Art. 190 ZGB, Art. 191 Ziff. 3 ZGB; special property of the wife is not presumed from the mere fact that she separately administers or disposes of assets. Special property arises only from the statutory modes of acquisition: marriage contract, corresponding third-party allocation, acquisition from independent work, or use of property for the wife’s profession or business. Mere delegation of management by the husband, even extensive, does not transform property into special property; the husband may later reclaim his own assets or the management of marital property, but not if the asset has truly become the wife’s special property (consid. 1). If the wife has been entrusted with broad management and representation powers, the husband is bound by the transactions she concludes within that authority and may only assert the legal consequences beneficial to him; a claim for repayment requires a due and effectively terminated obligation (consid. 2).
I I -I j I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 57. trrteil der II. Zivilabteilllng vom 19. J1ll1i 1931 i. S. Stenger gegen Bömner. S 0 n der gut der Ehefrau, Voraussetzungen, ZGB Art. 190/1 (Erw. 1). Ver w a. I tun g des ehelichen Vermögens dur c h die Ehe fra. u, Rechtsfolgen (Erw. 2). A. -Der Kläger war, wie er selbst v,orbringt, von Ende 1921 an einige Jahre nervenleidend und musste sich fortwährend in Sanatorien aufhalten, sodass er in der Zwischenzeit seine Ehefrau notgedrungen schalten und walten lassen musste . Insbesondere vertraute der Kläger seiner Ehefrau die Aufbewahrung und Verwaltung der Werttitel an. Ja er liess sich schliesslich herbei, ihr einen Teil des Vermögens, d. h. mehrere hundert- tausend Franken zu überlassen, damit sie aus deren Zinsen leben könne. (Selbstverständlich aber nicht J), fügte der Kläger bei, um damit einen Liebhaber zu unter- halten und diesem eine Villa zu kaufen . In der Tat pflog die Ehefrau des Klägers, zum Teil mit dessen aus- drücklicher Ermoohtigung, in eigenem Namen regen Verkehr mit verschiedenen Banken, mietete bei einer solchen ein Schrankfach und liess, wiederum in eigenem Namen, Wertschriften von einem Basler Notar ver- walten. Am 25. Juni 1926 kaufte der Beklagte zusammen mit dem Sohn des Klägers Armando zu hälftigem Miteigentum die Villa Nussbaum in Beckenried für 70,000 Fr. Den ganzen Kaufpreis entrichtete der Beklagte allein und AS 67 II -1931
Familienrecht. N0 7. zwar unbestrittenermassen aus Mitteln, welche ihm die Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellt hatte. Hier- über wurde am 29. Juni 1926 privatschriftlich folgendes verurkundet : Wir, Endesunterzeichnete, bescheinigen hiermit, dass das Haus Nussbaum. in Beckenried von M m e Mim y S t eng e r i n Ba seI, Am seI s t ras s e 15, b e- z a hit w u r d e (70,000 Fr.), und uns beiden, Hr. Heinz Böhmer und Armando Stenger, Sohn von Mme Stenger, zur freien, kostenlosen Benützung, mit sämt- lichem Mobiliar übergeben wurde, mit lebenslänglichem Rechte darin zu wohnen, bis an beider Tod. Nachher fällt es an die jeweilig lebenden Mitglieder der Familie Stenger zurück. Es hat also niemand von meiner Seite von etwaigen Erben von der Familie Böhmer etwas zu beanspruchen, da weder der eine noch der andere Geld darin hat. Geschrieben und bescheinigt von beiden Besitzern. (sig.) Heinz Böhmer. Nachtrag: Es darf nichts von dem Besitztum veräussert werden, oder Darlehen darauf gemacht werden. Unterhalts- und Betriebskosten werden ebenfalls von Mme Mimy Stenger gestellt. Es dürfen auch keine Untermieter ohne meine Einwilligung genommen werden. Das Haus muss stets in Ordnung und in gutemZustalld gehalten werden. (sig.) Heinz Böhmer. (sig.) Mimy Stenger. Am 6. August 1927 trat Armando Stenger seinen Mit- eigentumsanteil an den Beklagten ab. , Gleichen Tages wurde ein Erbvertrag folgenden Inhalts geschlossen : Herr Heinz Böhmer setzt Madame Mimy Stenger und Mister Armando Stenger für die erkaufte Villa Nussbaum ... als alleinige Erben ein und legt ihnen die Verpflichtung auf, dass nach ihrem beidseitigen Ableben das ganze obgenannte Grundstück ungeteilt und unbelastet der Gemeinde Beckenried zu wohltätigem Zwecke wie als Altersheim für verarmte, anständige Menschen oder auch J
als Gemeinde-Krankenhaus als Stiftung zu Eigentum zufallen soll ... Madame Mimy Stenger und Mister Armalldo Stenger nehmen diese Erbeinsetzung an und verpflichten sich solange sie leben obige ihnen gestellte Bedingungen voll und ganz zu halten. B. -Am 16. November 1927 hob der Kläger gegen den Beklagten Betreibung für 70,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1926 an, wobei er den Forderungsgrund wie folgt bezeichnete : Rückforderung des ihm, laut Anerkennung vom 29. Juni 1926, von Ehefrau Stenger für den Ankauf der Villa Nussbaum zugewandten Betrages, da der Ehefrau in Güterverbindung diese Kompetenz nicht zusteht und ich mit dieser Zuwendung nicht einverstanden bin. Als der Beklagte Recht vorschlug, strengte der Kläger die vorliegende Klage an mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von 70,000 Fr. (nebst
% Zins seit 25. Juni 1926), die er in der Begründung als Darlehen bezeichnete. Der Beklagte gibt zu, von der Ehefrau des Klägers 70,000 Fr. erhalten zu haben, und behauptet, Frau Stenger habe diese Summe durch persönliche Betätigung bei Erdölgebietserwerb von Indianern in Mexiko erworben. Sodann wendet er Verrechnung mit einer Gegenforderung (gegen die Ehefrau des Klägers) aus Darlehen im Betrage von 33,000 Fr. nebst Zins, sowie alsbald erfolgte Rück- zahlung des Restes von rund 37,000 Fr. ein. Er bestreitet seine Passivlegitimation und des Klägers Aktivlegitima- tion, letztere mit der Begründung, dass die 70,000 Fr. aus dem Sondergut der Ehefrau des Klägers stammen. C. -Das Obergericht des Kantons Unterwaiden nid dem Wald hat am 26. März 1931 die Klage abgewiesen, indem es davon ausging, die dem Beklagten übergebenen 70,000 Fr. haben zum Sondergut der Ehefrau des Klägers gehört. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
hätte. Dafür aber, dass die Ehefrau des Klägers aus selbständiger Arbeit Vermögen erworben habe, ist kein Beweis geleistet. Ganz abgesehen von der Frage, ob der Gewinn aus Spekulationsgeschäften als Erwerb aus selb- ständiger Arbeit angesprochen werden könne, hat die Vorinstanz selbst das solchen Erwerb bestätigende Zeugnis der Frau Stenger nur insofern als beweiskräftig bezeich- net, als es durch die von ihr vorgelegten Urkunden bestä- tigt werde. Beim Fehlen einer näheren Substantiierung geben indessen diese Urkunden für sich allein keine genü- genden Anhaltspunkte für Vermögenserwerb der Frau Stenger aus selbständiger Arbeit ab. Zudem hat Frau Stenger bezeugt, dass sie auch Vermögen durch Erbschaft von Verwandten erhalten habe; solches wäre aber eben nicht Sondergut, ausser im Falle eines bezüglichen Vor- behaltes bei der Zuwendung, wovon jedoch keine Rede ist und der übrigens im Umfange des Pflichtteiles ohnehin bedeutungslos wäre (vgl. Art. 190 Abs. 2 ZGB). Aus dem Umstande, dass die Ehefrau des Klägers selbständig Vermögen verwaltet, ergibt sich noch nichts für dessen Qualifikation als Sondergut. Einmal ist möglioh, dass der Ehemann die ihm bei Geltung des Güterstandes der Güterverbindung zustehende Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes nicht ausübt, sondern der Ehefrau überlässt. Ja weitergehend ist möglich (vgl. Art. 166 ZGB), da :s der Ehemann sein eigenes Vermögen der Ehefrau zur Verwaltung übergibt, wobei diese sogar das Vermögen des Ehemannes auf eine Art und Weise verwalten. kann, als ob es ebenfalls ihr eigenes wäre, an dem der Ehemann keinerlei Rechte beansprucht. Deswegen entsteht weder im einen noch im andern Falle Sondergut der Ehefrau, sondern bleibt es dem Ehemann vorbehalten, jederzeit sein eigenes Vermögen bezw. Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes wieder an sich zu ziehen, während er an Vermögen, welches zu Sondergut der Ehefrau geworden wäre, keinerlei Rechte mehr hätte.
-Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst . vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung übenlassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konkludnntes Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts- mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge- schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö- gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist. Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs-und Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne seine Einwilligung getätigt worden wären. Vielmehr kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen habe. Erste Voraussetzung hiefür wäre aber, dass das Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden sei, worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert hat. Demnach e?'kennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
März 1931 bestätigt.
trrteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981 i. S. Meier und Sa.utier Oie. gegen Maxit. ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent- mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevorm1.mdung öffentlich bekannt gemacht worden ist. A. -Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926 den Beklagten, nämlich der Bank Sautier Oie und nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von 3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ des Fritschi, Trachsel, unter (sofort ins Register eingetragenem) Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926 tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver- waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums- ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927 verlangte der Kläger von den beiden Beklagten unter Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus- gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927 vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe- schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions- recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger das Automobil ab. B. -Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929 (Tag der Klagerhebung).