les moutons, les chevres et les porcs (art. 713, 715 et 885 CC, art. 198 CO). Non si uo rifiutare l'iscrizione dei patti di riserv proprinta c? cemnnti degli animali, all' infuori dei seguentl: cavalh, asml, muli, bovini, pecore, capre e majali (art. 713, 715 e 885 CC; 198 CO). In Ihrem Schreiben vom 10. d. M. werfen Sie die Frage auf, ob für Silberfüchse und Nerze Eigentum vorbe- halten werden kann im Sinne der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ) , obwohl dann nur von (1 Sachen die Rede sei, oder ob die Verordnung betreffend die Viehverpfändung zu sinngemässer Anwen- dung komme. . .. An und für sich ist es eine vom matenellen ZlvJlrechte beherrschte und daher der Entscheidung durch die Zivil- gerichte vorzubehaltende Frage, ob ein Pfandrecht an Tieren der von Ihnen genannten Art ohne übertragung des Besitzes bestellt werden könne durch blosse Eintragung
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 52. in das (Vieh-) Verschreibungsprotokoll, wie es Art. 885 ZGB vorsieht. Wird diese Frage bejaht, so ist hieraus gemäss Art. 715 ZGB ohne weiteres zu folgern, dass der Eigentumsvorbehalt an solchen Tieren ausgeschlossen ist. Allein wenn ein Betreibungsamt, von dieser Auffassung ausgehend, die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ablehnen sollte, so könnten die Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter,in letzter Instanz die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts durch Be- schwerde angegangen werden und sich dann einer vor- läufigen Entscheidung nicht entziehen. Unter diesem Gesichtspunkte kann sich die Kammer dazu verstehen, Ihnen den nachgesuchten Bescheid zu erteilen. Art. 715 Abs. 1 ZGB und in Anlehnung daran die Ver- ordnung betreffend die -Eintragung der Eigentumsvor- behalte sprechen von beweglichen Sachen bezw. Sachen schlechthin in keinem anderen Sinn als Art. 713 ZGB, der als Gegenstand des Fahrniseigentums die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen bezeichnet, wozu unzweifelhaft auch lebende Tiere gehören. (Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen Gesetzestext, der in Art. 713 von ( choses , in Art. 715 von ( meuble spricht; denn auch der letztere Ausdruck hat, abgesehen vom Ausschlusse der unbeweglichen Sachen, eine nicht weniger allgemeine Bedeutung als der erstere und bezeichnet nicht etwa die leblosen Sachen im Gegensatze zu den lebenden' Tieren.) Demgegenüber schliesst Art. 715 Abs. 2 ZGB den Eigentumsvorbehalt ( beim Viehhandei aus. Vieh- handel ist aber nach der gesetzlichen Umschreibung in Art. 198 OR nur der Handel mit Pferden, Eseln, Maul- tieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, nicht mit anderen lebenden Tieren. Dass eine Viehverschreibung bezüglich anderer Tiere nicht stattfinden kann, ergibt sich zudem aus der Vorschrift der lVIitwirkung des Vieh- inspektors bei der Errichtung der Viehverschreibung (Art. 10 der Verordnung betreffend die Viehverpfändung) ; denn der Kontrolle des Viehinspektors untersteht gemäss Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 52.
Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuohen, vom 13. Juni 1917, nur der Verkehr mit Tieren des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-und Schwein- gesohlechtes. Danach darf also die Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes an Silberfüchsen und dergl. nicht abge- lehnt werden, vorausgesetzt natürlich, dass die Anmeldung einzeln bestimmte Tiere betrifft. --- s(t!. -- OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern