Art. 4 BV; Art. 6 lit. b BV: A cantonal law may provide proportional representation for municipal elections as an alternative to majority voting and make its application dependent on the request of a minority of voters and a subsequent popular vote. In such a scheme, the municipality does not exercise autonomous decision-making on the electoral system; the decisive will is that of the canton legislating by majority. The fact that the law conditions the exceptional application of proportional representation on the existence of a sufficiently interested minority does not violate republican-democratic form or equality, even if that minority is established through a vote rather than by petition. A prior parliamentary refusal of constitutional guarantee for a different norm is not binding on judicial review (consid. 1-4).
Staatsreoht. TII. STThßfRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 27. Auszug aus dem l1rteil vom 15. Ma.i 1931 i. S. Zimmerli und Genossen gegen Luzern. Grossen Bat. Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Gemeinde- räte im Verhältniswahlverfahren (statt nach dem System des absoluten Mehrs) gewählt werden sollen, wenn auf das unter- schriftliche Begehren von 1/6 der Stimmberechtigten der Gemeinde um Anordnung -einer Gemeindeabstimmung darüber sich an der letzteren 2/5 der giltig stimmenden Bürger zu Gunsten der Anwendung dieses Wahlverfahrens ausgesprochen haben. Anfechtung wegen Verstosses-gegen Art. 4 und 6 litt. b BV. Abweisung. Die luzernische Verfassungsnovelle vom 3. März 1909 sah in 3 vor, dass die sog. Gemeindeausschüsse im Ver- hältniswahlverfahren zu bestellen seien, wenn in Gemein- den mit weniger als 600 Stimmberechtigten wenigstens ein Drittel derselben und in Gemeinden mit 600 und mehr Stimmberechtigten wenigstens 200 stimmberechtigte Bür- ger bis zu einem bestimmten Zeitpunkte das schriftliche Begehren um Anordnung einer Gemeindeabstimmung über die Frage stellen und an der letzteren mindestens 1/3 der giltig Stimmenden der Anwendung dieses Wahl- verfahrens zustimme. Die Bundesversammlung verwei- gerte jedoch dieser Verfassungsvorschrift die eidgenössische Gewährleistung (der Nationalrat durch Beschluss vom 3. November 1910 mit 62 gegen 48 Stimmen, der Ständerat durch Beschluss vom 14. Dezember 1910 mit 23 gegen
Stimmen). In der Botschaft des Bundesrates (Bb11910 II 595 ff.) war ausgeführt worden, dass die Differenzierung zwischen kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich Stimmreoht, ka.ntonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27.
der Zahl der notwendigen Unterschriften für die Ver- anlassung einer Gemeindeabstimmung gegen die Rechts- gleichheit verstosse. Ob auch die weitere Bestimmung, dass bei dieser Gemeindeabstimmung 1/3 der giltig Stimmenden entscheide, der BV widerspreche, möge zweifelhafter sein. Die Verfassungen von Zug ( 78 der Partialrevision von 1894) und Wallis (von 1907 Art. 87), wonach eine Minderheit der Stimmberechtigten der Gemeinde (1/10 bezw. 1/5) durch Petition die Anwen- dung des Verhältniswahlverfahrens auf die Gemeinde- wahlen verlangen könne, seien s. Z. von der Bundes- versammlung gewährleistet worden. Die Regelung der luzernischen Verfassungsnovelle sei aber eine andere. Sie verlange auf diese Petition hin noch eine Gemeinde- abstimmung, um dann in dieser die Mehrheit gegen- über einer Drittelsminderheit unterliegen zu lassen. Das sei ein Missbrauch der republikanisch-demokratischen Formen. Wenn man schon der Minderheit ein Sonder- recht einräumen wolle, so solle man auch sie allein zur Erklärung ihres Willens auffordern. Rufe man die ganze Gemeinde zu einer Willenskundgebung auf, so verlange es die republikanisch-demokratische Staatsform (Art. 6 b BV) wie die Reühtsgleichheit, dass das gelte, was die Mehrheit gewollt habe. In den Beratungen der Bundes- versammlung wurde ebenfalls auf die aus 3 Eingang der Vorlage inbezug auf die notwendige Unterschriften- zahl sich ergebende Rechtsungleichheit verwiesen, da- neben aber unter Berufung auf Art. 6 b und 4 BV -über die Botschaft des Bundesrates hinausgehend - von Rednern der Mehrheit, insbesondere vom Referenten der Kommissionsmehrheit im Nationalrat, die Auffassung vertreten: der Kanton könne zwar, ohne mit Bundesrecht in Widerspruch zu geraten, auch für die Gemeindewahlen das Verhältniswahlverfahren obligatorisch vorschreiben; dagegen dürfe, wenn die kantonale Gesetzgebung den Gemeinden dieses Verfahren nur fakultativ zur Verfügung stelle, seine Einführung immer nur auf Grund eines Mehr-
174 Staatsrecht. heitsbeschlusses der. Gemeinde, nicht auf das Begehren einer Minderheit von Bürgern geschehen, gleichgiltig, ob sich dieses Begehren in der Form eiIier Petition oder bei einer Abstimmung äussere. Auch die Verfassungen von Zug und Wallis hätten daher nicht genehmigt werden sollen. Am 9. September 1930 hat der GrosseRat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die Wahl der Gemeinderäte und der Ortsbürgerräte ) erlassen, das infolge ergriffenen Referendums in der Volksabstimmung vom 11. Januar 1931 angenommen worden ist. Es sieht für die Wahl der Gemeinderäte zwar als Regel -entsprechend dem bisherigen Zustande -das absolute Mehr vor, bestimmt aber dann in den 2-4 : 2 : Reicht im Monat Januar des Jahres, in welchem die ordentlichen Erneuerungswahlen der Gemeinderäte stattfinden, wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtig- ten bei der Gemeinderatskanzlei zu Randen des Gemeinde- rates das schriftliche Begehren ein, dass in der Gemeinde darüber abgestimmt werde, ob die Mitglieder des Gemein- derates nach dem Verhältniswahlverfahren zu wählen seien, so hat der Gemeinderat im Laufe des Monats Februar die Abstimmung auf einen Sonntag vor Ende März anzuordnen. Der Gemeinderat kann auch von sich aus, ohne dass ein von den Stimmberechtigten eingereichtes Begehren vorliegt, eine solche Abstimmung anordnen. Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst der Urne. 3 : Das Verhältniswahlverfahren gilt als beschlossen, wenn sich zwei Fünftel der gültig stimmenden Bürger dafür ausgesprochen haben. ' 4: Die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat können vor jeder neuen Amtsperiode nach Massgabe des 2 eine Wiederholung der Abstimmung darüber veran- lassen, ob für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung zu kommen habe. Stimmrecht. kantona.le Wahlen, und Abstimmungen. N0 27,
Sprechen sich in einer solchen nochmaligen Abstim- mung nicht zwei Drittel der gültig stimmenden Bürger gegen das Verhältniswahlverfahren aus, so bleibt es, wenn es bisher .zufolge eines frühern Gemeindebeschlusses Geltung hatte, weiter in Kraft. ) Eine staatsrechtliche Beschwerde einer Anzahl stimm- berechtigter luzernischer Gemeindeeinwohner gegen diese Bestimmungen hat das Bundesgericht a b g e wie sen. Die Beschwerdeführer hatten darin -neben der Behaup- tung, dass es für die getroffene Ordnung nach luzerni- schem Verfassungsrecht einer Verfassungsrevision bedurft hätte -geltend gemacht: dass es gegen :die BV Art. 4 und 6 litt. b verstosse, wenn die Entscheidung über die Einführung dieser neuen Wahlart in der Gemeinde einer Minderheit der Bürger übertragen werde, und sich zur Begründung dafür auf den oben angeführten Beschluss der Bundesversammlung von 1910 und ein von ihnen eingelegtes Rechtsgutachten von Professor Fleiner in Zürich berufen. Die Anfechtung wurde in dem erwähnten Punkte als unzutreffend erklärt, mit der Begründung :
es anwendbar wird. Die Rüge der Verletzung der Rechts- gleichheit, die die Rekurrenten unter Berufung auf den Entscheid der Bundesversammlung von 1910 gegen das angefochtene Gesetz erheben, kann sich deshalb zum vorneherein nicht auf eine ungleiche Behandlung der einzelnen Gemeinden hinsichtlich des Bruchteils der Stimmberechtigten beziehen, die schriftlich das Begehren um eine Gemeindeabstimmung gestellt oder bei ihr zu Gunsten der Verhältniswahl gestimmt haben müssen. Auch wird nicht etwa behauptet, dass die Verhältniswahl der Gemeindebehörden, wenn sie überhaupt eingeführt werden solle, von Kantons wegen notwendig einheitlich für alle Gemeinden angeordnet werden müsse und dass es unzulässig sei, wenn in den einen Gemeinden die Bestel- lung dieser Behörden nach dem Verhältniswahlverfahren, in den anderen dagegen noch nach dem System des absoluten Mehrs geschehe. In den Beratungen der Bun- desversammlung von 1910 ist es denn -auch von den Sprechern der Mehrheit -ohne weiteres als selbstverständ- lich angesehen worden, dass der kantonale Gesetzgeber, statt die Verhältniswahl für die Gemeinden obligatorisch einzuführen, deren Einführung auch den Gemeinden überlassen könne und lediglich eingewendet worden, dass alsdann ihre Anwendung nur von der Mehrheit der Gemeinde beschlossen werden könne und das Begehren einer blossen Minderheit nicht ausreiche. Da die Rekur- renten für die behauptete Verletzung der BV lediglich auf jene Verhandlungen hinweisen, ohne eine selbständige Begründung beizufügen, muss angenommen werden, dass auch sie damit nichts anderes geltend machen wollen. Der Streit dreht sich also nicht darum, ob in den einzelnen Gemeinden in dieser Beziehung (für die Wahl der Gemein- debehörden) kraft divergierender dahingehender Willens- äusserungen der Bürgerschaft ein verschiedenes Wahl- verfahren zur Anwendung kommen kann, ohne dass dadurch Art. 4 BV verletzt würde, wie denn über die Bejahung dieser Frage offenbar kein Zweifel bestehen Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27. 177 kann (vgl. für einen verwandten Tatbestand bei der Genehmigung der Genfer Verfassungsnovelle vOn 1912, Bbl. 1912. Ir :83, AS 28 S. 551). Die Missachtung der R:echtsglenchhelt, welche die Beschwerde behauptet, soll VIelmehr m der gleichen Anordnung liegen, aus der auch der Verstoss gegen Art. 6 lit. b BV hergeleitet wird nämlich darin, dass schon eine Minderheit der Stimm berechtigten oder Stimmenden in der Gemeinde die Anwendung des Verhältniswahlverfahrens soll erzwingen können, es dazu also nicht eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinde bedarf. Ausschliesslich in diesem Sinne zieht denn auch das Von den Rekurrenten emgelegte Gutachten Fleiner den Art. 4 BV heran, indem es darin als ein selbst- verständlicher ungeschriebener Grundsatz des auf der Demokratie beruhenden schweizerischen Staatsrechtes bezeichnet wird, dass bei allen Sachentscheidungen - und eine solche sei die Einführung eines neuen Wahlver- ahrens -. die Mehrheit den Ausschlag gebe ( König 1st ) und m der Missachtung dieses Grundsatzes durch den luzernischen Gesetzgeber ein Akt der Willkür und damit ein Verstoss gegen Art. 4 BV erblickt wird. 2. -Die Forderung, dass die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demo- kratischen) Formen gesichert sein muss, wird in Art. 6 litt. b BV unmittelbar allerdings nur für die kantonalen Verfassungen aufgestellt. Es ist indessen klar, dass sie a fortiori auch für die kantonalen Gesetze in dieser Materie gelten muss. Während aber der Entscheid darüber ob eine kantonale Verfassung jener Anforderung entsprinht, zunächst der Bundesversammlung bei der durch Art. 6 BV vorgesehenen Beschlussfassung über die Gewähr- leistung der Kantonsverfassungen zusteht, kann die Auf- hebung eines einfachen kantonalen Gesetzes, das sich mit dem Postulat in Widerspruch setzt, nur durch staatsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht erwirkt werden. 3. - Dass die politische Bundesbehörde im Jahre 1910 einer luzernischen Verfassungsbestimmung die Gewähr-
i5taatsrocht. leistung: verweigert hat, die in dem gemäss dem Gesagten allein noch in Betracht kommenden Punkte wesentlich den gleichen Inhalt hatte wie das heute angefochtene Gesetz, kann für das Bundesgericht bei Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht ohne weiteres massgebend sein. Einmal hat der Gewährleistungsbeschluss nach Art. 6 BV wegen der damit verbundenen positiven Folgen, Pflichten für den Bund (Art. 5 und 85 Ziff. 7 BV) eine ganz andere Bedeutung als ein bundesgerichtliches Urteil, womit die staatsrechtliche :Beschwerde gegen ein kantonales Gesetz abgewiesen wird .. Es mag dies gelegent- lich dazu führen, dass die Bundesversammlung auch bei der Frage, ob eine kantonale Verfassungsvorschrift den Bedingungen des Art. 6 litt. a-c BV entspreche, eine freiere Stellung für sich in Anspruch nimmt, als sie dem Bundes- gericht zuzukommen vernag, das gegen kantonale Gesetz- gebungsakte nur bei feststehender Verfassungsverlet7;ung, nicht schon bei erheblichen Zweifeln über ihre Verfassungs- mässigkeit einschreiten kann. Sodann ist der fragliche Entscheid auch -wie die Beschlüsse der Bundesver-: sammlung über die Gewähr1eistung kantonaler Verfas- sungen überhaupt -nicht motiviert. Aus den Voten einzelner Ri3dner, welche die Besnhwerde (mangels eines amtlichen Stenogramms aus den Sitzungsberichü:n der Neuen Zürcher Zeitung ) anführt, lässt-sich ein sicherer Schluss auf die Gründe, welche tür die Mehrheit schliess- lich bei Verweigerung der Gewährleistung bestimmend waren, nicht ziehen. Dies umsoweniger, als gegenüber der damals in Betracht kommenden Verfassungs bestim- mung ausser der Einwendung,. dass der Entscheid über die Einführung eines neuen Wahlverfahrens in die Hände einer Minderheit gelegt werde, noch eine weitere, für das heute streitige Gesetz nicht mehr zutreffende erhoben worden war, nämlich die verschiedene Behandlung der kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich der Unter- schriftenzahl, die für die Anordnung einer Gemeind a b- stimmung nötig sein sollte. Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. N0 27.
la Staatsrecht. Mehrheit vorschreiben könne, was für sie Rechtens sein solle. Vielmehr wird. ausschliesslich die vom kantonalen Gesetz selbst bestimmte Anwendung dieses Wahlver- fahrens als die Ausnahme von der sonst geltenden Regel der Wahlen nach dem System des absoluten Mehrs von einer Bedingung abhängig gemacht, die mit dem Wesen der Einrichtung -auch erheblichen Minderheiten innert eines Wahlkörpers eine Vertretung in den zu wählenden Behörden zu sichern -in innerem sachlichen Zusammen- hang steht, nämlich von der Bedingung, dass in der Gemeinde tatsächlich eine solche erhebliche Minderheit vorhanden sei, der an ihrer Vertretung gelegen ist. Mögen nun die Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren oder mit absolutem Mehr stattfinden, immer ist es das kan- tonale Gesetz und nicht der Wille der Gemeindebürger- schaft oder eines Teiles derselben, worauf diese Wahlart beruht. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Begeh- rens einer gewissen Anzahl von Wählern (nicht der Gemeinde ) ist nur die Tatsache, das Merkmal, nach dem auf Grund der vom staatlichen Gesetz getroffenen Entscheidung die Anwendbarkeit des einen oder anderen Verfahrens sich bestimmt. Es ka.nn infolgedessen auch durch diese Regelung der von den Rekurrenten verfoch- tene Grundsatz des republikanischen Staatsrechtes nicht verletzt sein, dass Sachentscheidungen immer von der Mehrheit der zur Entschetdung berufenen öffentlichen Körperschaft ausgehen müssen. Er ist dadurch gewahrt, dass der staatliche recht schaffende Akt, das Gesetz, dem die Regelung des Gegenstandes auch g e gen den Willen der Gemeinden zusteht und der daher nicht nur diese, sondern auch jeden Gemeindeeinwohner bindet, von der Mehrheit des Staatsvolkes oder, beim System des bloss fakultativen Gesetzesreferendums, wenn ein solches nicht ergriffen wurde oder nicht zustandekam, von der Mehr- heit der Volksvertretung beschlossen, angenommen wor- den ist, wie es hier zutrifft. Anders würde es sich nur verhalten, wenn nach k'1ntonalem Verfassungsrecht die ,. Stimmrooht, lmntolial8 -Wahlen und Abstimmungen. N0 27. 181 Entschliessung über die Anwendung dns einen oder anderen Wahlverfahrens zur Autonomie der Gemeinde gehörte, insofern als dann jedenfalls für einen solchen staatlichen Rechtssatz eine Verfassungsnovelle notwendig wäre und ein einfaches Gesetz nicht genügen würde. Dass dies im Kanton Luzern der Fall wäre, wird aber von den 'Rekurrenten nicht behauptet und es kann davon auch nach den oben Fakt. A wiedergegebenen Bestimmun- gen der KV offenbar nicht die Rede sein. Das angefochtene Gesetz weicht allerdings von anderen ähnlichen kantonalen Ordnungen, wie z. B. den durch die Bundesversammlung s. Z. gewährleisteten Verfassun- gen von Zug und Wallis, nach einer Richtung ab. Für die Anwendung des im Gesetz alternativ neben dem System der einfachen Mehrheitswahlen vorgesehenen Ver- hältniswahlverfa.hrens. reicht danach nicht schon das schriftliche Begehren eines Bruchteils der Stimm berech- tigten der Gemeinde aus. Es muss ausserdem an einer daraufhin anzuoronenden Gemeindeversammlung, bei der nicht nur die Anhänger, sondern auch die Gegner der Verhältniswahl zur Willenskundgebung aufgerufen wer- den, ein bestimmter grösserer Bruchteil der S t i m- me n den sich im gleichen Sinne ausgesprochen haben. Doch ist diese Verschiedenheit unerheblich. Denn auch damit wird die Entscheidung über die Einführung der Verhältniswahl ), die bereits durch das kantonale Gesetz getroffen ist, nicht zum Gegenstand eines Gemein- debeschlusses im eigentlichen Sinne, einer autonomen Entschliessung der Gemeinde gemacht. Es liegt darin nur eine besondere Art der Feststellung darüber, ob dieses Wahlverfahren wirklich, wie es das kantonale Gesetz für dessen Anwendbarkeit fordert, dem Willen einer genügenden Anzahl von Wählern entspricht. Daran ändert auch die in 3 des angefochtenen Gesetzes gebrauchte Wendung: ( das Verhältniswahlverfahren gilt als beschlossen und die Bezeichnung des Ergebnisses der Abstimmung als Gemeindebeschluss ) in 4 nichts. AS 57 I -1931
182 Staatsrecht. Massgebend muss der wirkliche Inhalt des Gesetzes sein. Handelt es sich danach sachlich, wie dargelegt, nicht um eine Willensäusserung der Gemeinde als solcher, als öffentlicher Körperschaft, sondern einfach um eine Fest- stellung in dem oben umschriebenen Sinne, so kann das Gesetz nicht deshalb als verfassungswidrig erklärt wer- den, weil es sich für die Bezeichnung dieses Vorganges einer ungenauen, unzutreffenden Ausdrucksweise bedient. Auch ist, sobald einmal das Verhältniswahlverfahren durch das kantonale Gesetz auch nur alternativ, neben der einfachen Mehrheitswahl, unter der Voraussetzung vorgesehen werden kann, dass es von einer bestimmten Minderheit der Stimmberechtigten rerlangt wird, kein verfassungsrechtlicher Grund ersicht vb, warum das Vor- handensein dieser Minderheit nicht ebensogut wie mit einer Petition durch eme Gemeindeabstimmung sollte festgestellt werden können, bei der auch die Gegner Gelegenheit zur Kundgabe ihres Willens erhalten, mag man schon vielleicht dieses Vorgehen als kaum zweck- mässige Komplikation und im Interesse der Verhütung vermeidlicher Parteikämpfe in der Gemeinde als nicht sehr glücklich betrachten. Schon die Sprecher der Mehr heit in der Bundesversammlung, im Jahre 1910 haben denn auch im Gegensatz zur Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1910 den Standpunkt eingenommen, dass diese besondere Art der Feststellung des Vorhandenseins einer hinreichenden Minderheit gegenüber der sonst üblichen im Wege einer blossen Petition die Beanstandung der Vorlage aus Art. 4 und 6 litt. b BV nicht rechtfertigen könnte. Auf demselben Boden steht das Gutachten Fleiner. Es betrachtet die beiden Ermittlungsarten ebenfalls als grundsätzlich gleichwertig und erblickt die behauptete Verletzung von Art. 4 BV ausschliesslich darin, dass über- haupt einer Minderheit in der Gemeinde, gleichgiltig in welcher Form, der entscheidende Einfluss auf die Ein- führung einer bestimmten Wahlart eingeräumt werde. Es ist aber bereits ausgeführt worden, dass dieser Ein- Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 27. 183 wand deshalb nicht Stich hält, weil die Anwendung des Verhältniswahlverfahrens -gleich wie die mangels ent- sprechender Willenskundga be einer hinreichenden Min- derheit Platz greifende Wahl nach dem System des absoluten Mehrs, - immer auf dem kantonalen Gesetz, also einem rechtsetzenden Akte des Staates und nicht auf einer der Gemeinde überlassenen Entschliessung beruht und jener Akt seinerseits im Mehrheitsverfahren zustandegekommen ist (vgl. im gleichen Sinne auch BUROKHARDT Kommentar 2.Aufl. zu Art. 6 BV auf S.101 ; ( nicht zu beanstanden ist es aber, wenn ein durch die Mehrheit des Volkes oder seiner Vertreter angenommenes Gesetz die Entscheidung über eine bestimmte Frage, z. B. die Einführung des Proportionalwahlverfahrens, von der Entschliessung einer Minderheit abhängig macht und noch weniger wenn es darüber in den Gemeinden die Minder- heit entnoheiden lässt .). Da der Grundsatz, dass in allen Sachfragen die Mehrheit den Ausschlag geben muss-mag man ihn nun in Art. 6 litt. b BV als miteingeschlossen ansehen oder mit dem Gutachten Fleiner als eine aus den demokratischen Grundlagen des schweizerischen Staats- rechtes auch ohne besondere Vorschrift sich ergebende selbstverständliche Folgerung ansehen - demnach durch . die angefochtene Regelung nicht verlntzt in .ka , brauoht nicht untersucht zu werden, ob Ihm WIrklich die absolute Geltung zukomme, die von den Rekurrenten behauptet wird, oder ob und inwiefern nicht davon unter gewissen Umständen Ausnahmen dennbar sin , ?hne dass ctadurch die BV verletzt würde. EIn e moghche Aus- nahme geben übrigens die Rekurrenten selbst dur.ch die Berufung auf das Gutachten Winkler zu, das 1m Jahre 1910 vom Stadtrat Luzern der Bundesversammlung gegen die Gewährleistung der damalinen uzerniscnen Verfassungsnovelle eingereicht worden 1st, mdem :u er , ohne damit eine Kritik zu verbinden, ausgeführt WIrd: es komme allerdings hin und wieder vor, dass für das d fu "r die Abweichen von einer gesetzlichen Norm 0 er
Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi- zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit (von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren Willen aufzwingen kann. 28. Auszug a.us dem Urteil vom 1a. Juni 1981 i. S. Deutsch und Kitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich. Zusammenfassilllg mehrerer dem Gemeindereferendum unter- liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs- vorlage. Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein- wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten politischen Stimmrechts. Abweisung. Anfechtbarkeit des beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ? In Winterthur fanden bisher die Konzerte im sog. Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche traf für die im Kasino ) abgehaltenen Theatervorstel- lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des Saales und von Umbauten?-m Kasino geprüft. Ausserdem wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver- anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse Gemeinderat von Winterthur einen Beschluss, der
300,000 Fr. an die Baukosten, zahlbar frühestens nach 5 Jahren und bei ausgewiesener Finanzierung des Baus, zusicherte; 3) zur späteren Erstellung eines Saalbaus für gesellschaftliche Anlässe und grosse Veranstaltungen aller Art durch die Stadt oder ein Konsortium ebenfalls die unentgeltliche Abtretung des Bauplatzes und ausserdem jährliche Einlagen in einen Baufonds vorsah. Gleich- zeitig wurde beschlossen, dass die Ziff. 1-3 der Gemeinde als eine Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt werden sollten. Auf dem Stimmzettel fasste daher der Stadtrat di Frage wie folgt : Wollt Ihr dem Vorschlage betreffend Lösung der Saalbaufragen (Erweiterung des Stadthauses, Verbesserung der Theater-und Garderobeverhältnisse im Kasino, Volkshaus, Saalbau) zustimmen 1)) Bei der Gemeindeabstimmung vom 22. Juni 1930 wurde die Vorlage mit 4735 Ja gegen 4502 Nein angenommen. Eine darauf von Dr. Piet Deutsch und fünf wei- teren stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern erhobene Beschwerde ist sowohl vom Bezirksrat Winterthur als auf gegen dessen Entscheid ergriffenen Rekurs, vo Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer hatten damit beantragt: es sei die Abstimmung vom 22. Juni 1930 als uUgiltig zu erklären und eine neue Abstimmungsverhandlung anzuordnen, bei der den Aussetzungen der Beschwerdeführer Rechnung getragen werde. Sie machten geltend: durch die fragliche Abstimmungsvorlage seien verschiedene, von einander unabhängige Fragen zu einer Einheit verbunden worden. Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig. Es lasse sich nicht vereinbaren mit der durch Art. I KV dem Volke gewähr- leisteten unmittelbaren Mitwirkung bei der Ausübung der Staatsgewalt, die in sich schliesse, dass der Stimmbe- rechtigte frei und ungebunden zu jedem einzelnen Gegen- stande müsse Stellung nehmen können, für dessen Ordnung es der Zustimmung des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft der Gemeinde bedürfe. Diese Möglichkeit werde dem Bürger aber bei einer Zusammenkoppelung wie der vor-