Art. 115, 149 SchKG; Voraussetzung des Verlustscheins bei Verzicht auf die Pfändung bekannter Vermögensstücke: Ein Verlustschein, auch ein provisorischer, darf erst ausgestellt werden, wenn in der betreibungsgegenständlichen Sache sämtliche dem Amt bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögensstücke des Schuldners gepfändet worden sind. Auf frühere Pfändungen zugunsten anderer Gläubiger kann nicht abgestellt werden; deren Drittansprachen entfalten keine Wirkung für das neue Verfahren, da der Bestand unbestrittener Eigentumsansprachen nur im an die konkrete Pfändung anschliessenden Widerspruchsverfahren festgestellt werden kann. Selbst ein Missverhältnis zwischen Schätzwert, Verwertungskosten und Forderung sowie der Umstand, dass der Schuldner nur noch vorgepfändete oder von Dritten beanspruchte Vermögensstücke besitzt, rechtfertigen keinen Verzicht auf die eigene Pfändung und keinen Verlustschein (consid. 1).
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. 37. Entscheid. vom 29. September 1931 i. S. Oppelt. Dem Gläubiger, der auf die Pfändung gewisser Vermögenstände des Schuldners verzichtet hat, kann kein Verlustschein, auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werden, selbst wenn jene Gegenstände das einzige in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners sind und bereits in vorgehenden Pfändungen
ont eM compris dans les saisies anMrieures pour des creances dont le montant depasse leur valeur estimative, ou
ont 13M revendiques par des tiers dont les revendications de proprieM n'ont pas eM contesMes. Art. 115 et 149 LP. 11 creditore che rinuncio a1 pignoramento di certi beni deI debitore non ha diritto ad un attestato ne provvisorio ne definitivo di carenza di beni quand'anche detti beni fossero i soli ehe il debitore possiede in Isvizzera e
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. festgestellt werden, ob Dritt,ansprachen erhoben werden und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht, dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben. sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs- verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen Eröffnung gegeben hat An diesem Erfordernis muss selbst dann festgehalten werden, wenn der 'Gläubiger scheinbar kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art. no Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögens- stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen, weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift - Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens- stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt werden darf, ist bereits in BGE 48 Irr S. 132 ausgesprochen worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver- hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen- stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver- ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vörhandensein von zwar ausserhalb Betreibungsortes St. Gallen, wohl aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde den Verlustschein. -Dass endlich die Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein Schuldbetreibungs-und Konkursrech . N0 :18.
dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung zugunstf; n des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja, nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes (ergänze ; zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über- haupt nur, m Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge stattfinden kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. lIäusler. . Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r- mieten möblierter Zimmer (im kleinon) einen B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum- gänglich notwendig hat. Confirmation de la. jurisprudence d'apres la quelle la simple location de chamm-es meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes, peut egalement eonstituer une profession au sens de l'art. 92 eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement sont insaisissables si le loyer est absolument indispensable a l'entretien du lounur. Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il !' olo affitto di ca.mere mobigliate pub, quando resta entro limiti modesti, costituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di modo che gli oggetti ehe servono all'arredamento delle eamere non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente indispensabile all'affittuario. Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden u. a. im dritten Zimmer gepfändet; No. 6 ein Bett, No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert