Art. 26 HRegV; determination of the duty to enter in the commercial register after summons by the register office; the decisive facts are those existing at the time of the summons, not later developments. Later cessation of business cannot retroactively extinguish a duty already established, but it may not be used to create a duty where the undertaking was not, at the decisive time, carried on on the person’s own account. A substituted order directing a different entry is inadmissible where it would constitute an autonomous new administrative act outside the court’s supervisory power.
142 Yürwaltungs. und Disziplinarreohtspflege. I::lchaffung der nClleIl Aktien bezeichnet, sind Erfüllungs- handlungen des Übernehmers, die dieser vorzunehmen hat, um dem Veräusserer die Eigentumsübertragung, die den Gegenstand des Übernahmevertrages bildet, zu ermöglichen. b) In Art. 35, Abs. I StG, wird denn auch die Ueber- nahme von Vertpapieren zum Zwecke der Emission als umsatzabgabepflichtiges Rechtsgeschäft ausdrücklich er- wähnt. Dass sich diese Vorschrift entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin in erster Linie auf Fälle bezieht, in denen Wertpapiere unmittelbar vom Aussteller über- nommen werden, folgt aus der Tatsache, dass die Bildung besonderer Emissionskonsortien neben Übernahmekon- sortien in der Schweiz äusserst selten ist (Kommentar LANDMA.t" N, IM HOF, JÖHR S. 283). Dagegen spricht nicht, dass auch derivative Eigehtumsübertragungen zum Zwecke der Emission möglich sind und tatsächlich vorkommen. Die häufigsten und wichtigsten Fälle, die den Anlass zu einer Sonderregelung im Gesetze geboten haben, sind doch die Umsatzgeschäfte zwischen den Ausstellern und den Banken, die sich mit der Durchführung der Emission befassen und die Titel zu diesem Zwecke übernehmen. 2. -Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es seien von der Umsatzabgabe die Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, die sich auf die erste Übernahme neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung beziehen, ist demnach nach den erwähn- ten Gesetzesbestimmungen nicht haltbar. Die Einwendung, es werde auf diese Weif'le der nämliche Rechtsvorgang zugleich mit der Emissions-und der Umsatzabgabe be- lastet, steht dem nicht entgegen, da die Stempelgesetz- gebung Doppelbelastungen, soweit sie wie hier in der Natur der abgabepfIichtigen Rechtsgeschäfte begründet sind, nicht vermeidet. Das Stempelgesetz erklärt, aus- drücklich als einziges von der Abgabe ausgenommenes Umsatzgeschäft die Zuteilung und Lieferung der Aktien anläs81ich der Emission oder Bör8f'lleinführung, also Ver- breitung der Titel beim anlageSlIchenden Publikum. Der Registersaclwu. N° t: t Billigkeit ist Rechnung getritgell, wenn hei der AUSg11bo stempelpflichtigel' Urkunden ein Umsatzgeschäft von der Umsatzabgs,be befreit bleibt (VRA 1920, Ei. 52). Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 23. Urteil der I. ZivilabteUung vom la, Kai 1931 i. S. La.uf gegen Xeller und Direktion der Volkwirtschaft des Xantons Zürich. Pflicht zur Eintragung ins Handelsregistor. Zu deren Beurteilung sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte der vom H811delsregisteramt gemäss Art. 26 Aha. 1 HRegV erlassenen Aufforderung bestanden haben (Erw. 1); Wenn das BlUldesgericht einen von der kantonalen Aufsichts- behörde verfügten Eintra.g als rechtswidrig erklärt, ist es nicht befugt, statt dessen einen andern Eintrag 8llzuordnen (Erw.2). Eintragspflicht, wenn eine Fabrik, deren Betrieb durch eine zu gründende Aktiengesellschaft übernommen werden soll, schon vor der Gründung in Betrieb gesetzt wird ? (Erw. 2.) A. -Der Beschwerdeführer, Hans Lauf, Fabrikant in Magdeburg, erwarb am 6. Mai 1929 die Maschinenfabrik Hinwil in der Absicht, das Unternehmen durch eine zu gründende Aktiengesellschaft betreiben zu lassen. Er trat daher in der Folge mit verschiedenen Personen, u. a. auch mit Ernst Keller in Gibswil, in Verbindung. Es wurde ein Statutenentwurf, sowie der Entwurf für ein Verwal- tungsreglement ausgearbeitet, welch' letzteres vorsah, dass Lauf Präsident und Keller Vizepräsident und zugleich Delegierter des Verwaltungsrates der Gesellschaft sein
Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege. solle. Im fernern wurde ein Kaufvertragsentwurf erstellt, wonach Lauf der zu gründenden Gesellschaft seine Fabrik- liegenschaft samt Inventar zum Preise von 615,000 Fr. veräusserte, welcher Betrag zum Teil durch "Übernahme von Apportaktien zu tilgen war. Keller zeichnete seiner- seits 190 Baraktien a 1000 Fr., nämlich 100 für sich und 90 für andere Teilhaber. Als weitere Aktionäre sollten sich F. Kornfeld, Ingenieur H. Laier und Dr. Hinter- meister verpflichten. Die Gründung der Gesellschaft wurde auf 1. August 1930 vorgesehen, kam dann aber, weil das nötige Kapital nicht aufgebracht werden konnte, nicht zustande. Trotzdem schrieb Lauf als ( Präsident des Verwaltungsrates der Maschinenfabrik Lauf A.-G. ) dem Keller am gleichen Tage, dass er, Keller, vom Verwaltungs- rate der Maschinenfabrik Lauf A.-G. zum Delegierten des Verwaltungsrates der Gesellschaft bestimmt worden sei, als welcher er mit Wirkung ab 1. August 1930 in die Direktion der Gesellschaft eintrete. Sodann bemerkte er : , Sie übernehmen die Gesamtleitung gemeinsam mit dem technischen Direktor und zeichnen die Firma jeweils gemeinschaftlich mit einem Direktor, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ) . Die Vertragsdauer wurde bis 30. September 1933 festgesetzt. Als Salär wurden Keller monatlich 1500 Fr. zugesichert. Diese Ernennungs- urkunde bestätigte Keller mit einem am 4. August 1930 an die Maschinenfabrik Lauf A.-G., Hinwil gerichteten chreiben, in welchem er sich niit sämtlichen Bedingungen eillverstanden erklärte und beifügte : Ich werde meine ganze Kraft dem Unternehmen zur Vnrfügung stellen, und würde es mich freuen, wenn es uns durch gemeinsame, intensive Arbeit gelingen würde, ein erfolgreiches Resultat zu erzielen . In der Folge betätigte er sich auch leitend im Betriebe (der echon im April 1930 aufgenommen worden war) und bestritt aus eigenen Mitteln die Auslagen des Pnternehmens. Die Korrespondenz führte er immer im Namen der ( Lauf-Maschinenfabrik A.-G.) unter Ver- wendung von INrmapapier mit bezüglichem Kopf, wobei Registersl chen. o 23. 145 er jeweils allein oder zusammen mit einem gewissen Heynau unterzeichnete. Ebenso wurden Prospekte, die auf den Namen der Aktiengesellschaft lauteten, versandt. Am 17. November 1930 teilte Dr. Hintermeister, der mit der Gründung der Aktiengesellschaft betraut worden war und deren Finanzierung hätte besorgen s.ollen, den Herren Lauf und Keller mit, dass es ihm nicht gelungen sei. das für den Betrieb der Fabrik notwendige, in den Statuten vorgesehene Grundkapital zu beschaffen. Darauf- hin wurde der technische Betrieb am 21. November 1930 eingestellt. Das kaufmännische Personal dagegen wurde erst am 16. Dezember 1930 entlassen. B. -Am 24. November 1930, d. h. also in einem Zeit- punkte, da der kaufmännische Betrieb noch nicht einge- stellt worden war, beantragte Keller, der am 14. November 1930 gegen Lauf für ein Guthaben von 85,000 Fr. einen Ausländerarrest erwirkt hatte, beim Handelsregisteramt des Kantons Zürnch, Lauf sei als Einzelfirma ins Handels- register einzutragen. Das Handelsregisteramt gab diesem Begehren durch eine am gleichen Tage an Lauf erlassene Aufforderung Folge. Letzterer widersetzte sich dieser jedoch, mit dem Bemerken, der Betrieb der Fabrik in Hinwil sei nicht auf seinen Namen und seine Rechnung, sondern auf Rechnung der zu gründenden Aktiengesell- schaft aufgenommen, inzwischen aber bereits wieder eingestellt worden. C. -Mit Verfügung vom 26. Februar 1931 hat die Direk- tion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, der die Angelegenheit gemäss Art. 26 der Handelsregisterver- ordnung zur Entscheidung überwiesen worden war, in Gutheissung des Antrages von Keller den Lauf aufgefordert, seine Firma innert fünf Tagen ins Handelsregister eintragen zu lassen, mit der Androhung, dass die Eintragung im Nichtbeachtungsfalle von Amtes wegen erfolgen werde. D. -Hiegegen hat Lauf am 4. März 1931 die verwal- tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erklärt
'"el'walt ungs und Disziplinarrechtspflege. mit dem Begehren, es sei die fragliche Verfügung im vollen Umfange als unbegründet aufzuheben. Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung, das eidgenössische Justiz-und Polizei departement jedoch die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Angelegenheit zur Entscheidung der Frage der Eintragspflicht einer Kollektivgesellschaft Lauf und Keller an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das B nde8gericht zieht in Erwägung :
H8 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 2. Die Eintragungspflicht des Lauf ist daher zu bejahen, wenn dieser im Zeitpunkt, als das Handels- registeramt ihn hiezu aufforderte, d. h. am 24. November 1930, die in Frage stehende Fabrik persönlich, auf eigene . Rechnung betrieben hat. Das kanu nun aber, entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht angenommen werden. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie die Verhältnisse vor dem 1. August 1930 sich gestalteten, da auf alle Fälle von diesem Zeitpunkt an der Betrieb nicht mehr auf Rechnung des Lauf ging. An diesem Tage hätte die Gründung der geplanten Aktien- gesellschaft erfolgen sollen. Diese unterblieb dann aller- dings. Doch wurde die Fabrik von nUn an dennoch in einer Weise betrieben, als ob die Aktiengesellschaft snhon bestünde. Keller wurde von Lauf namens des Ver- waltuugsrates dieser Gesnllschaft zum Verwaltungsrats- delegierten in die Direktion bestellt, in welcher Stellung er das ganze Geschäft im Namen der Aktiengesellschaft leitete. Auch schoss er dem UnterJiehmen aus eigenen .Mitteln das nötige Betriebskapital vor. Die Frage, was für ein rechtliches Gebilde vorliegt, wenn die Gründer einer Aktiengesellschaft den Betrieb aufnehmen, bevor die Gründung zustande gekommen ist, braucht hier nicht untersucht zu werden (sie wird sich auch nicht in einheit- licher Weise lösen lassen, sondern von den Umständen des einzelnen Falles abhängen). Denn jedenfalls kann angesichts dieser durchaus selbständigen Rolle, die Keller spielte, nicht mehr davon die Rede sein., dass der Betrieb in Tat und Wahrheit doch immer noch auf ausschliessliche Rech- nung Laufs gegangen sei. Es liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass die Meinung der Parteien dahin ging, Keller solle bis zur Grüudung der Aktien- gesellschaft lediglich Angestellter des Lauf sein; Dem steht nicht nur der Wortlaut der Ernennungsurkunde, sowie die Tatsache, dass Keller in der Folge nach aussen immer a,ls Organ der Aktiengesellschaft aufgetreten ist, entgegen, sondern insbesondere auch der Umstand, dass Keller für Registersachen. N° 23. seine dem Unternehmen geleisteten Vorschüsse sich nie von Lauf bezügliche Bescheinigungen hat ausstellen lassen. Offenbar war, wie Lauf in seiner Beschwerdeschrift er- klärte, die Liquidation des zwischen Lauf und Keller beste- henden Rechtsverhältnisses so gedacht, dass bei der Grün- dung der Aktiengesellschaft die Aktiven und Passiven von dieser rückwirkend übernommen werden sollten, unter Anrechnung der Auslagen der Gesellschafter auf ihre Verpflichtungen aus den Aktienzeichnungen und dem Grüudungsvertrag. Der Betrieb ging daher zweifellos auch auf Rechnung Kellers und nicht nur auf diejenige des Lauf. So hat denn auch Dr. Hintermeister seinen Absagebrief vom 17. November 1930, worin er erklärte, sich nicht mehr weiter mit der Gesellschaftsgründung befassen zu können, ausdrücklich gemeinsam an Lauf und Keller gerichtet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung aufzuheben. Von einer Rückweisullg der Akten an die Vorinstanz zur Untersuchung der Frage, ob allenfalls die Eintragung einer Kollektivgesellschaft Lauf Keller vorzunehmen wäre, kann jedoch nicht die Rede sein, da es sich hiebei um einen von der angefochtenen Verfügung vollständig unabhän- gigen, neuen Verwaltungsakt handelt, den anzuordnen dem Bundesgerichte, das nicht Aufsichtsbehörde ist, nicht zusteht. Demnach erkennt das Bundesge1' icht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kan tons Zürich vom 26. Februar 1931 aufgehoben.