Art. 32 and 33 WRG; contribution duty of a downstream water-right holder to the costs of a foreign installation; prerequisite of reciprocal duty of consideration. The contribution obligation under Art. 33 WRG is not merely linked to actual benefit from the installation, but presupposes that the owner of the installation acknowledges and effectively complies with the duty to take account of the lower-right holder in regulating water level and discharge under Art. 32 WRG (consid. 2). A merely factual, insecure, and revocable accommodation does not suffice. The lower-right holder cannot be required to pay a contribution while the corresponding right to consideration remains disputed or must first be litigated.
Verwaltungs-und Disziplin ITechtspflege 6. -Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke1ne Gegen- leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwqrtlichkeit, entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe- tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n- des für das Handelsregister belaufen sich nach den An- gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000 Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand- lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri- zitätswerk Loma A.-G. gegen Wallis vom 9. Dezember 1927 (BGE 53 I S. 482) ; unter die Kosten des Staates fällt auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die betreffende Verrichtung vornehmen zu können. Es ist dUrchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen, wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref- fende Einrichtung übersteigen würden. 7. -Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr sei jedenfalls nur vom Betrag der KapitalerhöhtiIlg zu berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der Verordnung III nicht die geringsten Anhaltspunkte. Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wi denn Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet wird. Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,
wäre gewiss denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen des Verordnungsgesetzgebers. 8. -:-(Zweigniederlassungen) .... Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. 'VASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 51. Auszug a.us dem Urteil vom 12. NOfember 1931 i. S. Alterma.tt gegen Solothtlrn und Jeker. Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33 WRG setzt Voraus, dass der lrihaber der Vorrichtung, für . die Beiträge beansprucht werden, die Pflicht zur Rücksicht- nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab- flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt. Tatbestand (gekürzt) : Die Beschwerdeführer, Pius und Josef Altermatt, sind Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be- triebe der Mühle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf- werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle bestehenden Ableitungen zur Lüssel geschlossen sind; weiteren Berechtigten zu, von denen der Beschwerde- beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer Drechslerei ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre 1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be- rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende Konzession zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu
haben. rechte. Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Daneben bestehen eine Anzahl WiiBserungs- Im Jahre 1925 wurde das Mühlewuhr, das von einem Unwetter weggerissen worden war, von Pius Altermatt wieder instandgestellt. Die Kosten werden mit 2850 Fr. angegeben. Der Beklagte hat bei den Reparaturarbeiten Fuhren übernommen und dafür auf Verlangen der Be- schwerdeführer Rechnung gestellt (240 Fr.), die Bezahlung aber nicht beansprucht. Di Beschnerdeführer haben den Beschwerdebeklagten um em.en BeItrag von 1652 Fr. 20 ets. an die Kosten des Mühlewuhrs belangt, unter Berufung auf Art. 33 Aha. I und 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG), sind aber vom Regierungsrat des Kantons Solothurn abgewiesen worden. Sie wenden sich nun an das Bund.esgericht; sie verlangen, dass der Ent- scheid des Regierungsrates aufgehoben und Jeker grund- sätzlich beitragspflichtig erklärt werde; bezüglich des Verteilers sei die Sache an den Regierungsrat zurück- zuweisen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Begründung : I. -(Verfahrensfragen. ) 2. - Nach Art. 33 Aha. 1 WRG können Wasserwerk- besitzer zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die Kosten des Baues und Unterhaltes von Vorrichtungen verhalten werden, die andere auf eigene Kosten bereits errichtet haben, soweit sie daraus bleibend erheblichen Nutzen ziehen, davon wirklich Gebrauch machen und der Kostennitrag den Nutzen nicht übersteigt. Die Nutzungs- berechtlgten haben Anspruch darauf, dass bei der Rege lung des Wasserstandes und Wasserabflusses, sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird (Art. 32 Aha. I WRG). Die beiden Vorschriften finden als Bestand- teile des zweiten Abschnittes des Gesetzes auf alle beste- Wasserrecht. No 51,
henden Wasse.rrechte .Aliwendung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Begründung (Art. 74 Aha. I). Das Wuhr in der Lüs.sel ist an sich eine Vorrichtung im Sinne von Art. 33 Aha. I, die die Beschwerdeführer auf eigene Kosten errichtet und bisher unterhalten haben. Aus dieser Vorrichtung zieht auch der Beschwerdebeklagte Nutzen, da ja ohne das Wuhr seiner Drechslerei kein Triebwasser zufliessen . Er verweigert einen Beitrag an die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten am Wuhr vom Jahre 1925 (abgesehen von der Naturalleistung der Fuhren, wofür er keine Bezahlung verlangt). weil er, was den Wasserzufluss anbelangt, von der Willkür der Be- schwerdeführer abhange und weil tatsächlich infolgedessen der Wasserzufluss ein ganz ungenügender sei. Der Be- schwerdebeklagte stellt entschieden in Abrede, dass die Beschwerdeführer bei der Regelung des' Wasserabflru.ses die in Art. 32 Abs. I vorgesehene Rücksicht auf ihn bisher genonunen haben. Die Beschwerdeführer nehmen als ein wohlerworbenes Recht die Befugnis in Anspruch, das Wasser nach Belieben in die LÜBBel ablaufen zu lassen, in welchem Recht denn auch die Befugnis inbegriffen wäre, beim Wuhr den Zufluss in den Mühlekanal beliebig abzustellen (die Mühle, eine kleine Kundenmühle, ist häufig ausser Betrieb). Dieses wohlerworbene Rooht würde die Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung von der Pflicht der Rücksichtnahme im Sinne von Art. 32 Aha. I auf den Beschwerdebeklagten (und andere untenliegende Berechtigte) dispensieren. Sie bestreiten daher dem Beschwerdebeklagten ein solches Recht auf Rücksichtnahme, behaupten aber, dass sie im allgemeinen tatsächlich, wenn auch ohne Rechtspflicht, Rücksicht genommen und ihm das Wasser haben zufliessen lassen. Wie es sich in letzterer Beziehung verhält, konnte bei der Besichtigung nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden. Der Eindruck der sich aus den widersprechenden und zum Teil erregten Ausführungen der Parteiep. ergab,
328 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. war immerhin der: Die Angabe des Beschwerdebeklagten, dass er durchschnittlich nur 50 Tage im Jahr genügend Wasser habe, mag übertrieben sein; er ist zudem wohl geneigt, das Fehlen des Wassers auf Schikane oder man- gelnden guten Willen seitens der Beschwerdeführer zurück- zuführen, auch dann, wenn dem nicht so ist. Die unregel- mässige Wasserkraft hat den Rekursbeklagten genötigt, 3 Elektromotoren aufzustellen, die stark in Anspruch genommen sind. Auf der andnrn Seite war bei den Beschwerdeführern, entsprechend ihrem Rechtsstand- punkt, durchaus nicht das Bewusstsein und das Bestreben vorhanden, dass sie auch die Interessen des Beschwerde- beklagten zu wahren haben, wobei auch zu beachten ist; dass die persönlichen Beziehungen der Parteien gespannt sind. So mag es häufig vorgekommen sein, dass der Beschwerdebeklagte kein Wasser hatte, wo er sehr wohl solches hätte haben können, namentlich dann, wenn die Mühle stillstand und die Beschwer4eführer daher kein eigenes Interesse daran haben, dass genügend Wasser aus der Lüssel in den Mühlekanal fliesst. Wesentlich ist aber das, dass die Beschwerdeführer ein Recht des Beschwerdebeklagten auf Rücksichtnahme auf den Beschwerdebeklagten bisher .bestritten haben und auch heute noch durchaus bestreiten: soweit sie Rück- sicht genommen haben wollen, haben sie es freiwillig getan, ohne Rechtspflicht ; wenn es ihnen passt, können sie nach ihrer Auffassung morgen das Wasser des Mühlekanals in die Lüssel ableiten oder kein Wasser fliessen lassen und es so dem Beschwerdebeklagten entziehen. Nach diesem Rechtsstandptmkt der Beschwerdeführer ist die Stellung des Beschwerdebeklagten, was den Wasserzufluss anlangt, eine völlig prekäre, vom Belieben und der Willkür der Beschwerdeführer abhängige. Der Regierungsrat hat mit Recht angenommen, dass die Beschwerdeführer bei dieser Stellungnahme keinen Anspruch darauf haben, dass der Beschwerdebeklagte an die Kosten der Wuhrreparatur beitrage. Er geht zutreffend 'Vl ssel"l"echt. N° 52. 32D davon aus, dass die Beitragspflicht im Sinne des Art. 33 Abs. 1 ihr Korrelat hat in dem Recht auf Rücksichtnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 1. Es braucht hier nicht unter- sucht zu werden, ob mit dem ehehaften Wasserrecht der Beschwerdeführer wirklich das wohlerworbene Recht ver- bunden war, über das Wasser in der gedachten Weise zu verfügen, und eventuell, ob dieses Recht noch angerufen werden konnte gegenüber der Regel des Art. 33 Abs. 1. Für die Abweisung des Begehrens auf Beitragsleistung genügt es, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird, dass die bisherige Haltung der Beschwerdeführer mit dadurch bestimmt war und dass auch ihre künftige Hal- tung dadurch beeinflusst sein wird. Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers setzt voraus, dass der Inhaber der fraglichen Vorrichtung die Pflicht zur Rück- sichtnahme auf ihn bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses rechtlich anerkenne und tatsächlich übe: man kann dem untern Berechtigten nicht zumuten, dass er sich mit einer bloss tatsächlichen, unsichern, mehr oder weniger weitgehenden Rücksichtnahme, die unter Bestreitung der Rechtspflicht erfolgt, begnüge, dass er den Beitrag zahle und das Recht auf Rücksichtnahme erSt noch erstreite. 3. - . 52. Orteil vom 19. November 1931 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn.