Military tax exemption; precautionary auxiliary-service classification does not suffice. A conscript is exempt from the military replacement tax only if he has become militarily unfit as a consequence of service. Where the medical authorities assign auxiliary-service status merely prophylactically, in order to prevent the recurrence of possible future ailments, this does not amount to unfitness caused by service, even if the prior complaint arose during service (consid. 1).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis- tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus- richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz über die Kranken-und Unfallversicherung, noch die Er- lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich, dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies- sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies. nicht zu. Sein Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz- zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 36. 'Orteil vom 16. Oktober 1931 -i. S. Iseli gegen Ea.sella.nd. M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wehrpflichtige, die ausge . mustert werden -nicht wegen eines im Dienste erworbenen Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer. A. -Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung diensttauglioh erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten- schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse bestanden. Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930 hat er sich beim Truppenarzt gemeldet egen rheumati- scher Rückenschmerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.
der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen Militärversicherung anmelden. Der behandelnde Arzt, Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund. Seine Diagnose lautete auf Lombalgie gauche (rhumatis- male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an. Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär- patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen worden. Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931 wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931 nach neuer Untersuchung abgeändert in hilfsdienst- tauglich vorsichtshalber)). Als Grund wurde im Dienst büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei- chend auf hartnäckige Lumbago, Platipodie . Im Rekurs- verfahren hatte lseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : Die Lendenwir- belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht nicht. -Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. - Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu- teilen 11. B. -Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung ,
!32 Verwaltungs: und Disziplinarrechtspflege. er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit. Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani- tarischen U. C. vom 2l. Mai 1931 vorsichtshalber als hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein- getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde- führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar. selbst als gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat. Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sich nach seinem heutigen : esundheitszustand dienst- tauglich wäre. Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde, so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit, sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu- beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde, der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran- kung und besonders die während der Behandlung gemachten Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen- . h iit, die zu neuen ähnlichen Erkran.lmngen führen könnte, ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der Register"achen. N° 3 .
Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen Gesundheitszustand vor dem Wiederholung::;Jmrs 1930. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 37. Urteil der I. Zivila.btei1un vom S. September 1931 i. S. Andres 13a.ngerter gegen Regierungsra.t 13ern. Die Wie der ein t rag u n g einer vor Beendigung dor Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschnft setzt voraus, dass noch irgendwelche verwertbare Oesüll- schaftsaktiven . vorhanden sind. A. -Mit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe- malige Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß Handelsregisteramt von Biel um Löschung des Eintrages, da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig liquidiert worden' sei. Das Handelsregisteramt gab diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmug am 13 . Juni 1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung von Bcrn ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930 die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer- betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten habe dass sie aber an der Weitetexistenz einer insolventen Firm'a kein Interesse habe und daher die Ermächtigung zur Löschung erteile.