Markenschutz; Art. 6 Abs. 1 MSchG, Art. 9 MSchG; Voraussetzungen des Freizeichenwerdens und Unzulässigkeit blosser Defensivzeichen. Ob ein ursprünglich unterscheidungskräftiges Zeichen zur generischen Sachbezeichnung geworden ist, beurteilt sich nach der schweizerischen Verkehrsauffassung, wobei das Bewusstsein der massgebenden Verkehrskreise insgesamt massgebend bleibt; die Verwandlung in ein Freizeichen ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Der Markenschutz beruht auf dem tatsächlichen Gebrauch; das Gesetz anerkennt keine von vornherein nicht gebrauchten Defensivmarken. Die Registereintragung hat nur deklaratorische Bedeutung und vermag einen fehlenden Gebrauch nicht zu ersetzen. Ein Zeichen ist ungültig, wenn es sich von einer prioritären Marke nicht genügend unterscheidet.
662 Versioherungsvertrag. No 98. führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen. Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs- kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto- nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung. Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier, im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab. Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen Versicherungs bestande gehörenden und daher unterein- ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei- fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt. Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver- hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war. Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä- mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen, kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge- waltet haben dürfte. lIarkenschutz. No 99.
Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen, wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %) aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess- lieh nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom- men kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 1931 wird bestätigt. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom 9. Dezember 1931 i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i. Markenschutz: Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle 8 ach be z e ich nun g. Voraussetzungen. -- L y sol ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4). D e f e n s i v z eie h e n ,.,illd ungültig nach schweizcrisehem Recht (Erw. 12). A 8 de'm Tatbesta'nd: A. -Die Klägerin, Firma Schülke Mayr A.-G. in Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken- register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen Wortmarke Lysol . Im .Jahre 1929 liess der damals
)Ia.rkenschutz. Xc 99. in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti, auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter- legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken Lysolats ) und Lysovet unter Kr. 61382 und 61383 im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter- legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch- land erfolgten Eintragungen dieselben Wortmarken Lysolats und Lysovets I), sowie die weitere Wort- marke Lysotabs) unter Nr. 62029, 65952 und 66101 beim internationalen Amt für geistiges Eigentum. B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die internat .. Marke Lysolats ) des Beklagten sei für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un- wesentlich von der J 1arke Lysol unterscheide, auf die die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte. Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig- erklärung der klägerischen Marke Lysol) (soweit diese im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe, von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen und daher als Marke nicht schutzfähig sei ; eventuell sei sie jedenfalls im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung geworden. Sodaml verlangte der Beklagte, die internat. Marken Lysolats ), Lysovets ) und Lysotabs der Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl. beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse Defensivzeichen seien, denen nach schweizerischem Recht kein Schutz zukomme. O. -Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke ( Lysolats für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer- seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig- erklärung der klägerischen internat. Marken Lysolats , Lysovets ) und Lysotabs ) für das Gebiet der Schweiz gutgeheissen. , Ma.rkenschut.z. XO 99.. Au den Erwägungen: 1. 2. Lysol I ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) . 3. -( Lysol ist von der Klägerin bezw. ihrer Rechts- vorgängerin von Anfang an als Phantasiebezeichnung und nicht als Sachbezeichnung verwendet worden). 4. -Es fragt sich nun aber, ob, wie der Beklagte weiter geltend macht, das ursprüngliche Individualzeichen Ly- soll nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich- nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken- rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen von der Klägerin im internationalen und schweizerischen l 'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II S.349). Da der vorliegend Rechtsstreit sich um den von der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz dreht, sind -nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes (vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten Entscheide) -zur Beurteilung dieser Frage die Verhält- nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung des Wortes Lysol in der schweizer- ischen Verkehrsauffassung gebildet haben, d. h. es gilt hier das Territorial-oder Nationalitätsprinzip. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus- land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347 freilich ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen, dass, wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen des Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den taaten der
Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach- t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer ßt.rück 3ichtigung der im Ausland herrschenden Anschau- ungen abgesehen und sich streng an das Nationalitäts- bezw. Territorialitätsprinzip gehalten. Sie hat zu diesem Behufe eine Reihe von in der Schweiz niedergelassenen Drogi'lten, Apothekern, Arzten, Tierärzten und Spital- verwaltern einvernommen, die mit wenig Ausnahmen der Ansicht Ausdruck gegeben haben, dass Lysol ein geschützter Markenartikel der Klägerin sei. Die Vorin- st.anz hat daher angesicht ; dieser Aussagen die Einrede (les Beklagten, wonach (. Lysol) zu einem Freizeichen geworden sei, verneint, obwohl ein grosser Teil des kau- fenden Publikums nicht 'mehr wisse, dass (, Lysol eine Marke darstelle. Die Feststellung über die in den ver- schiedenen Kreisen herrschenden Auffassungen sind tat- sächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbind- lich. Dagegen bildet es eine Rechtsfrage, wie diese Auffassungen mit Bezug auf die Beurteilung des behaup- teten Freizeichencharakters der streitigen :M:arke zu wür- digen seien. Das Bundesgericht hat sich in seinem Ent- scheide in Bd. 55 II S. 347 dahin geäussert, dass unter den für diese Beurteilung massgebenden beteiligten Verkehrskreisen einerseits die Berufsleute, d. h. die Fabrikanten und Händler und: andererseits das kaufende Publikum zu verstehen sei. Damit wollte jedoch nicht gesagt werden, dass die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Freizeichen' schon dann als vollzogen zu erachten sei, wenn auch nur dem letztern das Bewusstsein an der Zugehörigkeit des fraglichen Zeichens zu einem bestimmten Produzenten oder Händler geschwunden ist. Die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Frei- zeichen stellt sich als etwas Aussergewöhnliches dar und tritt nur unter ganz besondern Umständen ein, d. h. ledig- lich dann, wenn überhaupt keiner der in Betracht kommenden Verkehrskreise . sich des Schutzes mehr :: Iarkeus ,hutz. X. 99.
bewusst ist. Wollte man die Auffassung des kaufen.den Publikums für sich allein schon als massgebend erachten, so würden dadurch gerade die wertvollsten Marken ihrer Schutz wirkung beraubt. Es ist ja das Ziel des Produzenten oder Händlers, der eine Wortmarke als Warenzeichen verwendet, damit für sein Produkt ein bestimmtes Schlag- wort einzuführen ; und je mehr es ihm gelingt, dass seine Ware im Verkehr unter diesem Schlagwort an Stelle der Sachbezeichnun.g gehandelt wird, desto mehr gewinnt seine Marlre an Bedeutung. Eine derartige Entwicklung führt aber notgedrungen dazu, dass das kaufende Publikum sich des blossen Markencharakters des fraglichen Schlag- wortes bald nicht mehr bewusst ist, d. h. dass es die Herkunftsbezeichnung für die Sachbezeichnung nimmt. Es ist nun aber nicht einzusehen, warum eine Marke, die eine derartige Wirkun.g entfaltet -welcher Erfolg ja dem Verdienste des betreffenden Markeniuhabers zuzu- schreiben ist -des besondern Schutzes verlustig gehen sollte. Das kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch der Zwischenhändler und allfällige Produzenten sich der Eigenschaft eines Zeichens als Marke einer bestimmten Person oder Firma nicht mehr erinnern, was in der Regel voraussetzt -und darin liegt in der Hauptsache die Rechtfertigung für den Verlust der Schutzrechte -, dass der betreffende Markeniuhaber deren Benützung al Warenzeichen für Waren Dritter widerstandslos geduldet hat (vgL auch die Kommentare zum deutschen Waren- zeichengesetz : FINGER 3. Auflage S. 130 ; HAGENS S. 81, 223 ff. ;SELIGSOHN 3. Auflage S. 207 H.; PINZGER und HEINEMANN S. 244 ff. ; den Entscheid des Reichsgerichtns in Zivilsachen Bd. 108 Nr. 2 S. 8 ff., insbesondere S. 13). Bei dieser Sachlage kann aber angesichts der vorerwähnten Feststellung der Vorinstanz nicht davon die Rede sein, dass Lysol lf zu einem Freizeichen geworden sei, zumal als, wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Entscheid. ' ergibt, die Klägerin durch zahlreiche Inserate in l"ach- und Tageszeitungen auf die Markeneigenschaft der Be-
)Iarkenschutz. );0 H9. zeichnung Lysol;) aufmerksam gemacht hat und auch sonRt gegen die ihr bekannt gewordenen Fälle von Ver-
letzungen ihrer l"Iarkenrechte jeweils eingeschritten ist (vgl. auch BGE 55 II S. 347 f.). Die Vorinstanz hätte sogar davon Umgang nehmen können, die in Ärzte-und Veterinärkreisen über diese Frage bestehenden Auffas- sungen zu erkunden; es hätte nach dem Gesagten genügt, dass die Drogisten und Apotheker, die sich mit dem Vertrieb des klägerischen Desinfektionsmittels befassen, in ihrer überwiegenden Mehrheit in dem Wortzeichen (, Lysol nach wie vor eine Herkunftsbezeichnung er- blicken, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sein wird, dass -wie sich aus einem bei den Akten liegenden, in einem frühern von der Klägerin angestrengten Prozess erstatteten Gutachten ergibt -die Grossisten in ihren Katalogen (auf Grund derer die Zwischenhändler ihre Bestellungen aufzugeben pflegen) die mit einem -geschütz- ten Warenzeichen versehenen Produkte deutlich kenntlich machen. Gegen die beklagtische Auffassung spricht auch, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, der Umstand, da-ss Lysol nicht in der schweizerischen Pharma- kopoe, bei deren Redaktion die Aufnahme von Wortmarken grundsätzlich vermieden wurde, aufgeführt ist. Diesen Feststellungen gegehüber spielt der Umstand keine Rolle, dass in vereinzelten behördlichen Erlassen, in Wörter- büchern und in verschiedenen -wissenschaftlichen Werken das Wort Lysol im Sinne einer Sachbezeichnung oder doch ohne Hinweis auf seine Markenqualität verwendet wurde; denn solchen Veröffentlichungen liegt ihrem Zwecke nach der Hinweis auf Individualrechte und Warenbezeichnungen auch da, wo solche bestehen und in Fachkreisen bekannt sind, in der Regel ferne (vgl. BGE 28 II S. 559 f. Erw.4 ; 31 II S. 520; 39 II S. H9 Erw. 5 ; 55 II S. 155). Der Beklagte hat geltend gemacht, dass verschiedene Drogisten und Apotheker unter der Bezeichnung (j Lysol ein Desinfektionsmittel verkauften, das nicht aus der :Marke1l8chutz. N0 99.
Fabrik der Klägerin stamme, und er war in der Lage, diese Behauptung an Hand verschiedener Beispiele zu belegen. Auch dieser Einwand ist nicht schlüssig und zwar schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, diese Leute hätten gewusst, dass ihr Vorgehen nicht korrekt sei und dass unter dem Namen I Lysol nur die Ware der Klägerin verkauft werden dürfte. Unbehelflich ist endlich auch der Umstand, dass (worauf der Beklagte ebenfalls noch hingewiesen hat) die Klägerin es den Wiederverkäufern gestattet, ihr Pro- dukt, das sie diesen in grössem Mengen liefert, für den Detailverkauf in kleine Fläschchen abzufüllen und darauf eine Etikette anzubringen, die lediglich die Bezeichnung ( Lysol I), ohne Hinweis auf die klägerische Firma, sowie den Namen des betreffenden Wiederverkäufers trägt. Wohl birgt dieses Vorgehen die Gefahr in sich, dass mit der klägerischen Marke Missbrauch getrieben wird. Das ist jedoch vorliegend deshalb ohne Belang, da die Klägerin, soweit solche Missbräuche vorgekommen und ihr zur Kenntnis gelangt sind, diesen jeweils nach Kräften ent- gegengetreten ist, so dass nach den mehrfach erwähnten Feststellungen der Vorinstanz das Bewusstsein vom :J iIar- kencharakter der Bezeichnung Lysol in den massge- henden Fachkreisen bis anhin nicht erschüttert worden ist. ;). -..... . Demnach ist die schweizerische Marke NI'. 37 381 der Klägeri als gült,ig zu erachten. Dieselben Erwägungen führen aber auch zur Anerkennung der gleichlautenden internationalen Marke Nr. 33387 der Klägerin, da diese -sie beruht ebenfalls auf einer in Deutschland erfolgten Eintragung -nach den gleichen Grundsätzen wie die erstere zu beurteilen ist (vgl. PILLET, Le regime inter- national de la propriete industrielle S. 368/69) und der Beklagte gegen beide Marken dieselben Einwendungen erhoben hat. 6. - Lysolats unterscheidet sich nicht genügend von Lysol ).
6tO l-Iarkenschutz. N° 99. 7 -lI. 12. -Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die Marken , Lysovet I), Lysolats ) und Lysotabs) als Defensiv- zeichen habe eintragen lasseIl, d. h. als Marken, denen keine selbständige Bedeutung zukommt, sondeIn die lediglich zur Verstärkung des Schutzes ihrer Hauptmarke Lysol ) bestimmt sein sollen. Solche Marken verstossen aber gegen das Grundprinzip, auf das das schweizerische Markenschutzgesetz aufgebaut ist, wonach das Recht an einer Iarke auf ihrem tatsächlichen Gebrauch (ihrer Anbringung an der Ware oder deren Verpackung) beruht. Dieser erzeugt das Recht an der Marke und wahrt deren Rechtsbeställdigkeit, während deren Eintrag im Marken- register lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich ist dem Inhaber durch Art. 9 MSchG eine Ka- renzzeit eingeräumt, indem die LÖBChung einer Marke erst verlangt werden kann, wenn er während ,drei auf- einanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr ge- macht hat: und auch dann besteht ein Löschungsanspruc.h nur, sofe der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag) . Die Vorin- stanz hält daher dafür, dass angesichts dieser letzter- wähnten Einschränkung, die anlnslich der Revision von 1928 -um eine Übereinstimmung mit Art. 5 letztem Absatz der revidierten Pariser 'Übereinkunft herzustellen
in das Gesetz aufgenommen worden ist, auch blosse Defensivzeichen nunmehr als zulässig zu erachten seien (ebenso KOLB, Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Markenzeichens, Bemer Dissertation 1930 S. 17 ff. ; v. WALDKIRCH, Der Gebrauch der Marke nach schweizer- ischem Recht, in ZSchwR Neue Folge Bd. 50 S. 151 f.). Dem kann nicht beigetreten werden. Durch diesen Zu- satz wurde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand lediglich bewirkt, dass der vorübergehende Nicht- ge b rau c h einer Marke, selbst wenn dieser länger als drei Jahre dauert, unter Umständen ausnahmsweise nicht, den Verlust des 'Markenschutzes zur Folge hat; l 1a.rkenschutz. N0 91l.
doch wollte damit an dem Grundsatz an sich nichts ge- ändert werden, dass das Recht an der Marke auf deren tatsächlichen Gebrauch beruht, d. h. es wurde damit nicht . anerkannt, dass auch solche Marken rechtsgültig seien, die, wie dies bei Defensivzeichen der Fall ist, der Inhaber zum vorneherein überhaupt gar nie zu benutzen gedenkt. Das ergibt sich unzweideutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Es wurde seinerzeit von Seiten der Schwei- zergruppe der internationalen Vereinigung für den ge- werblichen Rechtsschutz beantragt, es solle dem Art. 9 MSchG der Zusatz beigefügt werden : Als gerechtfertigt ist insbesondere zu betrachten die Unterlassung des Ge- brauches von Defensivmarken . Dieser Antrag fand jedoch bei den Räten kein Gehör und zwar nicht, weil man eine derartige Bestimmung angesichts des vorangehenden neuen Zusatzes für überflüssig erachtet hätte, sondern weil man Defensivmarken als mit dem Grundprinzip des schweizerischen Markenrechtes unvereinbar nicht aner- kennen wollte (vgl. die Voten der Berichterstatter im Nationalrat TSCHUMI und BOLLE, Steno BuB. Nat. Rat 1928 S.847/848). Angesichts dieser klaren Willenskundgebung des Gesetzgebers erscheint somit die von KOLB (a.a.O. S. 19) geäusserte Auffassung ohne weiteres irrig, dass aus dem Fehlen einer die Defensivzeichen ausschliessenden Bestimmung auf die Zulässigkeit solcher Marken ge- schlossen werden müsse. Diese Auffassung wäre aber auch ohne Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht zu hören, da ein derart tiefgreifender Ein bruch in das System des Gesetzes ohnehin klar und unzweideutig hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Verweigerung der Anerkennung von blossen Defensivzeichen beruht übrigens nicht nur auf rein theoretischen Erwägungen, sondern es sprechen auch gewichtige praktische Gründe gegen deren Zulassung. Es kann schon grundsätzlich nicht Sache des l tIarkeninhabers sein, an Stelle des Richtel'8 selber den Schutzkreis seiner l 'Iarke zu umschreiben. Wenn er dadurch den ihm gesetzlich zukommenden AS 57 II -1931
tH:.! Markenschutz. N0 . Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum Nachteil der übrigen Produzenten und Hä.ndler Reehte an, an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse besitzt. Das hat auch v. W ALDKIRCH (a.a.O. S. 152) er- kannt; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch be- gegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es dürfe bei einer Klage auf Grund eines Defensivzeichens dieses nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsäch- lich gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der Zulässinkeit einer angefochtenen Ma.rke doch einzig . auf deren Ahnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensiv- zeichen noch zukommen -würde. Eine solche Regelung vermöchte auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzu- halten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke ganz allgemein eine genügende . Unterscheidbarkeit von schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne hievon gewisse Kategorien auszuschliessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht nur die klägerische Defensivmarke Lysovet , sondern auch (t Lysolats ) und Lysotabs als ungültig zu erklären. Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen. Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus- erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG, der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab- ginge, nicht zu. Erfindungssehutz. N0 100. VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 100. Auszug ' 1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie. Pa t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung eines R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru- fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht- zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes- gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den Parteianträgen deckt. Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens znr Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS-und Kombinationspatent. A. -Die Klägerin, P. Ringier Co. in Zofingen, . meldete am 23 März 1928 für die Erfindung eines Verfah- rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929 lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum eingetragen wurde .... Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr. 131.838 lautet: Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet, dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ- bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung für die Druckform montiert und von diesem montierten Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her- stellt. Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :