Swiss-Austrian Treaty of 15 March 1927 on recognition and enforcement of judgments; Art. 1 Ziff. 2-4, Art. 4 Ziff. 3, Art. 5: enforcement of an Austrian stock-exchange arbitral default award. The secretary of an Austrian stock-exchange arbitral tribunal is, by virtue of the statutory organization of that tribunal, a public officer whose certificates on service of summons and on the return of signed contractual copies have full probative force as official certificates and do not require further legalization (consid. 2-3). Art. 1 Ziff. 2 concerns the substance of the decision and does not permit refusal solely because the award was not formally served under Swiss procedural law; the treaty itself exhaustively regulates service problems in default cases (consid. 4). An arbitration clause may be validly accepted in writing through signed return of the closing letters (consid. 3).
Staatsrech t. nung eines neben dem Hauptsteunrdomizil am bürgerli- chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 I 228 ; 47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt. 3. -Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens- steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist sich demnach als begründet, womit die eventuellen Beschwerdebegehren dahinfallen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer
A. -Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibung: - amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von 1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und 49 Fr. a Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor. Die darauf von den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab- kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15. März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge- richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver- trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge- lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup- teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach 101 der aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen- dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein werde. Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts- öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge- wiesen, mit der Begründung : 1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs- beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -Art. 1 Zuf. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -sei nicht erbracht. Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-
schrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach die Rekursbeklagte am 26. April 1927 bestätigt hätte, von der schweizerischen Post in der für die Bestellung gericht- 'lieher Akte vorgesehenen Form eine Sendung des Bezirks gerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben: Klage der Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung zur Tagsatzung vor Schiedsgericht der Börse für landwirt- schaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm. 11 Uhr ) . Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen von Art. 4 des Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit der in Frage stehenden Abschrift darauf lediglich vom Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei. Der darunter stehende Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt-Wien mit einer unleserlichen Unterschrift könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekre- tärs, nicht auch des Urkundeninhaltes gelten. Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertnages vom 15. März 1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähn ten, vom Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden auf den früheren Vertrag zwischen den beiden Staaten vom 21. August 1916 (A. S. 43 S. 368) .. Wenn nach Art. 1 des letzteren schweizerische und österreichische Urkunden im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung mehr bedürfen, falls sie von einem Ger ich t e aufge- nommen, ausgestellt oder begl8.ubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen seien, so könnten aber damit, wie der Eingang des Vertrages und die an- schliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben über Urkunden und Beglaubigunge gewisser höherer Verwal- tungs b e hör den zeige, nur s t a a t 1 ich e Gerichte, nicht biosse Schiedsgerichte gemeint sein, die besonders benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu werden. Es hätte demnach auch die hier in Betracht kommende Bescheinigung (Abschrift), um beweiskräftig zU sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder Staatsverträge. N0 65. 427 doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schieds- gericht. 2) Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und immer gehabt habe, könnte die Vollstreckung für das streitige Urteil nur verlangt werden, wenn eine ausdrück- liche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit des ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages vom 15. März 1927). Auch hiefür fehle ein genügender Beweis. Die Kläger hätten freilich der Beklagten über die fraglichen Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil des Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien unterwerfen. Allein die Beklagte habe von Anfang an mit Nichtwissen bestritten, eine Ausfer- tigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das Gegenteil sei nicht dargetan. Die vom Sekretär des Schiedsgerichtes am 8. Juni 1929 ausgestellte ( Amts- bestätigung , wonach dem Schiedsgericht zur Feststellung seiner Kompetenz vier von der Beklagten ordnungs- mässig gefertigte Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. De- zember 1926 vorgelegen hätten, habe aus den zu 1) ange- führten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein staat- liches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche Behörde im Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916 ermangelnd, keine Beweiskraft. 3) Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten sei der SchiedssprUch ihr lediglich von den Klägern privat zur Kenntnis gebracht worden. Eine amtliche Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das Schiedsgericht habe nicht stattgefunden. Nach 95,
der aargauischen ZPO müssten aber alle Verfügungen und Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sei, mit Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom Gericht (Schiedsgericht) schriftlich zugestellt werden. Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht auch Säumnisurteile, indem die Säumnis einer Partei in erster
Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das Urteil nicht nehme. Da es sich nach Natur und Zweck der angeführten Bestimmungen dabei um eine zwingende . Regelung handle, die als Bestandteil der inländischen öffentlichen Ordnung angesehen werden müsse, wäre die Rechtsöffnung daher auch gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrages zu versagen, wonaeh die Aner- kennung einer Entscheidung nicht gefordert werden könne, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungs- staates verstiesse. Aus den Akten gehe freilich nicht her- vor, ob die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit einem Rechtsmittel anfechtbar oder endgiItig seien. Mangels eines Nachweises für das Gegenteil sei anhand der hier geltenden Ordnung ( 367 der aargauischen ZPO) das erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verur- teilte Partei habe daher nicht durch Unterlassung der gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den Gebrauch eines solchen Rechtsmittels gebracht -werden dürfen. 4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten unbegründet. (Die Beklagte hatte damit geltend gemacht, dass selbst im Falle der Unterzeichnung der Schlussbriefe durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde, weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatze für die Kosten der Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner Wirkungen für die auswärts wohnhafte Partei unsittlich sei (Art. 20 OR) ; die Anerkennung des Schiedsspruches würde daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizeri- sche öffentliche Ordnung verstossen, Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrags. ) B. -Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes haben die Brüder Kronengold wiederum die staatsrecht- liehe Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides den Rekur- renten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter KORtenfolge für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe wt'T"den Verletzung des Vollstreckungsvertrages mit Öster- Staatsverträge. N0 65. reich vom 15. März 1927 und von Art. 4 BV (Rechtsver- weigerung) geltend gemacht. C. -Das Obergericht von Aargau und die Rekursbe- klagte Adolf Remund A.-G. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung der Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht geschünzten . Einwnndungen gegen die Rechtsöffnung, auch die weItere, 1m angefochtenen Entscheid als unbe- gründet zurückgewiesene Einrede der Unsittlichkeit der angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wieder aufgenommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
St .... tsrecht. 33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10). Doch ist diese Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5). Sie ist zudem . in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische Erwägung gestützt worden, dass ein solches Rechts- öffnungsverfahren, selbst wenn es sich durch mehrere Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84 SchKG nur kurze Zeit in Anspruch nehmen könne und dass daher kein Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung eines unverschul- deten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahres- frist des Art. 88 abzurechnen. Diese Erwägung, die zutreffen mag, wenn die Rechtsöffnung auf Grund eines inländischen Urteils oder eines Forderungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo mit ihr die Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteils- vollziebung angestrebt wird. Die Frage der Gewährung der Vollstreckung hängt hier regelmässig vertraglioh von einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen nicht immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der Gläubiger die von ihm nach dem Staatsvertrag vorzule- genden formellen Ausweise beibringt, zweifelhaft bleiben kann, so dass darüber unter Umständen zeitraubende Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann neben der Anrufung der kantonalen Rechtsöffnungsin- stanzen gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 178 Ziff. 3 OG gegeben ist, das über die Beachtung solcher Staatsverträge mit freier Kognition und der Befugnis zu entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken vermag daher der materiellen Beurteilung des Rechts- öffnungsbegehrens und damit dem materiellen Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abwei- sung nicht entgegenzustehen. Staatsverträge. No 66.
ZPO geregelt. Es bestimmt die OrganiSation derselben, die Streitigkeiten, die durch Schiedsabrede vor sie gebracht, und die Personen, welche die Funktionen eines ,Schieds- 'richters versehen können. Schon der einzelne -Schieds- richter handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Privater, sondern befindet sich in einer öffentlichen Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor Antritt seines Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes in Eid zu nehmen ist (vgl. hiezu und zum Vorstehenden VON SOHRUTKA -RECHTENSTA.' 1M Zivilprozessrecht im Grundriss des österreichischen Rechtes 2. Aufi. S. 56). Massgebend ist, dass jedenfalls der sekretär des Schiedsgerichtes den Charakter eines Beamten und damit einer öffentlichen Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur österreichischen ZPO bestimmt: Zur gültigen Zusammensetzung eines jeden Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Bärsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramts befähigt, von deI: Börsenkam- mer angesteUt und vom Finanzministerium im Einver- nehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind. Der Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nötige Anleitung, über- wacht das Zustellungswesen, besorgt die notwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgeriohtes aus. Bei dieser Sachlage besteht aber kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen Börsenschiedsgerichtes ausgestellten Bescheinigung wie der vorliegenden, wenn sie sich auf die Bezeugung und Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhän- gender Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft bei- zumessen wie der vom Gerichtsschreiber eines ordentlichen staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h. sie nicht ebenfalls als von einer Gerichtsstelle im Sinne des Beglaubigungsver- trages von 1916 herrührend und darum einer weiteren Staatsverträge. No 65. 433 Beglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn das von den Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nicht nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht Leopoldstadt ausgestellt und mit dessen Stempel versehen ist, so erklärt sich dies unschwer aus Art. XIII des EG zur Ö8terreichischen ZPO, wonach die Börsenschiedsgerichte nicht die Befugnis besitzen die Exekution ihrer Schieds- spruche zu bewilligen, sowie aus Art. 5 Abs. 3 des Voll- streckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Be- scheinigung bei Schiedsspruchen für Österreich durch die Behörde erteilt werden muss, die in diesem Staate zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Be- scheinigung des Art. 4 Ziff. 3 des Vertrages (über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die nicht erschienene Partei) fehlt. Es lässt sich demnach daraus ein Argument gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vor- gelegten Zeugnisses, auch wenn es nur vom Sekretär des Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht herleiten. 3. - Es steht fest, dass die von den Rekurrenten der Rekursbeklagten über die streitigen Kaufverträge über- mittelten Schlussbriefe unter den Vertragsbedingungen an sichtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitig- keiten aus dem Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim Vertragsschluss mindestens stillschweigend einverstanden erklärt zu haben, sondern lediglich und auch dies nur mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis damit ausdrücklich durch Unterzeichnung der Schluss- briefe kundgegeben habe, indem sie an der Rechtsöffnungs verhandlung erklärte, sich hieran nicht entsinnen zu können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem Käufer zugestellt und in der Regel vom letzteren nich,t
unterschrieben; sie gälten freilich als angenommen, wenn der Käufer keinen Einwand erhebe; zu einer giltigen Schiedsabrede wäre aber nach dem Vollstreckungsver- trage eine ausdrückliche Annahmerklärung, also die unterzeichnete Rücksen.dung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nötig gewesen. Indem das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines hinlänglichen Beweises für die letztere Tatsache abwies, hat es sich dieser Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt sich dabei auf Art. 5 desselben, wonach die Erfordernisse der Art. 1-4 analog für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung auch eines österreichischen Schiedsspruches über per- sönliche Ansprüche gegen einen Beklagten, der zur Zeit der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim Nichtzu- treffen der Ausnahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staats- vertrages nur verlangt werden könne, wenn die Voraus- setzung von Ziff. I ebenda vorliege, d. h. wenn der Beklagte sich durch ( ausdrückliche Vereinbarung) der Zuständig- keit des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen hatte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutrifft oder ob es nicht auch für das Anwendungsgebiet des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im Ver- hältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen müsse, dass nach der Gesetzgnbung, die auf die Schieds- abrede an sich nach den Grundsätzen des internationalen Privat-und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein giltiger Schiedsvertrag vorlag. Ginge man hiervon aus, so könnte die Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nicht unter Berufung auf Art. I Ziff. I in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages versagt werden, sobald nach österreichi- schem Rechte als dem Rechte des Staates, dem das Schieds- gericht angehörte (s. das erwähnte Urteil), der Schieds- vertrag wirksam auch schon durch die stillschweigende Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen Staatsverträge. N° 65.
konnte (vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Art. XIV des EG zur österreichischen ZPO). Für den heutigen Fall kommt darauf nichts an, weil nach der von den Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des Börsen- schiedsgerichtes ausgestellten Amtsbestätigung ange- nommen werden muss, dass die Rekursbeklagte sich nicht mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Schluss- briefe begnügt, sondern jeweilen eine Ausfertigung. der- selben mit ihrer Unterschrift versehen ( ordnungsmässig gefertigt ) an die Rekurrenten zurückgesandt hat, dass sie also deren Inhalt und damit auch die Schiedsklausel durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen hat. Nach dem, was oben über die Funktionen und die Stellung des erwähnten Beamten ausgeführt worden ist, kann diesem Zeugnis die Beweiskraft ebensowenig mangels einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie dem anderen auf die Zustellung der Ladung zur schieds- gerichtlichen Verhandlung bezüglichen. Es besteht auch umsoweniger Anlass an seiner materiellen Richtigkeit zu zweifeln und darüber weitere Erhebungen anzuordnen, soweit dies gegenüber einer solchen Bescheinigung über- haupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten gewagt, sondern nur erklärt hat sich daran nicht erinnern zu können. 4. -Die weitere Bestimmung von Art. I Ziff. 2 des Staatsvertrages, wonach die Anerkennung und Vollstrek- kung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht sich auf den In haI t der Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4 Abs. I des Vertrages mit Deutschland: ( wenn durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Ver- wirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltig- keit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist I ). Es
ist sehr fraglich, ob sie auoh auf Mängel des Verfahrens vor dem urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden könne, die jenem an den Vorschriften der inländischen . Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl. dagegen die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBl. 1927 1374). Auch wenn man diese Möglichkeit nicht sohlechthin ausschliessen will, so kann darunter aber doch jedenfalls die hier gerügte Unterlassung, nämlich das Unterbleiben einer amtliohen schriftlichen Zustellung des Schieds- spruches an die Rekursbeklagte duroh Vermittlung einer staatlichen Behörde oder durch das Schiedsgericht selbst nicht fallen. Soweit die vertragsschliessenden Staaten es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die Vollstrek- kung für einen Anspruch gewährt werden müsse, dem gegenüber der Beklagte keine genügende Gelegenheit hatte sioh zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt, indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnis- urteilen den Beweis der rechtzeitigen Zusteilung der Ladung an die säumige Partei verlangten. Hätte man daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die Vollstreckung aus dem anderen Grunde mangelnder Urteilszustellung zu verweigern, unabhängig davon inwie- fern nach dem Rechte des Uneilsstaates eine solche erforderlich war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise ausdrücklich bestimmt worden. Gegen die Zulassung einer solchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1 Ziff. 3 des Vertrages, der hinsichtlich' der formellen Anforderun- gen, denen die zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen vom Erfordernis der Ziff. 4 für Säumnisurteile, genügen muss, lediglich fordert, dass sie n a 0 h dem R e 0 h t e des S t a at e s, wo sie ge fäll t w u r d e, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit e rl a n g t hab e. Nachdem der Vertrag so darauf verzichtet hat, über die zur Erfüllung der letzteren Eigen- sohaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das Landesrecht des Urteilsstaates verweist, geht es aber mcht Staatsverträge. N0 65. 437 an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1 Ziff. 2 einzuführen, weil nach dem internen Rechte des Vollstreckungsstaates die betreffenden Handlungen zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwin- gend notwendig erschienen. In Frage könnte demnach höchstens kommen, ob die unterlassene Zustellung nicht schon nach österreichischem Recht, der Gesetzgebung des Urteilsstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. 1 Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erforderlich gewesen wäre. Dieser Einwand, der auf eine Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungs- gericht ) auSgestellten Rechtskrafts-und Vollstreckbarkeits- zeugnisses hinauslaufen würde und für den daher auch die beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht er- hoben. Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird vielmehr ausschliesslich auf das interne schweizerische Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot der öffentlichen Ordnung ergebe. 5. -Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus folgenden materiellen Unverbindlichkeit der streitigen Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten Ausschlusses eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten über biosse Qualitätsdifferenzen, der dem Ausländer praktisch die Verfolgung von Mängelan- sprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um sehr hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkte zu ver- weisen. 6. -Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem Staatsvertrag nicht standhalten, ist die Beschwerde gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Andere Einwendungen sind von der Rekursbeklagten gegen die begehrte Urteilsvollstreckung nicht erhoben
Sta.a.tsrecht. worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich. aus denen sie wegen Fehlens einer staatsvertraglichen VolIstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 1 . Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch Art. 4 und 5 Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht bloss die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach ihrem Antrage die nachgesuchte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen, wie es auch bei den Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV oder einer konkordatsmässigen Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu geschehen pflegt (vgl. die Urteile BGE 42 I 101 ; 51 I
E. 4 ; 54 181, die auf den Fall eines staatsvertraglichen Vollstreckungsanspruches analog zutreffen). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1931 den Rekurrenten die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts. nebst Zinsen zu 9 % seit 26. März 1927 und 45 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1927.