Art. 65 OG; appeal requests cannot be expanded after the appeal deadline, even if a parallel constitutional complaint was mistakenly filed. In appeals under federal civil procedure, only timely requests define the scope of review; evidence motions directed solely to an issue no longer validly in dispute are irrelevant. A departure from mortality tables may be conceivable only in exceptional cases and under strict evidentiary requirements; the court need not examine that question where the appellant accepts liability under the tables. Refusal of evidence on reduced earning capacity is unobjectionable where the lower court may, by anticipatory appraisal, conclude that the offered proof could not materially change the result (consid. 2, 5, 6).
Obligationenrecht. N. 46. 46. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. Ma.i 1931 i. S. Dietiker gegen Guter. Die Berufl.mgsanträge können nach dem Nichteintreten a.uf einen vorsorglich a.uch noch eingereichten staatsrechtlichen Rekurs nicht mehr abgeändert werden. OG Art. 65 (Erw. 2). Tötung durch ein Automobil, Verschulden und Kausalität bei Trunkenheit des Führers (Erw. 3). Die Abweisl.mg der Beweisofferte, dass der Getötete eine ger i n- ger e als die n 0 r mal e Leb e n s e r war tun g gehabt habe, ist im Berufungsverfahren zu rügen, durch das Bundes- gericht aber nur zu überpriifen, wenn dies für die Entscheidung über die gültig gestellten Berufungsanträge notwendig ist. Offenlassen der Frage im konkreten Fall, wann eine Abwei- chung von den Piccard'schen Tabellen geboten ist (Erw. 5). Dauer der Erwerbsfähigkeit, Beweist.hema. (Erw. 6). OR Art. 45 Ahs. 3 OR. A. -Am Abend des 17. Oktober '1929 wurde auf der Strasse zwischen dem Bahnhof Steinen und der nordwest- lich davon gelegenen Strassenunterführung Franz Suter, a. Bezirksammann, durch das Lieferungsauto des Beklagten Otto Dietiker, Mineralwasserhä!J.dler, überfahren und getötet. Dietiker hatte an jenem Nachmittag in den Dörfern der Umgebung 14 Wirtschaften besucht und 1,8 Liter Wein, 2 Deziliter Sauser und zwei Kaffee mit Kirsch genossen. Die nach dem Unfall durch das gerichtsmedi- zinische Institut der Universität Zürich vorgenommene Blutuntersuchung ergab bei ihm je nach Anwendung der beideIl Untersuchungsmethoden 1,7 und 1,8 pro Mille Alkoholgehalt. Auch der zur Zeit des Ereignisses ne ben ihm gesessene Begleiter Hans Brunner wies einen solchen von 1 pro Mille auf. Das Unglück geschah in der Weisel dass Dietiker zuerst mit 35 bis 40 km Geschwindigkeit in die scharfe Kurve bei der Unterführung hineinfuhr, dort das Tempo vorüber-
gehend herabsetzte und dann wieder (, Gas gab . Nach der Unterführung fuhr er von der rechten Strassenseite auf di linke und in den dort befindlichen Lattenzaun, dann den Zaun zerstörend, die linken Räder auf der Böschung, der linken Seite entlang und schliesslich gegen einen Betonsockel, der das Fahrzeug zum Halten brachte. Als er mit Hilfe Dritter wieder auf die Strasse gelangen wollte, zog man unter dem Wagen die Leiche des Franz Suter hervor. Nach den Aussagen Dietikers in der ersten Einvernahme will er wegen eines Mannes, der eine Tause trug und ihm auf der linken Seite (seiner Fahrrichtung) entgegen- kam, rechts gegen die Mauer gefahren, dort aber auf eine andere Person aufmerksam geworden und darauf links gegen den Zaun gefahren sein. Nach seiner spätern Depo- sition in der zweiten Einvernahme dagegen wäre ihm nur der sogenannte Tausenmann begegnet, und zwar wäre er vOn der linken Seite vor das Fahrzeug getreten, so dass er, Dietiker, gezwungen gewesen sei, hinter ihm nach links abzubiegen. Es ist jedoch weder ihm, noch den Polizei-und Untersuchungsorganen gelungen, den (I Tausenmann I) aus- findig zu machen. Der Tod Suters war die Wirkung zahlreicher schwerer Verletzungen, u. a. einer Schädelbasisfraktur, einer Gehirn- erschütterung mit Blutungen, einer Querfraktur des ersten Wirbelkörpers mit Zertrümmerung des entsprechenden Rückenmarksegmentes und mehrerer schwerer äusserer Kopfwunden. Durch den Sektionsbefund wurden fest- gestellt: Adipositas unversalis, Lipomastosis cordis und leichte Dilatation des Herzens, Pleuritis chronica fibrosa adhesiva, besonders rechts und vereinzelte chronisch ent- zündliche Narben in den Nieren. Aus der konstatierten leichten Herzerweiterung, heisst es, können keine Schlüsse auf die mutmassliche Lebensdauer gezogen werden. Der Prosektor, Dr. von Albertini in Zürich, wurde in der Folge noch als sachverständiger Zeuge verhört, da ange- geben wurde, Suter sei schon vor dem Unfall auf dem Boden
gelegen und da der Beklagte geltend machte, der Getötete hätte wegen allgemeiner Fettsucht und starker Herzer- .weiterung das normale Lebensalter nicht erreicht; Dr. von Albertini hat angegeben: Aus dem Sektionsbefund geht einwandfrei hervor, dass Suter in noch lebendem Zustand vom Automobil angefahren wurde, denn es hat sich gezeigt, dass überall da, wo äussere Gewalteinwirkung auf den Körper sich geltend machte, eine ausgedehnte vitale Reaktion eintrat in Form von schweren Blutungen in die umgebenden Gewe.be. Wäre Suter in totem Zustand vom Automobil überfahren worden, so hätten diese schweren Reaktionen nicht in dem Mass auftreten können... Die eigentliche Todesursache ist in den schweren Verletzungen, vor allem des Schädels, des Gehirns, sowie der Wirbelsäule und des Rückenmarks zu suchen. Eine konkurrierende Todesur- sache aus innerer Organkrankheit konnte nicht festge- stellt werden. ) Suter war am 15. November 1880 geboren worden. Er betrieb eine ausgedehnte Landwirtschaft und stand in verschiedenen öffentlichen Ämtern, namentlich des Be- zirkes Schwyz. Er hinterliess eine Witwe, geboren am 27. Juni 1883 und zwei mündige Söhne, Franz, geboren am 4. April 1904 und Alois, geboren am 4. Juni 1905. Am kritischen Tage war er von morgens 8 Uhr bis abends 5 Uhr mit Unterbruch am Mittag auf dem Peri- meterbureau in Schwyz tätig gewesen. Um 5 Uhr hatte er sich zu einer Konferenz der Perimeterkommission mit dem Chef des kantonalen Baudepartementes nach Goldau begeben und dort an den Beratungen regen Anteil ge- nommen, bis er sich, körperlich und geistig gesund, auf den Zug aufmachte, der in Steinen um 19.57 Uhr ankam. Zwei mitfahrende Konferenzteilnehmer haben bezeu dass er keine Anzeichen von Unwohlsein gezeigt hatte. B. -In der von den Behörden des Kantons Schwyz durchgeführten Strafuntersuchung haben die Hinter- Obligationenrecht. N0 46. 295 bliebenen des Franz Suter folgende Zivilansprüche adhä- sionsweise angemeldet: a) Ersatz der Begräbniskosten laut Be- legen .......... . b) Genugtuung für die Witwe c) Genugtuung für die Söhne je Fr. 1,000.-. . . . . . . d) Versorgerschaden der Witwe . Zusammen . Fr. 4,820.- I) 5,000.- 2,000.- 21,900.- Fr. 33,720.- C. Das Bezirksgericht Schwyz hat durch Urteil vom 23./25. August 1930 den Beklagten zu einer Gefängnis- strafe von zwei Monaten und einer Geldbusse von 300 Fr. verurteilt und ihn verpflichtet, zu bezahlen: a) 4072 Fr. 25 Cts. für Beerdigungskosten, sowie 5 % Zins seit 23. Januar 1930, b) 2000 Fr. Genugtuung an die beiden Söhne, c) 5000 Fr. Genugtuung an die Witwe, ... d) eine monatlich vorauszahlbare Rente an die ltwe von 120 Fr., beginnend am 17. Oktober 1929, endigend mit ihrem Tod, spätestens aber am 17. April 1950, mit einer Auskaufssumme im dreifachen Jahresbetrag der Rente bei Wiederverheiratung und Pflicht der Sicher- steIlung durch mündelsichere Wertpapiere. überdies hat es dem Beklagten die Führerbewilligung für Kraftfahrzeuge bis zum 17. Oktober 1934 entzogen. D. Auf Appellation des Beklagten im Zivilpunkt hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Urteil vom 11. Dezember 1930 das Begehren um Aktenergän- zung als' zum Teil unerheblich, zum Teil überflüssig abge- wiesen, das strafrechtliche Erkenntnis gemäss 293 Abs. 4 StPO von Amtes wegen nachgeprüft und bestätigt, den Beginn des Zinsenlaufes für die Bestattungskosten auf den Tag der Bezahlung derselben durch die Kläger festgesetzt, die Höhe der monatlichen Rente für die Zeit vom 17. Oktober 1929 bis 31. Dezember 1940 auf 120 Fr.
und vom 1. Januar 1941 bis 17. April 1950 auf 85 Fr. veranschlagt und im übrigen das erstinstanzliche Urteil . bestätigt. E. -Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes hat der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Rente sei für die zweite Rentenperiode auf 720 Fr. im Jahr herabzusetzen und die Bestattungskosten seien auf 1288 Fr. 65 Cts. zu reduzieren. F. -Gegen das Erkenntnis des Kantonsgerichtes hat der Beklagte auch einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht eingereicht und beantragt, es sei aufzu- heben, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Kantons- gericht zu weisen und dieses sei anzuhalten, den Beweis- anträgen des Beklagten zu entsprechen und die angebotenen Beweise abzunehmen. Es sei ein Verstoss gegen Art. 4 der Bundesverfassung, dass die angemeldeten Zeugen dafür, dass Suter seit Ja.bren herzkrank gewesen sei, nicht einvernommen worden seien und dass die beantragte Expertise über die mutmassliche Lebensdauer des Ver- storbenen nicht angeordnet worden sei. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist durch Urteil vom 7. April 1931 auf den Rekurs jedoch nicht eingetreten, da sein Gegenstand gemäss OG Art. 56 fI. im Berufungsverfahren zu prüfen sei. G. -Nach Empfang des staatsrechtlichen Erkenntnisses hat der Beklagte am 1. Mai 1931 in einer Eingabe erklärt, die Berufungsanträge folgendermassen ändern zu wollen: a) Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, die Aktenvervollständigung habe im Sinne seiner Beweisanträge vor beiden kantonalen Instanzen zu er- folgen, nämlich durch aa) Einvernahme der Zeugen zum Nachweis der Herz- krankheit Suters, bb) Anordnung einer medizinischen Expertise über
die mutmassliche Lebensdauer des Herrn Suter seI. nach Vorlage der Prozedur, einschliesslich der Deposition der noch einzuvernehmenden Zeugen, b) Eventuell habe das Bundesgericht diese Erhebungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und den Fall neu zu beurteilen, c) die Dauer der Rente sei auf drei Jahre, eventuell entsprechend der durch Expertise festzustellenden mut- masslichen Lebensdauer des Verunglückten festzusetzen, d) eventuell sei die Rente für die zweite Rentenperiode statt auf lO20 Fr. auf 720 Fr. herabzusetzen, e) die Bestattungskosten seien auf 1288 Fr. 25 Cts. herunterzusetzen. H.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
'-Der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 1. Mai 1931 den Nebenantrag auf Rückweisung der Sache zur Abnahme der angebotenen Beweise über die Krankheit und die mutmassliche Lebensdauer des Getöteten und den Hauptantrag auf Begrenzung der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente auf drei Jahre, eventuell auf die zu ermittelnde mutmassliche Lebensdauer gestellt. Diese Anträge gehen in materieller Hinsicht über die ursprüng- lichen Berufsanträge des Beklagten hinaus und können nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der nicht nur für die Berufungserklärung, sondern auch für die Berufungsanträge geltenden Frist eingereicht worden sind (vgI. WEISS, Berufung, S. 99 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte in vorsorglicher Weise, jedoch unter einem Irrtum über die richtige Ab- grenzung zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und zivil- rechtlicher Berufung, auch jene eingereicht und den Nicht- eintretensbeschluss erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhalten hat, denn wenn er im Falle der Zulässigkeit seiner Anträge im Berufungsverfahren, also im Falle der
Inkompetenz des Staatsgerichtshofes, die diesem unter- breiteten Anträge durch die Berufungsinstanz gleichwohl ntschieden haben wollte, hätte er sie von Anfang an recht- zeitig auch im Berufungsverfahren stellen müssen, denn es handelt sich hier nicht etwa um den Fall, wo ein Rechts- mittel mit unrichtiger Bezeichnung oder wegen Unzu- ständigkeit des Adressaten von Amtes wegen zu über- weisen ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Bundes- gericht nicht dennoch unter Umständen die Akten zu Vervollständigung an den vorinstanzlichen Richter zu- rückweisen könne, obwohl ein solcher Antrag in der Berufungserklärung nicht enthalten ist. Wenn es finden sollte, dass einzelne schon vor den kantonalen Gerichten gestellte und aufrecht erhaltene, aber von den Vorin- stanzen als unerheblich behandelte Beweisofferten wesent- lich seien, wäre die Rückweisung zulässig (WEISS, Berufung S. 102 H.) und geboten, jedoch nur unter der Voraus- setzung, dass sie für die Beurteilung des g ü I t i g g e s tell t e n B e ruf u n g san t rag e s wesentlich sind. 3. -In der Sache selbst kann die Frage des Verschul- dens als abgeklärt gelten, da der Beklagte die strafrecht- liche Verurteilung durch das BezirkSgericht und die zuge- sprochene Genugtuungssumme vor Bundesgericht nicht angefochten und sich im Berufungsverfahren überhaupt auf die Beanstandung des Qup.ntitatives des Schaden- ersatzes beschränkt hat, ohne dabei die Schuldfrage wieder aufzuwerfen. Der Entscheid der Vorinstanz hätte übrigens nach dieser Richtung nicht bemängelt werden können, denn der Beklagte ist mit einer nach den Umständen stark übersetzten und unverantwortlichen Geschwindigkeit in die sehr gefährliche Kurve bei der Unterführung hinein- gefahren, er hat nach dem Passieren derselben nach den Wahrnehmungen der Anwesenden gleich wieder Gas gegeben und er ist, nachdem er auf die linke Böschung geraten war, mit ungenügender Beleuchtung und unter Ausserachtlassung jeder Vorsicht einfach weitergefahren.
2 HI Dass er sich unter Alkoholwirkung so verhielt, erleichtert nicht, sondern vermehrt sein Verschulden. Die Tatsache des übermässigen Alkoholgenusses steht für das Bundes- gericht auf Grund der vorinstanzlichen Beweiswfudigung verbindlich fest ; die vom Beklagten angerufenen Zeugen, welche seine vollständige Nüchternheit hätten beweisen sollen, sind vom Kantonsgericht -offenbar mit Recht - unter Berufung auf das Ergebnis der Blutuntersuchun und des Geständnisses über die genossenen Alkoholmengen nicht einvernommen worden. Das Bundesgericht hat aber auch keinen Anlass, auf die Annahme des rechtlich erheblichen Kausalzusammen- hanges und auf die Ablehnung eines Mit-oder Selbstver- schuldens des Getöteten zurückzukommen, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in verbindlicher Weise festgestellt hat, dass Suter vor dem Unfall nicht auf der Strasse gelegen hatte, sondern stehend oder gehend auf der linken Strassenseite beim Betonsockel überfahren worden war. 4. -(Bestattungskosten. ) 5. -Die Vorinstanz hat ein jährliches Nettoeinkommen von 3600 Fr. angenommen. Die Lebenserwartung betrug für den Verunglückten nach den Piccard'schen Tabellen noch 20 Yz Jahre. Da die Ehefrau, deren Versorgerschadell allein im Streite liegt, drei Jahre jünger ist, fällt für die Dauer der Rentenberechtigung seine Lebenserwartung in Betracht. Der Beklagte wollte vor der Vorinstanz durch seine Anträge eine von den Piccard'schen Tabellen abweichende, geringere mutmass1iche Lebensdauer des Getöteten fest- stellen lassen, und zwar anhand des Sektionsprotokolls, durch Einvernahme der aufgegebenen Zeugen über die Herz-und Schlaganfälle Suters und durch eine nachfol- gende Expertise. Es ist mit der staatsrechtlichen Abtei- 1ung davon auszugehen, dass die Rüge der Nichtabnahm( dieser Beweisofferten im Berufungsverfahren hätte ge- prüft werden können, denn, so hat die staatsrechtliche
Abteilung in ihrem Meinungsaustausch mit der I. Zivil- abteilung ausgeführt, (I durch die Behauptun , wegen . deren Nichtberücksichtigung der Beklagte sich beschwert, sollte dargetan werden, dass beim verunglückten Franz Suter für die Berechnung der der Witwe zukommenden Rente mit einer gegenüber den Sterblichkeitstabellen verkürzten Lebensdauer zu rechnen gewesen sei. Ob nun für die der Berechnung zugrunde zu legende vermutliche Lebensdauer überhaupt von den allgemeinen Sterblich- keitstabellen abgewichen werden könne, ist zweifellos eine von der Berufungsinstanz zu beurteilende Rechts- frage, da es sich darum handelt, wie der der Witwe wegen Wegfalles des Versorgers zu ersetzende Schaden zu be- stimmen und welche Bedeutung allgemein in Hinsicht auf die Schadensbestimmung den Sterblichkeitstabellen beizumessen sei. Dann ist aber wohl auch die Frage, unter welchen Umständen im einzelnen Falle von den Sterblich- keitstabellen abgewichen werden könne, um die mutmass- liehe Lebensdauer zu bestimmen, vOn der Berufungs- instanz zu beantworten, dies schon wegen des Zusammen- hanges mit der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine Abweichung zulässig sei und sodann deshalb, weil es bei Bejahung dieser Frage eine solche der Fassung des Beweis- themas ist, was erforderlich sei oder genüge, um von den Sterblichkeitstabellen abzuweichen. Wenn das Kantons- gericht, das grundsätzlich auf dem Boden zu stehen scheint, dass unter Umständen eine kürzere Lebendauer, als die durch die Sterblicbkeitstabellen angegebene anzunehmen sei, erklärt, es sei einwandfrei und zuverlässig in den Akten abgeklärt, dass keine Gründe für eine solche Annahme vorliegen, stützt es sich dabei nur auf den Sektionsbefund und die Aussage Dr. von Albertinis, der sich seinerseits auch nur auf den Sektionsbefund beruft. Wenn nun auch diese Beweiselemente keine Anhaltspunkte für die An- nahme eIDer verkürzten Lebensdauer des Franz Suter boten, so war es doch möglich, wenn einmal grundsätzlich ein Abgehen vOn den SterblichkeitE tabellen aus indivi- Obligationenrecht. N° 46. 301 duellen Gründen als zulässig erachtet wird, dass die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung über eine frühere Herzkrankheit und Herz-und Schlaganfälle des Suter diesbezüglich in Betracht fiel. Das hängt eben davon ab, was nach rechtlicher Beurteilung der Sache . behauptet und bewiesen werden muss, um von den Sterblichkeits- tabellen abzugehen, das heisst von der Fassung des Be- weisthemas. Ob dieses von den Vorinstanzen .zu eng gefasst worden sei, indem sie nur auf den Sektionsbefund und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung abstellten, während andere Umstände unberücksichtigt blieben und ob deshalb nicht die erwähnte Behauptung zum Beweis durch Zeugen und Expertise hätte zugelassen werden sollen, unterliegt deshalb der Prüfung der Berufungsinstanz.) Die Notwendigkeit der Abweichung von den Sterblich- keitstabellen in Ausnahmefällen wird nun nicht ein für allemal von der Hand geniese werden können, man braucht nur etwa an Lebensunfähigkeit eines Säuglings oder an eine fortgeschrittene und unheilbare Krankheit eines Getöteten zu denken, wo der Richter mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen und auf Grund der prozessual massgebenden Wahrnehmungen mit Sicherheit zu einer wesentlich geringeren mutmasslichen Lebens- dauer gelangt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil i. S. Walser Oie gegen Läuppi vom 2. Juli 1903 (BGE
II S. 488) die Anwendung der Tabellen in obligationel1- rechtlichen Fällen als für die Ausübung des Ermessens rationelles und auf Erfahrungsfaktoren beruhendes Ver- fahren bezeichnet und grundsätzlich allgemein durchführ- bar erklärt, ohne sich aber für die heutige Streitfrage aus- zusprechen; in einem spätern Fall, die Fabrikhaftpflicht betreffend (BGE 35 II S. 223) hat es eine ausgesprochen ungünstige individuelle Lebensdauerprognose . zwar be- rücksichtigt, doch handelt es sich damals um die Renten- berechnung eines. Verletzten und die ungünstige Prognose gerade mit Rücksicht auf die Schwere seiner Verletzung. Wenn die Anwendung der Tabellen als statistischen Durch-
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8chlUtt ihren Sinn und die Rechtssprechung ihre damit verbundene Sicherheit und Einheitlichkeit bewahren soll, . werden jedenfalls an eine Abweichung davon strenge Anforderungen zu stellen sein, sowohl was die Erheblich- keit der mutmasslichen Abweichung vom Durchschnitt der Tabellen, als auch was die Sicherheit und Bestimmtheit der Prognose betrifft; wenn schon unter der Gefahr einer gewissen Uferlosigkeit individuelle Gründe in das Feststellungsverfahren Eingang finden sollen, muss denn schon die Eigenart des konkreten Falles nach allen Seiten beachtet werden, kann doch z. B. ein künftiger wissen- schaftlicher Fortschritt u. U. die anfänglich geringere Erwartung später auf das normale Mass der Tabellen heben. Es kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, wie die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Abwei- chung und damit die Beweisthemata zu formulieren sind und ob die Rüge des Beklagten gegen das kantonale Beweisverfahren hinsichtlich der Lebensdauer begründet gewesen wäre. Der Beklagte anerkennt nämlich nach den in der Berufungserklärung enthaltenen Anträgen -die spätem Anträge fallen nach dem oben Gesagten als ungültig ausser Betracht -eine Rente bis zum Ablauf der auf G run d der P ic c ar d 's c he n T a- bell e n berechlleten Lebensdauer zahlen zu müssen. Für die Beurteilung der Berufung sind die vom Kantons- gericht abgelehnten Beweisanträge, was die mutmassliche Lebensdauer als solche betrifft, daher schon aus diesem Grund unerheblich; wer einen Anspruch oder eine Einrede gar nicht im Streite hat, kann auch keinen An- spruch darauf erheben, dass die dafür allenfalls erheb- lichen Beweisanträge berücksichtigt werden. Daran ändert selbstverständlich der Umstand nichts, dass der Anspruch, a.ls die Beweisanträge abgelehnt' wurden, noch streitig war, deml es würde eine unzulässige Überschreitung der Berufungsanträge darstellen, wenn das Bundesgericht trotzdem über jene Rüge befinden würde.
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Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine Erwerbsfähigkeit in einem noch grösseren als dem schon berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin- stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu- prüfenden Weise dazu gelangen können und -mit Recht -gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts- anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes- sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver- ständigen nicht gereicht, auf eine zUll,ehmende Kränklich- keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen, selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten würden. 'Vie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht nicht verletzt worden ist. 47. t7rteil der I. Zivilabteilung vom 26. Ka.i 1931 i. S. Dr. Keyer gegen 'l'erpena A..-G. Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des Art. 343 OB. A. -Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora- tOl'iums-und Betriebschemiker in die chemische Fabrik der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde. Art. 4 des Vertrages bestimmt: Alle Verbesserungen und Erfindungen irgendwelcner Art, welche Herr Dr Obligationenrecht. No 47. 305 Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen. welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten- tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor- derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und Vollmachten zu geben.) Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs- leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am 18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver- waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag- ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch den chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil ) des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: Wir, und gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön- nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ... ) Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930 mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger und dem betriebsleitenden Personal ein gespanntes Ver- hältnis gebildet. B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder- glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena A.-G. Klage über die Streifrage erhoben: Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1 ) Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf- opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung AB 67 II -1931