Art. 6 et 12 Wasserbaupolizeigesetz; Abgrenzung der Beschwerdekompetenz zwischen Bundesversammlung und Bundesgericht bei interkantonalen Wasserbau-Streitigkeiten. Die Feststellung, ob ein Kanton bzw. in seinem Gebiet gelegenes Grundeigentum an einem Verbauungswerk im Sinne von Art. 6 ein unzweifelhaft wesentliches Interesse hat und deshalb grundsätzlich mitwirkungspflichtig ist, unterliegt als Vorfrage der Beteiligung dem Rekurs an die Bundesversammlung. Dem Bundesgericht kommt nach Art. 12 einzig die Überprüfung der Kostenverlegung, d.h. der Bemessung der Beitragsanteile, zu. Die richterliche Kognition erstreckt sich nicht auf die vorgängige Bejahung oder Verneinung der Beteiligung selbst; eine einheitliche Lösung dieser Grundfrage ist aus systematischen und historischen Gründen erforderlich. Die bundesgerichtliche Prüfung prozessualer Einwendungen gegen den bundesrätlichen Nichteintretensentscheid entfällt bei fehlender Sachzuständigkeit.
IV. ORGAN1SATION DER BUl TDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION ,JUDICIAIRE FEDERALE 59. Urteil vom 18. September 1931 i. S. Xanton Schwyz gegen Bundesrat. Entscheid des Bundesrats gemäss Art. 6 des eidgen. Wasserbau- polizeigesetzes, wodurch die von einem Kanton behauptete Beteiligung)) und Beitragspflicht auch eines anderen Kantons bei einem auf Grund des genamlten Gesetzes ausgefiihrten Verbauungswerk verneint und die verlangte Verurteilung des anderen Kantons zu Beitragsleistungen daher abgelehnt wird. Beschwerde des -ersten Kantons dagegen ans Bundes- gericht. Abgrenzung der Beschwerdekompetenzen des Bundes- gerichts und der Bundesversammlung nach Art. 12 Wasser- baupolizeigesetz. Ä. -Der Kanton Schwyz hat in den Jahren nach 1910 eine Verbauung der Muota von oberhalb Muotatal bis zum Vierwaldstättersee vorgenommen. Bei Aufstellung des endgiltigen Perimeters für den nicht durch die Subven- tionen des Bundes, des Kantons und des Bezirks Schwyz gedeckten Teil der Kosten erklärte der Bezirksrat Schwyz durch Beschluss vom 17. November 1922 auch die Korpo- ration Uri als Eigentümeri!J-verschiedener im Kanton Uri im Einzugsgebiet der Muota gelegener Alpen (Ruoss- alp, AlpeH, Galtenebnet, Seenalp-Hürital, Alp Grund und Matten) für ein Perimeterkapital von 23,000 Fr. beitrags- pflichtig. Eine dagegen von der Korporntion Uri m 25. November 1922 ergriffene Beschwerde Wies der RegIe- rungsrat von Schwyz durch Entscheid VOm 8. /24. Oktober 1929 aus einem formellen Grunde von der Hand. Am 23. November 1929 erhob hierauf der Regierungsrat von Uri namens dieses Kantons beim Bundesgericht gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG staatsrechtliche Klage gegen den Kanton Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der O1'ganination der Bundesreehtspflege. N° 59. 389 Verfügungen des Bezirksrates Schwyz und des Regierungs- rates von Schwyz vom 17. November 1922 und 8./24. Ok.,. tober 1929. Durch Urteil vom 28. Februar 1930 trat das Bunc;lesgericht, nach vorangegangenem Meinungsaustausch mit dem Bundesrat, auf die Klage nicht ein und überwies die Akten dem Bundesrat als zunächst zur Entscheidung zuständiger Behörde. Der Bundesrat hat alsdann die Angelegenheit materiell behandelt und durch Beschluss vOm 8. April 1931 erkannt:
Die Klage des Kantons Uri wird gutgeheissen; dieser Kanton ist nicht zu einer Beitragsleistung, an die Muotaverbauung verpflichtet.
Die Verfügungen des Bezirksrates Schwyz vom
November 1922 und der Beschluss der Regierung des Kantons Schwyz vom 8./24. Oktober 1929 betreffend Einbeziehung von auf urnerischem Gebiet gelegenen Alpen der Korporation Uri in den Pflichtenkreis der Muotaver- bauung werden aufgehoben. Der Beschluss geht davon aus, dass nicht eine Beschwerde gegen kantonale Verfügungen, sondern eine selbständige Klage in einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwiSchen Kantonen vorliege, deren Anhängigmachung an keine Frist gebunden sei. Nach dem eidgenössischen Wasser- baupolizeigesetz habe der Kanton, der behaupte, dass bei einer unter das Gesetz fallenden Verbauung auch ein anderer Kantol'l. bezw. dort gelegenes Grundeigentum interessiert sei, sich zunächst an die Behörden dieses anderen Kantons und beim Scheitern einer gütlichen Ver- ständigung an die zuständige Bundes behörde zu wenden. Das Vorgehen. des Bezirksrates Schwyz, der statt dessen einseitig von sich aus jenseits der KantonSgrenze gelegenen Grundstücken eine Beitragspflicht auferlegt habe, sei demnach unzulässig gewesen. Es verletze das erwähnte Bundesgesetz und greife in die Hoheitsrechte eines anderen Kantons ein, da die Erhebung von Perimeterbeiträgen ein hoheitlicher Akt sei und die Hoheit eines Kantons nicht über das Kantonsgebiet hinausreiche. Nachdem die
St .... tsreehtc schwyzerischen BehÖrden auf der Beitragspflicht der Korporation Uri beharrten und der Kanton Uri eine solche Beitragsleistlmg ablehne, liege ein Anstand im Sinne von Art. 6 Wasserba.upolizeigesetz VOl', über den der Bundesrat zu entscheiden habe. Sachlich müsse die Entscheidung zu Gunsten des Kantons Uri ausfallen, weil die nach der angeführten Gesetzesvorschrift für die Bei- tragspflicht auch urnerischen Grundeigentums erforderliche Voraussetzung, nämlich ein unzweifelhaft wesentliches I nteresse an dem Verbauungswerk, nicht erfüllt sei. Der blosse indirekte Vorteil, der sich daraus ergebe, dass durch die Verbauung auch die Muotataler Strasse geschützt werde und diese Strasse für die Bewirtschaftung der frag- lichen Alpen (in übrigens bestrittenem Masse) ebenfalls benützt werde, genüge für die Annahme jener Voraus- setzung noch nicht. Tatsächlich habe denn auch der Kanton Schwyz die Muotaverbauurig in Angriff genommen und durch die Annahme des Bundesbeitrages im Jahre 1910 die Pflicht zur Ausführung und zum Unterhalt dieses Bauwerkes übernommen, ohne dass damals irgendwie e Interesse des Kantons Uri an dem Unternehmen behauptet und geltend gemacht worden wäre. Erst weit später bei der Aufstellung des' Perimeters durch den Bezirksrat Schwyz sei man auf diesen Gedanken gekommen. B. -Gegen diesen Beschluss des Bundesrates richtet sich die vorliegende auf Art. 120 des eidgenOssischen Wasser- baupolizeigesetzes gestützte Beschwerde des Kantons Schwyz, mit der beantragt wird, der genannte Beschluss sei aufzuheben und auf die Klage des Kantons Uri nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen und zu er- kennen, dass die Korporation Uri in dem durch Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 17. November 1922 fest- gesetzten Masse an die Muotaverbauung beitragspflichtig sei. Es wird daran festgehalten, dass die Klage des Kantons Uri schon wegen Fristversäumnis von der Hand hätte gewiesen werden müssen. Der Hinweis darauf, dass für staatsrechtliche Klagen i. S. von Art. 175 Ziff. 2, Art. 177 00 Organisation der Bundesreehtspflege. No 59. 391 die Frist des Art. 178 Ziff. 3 ebenda nicht gelte, sei nicht schlüssig. Denn hier handle es sich nicht um eine solche e, was schon daraus hervorgehe, dass die Beurteilung m erster Instanz nicht, wie Art. 175 Ziff. 2 OG es voraus- setze, dem Bundesgericht sondern einer anderen Bundes- behörde zukomme. Für die Annahme eines Anstandes nach Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz Wie einer staatsrechtlichen Streitigkeit gemäss Art. 175 Ziff. 2 00 wäre zudem erforderlich gewesen, dass der Kanton Uri zunächst an die zur ertretung des Kantons Schwyz berufene Behörde, n RegIerungsrat gelangt wäre, um eine Einigung über dIe Frage der Beitragspflicht herbeizuführen. Erst wenn er darauf vom schwyzerischen Regierungsrat einen ab- schlägigen Bescheid erhalten, hätte er den Anstand den Bundesbehörden unterbreiten können. Solche Verhand- lungen seien aber vom Kanton Uri nie eingeleitet wordeB.. Vielmehr habe er den Kanton Schwyz einfach mit einer Klage überfallen . Auch die Einrede fehlender Passiv- legitimation der Schwyzer Regierung sei demnach vom Bundesrat zu Unrecht abgelehnt worden. Eventuell müsste der Entscheid jedenfalls materiell zu Gunsten des Kantons Schwyz abgeändert werden, da das Vorhanden- sein eines wesentlichen Interesses auch des Kantons UIi bezw. des dort gelegenen zu Beiträgen herangezogene Grundeigentums an dem Verbauungswerk aus unzutreffen- den Gründen verneint worden sei (was näher ausgeführt wird). . O. -Der Bundesrat hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : L -Nach Art. ) Abs. 2 des eidgenössischen Wasser- baupolizeigesetzes ist die Sorge für Ausführung und Unterhalt der durch Abs. 1 ebenda geforderten Verbau- ungen, Eindämmungen und Korrektionen an Gewässern Sache der Kantone, in deren Gebiet diese Arbeiten fallen. In Fällen, wo bei derartigen Bauten unzweifelhaft ein
SiaMs",,,"ht: wesentliches Jnterne meln'erer Kantone in Frage steni, hat, wenn über die Ausführung und Beitragsleistnng unte.r denselben eine Vereinbarnng nicht erzielt werden kann. der Bundesrat über die daherigen Anstände zu entscheiden. (Art. 6.) Gegen Beschlüsse des Bundesrates auf Grand des genannten ( esetzes findet der Relrnrs an die Bundes- versammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt (Art. 12). Regel ist also die Weiter- ziehung an die Bundesversammlung. Nur für die Anfech- tung nach einer bestimmten Richtung bleibt die Anrufung des Richters vorbehalten. Verlegung der Kosten auf die Beteiligten ist die Ausmittlung des Verhältnisses, in dem mehrere zur Tm- gung der Kosten eines. Unternehmens verpflichtete Per- sonen oder Verbände an den Gesamtkostenaufwand bei- zutragen haben, der Höhe der Beiträge, die ihnen daran auffallen. Nur dies kann gemeint sein, wenn Art. 12 des Wasserbaupolizeigesetzes ( soweit , aber auch nur soweit gegenüber dem Entscheide des Bundesrates den Richter anzugehen gestattet. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich also auf die Festsetzung der Kostenanteile der verschiedenen beteiligten Kantone auf Grund der durch den Bundesrat verbindlich festge- stellten Beteiligung derselben und daraus folgenden grundsätzlichen Beitragspflic.ht. Eine Ueberprüfung und Abänderilllg des Entscheides über diese Beteiligung selbst steht ihm nicht zu. Weder kann es dieselbe, d. h. das dazu erforderliche unzweifelhaft wesentliche Interesse an dem Werk (Art. 6 des Gesetzes) entgegen dem bundesrät- lichen Entscheide verneinen, um einen vom Bundesrat als beteiligt und beitragspflichtig erklärten Kanton von Beitragsleistungen zu entbinden, noch sie bejahen, um daraus die Belastung eines Kantons mit Beiträgen herzu- leiten, demgegenüber der Bundesrat die Annahme einer Beteiligung und Beitragspflicht abgelehnt hat. Will ein Kanton sich bei der Entscheidilllg des Bundesrates über Organisation der Bundesrechtspflege. No 5 ).
diese grundsätzliche Frage nicht beruhigen, so steht ihm dagegen nur der ordentliche Rechtsbehelf des Art. 12, die Weiterziehung an die Bundesversammlung, zu Gebote. Zu dieser Auslegung führen neben dem Wortlaut des Gesetzes auch zwingende andere Erwägungen. Das Vor- handensein eines wesentlichen Interesses auch eines anderen Kantons an dem VerbauU1lgswerk hat Bedeutung nicht bloss für die Kostenverlegung. Es wird dadurch allgemein die Pflicht des betreffenden Kantons zur Mit- wirkung bei der Ausführung des Werkes begründet, also insbesondere auch zur Anordnung derjenigen Vorkehren und Handlungen auf seinem Gebiete, die hiezu erforderlich sind, wie Art. 6 des Gesetzes unzweideutig zum Ausdruck bringt ( wenn über die Aus f ü h run gun d Bei- t rag sie ist u n g eine Vereinbarung nicht erzielt wer- den kann ))). Für die Abgrenzung der Beschwerdekompe tenzen des Bundesgerichtes muss aber von dieser allge- meinen Bedeutung der dahingehenden Feststellung ausgegangen werden. Es darf nicht darauf abgestellt werden, dass zufällig in einem konkreten Falle, wie hier, weil das 'Werk schon ausgeführt ist und ohne Inanspruch- nahme von Gebiet des anderen Kantons ausgeführt werden konnte, praktisch nur noch die Folge eines Kostenbeitrages in Betracht kommt. Soweit es sich aber um die sonstigen, weiteren Folgen der Mitwirklmgspflicht handelt, ist gegen die Bejahilllg dieser Pflicht, d. h. der Beteiligung an dem Werke, durch den Bundesrat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur der Rekurs an die Bundes- versammlung möglich. Andererseits liegt auf der Hand, dass die Antwort auf diese grundsätzliche l rage notwendig eine einheitliche sein muss und sie nicht verschieden, widersprechend gelöst werden kann, jenachdem sie als Voraussetzung eines Kostenbeitrages oder anderer aus der Beteiligung folgenden i ::Iitwirkungspflichten in Betracht kommt. Jene Gefahr widersprechender Be- schwerdeentscheidungen würde aber geschaffen, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Kostenver-
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legung auch die Ueberprüfung der grundsätzlichen Beitragspflicht eines Kantons, d. h. seiner ( Beteiligung . an dem Unternehmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes umfassen würde. Für die angenommene Beschränkung der richterlichen Kognition spricht schliesslich auch die Entstehungs- geschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf des Bundes- rates (Bbl. 1876 I 672) enthielt noch keine Vorschriften über interkantonale Verhältnisse. Dagegen ergänzte dann der Ständerat den Entwurf in dieser Richtung, indem er in seiner Vorlage unter Art. 4 Abs. 4 eine mit dem heutigen Art. 6 des Gesetzes wörtlich übereinstimmende Vorschrift aufnahm 'und anschliessend in Art. 4 Abs. 5, wie heute Art. 12 des Gesetzes, bestimmte : Gegen solche Beschlüsse des Bundesrates findet Rekurs an die Bundesversammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt. Ferner wurde in Art. 6 Abs. I und 2 entsprechend dem heutigen Art. II des Gesetzes vorgesehen, dass in Fällen, wo Werke von grösserer Bedeutung ungeachtet sorgsamen Unterhalts durch Naturereignisse zerstört worden sind, neben den Bundessubventionen an die Wiederherstellung der Bundesrnt auch andere daran wesentlich mitinteressierte Kantöne zu verhältnismässigen Beiträgen anhalten könne. Art. 6 Abs. 3 lautete -: Gegen den Entscheid des Bundesrates bleibt der Rekurs an die Bundesversammlung vorbehalten, insoweit es sich darum handelt, im Gruridsatze zu bestimmen, ob ein Kanton angehalten werden kann ,an die Kosten beizutragen. Insoweit es sich um die Bestimmung der zu leistenden Summen handelt, findet Rekurs an das Bundesgericht statt (BbL 1877 I 59/60). Der Bericht der ständerät- lichen Kommission, deren Anträgen der Rat hiebei folgte, bemerkt nach Erörterung der Umstände, die die Heran- ziehung mehrerer Kantone zu einem Werke nötig machen und rechtfertigen können, hiezu :- Soweit die Notwendig- keit eines solchen gemeinschaftlichen Unternehmens bezw. Organisation der Bundesreeht.'lpflege. N° 59. 395 das solidare Interesee in Frage steht, glaubte Ihre Kom- mission den letzten. administrativen Entscheid in die Hände der Bundesversammlung, sobald es sich aber um die Bemessung und Verteilung der Kosten auf die einzelnen interessierten Kantone handelt, in diejeni.gen des Bundes- gerichtes legen zu sollen (Bbl. 1877 I S. 53). Der National- rat stimmte den Beschlüssen des Ständerates materiell zu, nahm aber eine andere Anordnung des Stoffes vor, wobei Art. 4 Abs. 4 der ständerätlichen Vorlage zum Art. 6 des Gesetzes wurde und Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 in den heutigen Art. 12 zusammengezogen wurden, ohne dass damit eine sachliche Abänderung beabsichtigt gewesen wäre (Bbl. 1877 rn 42 /3). Könnte über den Sinn des Gesetzes sonst noch ein Zweifel bestehen, so müsste er durch diese Vorgänge gehoben werden. Im. vorliegenden Falle hat nun der Bundesrat das Vor- liegen eines wesentlichen Interesses auch des Kantons Uri für dort gelegenes Grundeigentum an dem in Frage stehenden Verbauungswerke und damnt einer Beteiligung desselben nach Art. 6 des Wasserbaupolizeigesetzes ver- neint. Solange es bei dieser Feststellung bleibt, ist aber auch für eine Kostenverlegung unter den beiden Kantonen kein Raum. Eine Abänderung des dahingehenden Ent- scheides könnte nur durch die Bundesversammlung erfolgen. Die Beschwerde beim Bundesgericht ist dazu nicht das geeignete Rechtsmittel. Ist das Bundesgericht zur Ueberprüfung dieses Entscheides nicht kompetent, so kann es ihm aber auch nicht zukomm.en, zu den pro- zessualen Einwendungen Stellung zu nehmen, welche der Kanton Schwyz gegen das Eintreten des Bundes- rates auf die vom Kanton Uri anhängig gemachte Klage erhebt (Fristversäumnis, Fehlen eines Anstandes nach Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz mangels vorangegangener Verhandlungen zwischen den beiden Kantonen). 2. -Ob die Anrufung der Bundesversammlung heute noch möglich ist, muss dahingestellt bleiben. Art. 194 Abs. 3 des revidierten OG, wonach die Beschwerdefrist
:l96 Kt .. atsrecht. schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als gewahrt gilt, bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf die Fälle, wo eine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zu- ständigkeit des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch ist es immerhin nicht ausgeschlossen, die Bestimmung als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu betrachten, der in analoger Weise auch da angewendet werden darf, wo nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes oder einer anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in Frage steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Ver- mittlung des Bundesrates der Bundesversammlung zu überweisen, damit sie Gelegenheit erhält sich darüber schlüssig zu machen, üb sie auf Grund dieser weiteren Auslegung die Angelegenheit an die Hand nehmen will, obgleich bei ihr direkt eine Beschwerde nicht eingereicht worden ist. Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Akten werden in analoger Anwendung von Art. 194 Abs. 3 OG dem Bundesrat zu Handen der Bundesver- sammlung übermittelt. BUlldesrechHiche Abgaben. : ,0 60. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE