Art. 141 Abs. 3 SchKG; double auction of encumbered immovable property; standing and time limit. A mortgage creditor may request a double auction even where a sale subject to the servitude will likely suffice to cover the claim, provided the request is made within the statutory period; if the office omits to fix a deadline in the special notice, a request submitted during the publication of the auction conditions is timely. The objection of abuse of rights is not available against such enforcement-law remedies (Art. 2 ZGB). By contrast, holders of pledges on mortgage certificates acquired only after the creation of the servitude are not entitled to demand a double auction, since only pre-existing rights can prevail over the servitude and any later impairment results from their own subsequent legal position.
2l4, Schuldbetreiburigs. und Konkursrecht. N° 53. frau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Frauenguts- forderung in der vierten Klasse nach sich ziehen kann. (Damit ist auch ausgesprochen, dass der Abtretung hier die gleichen Schranken wie bei sonstigen Eigentnmsan- sprachen gesetzt sind, sobald die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht schlechthin, sondern als Bestand- teil eines Vergleiches erfolgt, der auch noch andere Streit- punkte umfasst als gerade nur die Eigentumsansprache an denjenigen Gegenständen, an welchen die Konkursver- waltung sie anerkennen will.) Allein der einzelne Konkursgläubiger, der die Anerken- nung einer Eigentnmsansprache der Ehefrau nicht ohne weiteres gelten lassen, sondern Abtretung verlangen will, um die Konkursmasse gegen die Eigentnmsansprache zu verteidigen, wird nicht von vorneherein damit rechnen dürfen, dass, gleichwie bei -der Bestreitung anderer Eigen- tumsansprachen, einfach der Verwertungserlös der betref- fenden Gegenstände das Ergebnis darstellt, das er ge- mäss Art. 260 Abs. 2 SchKG zur vorzugsweisen Deckung seiner eigenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Denn die Abtretung darf den übrigen Konkursgläubigern nicht zum Schaden gereichen, was der Fall wäre, wenn das Konkursmassevermögen, anstatt wie im Falle der Aner- kennung der Eigentumsansprache der Ehefrau unter die Gläubiger der fünften Klasse verteilt werden zu können, nun in erster Linie für den in die vierte Klasse einzustel- lenden Teil der Frauengutsforderung aufgeopfert werden müsste, der nach dem Ausgeführten infolge der endgül- tigen Wegweisung der Eigentumsansprache der Ehefrau vielleicht bedeutend höher zu bemessen ist. Indessen kann die Berechnung dieses Prozessgewinnes, die anlässlich der VerteiIung zu erfolgen hat, nicht vorweggenommen werden, da sie erst durch den wirklich erzielten Verwertungserlös massgebend beeinflusst wird. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54.
216 Schuldbetreib mgs. und Konkursrecht. No 54. aus einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude (Par- queterie) mit Umschwung. Die hypothekarische Belastung dieser Liegenschaften betrug damals 65,000 Fr.; die jüngsten Hypotheken datierten aus dem Jahre 1909. Hie- von waren für 58,000 Fr. Eigentümertitel am 11. Dezember 1925 vom Rechtsvorgänger der Verkäufer, Ambühl, bei der Nidwaldner k.antonalbank verpfändet worden zur Sicherstellung eines Darlehens, das in der Folge vom jeweiligen Erwerber der Liegenschaften übernommen werden musste. Der Vertrag vom 8. November 1926 bestimmte hierüber : Der Käufer hat das Darlehen bei der Nidwaldner Kantonalbank... zu übernehmen. Der überschuss vom Darlehen gehört den Verkäufern . - Die Liegenschaft No. 319 war sodann am 15. Juni 1926 noch mit einer Dienstbarkeit belastet worden, derzufolge auf ihr nur Rohparquet, keine fertige Ware in Parquet hergestellt und verkauft werden durfte; wer der Be- rechtigte sei, geht nach dem vorliegenden Grundbuch auszug aus dem Grundbucheintrag nicht hervor, doch besteht kein Streit darüber, dass die Dienstbarkeit zu Gunaten der heutigen Beschwerdeführerin errichtet wurde. B. -Nach dem Tode des Zollinger gelangte sein Nach- lass zur konkursamtlichen Liquidation. In dieser wurden rechtskräftig kolloziert : a) die ürtekorporation Altzellen mit einer grundver- sichertnn F?l'derung von 3000 Fr. (KolI. PI. No. 35-40), b) dIe Nldwaldner Kantonalbank mit ihrer Darlehens- forderung :No. 853 von 50495 Fr. 35 ets. nebst einem Faustpfandrecht an 66 Eigentümerpfandtiteln des Kridars im Betrage von total 60 000 Fr. (KolI. PI. No. 84) und c) die Verkäufer Odermatt, Weber und Lienhard mit einer Forderung von 14950 Fr. und einer Pfandhaft am Überschuss der Hinterlagen beim Darlehen No. 853 der Nidwaldner Kantonalbank (KoH. PI. No. 86). Am 16. September 1930 legte das Konkursamt Nidwalden die Steigerungsbedinglingen für die Vers eigerung der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54. 217 Nachlassliegenschaften auf. In dieselben hatte es auf Ver- langen yon Odermatt, Weber und LiEmhard unter lit. f der übergangsbestimmungen) Vorschriften über einen doppelten Ausruf der Liegenschaften (mit und ohne Ser- vitut) entsprechend Art. 56 VZG aufgenommen. Mit Zuschrift vom 25. September 1930 stellte die ürte- korporation beim Konkursamt ebenfalls noch das Begehren um doppelten Ausruf der Liegenschaft. O. -Mit Beschwerde vom 25. September verlangte die Beschwerdeführerin Aufhebung von lit. I der Steigerungs- bedingungen bezw. Abänderung derselben in dem Sinne, dass die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit ausgerufen und die letztere dem Erwerber überbunden werde. Durch Entscheid vom 27. Oktober 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Be- gründung: Da der Anspruch von Odermatt, Weber und Lienhard auf den Überschuss der Darlehenshinterlage bei der Kantonalbank amtlich verurkundet und von keiner Seite bestritten worden sei, seien diese Gläubiger Eigentümer des Deckungsüberschusses. Die letzten bei der Kantonalbank verpfändeten Hypotheken datieren von 1909, gehen also der streitigen Dienstbarkeit im Range vor. Diesen drei Gläubigern können daher die den Grund- pfandgläubigern in Art. 141 SchKG eingeräumten Rechte nicht abgesprochen werden. Der doppelte Ausruf sei zudem auch von der ürtekorporation verlangt worden, die unbe- streitbar hiezu berechtigt sei. Übrigens sei die Kol1o- zierung der Dienstbarkeit hinter der hypothekarischen Belastung von 65,000 Fr. von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden; diese habe damit das Recht, gegen den doppelten Ausruf Einsprache zu erheben, ver- wirkt, denn der Streit darüber, ob die Dienstbarkeit mit oder ohne Zustimmung der ältern Pfandgläubiger errichtet worden sei, gehöre ins Kollokationsverfahren. Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Be- schwerdeantrages.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Behelfen -und mit einem solchen hat man es beim Be- gehren um doppelten Aufruf zu tun -die auf Art. 2 ZGB gestützte Einwendung des Rechtsmissbrauchs ausge- schlossen (BGE 42 m 85; 55 Irr 28). Übrigens lässt sich das Vorhandensein eines schutz würdigen Interesses der Korpo- ration am doppelten Ausruf nicht in Abrede stellen : Da den Hypotheken der Ürtekorporation laut Kollokations- plan nur eine Belastung von 20,500 Fr. vorgeht, während der Erlös aus der Liegenschaft (samt der Dienstbarkeit) 25,000 Fr. vermutlich übersteigen wird, so wird allerdings der Ürtekorporation wegen ein zweiter Ausruf kaum stattfinden müssen. Allein der Verlauf einer Steigerung lässt sich nie mit Sicherheit voraussehen, sodass einem Grundpfandgläubiger auch nicht verwehrt werden darf, für den ungünstigsten Fall vorzusorgen. Immerhin sei ausdrücklich festgestellt, dass das Begeh- ren der Ürtekorporation nur zu beachten ist, soweit sich dies zur Wahrung der Interessen dieses Gläubigers als erforderlich erweist. Sobald beim Ausruf der Liegenschaft samt der Dienstbarkeit ein Angebot erzielt wird, das die Forderung der Ürtekorporation nebst Akzessorien deckt, ist eine Ausbietung der Liegenschaft ohne die Dienstbar- keit auSgeschlossen (sofern nicht noch weitere nach Art. 141 Abs. 3 zulässige Begehren vorliegen). 3. -Anders verhält es sich dagegen mit Bezug auf das von Odermatt; Weber und Lienhard gestellte Begehren: Diese Gläubiger sind nicht Inhaber von Grundpfandrech- ten ; kolloziert worden sind sie lediglich mit einer ( Pfand- haft am Überschuss der Hinterlagen bei der Nidwaldner Kantonalbank . Selbst wenn man noch annehmen wollte, dass darunter ein (nachgehendes) Faustpfandrecht an jenen Grundpfandtiteln zu verstehen sei -was jedoch zum Mindesten als sehr zweifelhaft erscheint -so fragt sich zunächst immer noch, ob das Recht, den doppelten Ausruf zu verlangen, überhaupt auch einem Inhaber blosser Faustpfandrechte an Grundpfandtiteln zustehe ; das Ge-
L'omissione di sifatta iscrizione non investe l'elenco-oneri di
vizio radicale ed insanabile e non da agli interessati il diritto di
chiederne in ogni tempo l'annullamento 0 la rettifica per la via
deI reclamo (consid. 2).
L'art. 34 litt. b de l'ord. sur la rOOlis. forcee des imm. oblige l'office
a verifiel' si l'inscription d'una creance hypothecaire concorde
avec l'extrait du registre foncier et a inscrire a l'eiat des charges
le contenu dudit extrait s'i! mentionne une somme plus elevee
ou indique un autre rang (consid. 1).
La non-inscription du contenu de l'extrait ne rend toutafois
pas nllll'etat des charges et ne donne pas aux interesses le droit
d'en demander en tout tamps par voie de plainte l'annulation
ou la rectification(consid. 2).
Art. 34 lit. b VZG verpflichtet das Betreibungsamt zur Prüfung,
ob die Anmeldung einer grundversicherten Forderung mit
dem Grundbuchauszug übereinstimmt und im Lastenver-
zeichnis den Inhalt des Grundbuchauszuges anzugeben, wenn
sie auf einen höhern Betrag oder einen andern Rang lautet.
(Erw. 1). -Die Nichtangabe des Grundbuchinhaltes macht
indessen das Lastenverzeichnis nicht nichtig und gibt den
Beteiligten kein Recht, jederzeit auf dem Beschwer J.eweg die
Aufhebung oder Berichtigung des Lastenverzeichnisses zu
verlangen. (Erw. 2.)
di primo grado, a favore deI Credito Svizzero in, Lugano,
cosi spooificato: Costituzione di ipoteca a garanzia di