Art. 213 OG; security for costs in appeal proceedings and security for party compensation. The obligation to furnish security for costs applies also in appeal proceedings and extends to parties without a fixed domicile in Switzerland, including Swiss nationals domiciled abroad. The Hague Civil Procedure Convention does not exempt Swiss litigants from this domestic security requirement. By contrast, security for a possible party compensation is not ordered ex officio; it requires an application by the opposing party. In the absence of such a motion, only security for court costs may be imposed (consid. 1).
Prozessrecht. N"0 95. Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs- . erklärung bezw. Ausserung in der Regel nur auf das Zu- geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen werden ; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen, wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An- nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht zu verneinen. IV. PROZESSRECHT PRQC:EDURE 95. Beschluss der Il ZivilabteUung vom 3. Dezember 1931 i. S. Imbach gegen Imbach. Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und Prozessentschädigul1g verhaUen werden kann, gilt auch für das Berufungsverfahren. . Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf Ant.rag der Gegenpartei anzuordnen. Das Bntnde8gericht hat in Erwägung : Der Berufungskläger ist Schweizer und hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess- kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung, welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser Sicherstellungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess- rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von Eisenhahnhaftpflieht. N"0 96. 585 Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von Schweizern angerufen werden. Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine Sicherstellung nur hinsichtlich der Gerichtskosten von Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess- entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor ; besChlossen : Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar 1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der Bundesgerichtskasse sicherzustellen hat, unter der An- drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin- fällt. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER 96. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-Heusserl gegen Xanton Basel-Stadt. Eisenbahnhaftpflicht. Art. 1 u. 5 ERG. Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit. Betreten einer ühersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisse- rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess- liches Selbstverschulden. Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach- mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall durch die Strassenbahn. Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.
iAenbahnhaftpflicht. N° 96. bahn hat ihren eigenen, jedoch in die Strasse eingebauten Bahnkörper, der sich, in der Richtung Riehen gesehen, . auf der linken Strassenseite befindet und gegen die rechts liegende Fahrbahn der Strasse durch ein etwas erhöhtes Rasenband abgegrenzt ist. In gewissen Abständen führen gepflästerte Übergänge über den Bahnkörper. Die Klägerin, die an der Wiesenstrasse wohnt, ging mit einer Begleiterin in der Richtung Riehen anfänglich auf dem rechten Trottoir. Dann überquerten die beiden Frauen die Fahrbahn der Stra.sse. angeblich um das andere Trottoir zu gewinnen, marschierten aber zunächst auf der Strasse dem Strassenbahnkörper entlang weiter, ohne die beiden ersten Übergänge, an denen sie vorbeikamen, zu benützen. Beim dritten Übergang schwenkte die Klägerin nach links auf die Geleiseanlage zu ab. In diesem Augenblick erfasste sie der Motorwagen eines ebenfalls in der Richtung Riehen fahrenden Strassenbahnzuges, dessen Führer wiederholt Glockensignale gegeben, die Geschwindigkeit vermindert und, als er das Einschwenken der Klägerin gewahrte, die Bremse ganz angezogen hatte. Die Klägerin wurde zu Boden geworfen und schwer verletzt. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Bundesgericht die gegen den Kanton Basel-Stadt als Inhaber der Strassenbahnunternehmung erhobene Scha- denersatzklage wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens der Klägerin abgewiesen. A U8 den Erwägungen: ... Ein Verschulden liegt somit auf Seite der Bahn nicht vor. Der Unfall ist vielmehr durch das schuldhafte Ver- halten der Klägerin selbst verursacht worden. Sie hatte dem in ihrem Rücken heranfahrenden Zug und den vom :M:otorwagenführer abgegebenen Glockensignalen offenbar infolge ihres Gesprächs mit der Begleiterin keine Beach- tung geschenkt. Umsomehr und unter allen Umständen musste sie sich vor dem Betreten des Überganges verge- wissern, dass von keiner Seite ein Bahnfahrzeug im Anzug Eisenba.hnhaftpflicht. N° 96.
sei. Ob sie sich rechts von ihrer Begleiterin befand, wie diese als Zeugin deponierte, oder links, wie die Zeugen Iseli und Frau Burkhardt aussagten, spielt dabei selbst- verständlich keine Rolle ; wenn ihr der Aueblick auf den Bahnkörper durch die Begleiterin verdeckt war, so brauchte sie sich ja nur einen Schritt weit wegzuwenden, um unge- hindert hinsehen zu können. Ein einziger Blick auf den Bahnkörper hätte genügt, um den Unfall zu verhindern. Statt dessen lief die Klägerin blindlings in den Gefahren- bereich hinein. Das war eine Sorglosigkeit, neben der auch die besondere Betriebsgefahr der Bahn nicht mehr als Mitursache des Unfalles gewertet werden kann. Zwar ist das Bundengericht in seiner frühem Praxis (vgl. insbeson- dere BGE 33 II S. 21 Erw. () und 35 Ir S. 21 Erw. 3) davon ausgegangen, dass solche Unachtsamkeiten naturgemäss auch bei an sich sorgfältigen Personen vorkommen können und deshalb die Haftpflicht der Bahn nicht gemäss Art. 1 ERG gänzlich auszuschliessen, sondern nur gemäss Art. 5 zu reduzieren vermögen. Allein seither sind der Verkehr und die damit verbundenen Gefahren derart ange- wachsen, da.ss ein erheblich grösseres )Iass von Aufmerk- samkeit allgemein zur Pflicht gemacht werden muss. Wenn das aber allgemein gilt, so wiirde es sich durch nichts rechtfertigen, davon zu Ungunsten der Eisenbahnen eine Ausnahme zu machen. Und zum linimum der erforder- lichen Sorgfalt gehört, dass man nicht einen Bahnkörper betritt, ohne sich vorher durch Ausschau nach links und rechts überzeugt zu haben, dass von keinem heranfahren- den Zuge Gefahr droht. Unterlässt ein Passant an einer Stelle, wo der Bahnkörper gut zu übersehen ist, auch diese einfachste Vorsichtsmassnahme, so kann er sich nachher nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Eisenbahnbe- triebes berufen, wenn ihm ein linfall ;.mstösst.