Military service tax; reimbursement after delayed performance of service; no interest on refund. Once recruit school is subsequently completed, the person liable for military service tax becomes a service-obliged soldier and is subject to substitute-tax liability only upon omission of a duty for which he was actually called up (consid. 2). A later repetition-course gap cannot be charged where no call-up occurred. Reimbursable military service tax is repaid only in the amount paid; absent an express statutory basis, no compensatory interest is due, even if reimbursement is delayed by review proceedings (consid. 3).
Verwaltungs-und DinziplinarrechtspfIege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL 5. Auszug a.us dem UrteiL vom 19. Februa.r 1931 i. S. Vogel gegen Luzern. ::VI i 1 i t ä r p fl i () h t e r s atz.
und Polizeidepartementes des Kantons Luzern vom 25. Juli, zugestellt am 28. Juli, abgewiesen. B. -Hiegegen richtet sich die am 27. August erhobene Beschwerde mit dem Antrag:
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. punkt eingenommen. Dem Beschwerdeführer werde bei der ersten N achholung eines Wiederholungskurses die für 1926 bezahlte Steuer, bei der zweiten Nachholung die für 1925 bezahlte, nun für 1927 angerechnete Steuer zurückvergütet werden. Wie ihm in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt wurde, gelangt er durch die Leistung der ordentlichen Wiederholungskurse aber nicht zur Dienstnachholung, da er als Offizier alljährlich wieder- holungskurspflichtig ist. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt eben- falls Abweisung wegen Verrechnung des Rückerstattungs- anspruches für 1925 mit dem Steueranspruch für den 1927 versäumten Wiederholungskurs. Der Beschwerdeführer habe zwar Anspruch auf Rück- erstattung der Ersatzleistung für das Rekrutenschuljahr, sei aber für 1927 ersatzpflichtig. Das Bestehen eines Nach- holungsdienstes befreie den Wehrmann nicht. von der Erfüllung seiner regelmässigen dienstlichen Obliegenheiten (Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. März 1903, Militärverordnungsblatt 1903, S. 76). V. sei zu dem von seiner Altersklasse zu bestehenden Wieder- holungskurs als Rekrut nicht aufgeboten worden und habe in diesem Jahre nur die Rekrutenschule bestanden. Es sei einleuchtend, dass ein in einem Jahre geleisteter Dienst nicht zugleich Erfüllung der Militärdienstpflicht für dieses Jahr und Nachholungsdienst für ein früheres Jahr sein könne (BBl. 1918' II S. 409). Er sei deshalb wegen Versäumnis des ordentlichen Wiederholungskurses für 1927 ersatzpflichtig, was sich aus der Praxis des Bundesgerichtes ergebe (BGE 56 I S. 44 f. Erw. 2 c). Aus Zweckmässigkeitsgründen finde in solchen Fällen eine Verrechnung der zurückzuerstattenden und der geschul- deten Steuer statt, wobei allfällige Unterschiede im Er- satz betrage durch Rückerstattung oder Nachzahlung der Differenz ausgeglichen werden; Die eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Auf- fassung in einem Ergänzungsbericht vom 15. Dezember Bundesrechtliche Ahgaben. N° 5.
1930 bestätigt und sich näher über die technische Durch- führung der von ihr angeordneten Verrechnung der Ersatzleistungen ausgesprochen. Sie bestätigt, dass ein verspätet ausgebildeter Wehrmann, der Offizier wird, keinen Anspruch auf Rückerstattung der durch Verrech- nung getilgten Ersatzleistung hat, wenn er nebe der Rekrutenschule nur die ordentlichen Beförderungsdienste und jährlich einen Wiederholungskurs besteht. Die Recht- fertigung dafür liegt nach Auffassung der Steuerver- waltung in der Tatsache, dass dieser Wehrmann weniger Wiederholungskurse leistet, als Offiziere gleichen Alters, die im ersten Jahr der Wehrpflicht die Rekrutenschule und daran anschliessend alle übrigen Dienste bestanden haben. Die Rückforderung ist von Offizieren und Soldaten nach Nachholung der versäumten Rekrutenschule geltend zu machen. Ist indessen infolge Anrechnung der Rekruten- schule auf ein früheres Jahr eine Ersatzpflicht für das Rekrutenschuljahr wegen Nichtleistung des Wieder- holungskurses entstanden, so findet eine tatsächliche Rückerstattung der bezahlten Ersatzleistung erst statt, wenn auch der versäumte Wiederholungskurs nachgeholt worden ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. rates (BBl. 1918 II S. 409) die Rekrutenschule, die er in diesem Jahre bestanden hat, als N achholungsdienst ausser Betracht. Es kommt demnach darauf an, ob für 1927 im Hinblick auf die ordentlichen militärischen Pflichten des Beschwerdeführers ein Ersatzanspruch besteht. Bis zum Jahre 1927 unterlag der Beschwerdeführer, infolge seiner Zurückstellung, der Steuerpflicht als militärsteuerpflich- tiger Wehrmann ohne Rücksicht darauf, ob er im Steuer- jahr einen konkreten Dienst versäumte (BGE 56 I S. 44 Erw.2 cl. Im Jahre 1927 ist er nach bestandener Rekruten- schule in die Gruppe der militärdienstpflichtigen Wehr- männer übergetreten. Er erfüllt nunmehr seine Wehrpflicht durch persönliche Leistung des Militärdienstes. Ersatz- pflicht tritt für ihn nur ein bei Dienstversäumnis, d. h. bei Nichtleistung von Diensten, zu denen er aufgeboten worden ist. Zu einem Wiederholungskurs ist der Beschwerdeführer aber im Jahre 1927 nicht aufgeboten worden. Allerdings hatte seine Altersklasse einen Wiederholungskurs zu bestehen, doch war der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rekrutenschule, die er damals bestanden hat, nach den Vorschriften des allgemeinen Aufgebots davon befreit. Ein spezielles Aufgebot, das an sich zulässig gewesen wäre, ist an ihn nicht ergangen. Er kann bei dieser Sachlage nicht zu einer Ersatzleistung für einen Wiederholungskurs herangezogen werden, denn. es liegt kein Versäumnis vor (BGE 56 I S. 24). Damit fällt auch die Möglichkeit einer Verrechnung mit der zurückverlangten Ersatzleistung dahin. Dass der Beschwerdeführer, sofern er keinen ausser- ordentlichen Dienst besteht, eine Jahresleistung weniger aufweist als die Offiziere seiner Altersklasse, beruht darauf, dass er im Jahre 1927 nicht zum Wiederholungskurse einberufen worden ist. Aus welchem Grunde diese Einbe- rufung unterblieb, ist für die Ersatzpflicht unerheblich. Da der Beschwerdeführer für 1927 nicht ersatzpflichtig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Ver- Bundesrechtliche Abga.ben. N0 5.
rechnung gegenseitiger Ansprüche im Sinne des Ent- scheides der Vorinstanz und der Darlegungen der eidge- nössischen Steuerverwaltung ohne neue Veranlagung hätte zugelassen werden können. 3. - Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzleistung des Jahres 1925 im Betrage von .... . Fr. Dagegen ist as Begehren auf Zuspruch eines Vergütungszinses unbegründet. Die Frage, ob zurückzuerstattende Steuerbeträge im allgemeinen zu verzinsen sind, wird in der Literatur aller- dings verschieden beantwortet. FLEINER (Institutionen, 8. Aufl. S. 437, Anm. 64) bejaht sie; nach BLUMENSTEIN (Steuerrecht S. 328) wäre die Verzinsung nur zuzulassen, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift sie anordnet. Für das lVIilitärsteuerrecht ist zu berücksichtigen, dass rückständige Ersatz beträge nach Gesetz nicht verzinst werden müssen. Der Pflichtige hat nur den Betrag der ihm obliegenden Ersatzleistung zu erbringen. Steht ihm infolge nachträglicher Dienstleistung ein Anspruch auf Rück- erstattung der Ersatzleistung zu, so ist der seinerzeit bezahlte Betrag zurückzuzahlen. Eine Verzinsung des- selben kann nicht gefordert werden, auch dann nicht, wenn die Rückerstattung verzögert wird, weil deren Berechti- gung zunächst im Rekurs-und Beschwerdeverfahrtm überprüft werden muss. In diesem Sinne hat der Bundesrat die Rückerstattung zutreffend geregelt (Art. 1 u. 3 der VV vom 24. April 1885 über die Rückerstattung bezahlten lVIilitärpflichtersatzes in Fällen von Dienstnachholung). 4.-.. ,. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Kanton Luzern angewiesen wird, dem Beschwerdeführer . . . . .. Fr. ohne Zins zurückzuerstatten. AB 57 1-1931