Art. 129 KUVG; employer liability alongside compulsory accident insurance; gross negligence in the erection of a simple scaffold. Where workers themselves assemble a simple scaffold and suitable boards are available, the employer may rely on the trained worker to select and test the load-bearing elements; gross negligence is not established merely because the employer did not personally inspect each board's internal condition. The concept of gross negligence under Art. 129 KUVG must not be interpreted expansively so as to upset the statutory allocation of risk, under which the insured employer remains liable from own assets only in cases of serious fault (consid. 3).
178 Obligationenrecht. N° 30. 30. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivila.biellung vom 31. lürz 1931 i. S. Lischi gegen Bucher. Haftung des Arbeitgebers neben der SUV AL bei der obligato- rischen Unfallversicherung. Grobe Fahrlässigkeit desselben anlässlich der Erstellung eines einfachen Gerüstes durch seine Arbeiter? KUVG Art. 129. Aus dem Tatbestand: A. Der Maurer Federico Lischi von Crancona, Ita- lien, hatte zusammen mit seinem Nebenarbeiter Pansera als Angestellter des Beklagten, Johann Bucher, dessen Schlosserwerkstatt an der Giesshübelstrasse in Zürich zu weisseln . Zu diesem Zweck errichteten die beiden Arbeiter ein Gerüst, indem sie drei sogenannte Gerüst- laden auf zwei 2 m. hohe Böcke legten. Am Tage der Erstellung, dem 29. November 1927, arbeiteten sie auch schon auf dem Gerüst, ebenso am folgenden Vor- mittag, als plötzlich das Brett, auf dem Lischi stand, herunterbrach, sodass der Unglückliche auf den Zement- boden stürzte und einige Tage darauf, ani 3. Dezember 1927, an den Folgen des Unfalles starb ... B. -Die Witwe Lischi's und die noch minderjährigen Kinder wandten sich zuerst l n die SUV A, und diese verpflichtete sich in einem vor dem Kantonsgericht von St. Gallen als Unfallversicherungsgericht abgeschlossenen Vergleich, ihnen unter Annahme eines Jahresverdienstes des Verstorbenen von 4000 Fr. gemäss Art. 84, 85 und 90 KUVG eine monatliche Rente von 150 Fr. zu bezahlen, nämlich 60 Fr. an die Witwe und je 30 Fr. an die drei Kinder. Die Versicherungsleistung hätte 60 % von 4000 Fr., also jährlich 2400 und monatlich 200 Fr. aus- gemacht, doch wurde sie in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 KUVG um 25 % gekürzt, da Lischi Ausländer war. O. -Die Klage der Hinterlassenen Lischi's gegen Obligationenrecht. N° 30. 179 Bucher für den von der SUV A nicht vergüteten Teil des Versorgerschadens wurde vom Bezirksgericht Zürich gut- geheissen, indem dieses von der Annahme ausging, das Brett sei gebrochen, als der Getötete darauf gestanden hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage am 21. Oktober 1930 abgewiesen. In tatsächlicher Hinsicht stellte es fest, dass sich der genaue Hergang des Unfalles nicht mehr ermitteln lasse und dass auch die Möglichkeit eines Abrutschens des Brettes und des Bruches beim Aufschlagen auf den Boden bestehe. D. -Das Bundesgericht, an das die Sache weiter- gezogen wurde, hat die Klage' ebenfalls abgewiesen und bei Anwendung des Art. 129 KUVG über das Verhalten des Beklagten ausgeführt : Erwägung 3 : Die Klage müsste aber auch abgewiesen werden, wenn man der Beurteilung den Tatbestand zu Grunde legen wollte, den das Bezirksgericht festgestellt hatte. In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass das von der 1. Instanz erwähnte (unveröffentlichte) Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Januar 1929 i. S. Fuchs gegen Schwendimann in tatsänhlicher Beziehung erheblich vom vorliegenden Fall abweicht. Dort handelte es sich um ein 20 bis 25 ni. langes Gerüst mit einer Rollbahn, das für eine gewisse Dauer angelegt war und ganz andere Lasten zu tragen hatte. Wenn dort die Konstruktion zwar als zu schwach bezeichnet und der Baumeister nicht von jedem Mangel an Sorgfalt bei der Errichtung freigesprochen wurde, wenn aber immerhin festgestellt wurde, dass dem U nter- nehmer nicht die Untersuchung jeder einzelnen Schwelle auf ihren innern Zustand zugemutet werden könne, so muss dies gerade wegen des hier im Streite liegenden viel einfacheren Gerüstes im vorliegenden Fall erst recht betont und eine grobe Fahrlässigkeit muss verneint werden. Es steht fest, dass Lischi genügend gestmde Bretter zur Verfügung standen. Es war seine Sache, die
la Obligationenrecht. No 31. Wahl zu treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit zu prüfen .. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen . Schmutz-und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete, so hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumu- tung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich ausgebildete Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wahl der Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine eigene Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden ver- hüten kann. Überdies würde durch eine ausdehnende Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem Verschulden aus eigenen Mitteln haften lässt. 31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivi1a.bteUung vom 28. April 1981 i. S. Feierabend gegen Resl. Anspruch des Ehema.n.nes und der Kinder einer fa.hrlässig getöteten Fran auf Ersatz des Ver s 0 r ger s c h ade n s gemäss Art. 45 Abs. 3 OR Aus dem Tatbestand : Der Erstkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein Malergeschäft, in welchem er vier bis sechs Gehilfen und Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb. Häcki, tatkräftig mit, indem sie den Verkauf der Farben und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem besorgte sie ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen Rosmarie und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe auch den gesamten übrigen Haushalt,der dadurch,
dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis bezogen, nicht unerheblich belastet war. Sonntng den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte, Karl Feierabend, mit acht Personen, unter welchen sich auch die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Rich- tung Gotthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Gö- hene , stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten uber eme Böschung, wobei Frau Hess getötet wurde. Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorger- schaden dem erstem 8000 Fr. und den beiden letztern je '4500 Fr. zu. Aus den Erwägungen: Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schaden- ersatzanspruch in der Regel nur für den, . der hievon unmittelbar betroffen wird ,nicht auch für Dritte, welche durch eine Reflexwirkung des Deliktes mittelbar benach- teiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem Falle denjenigen Personen die infolgedessen ihren Ver- sorger verloren haben, der hiedurch entstandene Schaden zu ersetzen (Art. 45 OR) und den ( Angehörigen des Getöteten zudem unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zuzusprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche solcher Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die schädigende Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers, entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird als ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die be- treffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 II S. 209 ;
II S. 10 Erw. 7 ; 53 II S. l24 Erw. 2 ; 54 II S. 141 Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte Frau Hess nicht als VersQrgerin ihres Ehemannes und