Art. 17 und 20 der Statuten einer Pensionskasse; Bindungswirkung eines ärztlichen Schiedsspruchs und Auslegung der Invaliditätspension. Der ärztliche Schiedsspruch ist nur hinsichtlich des Grades der Erwerbsunfähigkeit verbindlich; die daraus folgende Leistungspflicht bleibt der richterlichen Beurteilung vorbehalten. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit bezeichnet die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht bloss die Unfähigkeit zur bisherigen Berufstätigkeit. Fehlt eine ausdrückliche Regelung für Berufsinvalidität, ist die Statutenbestimmung über Teilpensionen analog anzuwenden, sofern der Versicherte nur teilweise erwerbsunfähig ist; die Rente hat dann der Verminderung des wirtschaftlichen Wertes der Arbeitskraft zu entsprechen (consid. 1-3).
Versicherungsvertrag. XO 67. Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliehe Recht- sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw. 4 . letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf- erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101 Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden. In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE 32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen. Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände, sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden (vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi- schen Unfall und Schaden nachzuweisen. Sache des Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere BGE 50 II S. 223). Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die in BG 32 II S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung ist ddrch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt. 2.-. Versicherungsvertrag. N° 68.
Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t (Gegensatz: absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung der Statuten. Erw. 2. A. -Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod ( 1 der Statuten) versichert. Infolge eines Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte, musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im ßahn- betrieb keine geeignete andere ßeschäftigung für sie vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen. Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest, das ist auf die Hälfte des nach 17 Abs. 1 der Statuten bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be- trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten, durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens 50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im Be- trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Behlä.gte das in den Statuten vorgesehene ärztliche Schiedsgericht an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die Klägerin, sich dessen Urteil unterziehen zu wollen. Das Schiedsgericht , das nach 20 der Statuten darüber zu entscheiden hat, ob eine bleibende Erwerbsunfähig- keit vorliegt, eventuell in welchem Grade , nahmlmit dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.
Versicherungsvertrag. N° 68. Demgemäss hielt die Beklagte an ihrer Pensionsberechnung fest, was die Ansprecherin zu vorliegender Klage veran- . lasste. B. -Mit der Klage wurde verlangt, es sei festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf die volle Pension von 1540 Fr. jährlich habe; ferner sei die Beklagte zu ver- pflichten, die bisher nicht ausgerichtete Differenz nachzu- zahlen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass sie infolge ihres Leidens das ganze Diensteinkommen verloren habe. In einem solchen Falle sei nach 17 der Statuten die volle Pension zu bezahlen ; der zweite Absatz dieser Bestimmung erlaube eine Herabsetzung der im ersten Absatz für vollständige Invalidität vorgesehenen Beträge nur, wenn der Versicherte einen Teil des Dienst- einkommens weiterbeziehe. So werde es auch bei der Pensionskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der Lötschbergbahn u. a. gehalten. Das Schiedsverfahren nach 20 der Statuten sei überflüssig gewesen ; es habe nur im Falle des 17 Abs. 2 Platz zu greifen. 17 Abs. 2 der Statuten lautet : Im Falle teilweiseI', bleibender Erwerbsunfähigkeit und dadurch verursachter Verminderung des Dienstein- kommens reduziert sich die Pension auf den dem Invali- ditätsgrade und der daherigen Verminderung des Dienst- einkommens entsprechenden Bruchteil der in vorstehender Skala festgesetzten Rente. . Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klage angesichts des von beiden Parteien als verbindlich anerkannten ärztlichen Schiedsspruches abgewiesen werden müsse. Die volle Pension werde nach 17 der Statuten lediglich bei absoluter Invalidität, nicht schon bei Berufs- invalidität geschuldet. Auf dieser Grundlage beruhe der ganze finanzielle Aufbau des Versicherungswerkes. Die Statuten seien bisher auch von den Vertretern der Ver- sicherten in den Delegiertenversammlungen nie anders ausgelegt worden. Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen VersicherungSVel'traog. .s o 68.
gutgeheissen. Das Obergericht verneinte in seinem Urteil vom 24. April 1931 zunächst, dass durch den Befund des ärztlichen Schiedsgerichtes res iudicata geschaffen worden sei. Materiell nahm es an, dass eine Lücke in den Statuten vorliege, die vom Richter ausgefüllt werden müsse. Und zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn sie bei der Bahn hätte verbleiben können, unter Berücksichtigung der Rente jedenfalls auf ein Jahresein- kommen von über 1540 Fr. gekommen wäre. Deswegen weil im Bahnbetriebkeine andere Beschäftigung für sie vorhanden gewesen sei, dürfe sie nun nicht schlechter gestellt werden. Das würde bei einer Pension von nur 770 Fr. jährlich zutreffen, weil die 54jährige Klägerin kaum mehr eine Anstellung finden werde und der Verlust der halben Arbeitsfähigkeit für sie in Wirklichkeit den Verlust des ganzen Einkommens bedeute. C. -Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :
Versicherungs vertrag. N0 68. 2. -Die sogenannte Berufsinvalidität, d. h. der Fall, wo der Versicherte infolge dauernder Invalidität aus dem Dienst des bisherigen Arbeitgebers ausscheidet, aber noch beschränkt erwerbsfähig ist, wird in den Statuten nicht erwähnt. Deswegen liegt aber nicht notwendigerweise eine Lücke vor, wie die Vorinstanz annimmt. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass der massgebende Grundsatz mittelbar aus den Statuten abzuleiten ist. Eine solche Auslegung wird von der Klägerin versucht. Aus dem Umstand, dass in den Statuten ( 17 Abs. 2) von Teil- pensionen nur für den Fall teilweisen Fortbestehens des Diensteinkommens die Rede ist, schliesst sie, dass bei Berufsinvalidität die in 17 Abs. 1 vorgesehene volle Pension beansprucht werden könne. Tatsächlich scheint rein äusserlich betrachtet in 17 Abs. 2 die teilweise Erwerbsunfähigkeit mit der Verminderung des Dienst- einkommens schlechthin identifiziert zu sein. . Darnach wäre unter vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des ersten Absatzes der gänzliche Verlust des Dienst- einkommens zu verstehen. Dem widerspricht indessen schon der allgemeine Sprachgebrauch, nach welchem Erwerbsunfähigkeit absolute Invalidität bedeutet und nicht bloss relative, im Verhältnis zum bisherigen Beruf. Zudem wäre bei der von der Klägerin vertretenen Auf- fassung nicht verständlich, warum der Ausdruck Erwerbs- unfähigkeit in den Statuten überhaupt verwendet wurde ; es hätte statt dessen einfach Verlust bezw. Verminderung des Diensteinkommens gesagt werden können. Aus- schlaggebend ist sodann der wahre Sinn von 17 Abs. 2 der Statuten. Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Versicherte nicht weniger, aber auch nicht mehr an Pension erhalten soll, als der Verminderung des wirtschaftlichen Wertes seiner Arbeitskraft entspricht. Das gilt dem Wortlaute nach nur für den Fall, dass der Versicherte weiterhin in irgend einer Weise vom bisherigen Arbeitgeber beschäftigt wird. Mangels ausdrücklicher Vorschrift ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenüber Versicherungsvertrag. N0 68.
dem Fall, wo der Versicherte aus dem Betrieb ausscheidet und die ihm verbleibende Arbeitskraft anderweitig verwerten muss, ein Unterschied habe gemacht werden wollen. Das würde dazu führen, dass der Versicherte durch die Invalidität unter Umständen sogar lukrierte. Ist er z. B. noch zu 60 % erwerbsfähig, so käme er bei 20 Dienstjahren unter Hinzurechnung der Rente nach dem Ansatze von 17 Abs. 1 auf 115 % des Dienstein- kommens. Allerdings steht nicht fest, ob er die seiner Arbeitskraft entsprechende Beschäftigung tatsächlich fin- det. Dieses Risiko trägt er aber auch, wenn er aus einem andern Grunde als wegen Invalidität aus dem bisherigen Betriebe austritt oder entlassen wird; denn versichert ist er nicht gegen Arbeitslosigkeit, sondern gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod (vgl. das nicht publizierte bundesgerichtliehe Urteil vom 28. Juni 1923 i. S. Dampfschiffgesellschaft des Vierwald- stättersees gegen Bucher, Erw. 2 zweitletzter Absatz). Unter diesen Umständen ist unverkennbar, dass die Berufsinvalidität dem Falle von 17 Abs. 2 der Statuten lediglich aus Versehen nicht ausdrücklich gleichgestellt wurde. Der dort aufgestellte Grundsatz der Teilpensio- nierung ist also hier analogerweise anzuwenden. Dass bei den Bundesbahnen und der Lötschbergbahn die Berufs- invalidität in der Regel voll pensioniert wird, verschlägt nichts ; die Statuten der Beklagten lassen deswegen keine andere Auslegung zu. Könnten darüber noch Zweifel bestehen, so würden sie durch das Protokoll der IX. Dele- giertenversammlung der beklagten Genossenschaft be- seitigt (das von der Beklagten ebenfalls vorgelegte Pro- tokoll der VI. Delegiertenversammlung ist nicht verwert- bar, weil sich die darin festgehaltenen Meinungsäusserungen noch widersprechen). Nach diesem Protokoll ist man sich auch in den Kreisen der Versicherten bewusst, dass nach den bestehenden Statuten bei Berufsinvalidität nur eine Teilpension beansprucht werden könne : beantragten doch drei Personalverbände, 17 sei im Sinne der Vollpensio-
",rken8chutz. N° 69. nierung hei Berufsinvalidität a b z u ä n der n (welche Änderung nicht :t.ustandekam). :3. ---Den Grad der Erwerbsunfähigkeit hat die ärztliche Kommission, wie bereits erwähnt wurde, gemäs 20 der Statuten verbindlich festgestellt. Es bleibt daher für die davon abweichenden Erwägungen der Vorinstanz kein Haum mehr. In dieser Frage könnte der Richter nur eingreifen, wenn die Ärzte von einem unrichtigen Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wären. Da- für liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; insbesondere l"prcchen Hieh die Ärzte auch nicht etwa bloss über die physiologiHche Invalidität, sondern über die Erwerbs- unfähigkeit als solche aus. Ist somit von einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit um ;)0 'Xl auszugehen, so hat die Klägerin nur Anspruch auf die Hälfte der in 17 Abs. I der Statuten vorgesehenen Hente. Demn-ach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 24. April 1931 aufge- hoben und die Klage abge"wiesen. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 69. Extra.it de l'arr6t da 1a. lre Seetion eivile du 9 luin 1931 dans 1a cause Compagnie fenniere de 1'Etabhssemant thermal de Viehy S.A. contre Soeiete anonyme des Ea.ux minerale
Les sels alca1ins et les pastilies f80briquees au moyen da ces sels ne sont pas d'une nature totalement differente de l'eau minerale dont ils ont eM extraits, ni, pa.r consequent, des autres eaux miuerales qui peuvent etre confondues 80vec calIe-ci (consid. 1). Markenschutz. N0 69
La loi prorege une marque deposee, quelle que soit Ja fa ;on dont 1e titulaire l'8opplique sur ses produits ou sur leur em- ballage, par exemple en la faisaut graver ou mouler dans 1e verre mnme de ses bouteilles (consid. 2).
Celui qui se procure des rooipients portant Ia marque de son concurrent (p. ex. les bouteilIes susdites) et y introduit ses propres produits, commet une usurpation de marque (consid. 3). A. -La demanderesse, Compagnie fermiere de l'etablis- sement thermal de Vichy, est une societe anonyme ayant son siege a Paris. En qualite de concessionnaire, elle exploite seule toutes les sources d'eau minerale jaillissant sur le domaine de 1 'Etat frant;ais dans le bassin de Vichy. Elle possMe diverses marques de fabrique, notamment une marque verbale Vichy-Etat , pour sels et pastilles, enregistree en France, et au Bureau international sous N° 527, puis sous N° 17.036 (renouvellement du 27 sep- tembre 1915). La demanderesse vend les eaux des sources de Vichy dans des bouteilles d'origine de differentes grandeurs (bouteilles entieres, demis et quarts), portant au fond l'inscription VichynEtat ou ( V. E.) moulee dans le verre. La mention ( Vichy-Etat gravee dans le verre se retrouve sur le col de quelques quarts de bouteille. La defenderesse Eaux minerales S. A. (EMSA) 0, son siege a Geneve. Elle y assume 10, representation generale pour la Suisse de 10, ( Sooiete anonyme des Eaux minerales de Saint-Romain-le-Puy (Loire), qui exploite dans cette derniere looalite une source appelee' Source Parot. B. -Sur requete de 10, demanderesse, 10, Cour de Justice civile de Geneve 0, rendu, le 2 juillet 1929, une ordonnance de mesures provisionnelles l'autorisant a faire saisir des bouteilles d'eau de Parot dans les locaux de 10, defen- deresse. L'huissier charge d'executer cette ordonnance, a constate que plusieurs bouteilles d'eau de Parot portaient l'inscription Vichy-Etat , moulee dans le verre, sur le 001 ou dans le fond. O. -Par exploit du 22 aout 1929, la Compagnie fer-