BGE 57 II 112Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II03.01.1928Inadmissible
The defendant company challenged Lucerne jurisdiction in a debt-collection lawsuit brought by the successors of passengers who died in the Principessa Mafalda disaster. It argued that the cantonal court wrongly applied Swiss instead of Italian law and that a printed prorogation clause conferred jurisdiction on Genoa. The Federal Supreme Court held that the arrest forum for such claims is not mandated by federal law, that the application of cantonal rather than foreign law is not a ground under OG Art. 87 No. 1, and that disregard of a prorogation clause does not amount to a violation of a federal jurisdiction provision under No. 3. The civil complaint was therefore not entered into; the file was to be transmitted for any public-law complaint, and costs were imposed on the appellant.
OG Art. 87 Nos. 1 and 3; arrest forum and prorogation clause: the arrest forum for claims in debt-collection proceedings is not prescribed by federal law and may be created by cantonal law; a challenge that the cantonal court applied domestic instead of foreign law to the validity of a jurisdiction agreement is not a cognizable complaint under Art. 87 No. 1. The disregard of a contractual prorogation clause is a question of cantonal procedural law and not the violation of an objective federal jurisdiction rule; Art. 87 No. 3 therefore does not provide a remedy. If the filing is also intended as a public-law complaint, transmission to the competent division is appropriate, but the civil complaint remains inadmissible (consid. 1-3).
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November 1930 wird bestätigt. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 17. 'O'rneU der L Zivilf,bteUung vom a4. Februar 1981 i. S. Navigazione Generale Itali n gegen Grandjean !tons. Zivilrechtliche Beschwerde: Der Gerichtsstand des Arrestortes für Forderungsklagen ist nicht durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Die Anwendung kan. tonalen statt a.usländischen Rechtes ist kein Beschwerdegrund. OG Art. 87 Ziff. 1 (Erw. 1). Die Missachtung einer Prorogationsklausel ist keine Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung. OG Art. 87 Züf. 3 (Erw. 2). Überweisung der eventuell als staatsrechtliche bezeichneten Beschwerde (Erw. 3). . A. -Die Kläger und B.eschwerdegegner haben als Rechtsnachfolger von auf dem Ozeandampfer Principessa Mafalda untergegangenen schweizerischen Reisenden einen Arrest auf Vermögensstücke der Beklagten und Beschwerdeführerin genommen und darauf in der Arrest- betreibung Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche am Arrestort Luzern erhoben. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klage in ihrer Antwort auf die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte berufen und die Einrede damit begründet, dass kein gültiger Arrest vorliege, indem hier die Schaffung eines Gerichtsstandes auf dem Umwege über einen Arrest gegen Treu und Glauben verstosse und
dass baft einer von den ertrunkenen Passagieren im Trans- portvertra.g eingegangenen Gerichtsstandsvereinbarung die italienischen Gerichte zuständig seien. Das Amtsgericht von Luzem-Stad.t hat die Einrede durch Entscheid vom 13. November 1930 als unbegründet und sich selbst als zur Behandlung der Klage kompetent erklärt. B. -In ihrem Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern hat sich die Beklagte nur noch auf die Gerichts- standsklausel berufen. Auf der Rückseite aller ihrer Schiffsbillets sei in italienischer Sprache vorgedruckt, dass alle Streitigkeiten, welche in Bezug auf den Vertrag ent- stehen könnten, durch die zuständigen Gerichtsbehörden von Genua zu beurteilen seien, und dass der Passagier auf die Zuständigkeit irgendwelcher anderer Gerichte, selbst im Zusammenhang mit Prozessen verzichte. O. -Die Kläger haben im kantonalen Rekursverfahren geltend gemacht, dass einer allfälligen Gerichtsstands- vereinbarung die zwingende Vorschrift des 44 der luzernischen ZPO entgegenstehe. Der Kanton Luzern kenne überdies kein Forum pforogatum. Ferner mangle es an der Schriftlichkeit, und die Berufung auf die Klausel auf den Billets gehe gegen Treu und Glauben. D. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat den Rekurs der Beklagten durch Urteil vom 13. Januar 1931 abgewiesen .... E. -Gegen dieses Erkenntnis hat die . Beklagte vor Ablauf von 20 Tagen einen Rekurs an das Bundesgericht eingereicht, den sie' als zivilrechtliehe, eventuell staats- rechtliche Beschwerde bezeichnet hat. Sie berufe sich auf Art. 87 Ziff. 1 und 3 und 189 OG. Soweit eine der staatsrechtlichen Abteilung eingereichte bezw. als staats- rechtliche bezeichnete Beschwerde in die Zuständigkeit einer Zivilabteilung falle oder umgekehrt, sei sie von Amtes wegen an die zuständige Abteilung abzugeben (BGE 56 II S. 3). Ma1!erieU sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsverein- barung nach italienischem Recht zu beurteilen, da der ErfüllungSort des Vertrages in Italien oder auf italieni- AS 57 TI -1931
Prozessrooht. N0 17. sehen Schiffen liege. Die Vorinstanz habe zu Unrecht schweizerisches Recht angewendet, und die Beschwerde sei deshalb schon gemäss OG Art. 87 Ziff. I gutzuheissen. Nach italienischem Recht sei die Gerichtsstandsklausel als gültig anzusehen, und die luzernischen Gerichte seien unzuständig, da das forum arresti ausgeschaltet werde. Es sei also auch OG Art. 87 Ziff. 3 verletzt. Eventuell sei die Klausel auch nach schweizerischem Recht als gültig anzusehen. Die Willenseinigung sei stillschweigend erfolgt. Die Wahl der italienischen Sprache sohade nichts; die schweizerischen Bundesbahnen befördern Tausende von Engländern und Amerikanern, ohne deswegen die Bedin- gungen auf der Fahrkarte englisch abzufassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
nicht in Betracht, so dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann, soweit sich die Rekurrelltin auf diese Vorschrift berufen hat. 2. -Anstatt wie bisher die staatsrechtliche, ist nunmehr die zivilrechtliehe Beschwerde statthaft (( wegen Verletzung von Gerichtsstandsbetltimmungen des eidgenössischen Rechtes ) (Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch Art. 49 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen Fassung), sofern es sich um eine nicht der Berufung unter- liegende Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Wie das Bundesgericht schon entschieden hat, rechtfertigt es sich, bei der Auslegung dieser die Zuständigkeit der staats- rechtlichen Abteilung in Zivilsachen einschränkenden Bestimmung dem Begriffe der Gerichtsstandsbestimmung die gleiche Ausdehnung zu geben, wie sie früher die staats- rechtliche Abteilung in ihrer Rechtsprechung auf Grund von Art. 189 OG angenommen hat. (BGE 56 II S.2 ff.). Damach kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 3 OG zutreffe. Die Prorogation ist eine Vereinbarung prozessualen Charak- ters, die dem kantonalen Prozessrecht und nicht etwa dem OR untersteht, wie die staatsrechtliche Abteilung in ihrem (unveröffentlichten) Entscheid in Sachen Anton Thalmann gegen Vonbüren Cie, vom 8. April 1927 ebenfalls bei der Behandlung eines Rekurses gegen einen Kompetenz- beschluss des Obergerichtes des Kantons Luzern erkannt hat. Auch im vorliegenden Fall richtet sicP. die Beschwerde nur gegen die angebliche Missachtung einer solchen Ge- richtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel), nicht ge- gen die Verletzung einer Gerichtsstandsvorschrift objek- tiven Charakters des Bundesrechtes. Wie das Bundesgericht schon mehrfach erkannt hat, ist hiefür die zivilrechtliehe Beschwerde nicht gegeben ; denn es sollte nur eine eidge- nössische Beschwerdeinstanz gegen die Verkennung von durch die Bundesgesetzgebung gewährleisteten gesetzlichen Gerichtsständen des eidgenössischen Rechtes geschaffen
116 Prozessrecht. N° 17. werden. (V gl. BGE 56 II S. 387 und die dort zitierte Judikatur.) Es kann daher auf die Beschwetde,auoh soweit sie sich auf OG Art. 87 ZUf. 3 stützt, nicht eingetreten werden. Auf die weitem Ausführungen der Beklagten, dass die allgemeinen Bedingungen der Schüfsfahrkarten für die . Reisenden auch nach schweizerischem Recht verbindlich seien, ist nicht einzugehen, da es für diese Rüge an einem gesetzlichen Beschwerdegrund fehlt. 3. -Wieso die Beschwerde eventuell als staatsrecht- licher Rekurs anzusehen ist, geht aus der Beschwerde- schrift nicht hervor; insbesondere ein Verstoss gegen Art. 4 BV ist nicht behauptet worden. Anderseits erhellt daraus eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die -nicht zutreffenden -Rekursgründe der Ziff. 1 und 3 des Art. 87 OG anrufen wollte und dass die Sache daher an sich in die Zuständigkeit der I. Zivilabteilung des Bundesgeriohtes fällt. Da diese jedoch nicht darüber .zu entscheiden hat, ob auf die Beschwerde als staatsrechtliohe einzutreten sei, muss die Sache unter Anwendung der im Falle Sohlittler gegen Waisenamt Tuggen vom 23. Januar 1930 (BGE 56 II S.3) aufgestellten Grundsätze noch der staatsrechtlichen Abteilung überwiesen werden, obschon die Rekurrentin, wenn die staatsrechtliche Abteilung allenfalls eintreten würde, auf diese Weise nicht etwa nur zuerst das unrich- tige Rechtsmittel,sondern die beiden Rechtsmittel in einer Besohwerdeschrift ge1tenq. gemacht hätte. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immerhin, die Überweisung nicht als interne Angelegenheit zu behandeln, sondern den Parteien einen begründeten Nichteintretensentscheid zu- zustellen und der unterlegenen Rekurrentin eine Gerichts- gebühr aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die ziviltechtliche Beschwerde wiI'd nicht einge- treten. I
Val6ur litigieuse, art. 60 61. 1 er OJ. Las divers chefs de deme.nde s'excluent reeiproquement lorsqu'il ne peuvent tre admis cumulativement, ce qui ast notamment Je CQS lorsque deux ou plusieurs chefs font double empJoi. A. -Par contrat du 4 mars 1923, Fabien Pernet donna a bail a Pierre Mela sa maison La Tour , a Chalais, pour une annee des le 15 avril 1923, au prix de 60 francs par mois. Mela y exploita un cafe. Le bail fut renouveIe tacitement en 1924 et 1925. La 1 er juin 1925, il fut transfere a Dame Me1a. La 12 janvier 1926, Pernet loua l'immeuble a Georges Siggen pour six ans, des le 16 avri1 de la meme annee, au prix de 1000 fr. par an ; le bail comprenait deux oaves au lieu d'une louee a Mela. La 19 fevrier 1926, Pernet manda a Dame Mela qu'il considerait son bail comme nul et non avenu, faute d'autorisation maritale, et illa somma de vider 1es lieux pour le 15 avril. Dame Mela repondit que le conge ne pouvait 1ui etre donne que pour le 15 octobre ; Pernet cita alors les epoux Me1a devant 1e Juge-instructeur de Sierre pour obtenir l'evacuation des locaux pour le 15 avril1926. Le 18 octobre 1927, le Juge admit les conclusions de l'instant, en ce sens qu'il declara que, 1e bail etant echu 1e 15 avril 1926, le preneur aurait du rendre la maison a cette date-lA. Pernet et Siggen intenterent le 3 janvier 1928 contra 1es epoux Mela une action en 1000 fr. de dommages-inMrets en faveur de Pernet et en 3500 fr. en faveur de Siggen; ce dernier montant a eM reduit dans la suite a 3020 fr., et Ravelli et Pernet ont pris la place de Siggen tombe en faillite. La reclamation de Pernet se compose des articles sui- vants: HO fr. pour six mois de location a 500 fr., au lieu