Art. 12 Abs. 1 der Kassenstatuten; Kürzung der Invalidenpension um Leistungen der SUVA und der Zuschussrente der SBB. Eine Feststellungsklage ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Klärung des Umfangs künftiger periodischer Leistungen besteht. Für die Anwendung der Kürzungsnorm ist nicht die Identität des schädigenden Ereignisses massgebend; entscheidend ist, dass die Leistungen wirtschaftlich denselben Erwerbsunfähigkeitsausfall decken. Die Regel bezweckt, eine ungerechtfertigte Kumulation eidgenössischer Versicherungsleistungen zu verhindern; der Versicherte hat Anspruch nur auf die grössere bzw. auf die um die andere Leistung verminderte Rente (consid. 1-3).
. 248 Verwaltungs-und Disziplin rreehtspflege. Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, der trotz teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt, nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert war, einen Verdienstausfall erleidet, was mit dem Wortlaut des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar ist. Besoldungserhöhungen, die ihm ,bei Verbleiben im früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein- klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt. Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung, entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner jeweiligen Besoldung. Für den Unterschied der beiden Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen- sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt. Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung, di der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung eine Besoldung bezieht, die jE ne Besoldung übersteigt. Der Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen- den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle ausser den ordentlichen Jahresbeitl'ägen zu erbringen sind. 3. -Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er bezieht eine Endpension zu 70 % von. eine Teilpension zu 70 % von . somit im ganzen Pensionsbe- züg auf ..... . zu 70 % im Betrage von Fr. 4200.-Fr. 2940.- 52.- 36.40 Fr. 4252.- Fr. 2976.40, Beamtenreeht. N0 40 .
was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten :S:öcntbesoldung enspricht. Diese Pensions bezüge stehen 1m Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions- und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder nach Mns. abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be- schäftigung im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut- heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht: Die Klage wird abgewiesen. 40. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Bichsel gegen SBB (PensionsDsse).
Verwöltungs und Disziplinarrochtspflege. Krankheit, die sich in einer Ernährungsstörung und Knochenbrüchigkeit der rechten Hand äusserte und die Heilung der Unfallsfolgen nachteilig beeinflusste, so dass die SUV AL das Krankengeld und die Invalidenrente kürzte. Möglicherweise, sagt die Beklagte, habe die Krankheit auch die Entstehung eines Unfalles begünstigen können. Diese Krankheit führte zu einer zunehmenden Verkrüppelung der rechten Hand und zur gänzlichen Dienstuntauglichkeit, so dass der Kläger auf den 1. JUli
pensioniert wurde. Die Pension beträgt 1598 Fr. 10 Cts. ; davon zieht die Beklagte jedoch die beiden Unfallrenten ab. Sie entrichtet dem Kläger daher nur 1174 Fr. 50 Cts. Gegen diese Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension richtet sich die Klage mit dem Antrag: es sei unter Kosten-und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass dem Kläger von der Beklagten eine ungekürzte Pension von 1598 Fr. 10 Cts. zu entrichten und die seit dem
Unfalles, die Beklagte für die Folgen der Krankheit einzutreten hätten. Was für die Rente der SUV AL gelte, müsse auch für die Zuschussunfallrente der SBB Rechtens sein. B. -Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Gemäss Art. 12 der Statuten sei ganz allgemein bei Invalidität infolge Unfalles eine Pension nur insoweit zu bezahlen, als die Leistungen der SUV AL hinter der Pension zurückbleiben. Der gleiche Grundsatz gelte bei der Versicherungskasse für die Bundesverwaltung gemäss Art. 13 der Kassenstatuten, zu dessen Begründung im Ständerate gesagt worden sei : Der Gedanke ist der: Man 'will nicht, dass ein Versicherter aus der Konkurrenz zweier eidgenössischen Versicherungen Gewinn ziehen kann )). Das träfe aber bei einer Gutheissung der Klage zu, die auch zu einer Überversicherung führe und gegen die gleich- mässige Behandlung aller Versicherten verstosse. Für diese Auslegung spreche auch die Botschaft des Bundesrates zu den Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwal- tung, Art. 13 (BBI 1920 m S. 77/78) .. Voraussetzung zur Anrechnung der obligatorischen Versicherungslei- stungen an die Leistungen der Beklagten sei ein Versiche- rungsfall' wobei es sich nicht um das gleiche objektive Ereignis handeln müsse, auf Grund dessen die Unfallrente und die Invalidenpension gewährt worden sei. Auch das Erfordernis gleichartiger Leistungen sei erfüllt, wie sich aus dem Urteil in Sachen Amstad und aus zwei Urteilen des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ergebe. G. -In seiner Replik hat der Kläger substanziiert die Behauptung der Antwort bestritten, dass die Mor- van'sche Krankheit möglicherweise die Entstehung des Unfalles begünstigt habe. Er bestreitet ferner, dass er aus der Konkurrenz zweier Versicherungen einen Gewinn ziehe, wovon höchstens die Rede sein könnte, wenn er mehr Rente bezöge, als seine Besoldung ausgemacht habe. Er erhalte aber nicht einmal den Betrag, der sein Existenz- minimum, ausmache. Eine überversicherung läge erst vor,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wenn die Versicherungsleistungen den Schaden übersteigen würden, was auch nicht der Fall sei. Die doppelten Ver- sicherungsleistungen entsprächen der doppelten Benach- teiligung : einerseits durch die Unfallfolgen d anderseits durch die Krankheit. D. -In der Duplik wird nichts erwidert darauf, dass die Krankheit die Entstehung des Unfalles nicht begünstigt habe. Das BuniksgericlU zielU in Erwägung :
Kürzung der Pension sei die Identität des Ereignisses, durch das die Ansprüche an die SUV AL und an die Pensionskasse entstanden sind. Die Kürzung der Pension soll, praktisch gesprochen, auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Unfall, der einen Anspruoh auf Leistungen der SUV AL auslöst, auch der Grund der Dienstuntauglichkeit ist, die zu der Entlassung des Beamten aus dem Dienstverhältnis und zu der Über- weisung an die Pensionskasse führt. In allen übrigen Fällen wären die Pensionen der Pensionskasse ungekürzt und ohne Rücksicht auf die Leistungen der SUV AL auszurichten. Der Eisenbahner, der infolge eines schweren Unfalles dienstuntauglich geworden ist, hat gemäss Art. 12, Abs. 1 der Kassenstatuten nur Anspruch auf die um die Leistungen der SUV AL und die Zuschussrente der SBB gekürzte Pension. Sein Kollege, der infolge eines Umfalles eine Rente von der SUV AL bezieht, aber durch den Unfall nicht dienstunfähig geworden ist, hätte bei seiner späteren Pensionierung wegen Alters oder Invalidität Anspruch auf die ungekürzte Pension neben der Unfall-und Zuschuss- rente. Eine derartige, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrende Ungleichheit zwischen zwei pensionierten Funktionären kann nicht der Sinn der statutarischen Regelung sein. Offenbar hat denn auch Art. 12, Abs. 1 der Kassen- statuten nicht diese Bedeutung. Bedenken erheben sich zunächst gegen den Ausgangspunkt der Klagebegründung. Denn eine Identität des Versicherungsfalles, als des schadenbringenden Ereignisses, kann im Verhältnis des Beamten zur SUV AL einerseits und zur Pensionskasse anderseits kaum angenommen werden. Im Verhältnis zur Pensionskasse ist der Versicherungsfall nicht ein die Person des Beamten betreffendes äusseres Ereignis -etwa ein Unfall, eine Krankheit, der Verlust der Arbeitsfähigkeit und dergleichen -sondern das Ausscheiden aus dem Dienst, das in der Regel-den Todesfall ausgenommen - durch einen Beschluss der Wahlbehörde herbeigeführt
254 Verwaltungs. und .Diszipl.inarrechtspileg;,. wird. Allerdings kann die Entlassung des ren durch einen Zustand veranlasst 'WQ:rden sein, der sich letzten Endes auf eines der genannten Ereignisse zurückführen lässt, wie es in dem vom eidgenössischen Versicherungs- gericht am 10. Novenber 1925 beurteilten Falle Rügle zutraf, auf den in den Rechtsschriften Bezug genommen wird. Doch wäre es kaum zulässig, jenes Ereignis als einen Versicherungsfall der Pensionskasse zu bezeichnen. Es fehlt ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Lei- stungspflicht der Pensionskasse und dem Ereignis. Anders verhält es sich mit Ansprüchen an die SUV AL, die grund- sätzlich durch Unfälle bedingt sind. Die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der SUV AL und der Pensionskasse sind demnach nicht identisch, weshalb auch ein Zusammen- treffen des Leistungsgrundes nicht geeignet wäre, den Ausgangspunkt für eine Regelung zu bilden, wie sie in Art. 12, Abs. 1 der Kassenstatuten aufgestellt wird. Wenn demnach die Kassenstatuten in Art. 12, Abs. 1 von einem Versicherungsfall reden, für den die SUV AL einzutreten hat, so ist dieser Ausdruck nur auf eine der beiden Versicherungseinrichtungen zu beziehen, und zwar, im Rahmen der Statuten der Pensionskasse, auf diese. Der Versicherungsfall für die Pensionskasse ist die Auflö- sung des Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen, die Ansprüche auf Leistungen der Kasse begründen. Der Versicherungsfall für die Pensionskasse kann sodann nach dem Gesagten nicht ein Versicherungsfall sein, für den die SUVAL einzutreten hat. Der Wortlaut der Statuten ist demnach in dieser Beziehung ungenau. Die Bedeutung der unklaren Vorschrift ergibt sich indessen mit genügender Sicherheit aus der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 13 der Statuten der Versicherungskasse für die Bundes- verwaltung (Bundesblatt 1920 III S. 77 f) ; darnach war die Absicht, dafür zu sorgen, dass nicht etwa eine Kumulie- rung von Versicherungsleistungen in dem Sinne eintritt, dass ein Mitglied der Kasse oder seine Hinterbliebenen gleichzeitig Renten von dieser und von der SUV AL oder
von der Militärversicherung beziehen J). Auch diese Aus- drucksweise ist nicht genau, weil Art. 13, in gleicher Weise wie Art. 12 der Pensionskassenstatuten der SBB, nebeneinander Renten der SUV AL und der Pensionskasse vorsieht, wie der Fall des Klägers beweist, der ja zu der Unfallsrente noch eine Pension bezieht. Aber die Stelle der Botschaft lässt doch deutlich genug erkennen, dass die Versicherungskasse nicht mehr als den Ausfall der Unfalls- rente gegenüber der Pension solle zu leisten haben. Es lag der Fassung der streitigen Bestimmung -Art. 13 der Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwaltung deckt sich im wesentlichen mit dem hier anwendbaren Art. 12 -der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherte wohl Anspruch auf die grössere der beiden Leistungen hat, aber nicht auf mehr(BGE 54 I S. 135). Daraus folgt, dass die Kürzung der Pension stets eintritt, wenn ein pen- sionierter Bediensteter der SBB Renten von der SUV AL bezieht, was sachlich die richtige Lösung ist, da sie die oben erwähnten, Sachlich nicht gerechtfertigten Ungleich- heiten verhindert. 3. -Auch die zweite Voraussetzung des Art. 12 für die Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension, die Gleich- artigkeit der Leistungen, ist gegeben. Beide Leistungen sind dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen der Erwerbsunfähigkeit zu begegnen, gehören also zur Invali- denpension und nicht zu einer der drei anderen in Art. 12 aufgeführten Leistungen. Der Umstand allein, dass vor der dauernden gänzlichen Dienstunfähigkeit eine Teilinvali- dität bestand, die durch Unfall entstanden war, macht die Leistungen nicht ungleichartig. Weder das Urteil in Sachen Amstad, noch die Urteile des eidgenössischen Versicherungs- gerichtes in Sachen Keller und Rügle rechtfertigen eine andere Entscheidung. 4. -1st nach diesen Feststellungen die Klage abzu- weisen, so kommt der Kläger allerdings mit seiner grossen Familie, die er mit der Pension von rund 1600 Fr. nicht erhalten kann, in Not. Um seine Armengenössigkei zu
Verwalttmgs-und Disziplinarrechtspflege. verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der Statuten. 5. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 41. Urtell vom 2. Juli .1931 i. S. Steiner gegen Solothurn. B e f r e i u n g von k a n ton a. 1 e n A b gab e n: 1. Anstände über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von kantona.len Steuern unterliegen der Beurteilung durch das Bundesgericht als einziger Instanz gemäss Art. 18, lit. a VDG. 2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht mit Einkommens-und ähnlichen Steuern belegt werden. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen, das aus zurück- gelegten Renten herrührt. Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der eidgenössischen Militärversicherung eine jährliche Rente. Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi- gung für Unterhalt verzichtet. Deshalb konnte sie die Pension oder doch einen giossen Teil davon zurücklegen. Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital. Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversicherungsgesetz, demzufolge die Leistungen der lVIilitärversicherung keiner Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens- steuer zu entrichten. Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo- ßeirehmg V( n kanl( "alen Abgaben. N0 41. 2j7 thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die Steuerpflicht bejaht. Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund, namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver- letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz. Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er- halten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :