Art. 31 BV; Art. 27 Ziff. 4 WHG; blanket exclusion of certain foods from street sales by means of covered sales vehicles. A cantonal restriction on itinerant trade is admissible only insofar as it is necessary for police purposes and proportionate to the specific dangers of the sales form. Where packaged goods are sold from fixed-route vehicles and effective periodic control of quality, measure, and weight is feasible, a total prohibition exceeds what is required by police necessity and is impermissible. The fact that the trader is locally established or generally reliable does not invalidate the patent requirement itself; such circumstances may only be considered at the stage of permit issuance (consid. relevant).
prüfen, in erheblichem Masse geeignet ist, die bereits dargelegte, dem Hausierhandel eigene Gefahr der übervor- teilung des Publikums noch zu steigern. Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die Migros dem gesetzlichen Bewilligungszwang, wenn er nach der Eigenart ihrer Tätigkeit an sich zulässig ist, nicht mit der Einwendung begegnen kann, dass nach ihrem bisherigen Geschäftsgebahren solche unreelle Hand- lungen bei ihr nicht zu befürchten seien. Diese Erwägung m.ag dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden sein wird, ob eine von ihr nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sei oder nicht. Der Bewilligungszwang selbst kann damit nicht bekämpft werden. Denn die Migros hat nicht das Monopol dieser Art des Verkaufes. Muss er ihr gestattet werden, so wird eine gleiche Bewilligung auch anderen Gewerbetreibenden, wenn sie die dafür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht venlagt wer- den können, solange nicht etwa strassenpolizeiliche Rück- sichten, die Störung des Verkehrs durch eine allzugrosse Häufung solcher Veranstaltungen, eine abweichende Be- handlung gestatten. Es ist aber klar, dass eine gewerbe- polizeiliche Beschränkung, wie die Anordnung des Patent- zwanges für bestimmte Formen. der Generbeausübung, grundsätzlich für alle Personen, die sich dieser Betriebsart zuwenden wollen, in gleicher Weise gelten muss und nicht zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens eine Ausnahme gemacht werden kann. Unerheblich ist ferner, dass die Migros in Bern fest niedergelassen ist. Auch als am Orte niedergelassener Händler und wenn sie daneben den gewöhnlichen Verkauf in festen Verkaufsmagazinen betreibt, darf sie doch, soweit sie sich zum Warenabsatz ausserdem solcher Formen bedient, die unter den Begriff der wandernden Gewerbe- ausübung fallen, den für diese zulässigen Beschrän- kungen unterworfen werden. Handels-und Gewel'befreiheit. o 17.
Staa.tsrecht. -öle, Margarine, Kochfett, Fleisch und Fleischwaren, Kaffee, Kaffeesurrogate und Mischungen beider. Eine staatsrechtliche Beschwerde der Mi-Gros A.-G. gegen die Verweigerung der Patenterteilung auch für diese Waren, soweit sie im Gesuch der Rekurrentin vom 2. Juni 1930 erwähnt waren, hat das Bundesgericht gutgeheissen. Die Rekurrentin hatte in der Beschwerde geltend gemacht, dass das Verbot des Art. 27 Ziff. 4 WHG beim gewöhnlichen Hausierer begründet sein möge. Da derselbe immer unterwegs sei und von einem Kanton und einer Gemeinde in die andere wandere, könne bei ihm eine gehörige lebensmittelpolizeiliche Kontrolle, wie sie der Schutz des Publikums vor Übervorteilung und Gesund- heitsschädigungen erfordere, in der Tat kaum durchge- führt werden. Bei der Vertriebsart der Mi-Gros treffe diese Erwägung, die allein das streitige Verbot zu rechtfertigen vermöchte, nicht zu. Vom Eintreffen im Lagerhaus der Rekurrentin bis zur Abgabe an die Kunden, stünden die Waren jederzeit der Kontrolle offen. Wolle die Polizei diese Kontrolle nicht in den Lagerräumen der Mi-Gros vornehmen, so könne dies ohne Schwierigkeiten bei den Verkaufswagen geschehen, deren Haltestellen und Halte- zeiten den Polizeiorganen aus dem zum voraus fest- gesetzten Fahrplan bekannt seien. Tatsächlich dürften denn auch die Lebensmittel, deren Absatz man der Rekurrentin verbieten wolll;) , im Kanton Bern auf den Märkten verkauft werden, obwohl sie hier nicht, wie bei der Mi-Gros, durch die Verladung im Wagen geschützt, sondern offen dem Strassenstaube und den Unbilden der Witterung ausgesetzt seien und die Kontrolle bei den Verkaufswagen der Mi-Gros sich nicht schwieriger gestalte als auf dem Markte. Die kantonale Polizeidirektion führte in der Beschwerde- antwort aus: Art. 27 Ziff. 4 WHG verfolge nicht bloss hygienische Zwecke, sondern solle vor allem auch das Publikum vor Täuschungen und Benachteiligungen in Handels und Gewerbefreiheit. No 17. 109 Mass, Gewicht und Qualität schützen. Ohne dass behauptet werden solle, dass gerade die Migros sich solchen Täu- schngen hingebe, müsse doch darauf hingewiesen werden, dass Ihr Verkaufsverfahren dem Publikum die Kontrolle namentlich hinsichtlich Mass und Gewicht, erschwere Statt bei Schwankungen des Einkaufspreises die Ver- kaufspreise abzuändern, würden die Mengen der in fester Ver ckun abgegebenen Waren entsprechend abgeändert. s führe dies dazu, dass die Pakete im Gewicht mit ge- rmgen Mengen differieren, die die Käufer meistens nicht nachprüfen. könnten. Damit sei aber auch, allgemein ge- sprochnn, die Gefahr von Benachteiligungen gegeben, weil eben die Mengen nicht vorgewogen würden wie in einem dnn. ches sei bei der Abgabe in fester Verpackung hmsIChtlich der Qualität der Waren zu sagen. Die Bestim- mung sei daher auch gegenüber dem Betrieb der Migros gerechtfertigt und als gewerbepolizeiliche Vorschrift zu- lässig. Entscheidungsgr'Ünde : Das in Art. 27 Ziff. 4 WHG aufgestellte Verbot des Hausierens mit gewissen Lebensmitteln deckt sich, soweit es sich gegen das Hausieren in der Form des Feilbietens mitgeführter Waren durch Umherziehen von Hau s z u Hau s richtet, im wesentlichen mit den bezüglichen Bestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelverord- nung vom 23. Februar 1926 (die sich andererseits nach dem Beschlusse des Bundesrats vom 1. Mai 1928, AS 44 S. 212, auch nur gegen diese Verkaufsart richten). Es wäre insoweit, wie die Rekurrentin zugibt, auch als rein kantonalrechtliche Vorschrift wenigstens inbezug auf den Hauptteil der in Betracht kommenden Warengattungen aus gesundheitspolizeilichen Gründen statthaft. Wenn jene begrenzte Geltung der Verbote der eidgenössischen Verordnung ähnliche kantonalrechtliche Beschränkungen gegenüber anderen Arten des Verkaufes im Umher- ziehen, insbesondere dem Verkauf auf öffentlichen Strassen
und Plätzen, nicht ausschliesst (s. die Vorbehalte im erwähnten Beschlusse des Bundesrates), so muss der Kanton sich doch dabei in den Schranken des Art. 31 BV halten. Damit ein gänzliches Verbot des Verkaufs der betreffenden Waren auf diesem Wege, nicht nur eine besonders strenge polizeiliche Kontrolle desselben als zulässig angesehen werden könnte, müsste infolgedessen dargetan werden können, dass mit der Zulassung dieser Verkaufsart Gefahren für die Allgemeinheit verbunden wären, denen auf andere Weise nicht wohl oder doch nur mit Schwierigkeiten begegnet werden könnte, auf die sich einzulassen den Behörden nicht zuzumuten ist. Hievon kann aber nicht die Rede sein. Zunächst scheidet hiebei der Gesichtspunkt der Strassen- polizei von vorneherein aus. Wenn nicht zu leugnen ist, dass die eigengeartete ausserordentliche Benützung der öffentlichen Strassen zur Gewerbeausübung, . wie die Rekurrentin sie beansprucht, unter Umständen mit den Anforderungen des allgemeinen Verkehrs in Konflikt kommen kann, wie denn die Rekurrentin die Pflicht nicht bestreitet, sich wegen der Haltestellen und Haltezeiten mit der Verkehrspolizei auseinanderzusetzen, so ist dies eine Folge, die dem besonderen von der Rekurrentin ge- wählten Verkaufssystem als solchem anhaftet. Wie damit gerade der Ausschluss der im angefochtenen Be- scheide der Polizeidirektion erwähnten Waren vom Ab- satze gerechtfertigt werden kÖnnte, ist nicht einzusehen. Auch wird nicht behauptet, dass ihrem Verkaufe auf dem von der Rekurrentin beabsichtigten Wege hygienische Gründe entgegenstehen würden. Und in der Tat ist -zum mindesten aus den vorliegenden Akten -nicht ersichtlich, dass dem Feilbieten von Butter, Speisefetten, Kaffee in gehöriger fester Verpackung, wodurch sie vor äussern Einflüssen geschützt werden, von Ölen in geschlossenen Flaschen mittelst gedeckter Verkaufswagen, die jeweilen nach Beendigung ihrer Tagestour wieder an ihren Aus- gangspunkt, die Lagerräume der Rekurrentin zurück- Handels. und Gewerbefreiheit. N° 17 lU kehren, gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen sollten, die das streitige Verbot zu stützen vermöchten, zumal wenn die gleichen Waren auf dem Markte ohne weiteres abgegeben werden dürfen. Höchstens mag dies allenfalls für frisches Fleisch und frische Wurstwaren ange- nommen werden. Auf diese Warengattungen bezog sich aber das von der Rekurrentin am 2. Juni 1930 der kanto- nalen Polizeidirektion unterbreitete Gesuch nicht. Sie fallen deshalb für einmal ausser Betracht. Die kantonale Polizei direktion stützt sich vielmehr in ihrer Antwort auf die Beschwerde ausschliesslich auf die besonderen Modalitäten des Verkaufs selbst, wie sie von der Rekurrentin geübt werden, nämlich auf die Abgabe der Waren in schon verpacktem Zustande zu Einheits- preisen für das Paket der gleichen Warengattung, wo bei Schwankungen der Einkaufspreise nicht durch eine ent- sprechende Änderung der Verkaufspreise, sondern des Gewichts der Pakete Rechnung getragen werde, indem sie geltend macht, dass dadurch beim Strassenabsatze Täuschungen des Publikums über Qualität, vor allem aber Mass und Gewicht der Ware möglich gemacht und er- lnichtert würden. Auch diese Begründung hat aber wie- derum mit den besonderen Eigenschaften gerade der- jenigen Waren, die die Polizeidirektion vom Vertriebe ausschliessen will, nichts zu tun. Sie betrifft die erwähnte Art der Warenabgabe als solche und müsste daher zur Folge haben, dieselbe allgemein, nicht nur für jene Waren zu verbieten, was offenbar ausgeschlossen ist. Auch wenn die erwähnte Gefahr allgemein gesprochen (worauf es ankommt) bestehen mag, so ist sie doch augenscheinlich nicht derart, dass ihr nicht durch eine strenge bei den Verkaufswagen periodisch ausgeübte polizeiliche Kontrolle, sei es der Qualität sei es der angegebenen Masse und Gewichte der Flaschen und Pakete, und durch allfälligen Patententzug bei festgestellten Verfehlungen wirksam entgegengetreten werden könnte. Das gänzliche Verbot des Vertriebes auf dem von der Rekurrentin in Aussicht
genommenen Wege geht über das durch die polizeiliche Vorsorge gegen jene Nachteile Gebotene und noch zu Rechtfertigende offenbar hinaus. Es nimmt damit den Charakter einer Massnahme an, die lediglich dazu dienen kann die Konkurrenz der fraglichen neuen Betriebsart gegenüber der hergebrachten Form des Klninverkaufes in festen Verkaufsläden einzuschränken, und 1st vor Art. 31 BV nicht haltbar. rn. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE 18. Anit au 15 mai 1931 dans 1a cause Dame Chriatensen, Axel Chriatensen et Sohlegel contra Cour ae Caaaation penale fribourgeoise. Art. 49 Ormat. IM,. -La. liberte de croyance et de conscience " n'est garantie que dans les limites de I'ordre public et des bonnes mreurs (consid. 1 et 2). Art. 50 Ormat. led. -Il en est de meme pour le libre exercice des cultes (consid. 3). " Art. 55 Ormat. IM,. -En matiere religieuse, la liberte de la presse est restreinte par les principes spooiaux enonces dans les 80ft. 49 et 50 (consid. 3). . A. -Le l er mai 1930, le gendarme Magnin, station- nant a Chatel-Saint-Denis, a constate que les recourants allaient de maison en maison pour distrlbuer des tracts intituIes La Delivrance , Les Derniers Jours , Pros-1 perlte assuree , etc. Estimant que ces brochures conte- naient des o:ffenses contre l'Eglise et les pretres catholi-I ques, le gendarme sequestra une trentaine de tracts et I denon9a les recourants. Par jugement du 11 juin 1930, le Tribunal correctionnel J de la Veveyse condamna chacun des inculpes a 50 francs I i" Glaubens und Gewissensfreiheit. N° 18.
d'amende et tous troia solidairement aux frais, en appli- cation de l'art. 103 Cp. frib. ainsi conQu : Celui qui, publiquement, outrage les Eglises reconnues ou autres associations religieuaes, leurs manifestations religieuses, leurs institutions ou usages, est puni de prison ou d'amende. Le Tribunal a retenu, entre autres passages, les suivants, extraits de la brochure La Delivrance : Parmi les fausses doctrines librement substituees a la veriM, figuraient et figurent celles de la triniM, de l'im- morta.1ite de toutes les ames, de la torture etemeIle du mechant, de la mission divine du clerge . . . . Dans le cours des temps, Marie, la mere de l'enfant Jeaus, fut deifiee ; et les gens furent invitea a l'honorer comme la mere de Dieu. Le but de Satan, dans tout cela, etait naturellement de detoumer le peuple de Jehovah. Des crucifix furent erigea et l'adoration des gens se touma vers ces objets plutöt que l'Etemel et le Christ. Des chapelets, de l'eau soi-disant benite et d'autres choses semblables servirent et servent encore pour aveugler les hommes. Graduellement, subtilement, d'une fa90n sedui- sante et mechante, le diable, par des instruments volon- taires, corrompit ceux qui s'appelaient chretiens (p. 210). Satan, l'ennemi, exer9a en fait de tout temps le con- tröle de Rome paienne. La religion de cette puissance mondiale etait celle du diable. Elle adoptait maintenant hypocritement le christianisme; l'empire prlt alors le nom de Rome papale, ayant"un chef deaigne sous le nom et le titre de pape, qui declara etre le representant du Seigneur Jeaus-Christ, mais qui reellement etait celui du diable, qu'ille sut ou non. Des millions de bonnes gens furent trompes par ce changement simule . . . . (p. 215). Le clerge proclame que tous les hommes possooent une ame immortelle, qui ne peut donc pas mourir ; cette assertion n'est confirmee que par le grand mensonge de Satan . . . . (p. 223).