Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Juni 1903; Begriff des Wohnsitzes und Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Der Wohnsitz im Sinne von Art. 7 lit. a ist als tatsächlicher Aufenthalt mit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen; ein blosser gesetzlicher Domizilstand genügt nicht. Bei bevormundeten Volljährigen ist die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nur zulässig, wenn sie mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erfolgt; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, sie kann auch konkludent aus dem widerspruchslosen Dulden des Auslandsaufenthalts abgeleitet werden. Ist der Bevormundete tatsächlich im Ausland niedergelassen und dort handlungsfähig, darf die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nicht mit der Begründung verweigert werden, das formelle Schweizer Domizil bestehe zufolge Fortdauer der Vormundschaft fort; Art. 7 zählt die Ablehnungsgründe abschliessend auf.
Sta tuecht. etwa deshalb verneint werden. weil für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizeigesetzes 1 ausgereicht hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der j Uinschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegrlffes, der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf 11 ankommen ZoU lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich ,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon darin allein das Vergehen des 1 des Zuchtpolizeigesetzes sehen würden. III. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIHS Vgl. NI'. 44. -Voir n U 44. IV. NULLA POENA SINE LEGE V gl. NI'. 44. -. Voir n° 44. V. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER- RECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 45. Urteil vom 13. November 19S1 i. S. Riet gegen Burgergemeinde Bern. Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Jnni 1903. Begriff des Wohnsitzes i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll jährigen, der mit ausdrücklicher oder stillschwennder in willigung der Vormundschaftsbehörde tatsächlIch semen inländischen Wohnsit.z aufgegeben unO. sich im Aus ano. Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45. 279 niedergelassen hat, kann die Entlassnng aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht nicht deshalb verweigert werden, weil er wegen des yeiterb6Stehens der Vormnndschaft recht- lich nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund- schaftsbehörde domiziliert sei. A. -Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre 1893 mit Raoul von Graffenried-ViUars, Bürger von Bern und Neuenstadt (Kt. Bern) verheiratet. Durch Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom französischen Kassationshof bestätigt am 12. November 1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan- gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober 1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass. Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch Vertrag dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911 schlossen sie vor einem bernischen Notar einen , .:neuen Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig ersuchte die Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts- behörde der Burgergemeinde Bern um ihre Stellung unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt Als Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911 für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit. Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil- gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts- kommission der ZUnft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-
St.ootsrecht. kung, wodurch Frau von Graffenried-Riant und deren Anwalt in Paris angehalten worden waren, die in Frankreich befindlichen Vermögensstücke der Bevor- mundeten dem Vormund zur Verwaltung anzuliefern, weil sowohl der Ehevertrag vom 18. Dezember 1911 als die Entmündigung auf Grund biossen eigenen Begehrens dem französischen öffentlichen Recht (der inländischen öffentlichen Ordnung) widersprächen. B. -Mit Eingabe vom 27. Mai 1931 hat Frau Riant gesch. von Graffenried dem Regierungsrat des Kantons Bern mitgeteilt, dass sie auf das Schweizerbürgerrecht verzichte, und um ihre Entlassung aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht nachgesucht. Beigelegt waren ausser dem Ausweis über die rechtskräftige Ehescheidung und anderen Urbmden eine Bescheinigung der Mairie von Paris 8. arrondissement,-des Inhalts, dass die Gesuch- stellerin hier wohne, in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe und nach französischen Rechte handlungsfähig sei. O. -Auf die Bekanntgabe des Gesuches hat die Burgergemeinde Neuenstadt erklärt, gegen dieses keine Einwendungen zu erheben. Dagegen haben sich die Waisenkommission der Gesellschaft zu Pfistern, gesetz- liche Abteilung der Burgergemeinde Bern als Vormund- schaftsbehörde und der kleine Burgerrat von Bern, sowie von den Kindern der Gesuchstellerin die Tochter Marguerite von Graffenried-Villars in Thonon der begehrten Entlassung widersetzt. Die Einsprache der Letztgenannten ist aus- schliesslich mit den Vermögensinteressen der Kinder begründet. In der Einsprache der Waisenkommission der Gesellschaft zu Pfistern und des Kleinen Burgerrates von Bern wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin lediglich bezwecke, sich von der Vor- mundschaft zu befreien, bei Aufhebung derselben aber infolge der notorischen Verschwendungssucht der Gesuch- steIlerin der noch vorhandene Rest ihres Vermögens binnen kurzem aufgebraucht sein würde, ausserdem aber Verzicht auf das Sch"eizerbürger .. enht. NQ 45. 281 rechtlich das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 7 litt. a und b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 behauptet. D. -Am 19. Juni 1931 hat hierauf der Regierungsrat des Kantons Rem die Akten gemäss Art. 8 II des erwähnten Gesetzes dem Bundesgericht zum Entscheide über die ZuläSsigkeit des Bürgerrechtsverzichts übermittelt. Zur Einreichung einer Meinungsäusserung eingeladen, hat er am 16. Oktober 1931 erwidert, dass nach seiner Meinng das Schicksal des Gesuches davon abhänge, wie man die Frage des Wohnsitzes der Gesuchstellerin löse. An sich seien die Bedenken, welche die Organe der Burger- gemeinde Bern vom Standpunkte der Interessen der Kinder gegen die Entlassung äusserten, begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
282 Staatsrecht. entgegen der Auffassung der Organe der Burgergemeinde Bern gegeben. Es steht fest, dass die Gesuchstellerin seit langen Jahren stets in Frankreich gewohnt hat und noch wohnt. Unter Wohnsitz im Sinne von Art. 7 litt. a des Bürgerrechtsgesetzes ist aber der wirkliche Aufenthalt unter Umständen zu verstehen, die den betreffenden Ort tatsächlich zum Mittelpunkt der Beziehungen der Person machen, nicht ein blosses gesetzliches Domizil, das unabhängig von den wirklichen Aufenthaltsver- hältnissen Kraft besonderer Gesetzesvorschrüt in der Schweiz noch besteht. Dabei muss freilich gefordert werden, dass der Gesuchsteller zu dieser Bestimmung seines tatsächlichen Aufenthalts befugt gewesen, bei einem Bevormundeten also, dass die Auswanderung und Aufgabe des Wohnorts in der Schweiz mit Zu s t i m- m u n g der Vor m und s c h a f t s b e hör d e erfolgt sei. Ist dies der Fall, so kann indessen dem bevormundeten Volljährigen, der seinen Aufenthalt im Ausland aufge- schlagen hat, die Entlassung aus dem Bürgerrecht nicht deshalb verweigert werden, weil er rechtlich infolge des Weiterbestehens der Vormundschaft gleichwohl nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormundschafts- behörde domiziliert sei (BGE 5 S. 332 E .. 3 a ; 7 S. 46 E. 2 ;
S.743/4). iDie Zustimmung' der Vormundschafts- behörde braucht hiebei, gleichwie im Anwendungsgebiet des Art. 377 II ZGB, nicht ausdrücklich ausgesprochen worden zu sein; sie kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Ein solches ist regelmässig darin zu erblicken, dass die Behörde einen ihr bekannten Wohnortswechsel des Mündels einfach geschehen lässt, ohne 'dagegen Einspruch zu erheben und den Mündel unter Androhung geeigneter Massnahmen, wie sie ihr auch bei Auswanderung ins Ausland zu Gebote stehen, so z. B. der Zurückhaltung der Erträgnisse seines Vermögens, zur Rückkehr in die Schweiz anzuhalten (a. a. O. 14 S. 548 E. 2 ; 19 S. 73/4, ferner 42 I 375 unter a am Schlusse). Es besteht kein Anlass, mit dieser von Verzicht auf das Schweizer bürgerrecht. 1 0 46. 283 jeher festgehaltenen Auslegung des Gesetzes heute zu brechen (s. zustimmend FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 109 No. 49). Die Waisenkommission der Gesellschaft zu Pfistern (Burgergemeinde Bern) , der die Führung der Vormundschaft über die Gesuchstellerin oblag, behauptet aber nicht und es liegt auch sonst nichts dafür vor, dass sie sich der Aufenthaltnahme der Gesuchstellerin in Frankreich je widersetzt und dieser die Rückkehr in die Schweiz befohlen habe, wäre es auch nur in dem Augen- blicke, als die Gesuchstellerin rechtlich befugt war von ihrem Manne getrennt zu leben, oder im Anschluss an die Ehescheidung, sofern man annehmen wollte, dass bis dahin die Bestimmung ihres Wohnsitzes trotz der Vor mundschaft dem Ehemanne zugestanden habe (vgl. dazu BGE 35 I 56 ; EGGER, Kommentar 2. Auf I. zu ZGB Art. 25 Randnummer 2). Danach sind aber die sämtlichen Bedin- gungen des Gesetzes für die Zulassung des Bürgerrechts- verzichtes erfüllt. Denn dass, die Gesuchstellerin nach den Gesetzen des Landes, in dem sie infolgedessen (( wohnt (Frankreich), die Handlungsfähigkeit besitzt (Art. 7 litt. b), geht nicht nur aus dem oben Fakt A erwähnten Urteil des Zivilgerichts der Seine von 1915 hervor, wodurch der in Bern angeordneten Vormundschaft die Anerknn nung in Frankreich versagt worden ist, sondern ist überdies auch durch das eingelegte Zeugnis der Mairie von Paris 8. arrondissement vom 15. Mai 1931 dargetan. Demnach -erkennt das Bundesgericht: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht der Frau Odile Catherine Therese Marie Riant werden abge- wiesen und es wird der Regierungsrat des Kantons Bern eingeladen, Frau Riant aus dem Kantons-und Gemeinde- bürgerrecht zu entlassen.