Art. 109 SchKG; notice fixing the action period against third claimants; identification of multiple third claimants and sequencing of ownership and pledge actions. The enforcement office must designate each third claimant individually and with complete personal particulars, including domicile, in the notice or in an attached writing that remains with the creditor; a merely collective designation is insufficient. If different third parties assert ownership and pledge rights over the same seized asset, the creditor may be assigned both action periods simultaneously, but the period for action against the pledge claimant commences only when the judgment rejecting the ownership claim has entered into legal force. The pledge claimant must be notified of this deferred commencement. The purpose is to avoid unnecessary proceedings and costs (consid. 1-2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 19. Entscheid vom aa. April 1930 i. S. Untermühle Zug. SchKG Art. 109 : Die Klagefristansetzung oder ein beigegebenes, dem betreibenden Gläubiger zu überlassendes Schriftstück muss die genauen Personalien, namentlich auch den Wohnort, aller einzelnen Drittansprecher angeben und auch sonst genau abgefasst werden, nötigenfalls unter entsprechender Änderung des Textes des -Formulares (Erw. 1). Werden Eigentums-und Pfandansprachen von verschiedenen Dritten erhoben, so sind dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums-und Pfandansprecher gleichzeitig anzusetzen, jedoch mit dem Beifügen, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene günstige Urteil in Rechts- kraft tritt. Hievon ist dem Pfandansprecher Mitteilung zu machen (Erw. 2). La designation particuliere et personnelle de chaque tiers reven- diquant doit etre contenue dans l'avis de fixation de delai prevu a l'article 109 LP, ou dans une annexe ecrite delivree au creancier. La domicile doit etre notamment indique. De toute f89on, l'office doit formuler cette designation de faQon parfai- tement c1a.ire, en modifiant au besoin le formulaire ad Me (consid. 1). Lorsque differentes personnes tierces font valoir, sur les mames biens, qui, un droit de proprieM, qui, un droit de gage, des delais seront simultanement fixes au creancier poursuivant AB 116 In -1930 '6
74 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 19. pour intenter action soit au revendiquant, soit au creancier gagiste. Toutefois, il y aura lieu d'ajouter que le delai pour ouvrir action a ce dernier ne commencera a. courir que du jour ou Ie jugement ecartant 1a revendication de propriew sera passe en force. Communication devra en etre donnee au creancier gagiste (consid. 2.) La designazione particoIareggiata. di tutti i terzi rivendicanti e deI loro domicilio, deve figurare nell'avviso mediante il quale l'ufficio assegna, giusta l'art. 109 LEF, un termine al creditore per agire giudizialmente contro i terzi (od in un annesso.a quest'avviso). Queste indicazioni devono esser date dnll'uffinIO in modo chiarissimo modificando sI caso anche 1 apposIto formulario (consid. I). . . Qualora piu terzi rivendicassero, chi un diritto di proprlets, ChI un diritto di pegno, l'ufficio deve fissare contemporaneamenne i termini assegnati al creditore per agire giudizia.lmente, Sla. contro il rivendicante Ia. proprieta., sia contro il rivendicante un diritto di pegno. In questo caso esso aggiungera. pero che il termine entro il quale dovra essere proposta 'azione contro colui che rivendica un diritto di pegno decorre solo dal giorno in eui la sentenza ehe rieonosce infond8ote le pretese deI torzo rivendieante la proprieta, e cresciuta. in giudicato (consid. 2). A. -In der Betreibung der Rekurrentin gegen Niklaus Arnold pfändete das Betreibungsamt Kulmerau einen am 1. Juli 1927 vom Schuldner auf seine Liegenschaft gelegten Schuldbrief von 10000 Fr. In der Pfändungs- urkunde heisst es : Schuldner Nikl. Arnold erklärt : Nebenstehend genannter Schuldbrief ist längst nicht mehr mein Eigentum, sondern Eigentum meiner Kinder Niklaus, J osef, Alois, Friedfich, Max, Emma, Marie, Joscfine und Emilie Arnold und diese letzteren haben ihn den Herren Jak. Bühlmann Gemeindeammann und Laurenz Bühlmann-Arnold in Kulmerau für Darleihen und Bürgschaftsverpflichtungen als Faustpfand über- geben M. Hr. Gemeindeammann Bühlmann, in dessen Gewahrsam sich der gepfändete Titel befindet, bestätigt diese Angaben. Nach Art. 109 SchKG hat die Gläubigerin innert zehn Tagen auf Aberkennung obiger Anspruche Dritter zu klagen, ansonst der Anspruch der Geschw. Arnold und der Herren J. und L. Bühlmann als anerkannt Schuldbetreibungs. und KonkursrecM. 1 0 19. gilt. Ausserdem versandte das Betreibungsamt unter Verwendung des Formulars NI'. 24 die Fristansetzung zur Klage an den Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG in folgender Fassung : Die beim Schuldner Niklaus Arnold, Bäcker, ... gepfändeten Gegenstände, nämlich : Schuld brief ... befinden sich im Gewahrsam des Hrn. Jak. Bühlmann, Gemeindeammann, Kulmerau, und werden von diesem als Eigentum der Geschwister Arnold, Bäckerei, Kulmerau, bezeichnet und von ihm und Laur. Bühlmann-Arnold als Faustpfand angesprochen. Sie haben daher innerhalb zehn Tagen..... gegen den genannten Ansprecher Klage auf Aberkennung des Anspruches anzuheben ..... ) usw. Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch streitig, verlangt die Rekurrentin Aufhebung dieser Fristansetzung und Anweisung an das Betreibungsamt, eine Frist zur Klage auf Anerkennung (will wohl sagen: Aberkennung) des Eigentums der Kinder des Schuldners anzusetzeE mit genauer Bezeichnung der Ansprecher hinsichtlieh Beruf, Wohnort, gesetzlicher Vertretung. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht, die Prozessökonomie erheische, dass das Widerspruchsverfahren über das Pfandrecht erst allfällig nach rechtskräftiger Gutheissung der zunächst einzig gegen die Vindikanten anzustren- genden Klage eingeleitet werde. In der Beschwerdebeantwortung gab das Betreibungs- amt die Personalien der Kinder Arnold genau an. Sie wurde der Rekurrentin zur Einsicht übersandt. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 21. März
die Beschwerde abgewiesen. O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchUldbetre'ibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. und nicht einzeln bezeichnet. Deren einzelne Aufführung in der Pfändungsurkunde (Abschrift) genügte nicht, weil sie sich auf die blossen Namen beschränkt. Auch wurde der Mangel nicht behoben durch die Einsichtgabe der Beschwerdebeantwortung des Betreibungsamtes an die Rekurrentin, wo die fehlenden Angaben freilich nach- geholt wurden. Denn wer aufgefordert wird, Widersprllchs- klage zu erheben, hat Anspruch darauf, dass das Betre- bungsamt ihm die Personalien der vorausgesetzten Be- klagten in einer Urkunde bekannt gebe, die er behalten darf und nicht wieder zurückgeben muss. Ausserdem ist zu rügen, dass das Betreibungsamt den Vordruck der eigentlichen Klagaufforderung unverändert in der Einzahl belassen hat, weshalb daraus nicht klar ersichtlich ist, ob unter der angedrohten Verwirkungsfolge nur gegen Jakob Bühlmann allein, oder aber gegen sämt- liche Eigentumsansprecher einerseits und beide Pfand- ansprecher anderseits, und zwar gleichzeitig, Klage erhoben werden müsse, wie es das Betreibungsamt gemeint hat. 2. -Für die Hinausschiebung des Prozesses gegen die Pfandansprecher bis nach Erledigung des Prozesses gegen die Eigentumsansprecher kann die Rekurrentin die ent- sprechende ausdrückliche Regelung für das Konkursver- fahren durch Art. 53 der Konkursverordnung anführen : Werden Gegenstände vindiziert und daran zugleich von einem Konkursgläubiger Pfa:nd-oder Retentionsrechte geltend gemacht l) und kommt es ... zu einem Prozess über die Eigentumsansprache, so ist über die Pfand- ansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Dritt- ansprechers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen. l) Solange also nicht endgültig festgestellt ist, dass die von einem Dritten zu Eigentum angesprochene Sache nicht diesem, sondern doch dem Gemeinschuldner gehört und daher in die Konkursmasse fällt, wird die Austragung von Pfandansprachen an der gleichen Sache als verfrüht angesehen. In der Tat würde einer Verfügung der Konkursverwaltung über die Pfandansprache und, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
bei Abweisung derselben, dem vom Pfandansprecher anzustrengenden Prozess darüber irgendwelche Bedeutung überhaupt nur für den Fall zukommen, dass sich die Eigentmnsansprache als unbegründet erweist. Gerade um einen allfällig ganz nutzlosen Prozess über die Pfandan- sprache zu ersparen, wird im Konkurs das Kollokations- verfahren über die Pfandansprache hinausgeschoben bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentumsansprache, die allfällig zur Folge haben kann, dass die Pfandansprache die Konkursgläubigerschaft überhaupt nicht mehr berührt. Im Betreibungsverfahren besteht das gleiche Interesse an der Vermeidung unnützer Prozesse. Werden von verschiedenen Dritten eine Eigentums-und eine Pfand- ansprache an einer und derselben gepfändeten Sache erhoben, so hat der betreibende Gläubiger nur dann Anlass, die 'Pfandansprache zu bestreiten, wenn die Eigentumsansprache nicht durchdringt, da die Sache andernfalls ohnehin aus der Pfändung fällt. Wird er gezWUllgen, gleichzeitig mit der Eigentumsansprache auch schon die Pfandansprache zu bestreiten, so sieht er sich den Kosten eines allfällig nutzlosen Prozesses ausgesetzt. Diesem ganz ausnahmsweise eintretenden und daher vom Gesetze nicht vorgesehenen Fall der Konkurrenz von Eigentums-und Pfandansprache verschiedener Dritter darf entgegen 9-er Auffassung der Vorinstanz unbedenklich Rechnung getragen werden durch Ergänzung der Gesetzes- lücke in der Weise, wie es mutmasslich durch das Gesetz selbst geschehen wäre, wenn sich der Gesetzgeber der Lücke bewusst geworden wäre. Kommt Art. 109 SchKG zur Anwendung, wie es ja meist der Fall sein wird, wenn eine Pfandansprache erhoben wird, so genügt schon eine verhältnismässig geringfügige Abweichung von der generell gehaltenen gesetzlichen Regelung : Zwar können dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums-und Pfandansprecher gleich- zeitig angesetzt; werden, mit dem Beifügen jedoch, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19. dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene günstige Urteil in Rechtskraft tritt, und ausserdem muss von dieser Art . und Weise der Fristansetzung dem Pfandansprecher Mitteilung gemacht werden, damit er nicht glaubt, aus dem Unterbleiben alsbaldiger Klagerhebung gegen ihn darauf schliessen zu dürfen, dass der betreibende Gläubige von der Bestreitung seiner Pfandansprache absehen wolle bezw. durch Versäumung der Klagefrist bereits damit ausgeschlossen sei. Diese Lösung ist allein geeignet, dem betreibenden Gläubjger alle unnützen Prozesskosten zu ersparen, auch diejenigen, die ihn schon für die blosse Klagerhebung gegen den Pfandansprecher erwachsen würden, selbst wenn der Prozess gegen diesen dann sofort bis zlllli Austrage des Eigentumsprozesses eingestellt würde, wozu sich das mit dieser Klage befasste Gericht wohl immer veranlasst sehen würde und was übrigens ungefähr den gleichen Zeitverlust nach sich zöge. Solche unnützen Kosten würden auch im Falle der von der Vorinstanz ins Auge gefassten Verbindung der Klagen in einem und demselben Prozess -die übrigens nicht von allen kantonalen Prozessrechten ermöglicht würde und zudem das Zusammenfallen der Gerichtsstände yoraus- setzt -verursacht, näInlich durch Ausdehnung der Klage auf die Bestreitung des beanspruchten Pfandrechtes, und sodann namentlich durch sofortige Einbeziehung des Pfandansprechers als Beklagten-in den Prozess auf die Gefahr hin, dass sie sich hernach als durchaus nutzlos erweisen kann, wenn nämlich die Klage gegen den Eigen- tumsansprecher abgewiesen wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die angefochtene Klagefristansetzung aufgehoben und das Betreibungsamt im Sinne der Erwägungen zu neuer Klagefristansetzung angewiesen wird. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.